Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Mai 2017 - 8 A 11822/16

Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. November 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses in einer Waldrandlage.
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Die Klägerin beabsichtigt den Neubau einer Wohnanlage mit 10 Wohneinheiten und Parkgeschoss auf dem Grundstück L., Gemarkung B., Flur …, Flurstück … in T. Das in einer Hanglage befindliche Grundstück ist nach Aufhebung eines früheren Bebauungsplans unbeplant; der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt einen Teilbereich des Grundstücks als „Waldfläche“ dar. Es grenzt in westlicher bzw. nordwestlicher Richtung an die im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke Gemarkung B., Flur …, Flurstück-Nrn. … und …; auf diesen Grundstücken befindet sich ein geschlossener Baumbestand vorwiegend aus Esskastanien, Akazien (Robinien) und Kiefern. Das Grundstück der Klägerin war ursprünglich ebenfalls vollständig bewaldet, wurde jedoch von der Klägerin zwischenzeitlich zu etwa einem Drittel gerodet, sodass die zu bebauende Grundstücksfläche derzeit brach liegt und sich nur noch in dem der Straße „I.“ abgewandten rückwärtigen Grundstücksteil eine Bewaldung in Hanglage findet; eine forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung wurde bisher nicht eingeholt. In der Nachbarschaft zu dem Grundstück der Klägerin existieren bereits mehrere Wohngebäude in Hanglage und mit Angrenzung an das Waldgebiet. Das Grundstück der Klägerin grenzt nicht unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche, sondern wird lediglich über das im Eigentum der Beklagten stehende, bisher als Zuwegung zu den Waldgrundstücken genutzte Grundstück Gemarkung B., Flur …, Flurstück-Nr. … an die Straße „I.“ angebunden.
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Unter dem 18. September 2014 erteilte die Beklagte einem Rechtsvorgänger der Klägerin einen inzwischen bestandskräftigen positiven Bauvorbescheid dahingehend, dass die im unteren Drittel der Grundstücksfläche vorgesehene Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die Erschließung sei jedoch bislang nicht gesichert. Unter Ziff. 1 der in dem Bauvorbescheid enthaltenen Hinweise heißt es zudem:
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„Wir weisen insbesondere auf die Waldabstandsproblematik des Baugrundstückes hin.“
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Am 6. Mai 2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit 10 Wohneinheiten und Parkgeschoss. Den eingereichten Bauunterlagen zufolge soll der Errichtung des Vorhabens eine großflächige Abgrabung des bestehenden Geländes über nahezu die gesamte Breite des Grundstücks vorausgehen, um das eine Hangneigung von 30 bis 35° aufweisende Grundstück für das Bauvorhaben bebaubar zu machen. Die von der Klägerin eingereichte Abstandsflächenberechnung legt nicht die durch die Abgrabung entstehende, sondern die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Geländeoberfläche zugrunde. Die Abstandsflächenberechnung der Klägerin nimmt daher als maßgebliche Wandhöhe nur jenen Gebäudeteil in den Blick, der die vor Abgrabung bestehende Geländeoberfläche überragt. Weiterhin soll das Vorhaben auf den ersten beiden Wohnetagen in westlicher Richtung über 1,50 m tiefe und 7,34 m breite Balkone verfügen, die über Eck verlaufen und mit einer Länge von 2,30 m seitlich überhängend sind, sodass sie über eine Länge von 5,13 m vor die westliche Gebäudeseite, die insgesamt eine Breite von 14,34 m besitzt, hervortreten. Auch die in dieser Weise vorgesehenen Balkone sind in der Abstandsflächenberechnung nicht berücksichtigt.
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Mit Bescheid vom 26. August 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO – sei das Vorhaben mangels Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände baulicher Anlagen zu bestehenden Waldflächen nicht genehmigungsfähig. Das Bauvorhaben solle teilweise auf ohne Genehmigung gerodeten Waldflächen und zudem in einem Abstand, der geringer als eine Baumlänge von 30 m sei, zu dem Waldbestand auf den angrenzenden städtischen Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … errichtet werden, woraus sich eine potentielle Gefahrenlage ergebe. Durch Erteilung der begehrten Baugenehmigung würde in das Eigentum benachbarter Waldeigentümer eingegriffen, weil die Erfordernisse der mit dem Wald verbundenen Verkehrssicherungspflicht nachhaltig beeinflusst würden. Zudem sei die vorgelegte Abstandsflächenberechnung fehlerhaft, weil sich die Berechnung auf die Geländehöhen im Bestand beziehe; der Eingriff in das bestehende Gelände sei jedoch so umfangreich, dass eine genehmigungspflichtige Geländeveränderung vorliege, die bei der Abstandsflächenberechnung zu berücksichtigen sei. Ferner mangele es dem Bauantrag an der erforderlichen Darlegung der mittleren Höhe des höchstgelegenen Fußbodens zur Berechnung der Gebäudeklasse sowie an dem Nachweis einer gesicherten Erschließung.
