Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 30. Nov. 2012 - 1 LB 4/11

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2012:1130.1LB4.11.0A
bei uns veröffentlicht am30.11.2012

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt deshalb gemäß § 130 b S. 1 VwGO auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange Bezug.

2

Mit Urteil vom 10. November 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es ist zu der Auffassung gelangt, dass der beantragte Bauvorbescheid nicht erteilt werden dürfe, weil der Bebauungsplan Nr. 17 c der Beigeladenen für das Grundstück der Klägerin nur eine Einzelhausbebauung zulasse. Die begehrte Befreiung könne nicht gewährt werden, denn die Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren. Sie würde dem Ziel der Planung zuwiderlaufen, eine Verdichtung der Bebauung zu verhindern. Aus der Planbegründung ergebe sich, dass es Ziel und Zweck des Bebauungsplans sei, den Charakter und die Siedlungsstruktur unter Einfügung der Bebaubarkeit der bisher nicht bebauten Grundstücke zu erhalten. Die geordnete Bebauung und Nutzung unter Beibehaltung der vorhandenen Baudichten solle erhalten und der Neubau von Ferien- und Zweitwohnungen eingegrenzt werden. Das Wohngebiet solle in seiner Kleinmaßstäblichkeit erhalten und weiterentwickelt werden. Es seien im Plangebiet auch nahezu ausschließlich eingeschossige Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss als Einzelhäuser in offener Bauweise vorhanden. Mit diesem Ziel sei die begehrte Zulassung eines Doppelhauses nicht vereinbar.

3

Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 08. März 2011 zugelassen. Die Klägerin führt zur Begründung der Berufung aus: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung. Die Befreiung sei gem. § 31 Abs. 2 BauGB rechtlich zulässig. Sie sei städtebaulich vertretbar und berühre die Grundzüge der Planung nicht. Sie stelle keinen tiefgreifenden Eingriff in das Interessengeflecht der Planung dar und führe nicht zu einer Verdichtung der Bebauung. Der bereits vorhandene Baukörper würde durch die Zulassung eines Doppelhauses nicht vergrößert. Es seien keine vergleichbaren Grundstückssituationen im Bereich des Bebauungsplans vorhanden, so dass keine negative Vorbildwirkung entstehe. Im Übrigen gebe es im Bereich des Bebauungsplans zahlreiche Grundstückskonstellationen, die - wie die Grundstücke der Klägerin - die Festsetzung „Einzelhaus“ aufwiesen und gleichwohl mit Doppelhäusern bebaut seien. Die Klägerin verweist auf die Baufelder …, …, …, …, … und … . Schließlich genieße sie - die Klägerin - auch Vertrauensschutz, denn der Beklagte habe noch am 23. August 2007 und am 09. Juli 2009 Nachtragsbaugenehmigungen erteilt, obwohl er bereits von der Teilung gewusst habe.

4

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern, den Ablehnungsbescheid vom 03. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den begehrten Bauvorbescheid zu erteilen.

5

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

6

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für die begehrte Befreiung nicht vorlägen. Die Befreiung würde Grundzüge der Planung berühren. Mit dem Bebauungsplan sei ein bereits überwiegend bebautes Gebiet der damaligen Stadt Westerland überplant worden, in dem vornehmlich eingeschossige freistehende Wohngebäude vorhanden gewesen seien. Ziel des Bebauungsplanes sei insbesondere, den Charakter, die Siedlungsstruktur und die vorhandenen Baudichten zu erhalten. Das Wohngebiet solle in seiner Kleinmaßstäblichkeit unter besonderer Berücksichtigung der nahezu ausschließlich vorhandenen Einzelhäuser erhalten und weiterentwickelt werden. Deshalb sei ganz überwiegend Einzelhausbebauung festgesetzt worden, so dass nur Einzelhäuser mit maximal 2 Wohneinheiten zulässig seien. Auch das Gebäude der Klägerin, das bei Planaufstellung nach der damals geltenden Rechtsprechung als Doppelhaus angesehen worden wäre, widerspreche den Planungszielen. Es sei nur deshalb zugelassen worden, weil es im Zeitpunkt der Baugenehmigung auf einem einheitlichen Grundstück errichtet worden und nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Einzelhaus zu beurteilen sei. Würde eine Befreiung von der Einzelhausfestsetzung erteilt, so entstünden zwei Gebäude, in denen insgesamt 4 Wohnungen errichtet werden könnten. Gerade dies solle durch die planerischen Festsetzungen verhindert werden. Die von der Klägerin benannten Flurstücke …, …, …, …, … und … seien keine Doppelhäuser, sondern Einzelhäuser, denn die Hauptgebäude grenzten nicht aneinander. An der Grenze befänden sich jeweils lediglich die Garagenanbauten. Die Klägerin genieße auch keinen Vertrauensschutz. In den Nachtragsanträgen sei jeweils die bisherige Flurstücksbezeichnung … benannt worden. Im Übrigen habe die Klägerin auch niemals eine Änderung von einem Einzelhaus zu einem Doppelhaus beantragt.