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Zur Begründung ihres hiergegen gerichteten Widerspruchs führte die Klägerin im Wesentlichen aus: Die angrenzenden Anpflanzungen stünden einer Genehmigungsfähigkeit nicht entgegen. Es sei bereits zweifelhaft, ob es sich hierbei um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes handele. Ungeachtet dessen liege keine konkrete Baumwurfgefahr vor, da das dem Vorhaben dienende Grundstück zu der Parzelle … einen Abstand von mindestens 50 m und zu der Parzelle … einen Abstand von 20 m aufweise. Zudem sei der Abstand zwischen dem Vorhaben selbst und der Bewaldung maßgeblich, nicht der Abstand zwischen den Parzellen. Der östliche Teil der näher gelegenen Parzelle … sei jedoch unbewaldet, sodass insoweit eine Baumwurfgefahr ebenfalls ausscheide. Die von der Beklagten angenommene starre Grenze von 30 m finde im Gesetz keine Stütze. Zur Bereinigung der Problematik bot die Klägerin die Erklärung eines Haftungsverzichts an. Für die Abstandsflächenberechnung sei die Absenkung des bisherigen Geländeverlaufs ohne Relevanz. Gleiches gelte für die vorgesehenen Balkone; diese unterfielen, obschon sie mehr als 1/3 der Wandbreite ausmachten, der Privilegierung des § 8 Abs. 5 S. 2 LBauO. Zudem würden durch die Breite der Balkone keine nachbarlichen Belange berührt, da das in westlicher Richtung angrenzende Flurstück … im Außenbereich belegen und daher unbebaubar sei. Die Erschließung sei aufgrund eines vorbereiteten Vertrages zur Übertragung des Eigentums an der Parzelle … von der Beklagten auf die Klägerin gesichert.
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Zur Begründung ihrer unter dem 30. Juni 2016 erhobenen Untätigkeitsklage hat die Klägerin im Wesentlichen ihre Ausführungen zur Widerspruchsbegründung wiederholt. Ergänzend hat sie ausgeführt, die von der Beklagten angeführte Baumwurfgefahr werde nicht von einer konkreten Gefahrenprognose getragen, sondern diene allein der Kosteneinsparung, weil die Beklagte als Eigentümerin der angrenzenden Parzellen die Forstbewirtschaftung weitestgehend vermeiden wolle.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26. August 2015 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Errichtung des geplanten Wohngebäudes mit zehn Wohneinheiten auf dem Grundstück L., Flurstück …, Flur …, Gemarkung B. zu erteilen.
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Die Beklagte hat unter Wiederholung ihrer Ausführungen im angefochtenen Bescheid beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ergänzend hat sie insbesondere auf von ihr in einem früheren Bauvorbescheids- und im Baugenehmigungsverfahren zur Waldabstandsproblematik eingeholte Stellungnahmen des Forstamtes Trier vom 26. September 2012, 7. Juli 2015 und 3. November 2015 Bezug genommen. Darin hatte das Forstamt im Wesentlichen ausgeführt, gegen das Bauvorhaben bestünden aus forstfachlicher Sicht erhebliche Bedenken. Wegen der Gefahr umstürzender Bäume, z. B. durch Sturmwurf, sei ein zu nahes Heranrücken baulicher Anlagen an den Wald zu unterlassen; nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 1993 (Az. 8 A 10876/92.OVG) sei auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO ein Mindestabstand von einer Baumlänge, i. d. R. von 30 m zwischen bestehenden Waldflächen und baulichen Anlagen einzuhalten. Durch das Verschieben des geplanten Gebäudes um wenige Meter gegenüber einer früheren Bauvoranfrage werde der geforderte Waldabstand nicht erreicht. Ferner hat die Klägerin noch geltend gemacht, durch die partielle Rodung des klägerischen Grundstückes sei im Falle einer Bebauung die Standfestigkeit des Hanges gefährdet.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 9. November 2016 stattgegeben und die Beklagte zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung verpflichtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 LBauO Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Wegen der Feststellungswirkung des Bauvorbescheides vom 18. September 2014 sei allein die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens entscheidungserheblich. Das Vorhaben verstoße zunächst nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO. Die Beklagte habe nicht von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. S. d. Vorschrift durch die geplante Waldrandbebauung ausgehen dürfen; eine solche liege nicht schon dann vor, wenn und soweit ein Vorhaben durch die Unterschreitung einer starren Abstandsgrenze einer lediglich abstrakten Baumwurfgefahr ausgesetzt sei; vielmehr sei hierfür eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erforderlich. Auch dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 1993 (a.a.O.) sei nicht zu entnehmen, dass eine Bebauung grundsätzlich einen Mindestabstand von 30 m zur Bewaldung zu wahren habe, sondern es komme danach auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, wobei der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts unter Berücksichtigung der Höhe der bestehenden Bestockung, der Beschaffenheit des Waldbodens, der Stärke der Verwurzelung sowie der vorherrschenden Windrichtung zu bestimmen sei. Die Beklagte habe jedoch keine belastbaren Feststellungen hinsichtlich einer hinreichend wahrscheinlichen Baumwurfgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls getroffen, sondern ihre ablehnende Entscheidung allein auf die fehlende Einhaltung einer abstrakten Abstandsgrenze von 30 m gestützt, zumal Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr vorliegend nicht ersichtlich seien. Das darüber hinaus geltend gemachte Risiko der Beklagten, als Eigentümerin des angrenzenden Waldgrundstücks einer erhöhten Verkehrssicherungspflicht und damit einem gesteigerten Haftungsrisiko zu unterliegen, werde vom sachlichen Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO nicht erfasst. Auch die befürchtete Gefahr eines Hangrutsches rechtfertige nicht die Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO, da Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr im Zusammenhang mit den Feststellungen des Forstamtes vor Ort zu der ungenehmigten Rodung nicht dargetan worden seien.
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Der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit stehe auch nicht die Verletzung der Abstandspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO entgegen. Die von der Klägerin vorgenommene Abstandsflächenberechnung genüge zunächst den Anforderungen des § 8 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO. Im Falle einer Abgrabung sei hinsichtlich der Geländeoberfläche eine ex-ante-Betrachtung vorzunehmen; die Klägerin habe daher, obwohl sie eine erhebliche Abgrabung der Geländeoberfläche beabsichtige, zu Recht das Maß von der zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung bestehenden Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand zugrunde gelegt. Da die bisher bestehende Geländesubstanz lediglich durch das Vorhaben substituiert werde und die insoweit bereits bestehenden Beeinträchtigungen der Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht durch das Vorhaben hervorgerufen würden, seien die Eigentümer der nachbarlichen Grundstücke nicht schutzwürdig, wenn und soweit die durch das Vorhaben hervorgerufenen Beeinträchtigungen bereits in der Vergangenheit aufgrund des Geländeverlaufs bestanden hätten.
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Darüber hinaus habe die Klägerin bei ihrer Abstandsflächenberechnung die in westlicher Richtung vorgesehenen Balkone gemäß § 8 Abs. 5 S. 2 LBauO zu Recht unberücksichtigt gelassen. Da seitlich überhängende Balkone bereits begrifflich nicht vor die Wand hervorträten, seien sie nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO bei der Frage der Unterordnung nicht zu berücksichtigen. Die danach lediglich auf einer Länge von 5,13 m in westlicher Richtung vorgesehenen Balkone überschritten im Verhältnis zur Länge der gesamten westlichen Gebäudeseite von 13,62 m die Grenze von einem Drittel im Verhältnis zur Gesamtbreite der insoweit maßgeblichen Wand nur geringfügig. Bei der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung seien die in westlicher Richtung geplanten Balkone gegenüber dem Gesamtvorhaben der Klägerin nur von untergeordneter Bedeutung.
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Schließlich sei auch der von der Beklagten erhobenen Einwand einer fehlenden Erschließung nicht begründet. Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung seien erfüllt. Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin sei bereits ein notarieller Vertrag zur Übertragung des Eigentums an der Parzelle 21/13 auf sie vorbereitet. Zudem müsse sich die Beklagte an der Zusage im Bauvorbescheid vom 18. September 2014 festhalten lassen, wonach sie die Veräußerung dieser Parzelle unter der Bedingung zugesagt habe, dass das Vorhaben im Übrigen genehmigungsfähig sei; diese Bedingung sei nach den vorstehenden Feststellungen des Gerichts erfüllt.
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Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weil ihrem Vorhaben baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden.
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So dürfe eine Baugenehmigung für das geplante Vorhaben nicht erteilt werden, solange eine forstamtliche Genehmigung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG für die von der Klägerin bereits ohne Genehmigung vorgenommene Waldumwandlung nicht erteilt worden sei. Aus forstfachlicher Sicht habe es sich bei dem gerodeten Gehölzbestand um Wald i. S. v. § 3 LWaldG gehandelt. Das Vorliegen der Waldeigenschaft werde insoweit von Landesforsten Rheinland-Pfalz eindeutig bejaht; hierzu reicht die Beklagte eine vorläufige rechtliche Bewertung von Landesforsten Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2017 zu den Gerichtsakten, wonach das Grundstück Bestandteil eines zusammenhängenden Waldgebietes und als Privatwald des Grundstückseigentümers anzusehen sei. Aufgrund der ungenehmigten Rodung sei die Waldeigenschaft nicht verloren gegangen; eine tatsächliche Nutzungsänderung lasse die Waldeigenschaft nur entfallen, wenn sie zulässigerweise vorgenommen werde; die Waldeigenschaft ende rechtlich erst mit der nachträglichen Erteilung der Umwandlungsgenehmigung. Nach der sog. Schlusspunkttheorie stehe das Fehlen einer erforderlichen forstamtlichen Genehmigung einer abschließenden Entscheidung über den Bauantrag entgegen. Die Klägerin müsse daher zunächst eine forstamtliche Genehmigung für die Waldumwandlung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG einholen, um das Grundstück als Baufläche verwenden zu dürfen; vorher dürfe eine Baugenehmigung für das Vorhaben nicht erteilt werden. Indessen ergebe sich aus der vorläufigen rechtlichen Bewertung von Landesforsten Rheinland-Pfalz auch, dass die Klägerin eine solche Waldumwandlungsgenehmigung höchstwahrscheinlich auch in Zukunft nicht erhalten werde.