7

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie teilt die Auffassung des Beklagten.

8

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Berufung ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Beklagte darf der Klägerin den begehrten Bauvorbescheid nicht erteilen, denn die Zulassung eines Doppelhauses widerspricht der Einzelhausfestsetzung im Bebauungsplan Nr. 17 c der Beigeladenen.

10

Diese Festsetzung ist wirksam. Sie ist insbesondere nicht durch eine nachträgliche Zulassung von Doppelhäusern funktionslos geworden. Hierfür wäre es erforderlich, dass derart schwerwiegende oder häufige Abweichungen von der Einzelhausfestsetzung vorlägen, die einem in die Fortgeltung dieser Regelung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nähmen (vgl. zu den Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 – IV C 39.75 – BVerwGE 54, 5). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht ansatzweise vor. Soweit ersichtlich gibt es in den Teilen des Plangebiets, die eine Einzelhausfestsetzung vorsehen, keine Abweichungen. Auch auf den von der Klägerin bezeichneten Flurstücken …, … und … befinden sich keine Doppelhäuser im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO. Die dort vorhandenen Gebäude sind lediglich über ihre jeweiligen Grenzgaragen miteinander verbunden und stellen keine Gesamtbaukörper dar. Ein Doppelhaus ist aber nur eine solche bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 – 4 C 12.98 – BVerwGE 110, 355). Im Übrigen würden derart vereinzelte Abweichungen auch nicht die Funktionslosigkeit der Einzelhausfestsetzung begründen.

11

Von der Einzelhausfestsetzung darf auch keine Befreiung erteilt werden, denn die Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren (§ 31 Abs. 2 BauGB).

12

Sie hätte zwar keinen Einfluss auf die Gebäudegröße und würde dem Ziel, die Kleinmaßstäblichkeit im Plangebiet zu erhalten (vgl. 4.3 der Planbegründung), nicht widersprechen. Wie der von der Klägerin errichtete Baukörper zeigt, unterscheidet sich die Kubatur eines Doppelhauses von derjenigen eines Einzelhauses mit zwei nebeneinander liegenden Wohneinheiten nicht. Ob ein solcher Baukörper ein Einzelhaus oder ein Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 BauGB darstellt, hängt davon ab, ob die Wohneinheiten sich auf einem einheitlichen Grundstück oder auf zwei Grundstücken befinden (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO). Die Maßstäblichkeit der Baukörper kann nur durch die Größe der Baufenster und Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung geregelt werden.