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Das Vorhaben der Klägerin verstoße wegen der geplanten Waldrandbebauung zudem gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 1993 (a.a.O.) die grundsätzliche Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands zur Bewaldung zu entnehmen: Danach bestehe die Regel, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 25 bis 30 m zum Wald einzuhalten sei, weil dort im Normalfall mit den typischen Gefahren einer Waldrandbebauung zu rechnen sei. Die weiteren Ausführungen zur Berücksichtigung besonderer Umstände beträfen Fälle, in denen aufgrund besonderer Umstände Ausnahmen von der aufgestellten Regel gemacht werden könnten; in diesen Fällen gelte eine Beweislastumkehr zu Lasten desjenigen, der eine Abweichung von der Regel begehre. Danach sei es Aufgabe der Klägerin darzulegen, weshalb im vorliegenden Fall ein geringerer Abstand zum Wald ausreiche. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang verkannt, dass es in der von ihm zitierten Entscheidung des BVerwG (B. v. 18.06.1997 – 4 B 238/96 -) um die bauplanungsrechtliche Frage gegangen sei, ob bei einem am Waldrand gelegenen Wohngebäude die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt werden, wenn das Gebäude lediglich einer abstrakten Baumwurfgefahr ausgesetzt sei. Davon sei die Bewertung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit einer Waldrandbebauung nach § 3 Abs. 1 S. 1 LBauO zu unterscheiden. Unabhängig davon sei eine hinreichend konkrete Baumwurfgefahr für das klägerische Grundstück gegeben. Die Beklagte verweist hierzu auf eine zur Gerichtsakte gereichte Stellungnahme ihres Amtes für Bodenmanagement und Geoinformation vom 1. Februar 2017: Danach liege das geplante Wohnhaus teilweise im Stammfallbereich und nicht nur im Kronenbereich umstürzender Bäume, weil es sich bei dem angrenzenden städtischen Baumbestand hauptsächlich um Kiefern, Akazien und Esskastanien handele, die teilweise eine Stammhöhe von 35 m erreichen könnten. Zudem handele es sich um Bäume aus Stockausschlag, die häufiger und oft früher als Bäume aus Kernwüchsen instabil würden. Darüber hinaus neigten sich Bäume im Hangbereich wie an diesem Standort meist bergab und generell zum Licht hin, was an einem sandigen Hang wie dem Vorliegenden bei starken Regenfällen dazu führen könne, dass Bäume verstärkt durch ihren Schiefstand allein schon aufgrund ihres Eigengewichts umstürzen könnten.
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Darüber hinaus bestehe vorliegend die konkrete Gefahr eines Hangrutsches als dauerhafte Gefahr für eine Wohnbebauung. Hierzu verweist die Beklagte auf eine ebenfalls zur Gerichtsakte gereichte Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz vom 19. September 2016, die aufgrund der im Plangebiet anzunehmenden Zusammensetzung des Bodens, der für seine Rutschanfälligkeit bekannt sei, sowie wegen der Möglichkeit, dass die Hangstabilität durch die Rodung und die anschließenden baulichen Eingriffe weiter verringert werden könnte, zu dem Ergebnis gelangte, dass vor einer Entscheidung über die Genehmigung der Rodung und die Bebauung des Geländes die Durchführung einer projektbezogenen Baugrunduntersuchung durch einen Geotechniker bzw. Geologen dringend notwendig erscheine.
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Des Weiteren stehe der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens die Verletzung der Abstandsflächenpflicht nach § 8 Abs. 1 S. 1 LBauO entgegen. Die Abstandsflächenberechnung der Klägerin erfülle zunächst nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO. Die zum Zeitpunkt der Bauantragstellung bestehende Geländeoberfläche könne nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden, da die Klägerin umfangreiche Abgrabungen auf ihrem Grundstück plane. Es sei anerkannt, dass Geländeoberfläche i. S. v. § 2 Abs. 6 LBauO bei nicht mehr geringfügigen Anschüttungen oder Abgrabungen, die dazu dienten, einen die sinnvolle Bebauung des Grundstücks ausschließenden Geländeverlauf zu beseitigen, auch eine veränderte Geländeoberfläche sein könne. Danach sei hier die durch die Abgrabungen neu entstehende Geländeoberfläche als Bezugspunkt für die Berechnung der Abstandsflächen heranzuziehen. Denn die vorliegend geplanten Geländeveränderungen, die das vorherige Gelände an einigen Stellen um über 8 m in der Höhe veränderten, könnten nicht mehr als geringfügig angesehen werden.
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Die Abstandsflächenberechnung der Klägerin sei aber auch im Hinblick auf die in südwestlicher Richtung vorgesehenen Balkone fehlerhaft. Denn diese würden aus mehreren Gründen von der Privilegierung des § 8 Abs. 5 S. 2 LBauO nicht erfasst. So finde diese Privilegierung auf sie schon deshalb keine Anwendung, weil die Balkone über Eck aneinander gebaut werde sollten und somit nicht nur vor eine, sondern vor mehrere Außenwände träten. Die Balkone würden aber auch aufgrund ihrer Länge nicht von der Privilegierung des § 8 Abs. 5 S. 2 LBauO erfasst. Stelle man die vorgesehene Länge der Balkone von 7,43 m ins Verhältnis zu der gesamten südwestlichen Gebäudeseite, die eine Länge von 14,34 m aufweise, so überschreite die Länge der Balkone die Grenze von einem Drittel deutlich und sei deshalb nicht mehr als untergeordnet anzusehen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die maßgebliche Balkonlänge nicht um den Teil zu reduzieren, der nicht an die Wand anschließe. Eine solche Stückelung der Balkonlänge laufe vielmehr dem Zweck der Privilegierung zuwider. Denn sie führe dazu, dass eine vortretende und wegen ihrer Gesamtlänge objektiv nicht mehr als untergeordnet anzusehende Balkonanlage, von der aufgrund ihrer Größe Beeinträchtigungen zu erwarten seien, noch in den Anwendungsbereich der Privilegierung falle.
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Schließlich stehe der Erteilung der Baugenehmigung auch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks entgegen. Die in § 6 Abs. 2 LBauO aufgeführten Voraussetzungen einer gesicherten Erschließung seien nicht erfüllt. Zwar habe die Beklagte im Bauvorbescheid vom 18. September 2014 die Übertragung der Parzelle …, die das Grundstück der Klägerin mit der Straße „I.“ verbinde, an die Klägerin zugesagt, jedoch unter der Bedingung, dass das Vorhaben im Übrigen genehmigungsfähig sei. Dies sei jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. Im Übrigen werde die Behauptung der Klägerin, ein notarieller Vertrag zur Übertragung des Eigentums an der Parzelle … sei bereits vorbereitet, ausdrücklich bestritten.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. November 2016 die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt noch ergänzend insbesondere aus: Es sei bereits fraglich, ob § 3 Abs. 1 LBauO im Zusammenhang mit der Frage eines ausreichenden Waldabstands einer baulichen Anlage überhaupt einschlägig sei. Sowohl nach der Gesetzessystematik als auch nach dem Wortlaut müsse die mit der baupolizeilichen Generalklausel zu begegnende Gefahr von einer baulichen Anlage oder einer anderen Anlage oder Einrichtung i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 2 LBauO ausgehen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar nachteilig betreffen; wenn die in der Rechtsprechung diskutierten Gefahrensituationen, in denen die Gefahr von außen auf ein Bauvorhaben einwirken könne, von der Generalklausel erfasst würden, müssten über sie alle beliebigen Gefahrensituationen erfasst werden. Diese sachlichen Bereiche würden jedoch durch das jeweilige Fachrecht abgedeckt und fänden bei baulichen Anlagen Niederschlag z. B. im Gebot der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 34 Abs. 1 BauGB; wegen des bestandskräftigen Bauvorbescheids sei vorliegend jedoch ein Rückgriff auf den Tatbestand des § 34 Abs. 1 BauGB nicht mehr möglich.
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Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu Recht verneint. Die Beklagte sei im Ablehnungsbescheid nur vom Vorliegen einer abstrakten Gefahr ausgegangen, womit eine Gefahr i. S. v. § 3 Abs. 1 LBauO nicht dargetan sei. Eine konkrete Gefahr liege jedenfalls schon deshalb nicht vor, weil das geplante Vorhaben einen Abstand von mehr als 25 m zwischen der Außenwand des beantragten Baukörpers und dem angrenzenden Waldrand auf dem Flurstück Nr. … und sogar von über 30 m zum Waldrand auf den Flurstücken Nrn. … und … einhalte, ferner einen Abstand von 20 m zwischen der Außenwand und dem Waldrand auf Flurstück Nr. … . Hierzu legt die Klägerin eine Skizze auf dem Auszug aus der Liegenschaftskartei sowie einen Lage- und Höhenplan eines Ing.-Büros vor, in dem die „Heckenbereiche“ eingetragen seien, ferner Fotoaufnahmen vom 6. April 2017. Es komme für die Beurteilung nur auf die Außenwand des geplanten Baukörpers an, da der Aufenthalt im Freien – etwa im Garten – von der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung nicht umfasst wäre. Auf die Frage, ob die vorgenommene Rodung ungenehmigt erfolgt sei, komme es nicht an, vielmehr sei vom Nichtvorhandensein dieser Bäume auszugehen. Die Unterschreitung eines 30-m-Abstands begründe im Übrigen nicht einmal eine abstrakte Gefahr. Hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Baumwurfgefahr sowie für eine konkrete Gefahr des Hangrutsches seien auch den hierzu zuletzt vorgelegten fachbehördlichen Stellungnahmen nicht zu entnehmen.
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Wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden habe, genüge das Vorhaben auch den Anforderungen des § 8 Abs. 1 LBauO. Als maßgebliche natürliche Geländeoberfläche sei hier weiterhin der ursprüngliche Geländeverlauf anzusehen. Eine neue „natürliche Geländeoberfläche“ könne allenfalls durch längeren Zeitablauf, aber nicht durch Aufschüttungen oder Abgrabungen entstehen. Das Verwaltungsgericht sei des Weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Abstandsflächenberechnung die in westlicher Richtung vorgesehenen Balkone gemäß § 8 Abs. 5 S. 2 LBauO habe unberücksichtigt lassen dürfen. Die Annahme der Beklagten, die Privilegierung sei deshalb zu verneinen, weil es sich um umlaufende Balkone handele, überzeuge demgegenüber nicht.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sei auch die Erschließung gesichert. Da der weitergehende Erschließungsbegriff des BauGB denjenigen des § 6 LBauO mitumfasse, sei im bestandskräftigen Bauvorbescheid über die gesicherte Erschließung mitentschieden worden.
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Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift sowie der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Letztere waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
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Einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung für ihr Vorhaben steht in verfahrensrechtlicher Hinsicht bereits entgegen, dass ihr eine erforderliche Umwandlungsgenehmigung nach § 14 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes vom 30. November 2000 – LWaldG – (GVBl. 2000, 504) bisher nicht erteilt wurde (1.). Ob ihr Vorhaben darüber hinaus auch wegen seiner Nähe zu einem Baumbestand und daraus resultierender Gefahren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO (2.) sowie wegen Verstoßes gegen abstandsrechtliche Vorschriften (3.) nicht genehmigungsfähig ist, kann danach offenbleiben.