13

Die Befreiung wäre aber mit den grundlegenden Zielen und Zwecken des Bebauungsplans, die die Beigeladene in Nr. 3 der Planbegründung erläutert hat, nicht vereinbar. Danach sollen die planerischen Festsetzungen dazu beitragen, den Charakter und die Siedlungsstruktur zu erhalten: Der Wohnbedarf der einheimischen Bevölkerung soll gesichert und der Neubau von Ferien- und Zweitwohnungen sowie die Umnutzung vorhandener Gebäude zu diesem Zweck eingegrenzt werden. Dieses Ziel soll durch die Erhaltungssatzung und durch die Beschränkung der Zahl der Wohnungen je Wohngebäude gefördert werden (vgl. S. 2, 4 der Planbegründung). Die Erteilung einer Befreiung von der Einzelhausfestsetzung wäre hiermit nicht zu vereinbaren. Die Einzelhausfestsetzung hat nämlich im Zusammenhang mit der Beschränkung auf zwei Wohnungen je Wohngebäude (vgl. Nr. 1.1 Abs. 3 und 1.2 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen), die für das Grundstück der Klägerin und darüber hinaus für den ganz überwiegenden Teil des Plangebiets gilt, eine erhebliche Bedeutung für diese Planungsziele. Im Zusammenhang bewirken diese Regelungen, dass in den jeweils ausgewiesenen Baufenstern nur zwei Wohneinheiten entstehen können. Würden dort Doppelhäuser genehmigt, so könnten je Baufenster vier Wohneinheiten gebildet werden. Die in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung der Klägerin, dass der Begriff des Wohngebäudes im Sinne von 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen sich auf das gesamte Doppelhaus und nicht auf die jeweilige Doppelhaushälfte beziehe, so dass je Doppelhaushälfte nur eine Wohnung eingerichtet werden könne, trifft nicht zu. Gem. § 2 Abs. 2 LBO sind Gebäude selbständig benutzbare bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Vergleichbare Regelungen gibt es in den Landesbauordnungen der anderen Bundesländer (vgl. z.B § 2 Abs. 2 nieders. BauO). Diese bauordnungsrechtliche Definition ist zwar für das Bauplanungsrecht, das den Begriff des Gebäudes nicht definiert, nicht verbindlich. Sachliche Gründe, die ein anderes Verständnis nahelegen könnten, sind aber nicht ersichtlich. Deshalb wird der Begriff des Wohngebäudes auch im Bauplanungsrecht auf die einzelnen Nutzungseinheiten bezogen, so dass Doppelhäuser und Hausgruppen aus mehreren Wohngebäuden bestehen (Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2012 § 9 Rn. 69; Gierke in: Brügelmann: BauGB, Komm., Loseblatt, § 9 Stand Juli 2012 Rn. 67). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein Doppelhaus aus zwei Gebäuden gebildet wird (Urt. v. 24.02.2000 aaO – Juris Rn. 18: „Das Erfordernis einer baulichen Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers schließt auch nicht aus, daß die ein Doppelhaus bildenden Gebäude ...“). Die mit der Zulassung von Doppelhäusern mögliche Verdoppelung und damit verbundene Verkleinerung der jeweiligen Wohneinheiten würden dem Ziel, den Charakter und die Siedlungsstruktur zu erhalten, zuwiderlaufen. Denn eine derartige Aufteilung würde zu einer erheblichen Intensivierung der baulichen Nutzung führen und es zudem nahelegen, solche Wohnungen nicht als Dauerwohnungen für die einheimische Bevölkerung, sondern als Zweit- oder Ferienwohnungen zu nutzen. Die Erteilung einer Befreiung hätte auch eine Vorbildwirkung für andere Grundstückseigentümer im Plangebiet. Aufgrund des gerichtsbekannten erheblichen Baudrucks auf der Insel Sylt und dem Bestreben, möglichst viele (kleinere) Wohneinheiten als Zweit- oder Ferienwohnungen zu nutzen, hält der Senat es für außerordentlich naheliegend, dass andere Grundstückseigentümer sich auf eine der Klägerin gewährte Doppelhauszulassung berufen würden, um durch Grundstücksteilungen sowie Um- bzw. Neubauten neue Wohnungen für eine Fremdenverkehrsnutzung zu schaffen. Dies würde dem Ziel, Wohnraum für die einheimische Bevölkerung zu erhalten und Umnutzungen zu Ferien- und Zweitwohnungen zu verhindern, zuwiderlaufen.

14

Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes begründet den geltend gemachten Anspruch nicht. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen, dürfte der Klägerin die begehrte Befreiung selbst dann nicht erteilt werden, wenn sie ein schutzwertes Vertrauen in die Erteilung einer Baugenehmigung eines Doppelhauses genösse. Im Übrigen durfte die Klägerin ein solches Vertrauen auch nicht entwickeln. Im Gegenteil, sie wusste genau, dass durch die Grundstücksteilung ein bauplanungsrechtlich unzulässiges Doppelhaus entstand. Sie war nämlich bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2007 und mit weiterem Schreiben vom 06. November 2007 darauf hingewiesen worden, dass eine Realteilung aus diesem Grund nicht zulässig sei. Auch die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 23. August 2007 und vom 09. Juli 2009 begründet keinen Vertrauensschutz, denn der Beklagte hat durch die Genehmigungen weder ausdrücklich noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass er die Entstehung eines Doppelhauses billige.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat hält es für billig, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn sie hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

16

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

Baugesetzbuch - BBauG | § 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen


(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Fol

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der Genehmigung unterliegt:

1.
die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,
2.
die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,
3.
die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
4.
bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
5.
die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.
Voraussetzung für die Bestimmung ist, dass durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.

(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.

(3) (weggefallen)

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.

(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.

(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.

(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grundstücke unverzüglich mit. Von der genauen Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Sobald die Mitteilung über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt eingegangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwenden.

(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.