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1. Wie das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund der Feststellungswirkung des bestandskräftigen Bauvorbescheids vom 18. September 2014, der als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mit Bindungswirkung für die Beteiligten festgestellt hat (vgl. dazu z.B. Jeromin, in: derselbe (Hrsg.), LBauO RP, 4. Aufl. 2016, § 72, Rn. 22, m.w.N.), die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht mehr zu prüfen, insbesondere nicht, ob das Vorhaben tatsächlich – wie im Bauvorbescheid festgestellt – im unbeplanten Innenbereich i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB gelegen ist und auch sonst mit § 34 Abs. 1 BauGB im Einklang steht.
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Dem Vorhaben der Klägerin steht jedoch ein verfahrensrechtliches Erfordernis des Bauordnungsrechts entgegen: Die von ihr begehrte Baugenehmigung darf nicht erteilt werden, weil – und solange – es für die – von ihr bereits ohne Genehmigung durchgeführte – Rodung von Wald auf ihrem Grundstück an der (weiterhin) erforderlichen und gegenüber der Baugenehmigung vorrangigen Umwandlungsgenehmigung nach § 14 Abs. 1 LWaldG fehlt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt im rheinland-pfälzischen Bauordnungsrecht die sog. Schlusspunkttheorie: Da die Baugenehmigung – wie sich insbesondere aus § 65 Abs. 5 Satz 1 LBauO ergibt – Schlusspunkt bei der Erteilung mehrerer für ein Vorhaben notwendiger Genehmigungen oder behördlicher Erlaubnisse ist, darf die Baugenehmigung erst erteilt werden, wenn die zusätzlich erforderlichen fachrechtlichen Genehmigungen erteilt worden sind; die Baugenehmigung ist zu versagen, wenn die übrigen für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen (vgl. insbesondere das Senatsurteil vom 25. Juli 2007 – 8 A 10587/07.OVG –, AS 35, 35 und juris, Rn. 8 ff.). Zu den neben der Baugenehmigung erforderlichen zusätzlichen Genehmigungen kann auch die Genehmigung der Forstbehörde zur Rodung und Umwandlung von Wald in eine andere Bodennutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) nach § 14 Abs. 1 LWaldG gehören (vgl. Jeromin, a.a.O., § 70, Rn. 49).
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Für die von der Klägerin – mit dem Ziel einer baulichen Nutzung der Rodungsfläche – durchgeführte (Teil-)Rodung der auf ihrem Grundstück Flurstück Nr. 9/5 vorhandenen Gehölzbestände bedarf es einer Umwandlungsgenehmigung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG. Nach dieser Vorschrift darf „Wald“ nur mit Genehmigung des Forstamtes gerodet und in eine andere Bodennutzungsart umgewandelt werden. Keinen Zweifel unterliegt, dass es sich bei dem Gehölzbestand auf dem Grundstück der Klägerin um Wald im Sinne dieser Vorschrift handelt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist Wald im Sinne des Gesetzes jede mit Waldgehölzen bestockte zusammenhängende Grundfläche ab einer Größe von 0,2 ha und einer Mindestbreite von 10 m. Diese Mindestanforderungen werden von dem insbesondere aus Kiefern, Akazien und Esskastanien zusammengesetzten Gehölzbestand auf dem Grundstück der Klägerin ohne Weiteres erfüllt, da diese das rund 3.000 m² große Grundstück ursprünglich nahezu vollständig bedeckten; die Beseitigung dieses Waldbestands auf rund einem Drittel der Grundstücksfläche stellt eine Teilrodung dieses Waldes dar. Darüber hinaus hat Landesforsten Rheinland-Pfalz in seiner von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 31. Januar 2017 die Waldeigenschaft überzeugend begründet: Danach ist das Grundstück der Klägerin Bestandteil eines zusammenhängenden Waldgebiets und als Privatwald des Grundeigentümers anzusehen. Die in den Verwaltungsakten befindlichen Luftbildaufnahmen des ursprünglichen Zustands bestätigen im Übrigen diese Einschätzung.
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Das danach bestehende Genehmigungserfordernis ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – mit der ungenehmigten Durchführung der (Teil-)Rodung des Waldes keineswegs entfallen. Zunächst stellt § 3 Abs. 2 LWaldG klar, dass u.a. auch „kahlgeschlagene Grundflächen“ weiterhin als Wald gelten. Darüber hinaus ergibt sich aus § 14 Abs. 4 LWaldG, dass im Falle einer ungenehmigt begonnenen Umwandlung die Genehmigung auch noch nachträglich erteilt oder versagt bzw. eine Wiederaufforstung verfügt werden kann; der Tatbestand der „Umwandlung“ ist ohnehin erst dann vollständig erfüllt, wenn die Waldfläche tatsächlich in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart (hier: bauliche Nutzung) überführt worden ist (so zutreffend OVG Nds., Urteil vom 1. April 2008 – 4 LC 59/07 –, NuR 2008, 348 und juris, Rn. 31 f.). Die von der Klägerin beabsichtigte Umwandlung der gerodeten Waldfläche in eine bauliche Nutzung steht aber noch aus.
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Bedarf es danach für das Vorhaben der Klägerin weiterhin der Erteilung einer forstrechtlichen Umwandlungsgenehmigung, so musste die begehrte Baugenehmigung in Anwendung der Schlusspunkttheorie bereits deshalb versagt werden, weil es bisher an einer förmlichen Entscheidung über die nachträgliche Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung durch das zuständige Forstamt fehlt. Eine solche Entscheidung konnte bisher schon deshalb nicht ergehen, weil es an einem entsprechenden Antrag der Klägerin fehlt. Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, hat die Klägerin einen zwischenzeitlich gestellten Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nach Erhalt des stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts wieder zurückgenommen.
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Auch aus diesem Grunde kam vorliegend eine Klageerweiterung um einen Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung der fehlenden fachrechtlichen Genehmigung – die der Senat in seinem Urteil vom 25. Juli 2007 (a.a.O., Rn. 11) in dem insoweit jedoch entscheidend anders gelagerten dortigen Fall für sachdienlich erachtet hatte – von vornherein nicht in Betracht. Darüber hinaus gehört das für die Umwandlungsgenehmigung zuständige Forstamt auch nicht – wie im Senatsurteil vom 25. Juli 2007 weiter vorausgesetzt – demselben Rechtsträger wie die Baugenehmigungsbehörde an.
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2. Auf die Klärung der im bisherigen Verfahren im Mittelpunkt stehenden Frage, ob das Bauvorhaben der Klägerin wegen seiner Nähe zu einem Baumbestand auf dem Grundstück selbst sowie auf den nordwestlich angrenzenden Grundstücken der Beklagten und daraus resultierender Gefahren für seine künftigen Bewohner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO nicht genehmigungsfähig ist, kommt es nach dem oben Gesagten nicht mehr entscheidungserheblich an.
- 44
Im Hinblick auf die Möglichkeit einer nachträglichen Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nach § 14 Abs. 1 LWaldG sieht sich der Senat insoweit jedoch zu folgenden Hinweisen veranlasst:
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Aus Sicht des Senats bestehen zunächst keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO in der vorliegenden Fallkonstellation des Heranrückens einer baulichen Anlage an einen Waldbestand. Die baupolizeiliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO greift ein, wenn (z.B.) durch die Errichtung einer baulichen Anlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung herbeigeführt wird.
- 46
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Vorschrift nicht lediglich auf von einer baulichen Anlage ausgehende Gefahren anwendbar, sondern auch dann, wenn durch die Errichtung einer geplanten baulichen Anlage etwa aufgrund ihrer Lage oder Beschaffenheit Gefahren „von außen“ für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (insbesondere für Leben und Gesundheit ihrer künftigen Bewohner oder Benutzer) hervorgerufen werden. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO mag zunächst eine engere Auslegung – nur von der baulichen Anlage als solche ausgehende Gefahren – nahelegen, schließt aber die weitere Auslegung – auch von außen auf die Anlage einwirkende Gefahren – nicht aus, zumal bei einem bisher unbebauten Grundstück in Waldnähe eine spezifische Gefährdung durch Baumwurf gerade für künftige Gebäudebewohner erst durch das Heranrücken der Bebauung an den vorhandenen Wald hervorgerufen wird. Jedenfalls spricht das allgemeine Ziel der baupolizeilichen Generalklausel, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei der Anordnung, Errichtung, Änderung oder Benutzung baulicher Anlagen abzuwehren (vgl. dazu: Jeromin, a.a.O., Rn. 7), für eine weite, auch von außen auf die Anlage einwirkende Gefahren erfassende Auslegung. Davon ist im Übrigen auch der Senat in seinem Urteil vom 9. Juni 1993 – 8 A 10876/92.OVG – (ESOVGRP) zur Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO auf eine zu nah an einen Wald heranrückende Wohnbebauung ohne weiteres ausgegangen, ebenso die Rechtsprechung anderer Obergerichte zu dieser Problematik hinsichtlich vergleichbarer landesrechtlicher Vorschriften (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 28. Dezember 1998 – 14 B 95.1255 –, juris, Rn. 23; so auch: Sänger, NuR 1992, 420 und Wolf, in: Simon/Busse, BayBO, 103. EL Stand März 2011, Art. 4, Rn. 44).
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Es kann auch nicht angenommen werden, dass Gefahrensituationen, die von außen auf ein Bauvorhaben einwirken, ausschließlich durch das jeweilige Fachrecht erfasst und bei baulichen Anlagen nur bauplanungsrechtlich über das Gebot der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in § 34 Abs. 1 BauGB geprüft werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr in seinem von der Klägerin zitierten Beschluss vom 18. Juni 1997 – 4 B 238.96 – (BauR 1997, 807 und juris), wonach bei einem am Waldrand gelegenen Wohngebäude die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB bei einer bloß abstrakten Baumwurfgefahr noch gewahrt sind, zugleich deutlich gemacht, dass Bundesrecht landesrechtlichen Vorschriften, die eine Bebauung am Waldrand verbieten, nicht entgegensteht, soweit sie nicht (lediglich) der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse, sondern anderen (weitergehenden) Zwecken dienen (a.a.O., Rn. 8). Als weitergehender Zweck in diesem Sinne ist - neben der Eindämmung von Waldbrandgefahren - jedenfalls auch die (über die bloße Wahrung gesunder Wohnverhältnisse hinausgehende) Abwehr konkreter Baumwurfgefahren für Bewohner und Benutzer baulicher Anlagen anzusehen. Danach kann vorliegend – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht angenommen werden, dass die Prüfung von Baumwurfgefahren für ihr Vorhaben auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO von vornherein deshalb „gesperrt“ ist, weil der planungsrechtliche Teil der Baugenehmigung durch den bestandskräftigen Bauvorbescheid bereits „abgedeckt“ ist. Der Bauvorbescheid vom 18. September 2014 hat im Übrigen ausdrücklich keine Entscheidung zur „Waldabstandsproblematik“ getroffen, sondern diese – wie sich aus dem Hinweis zu 1. auf S. 2 des Bescheides ergibt – der Prüfung innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens vorbehalten.
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Der Senat lässt offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO vorliegend aufgrund der Nähe des Vorhabens der Klägerin zum Wald letztlich zu bejahen sind. Aus seiner Sicht wurden jedoch eine Reihe konkreter Feststellungen getroffen, die für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer konkreten Baumwurfgefahr für das geplante Vorhaben eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten sprechen.
- 49
Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Gefahrenlage durch das Heranrücken einer Wohnbebauung an einen Wald wird in den Ländern, deren Landesbauordnungen keine speziellen Regelungen zum Waldabstand baulicher Anlagen enthalten – wie etwa § 4 Abs. 3 der baden-württembergischen Bauordnung, wonach zwischen Bebauung und Wald grundsätzlich ein Abstand von 30 m einzuhalten ist –, sondern in denen – wie in Rheinland-Pfalz, aber wohl auch in allen anderen Ländern – eine Versagung der Baugenehmigung wegen Baumwurfgefahr nur auf die baupolizeiliche Generalklausel gestützt werden kann, wohl einheitlich davon ausgegangen, dass keine starren Mindestabstände gelten, sondern auf die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abzustellen ist (so auch das Senatsurteil vom 9. Juni 1993, a.a.O., m.w.N.). Es kommt danach darauf an, ob ein Gebäude nach der konkreten örtlichen Situation etwa bei Sturm tatsächlich durch umstürzende Bäume getroffen werden kann (so etwa Jeromin, a.a.O., Rn. 26 a). Dabei sind nach wohl einhelliger Meinung insbesondere die Art der Bepflanzung, die Geländeausformung sowie die Art und Nutzung der baulichen Anlage zu berücksichtigen (OVG RP, Urteil vom 9. Juni 1993, a.a.O. sowie auch z.B. Sänger, a.a.O., S. 422 und Jeromin, a.a.O.).
- 50
Der Senat hält im Übrigen an seiner Rechtsprechung fest, dass aufgrund sachverständiger Erfahrungen je nach Sachlage (Baumhöhe, Stammhöhe, Flach- oder Tiefwurzler, Bodenart) ein mittlerer Erfahrungswert von 25 m für den erforderlichen Mindestabstand angenommen werden kann, wobei besondere Umstände des Einzelfalls eine Verringerung und ggf. auch eine Vergrößerung eines solchen Mindestabstands gebieten können (so das Senatsurteil vom 9. Juni 1993, a.a.O.; Wolf, a.a.O., Rn. 44; Jeromin, a.a.O., Rn. 26 a).
- 51
Danach geben hier insbesondere folgende im bisherigen Verfahren gewonnene Erkenntnisse Anlass, der Frage des Bestehens einer konkreten Baumwurfgefahr für das geplante Vorhaben vertieft nachzugehen:
- 52
Was zunächst die Art der Bepflanzung angeht, handelt es sich nach der im Berufungsverfahren vorgelegten, die bisherigen forstfachlichen Stellungnahmen zusammenfassenden Stellungnahme des Amtes für Bodenmanagement und Geoinformation der Beklagten bei dem angrenzenden städtischen Baumbestand vorwiegend um Esskastanien, Robinien und Kiefern, bei denen folgende potentielle Endhöhen (voraussichtliche durchschnittliche Mittelhöhe im maßgeblichen Zeitpunkt der Hiebreife) zu erwarten sind: Kiefer 23,1 m, Robinie 20,5 m, Esskastanie 35 m. Darüber hinaus handelt es sich bei den Esskastanien und Robinien überwiegend um Bäume aus Stockausschlag (Neuaustrieb aus Wurzelstöcken gefällter Bäume), die aus forstfachlicher Sicht häufiger und früher als Bäume aus sog. Kernwüchsen instabil werden.
- 53
Hinsichtlich der Bodenausformung und –beschaffenheit bleibt zu sehen, dass es sich sowohl bei dem Baugrundstück als auch bei dem angrenzenden städtischen Waldgrundstück um eine Hanglage mit erheblicher Hangneigung handelt. Nach der Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau weist etwa das Baugrundstück eine durchschnittliche Hangneigung von 30 bis 35° auf. Zudem handelt es sich nach dieser Stellungnahme um einen sandigen Hang, bei dem es bei starken Regenfällen (sogar ohne Sturmereignisse) wegen des gegebenen Schiefstandes der Bäume, die ihre Wurzeln nicht zusätzlich zwischen vorhandenen Felsen verankern können, offenbar schon aufgrund des Eigengewichts der Bäume zu Baumstürzen kommen kann. Ob darüber hinaus, wie die Beklagte vorträgt, infolge der Bodenbeschaffenheit sogar die konkrete Gefahr eines Hangrutsches besteht – ggf. verstärkt wegen der illegal vorgenommenen Rodungen – kann derzeit noch nicht hinreichend sicher festgestellt werden; die hierzu vorgelegte Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 19. September 2016 bleibt hierfür zu abstrakt und beruht insbesondere nicht auf konkreten Bodenuntersuchungen vor Ort.
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Was schließlich Art und Nutzung der geplanten Anlage angeht, fällt unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit einer möglichen Gefahr ins Gewicht, dass es sich bei den geplanten Vorhaben um ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten handelt, bei dem also bei Annahme einer Baumwurfgefahr Gefahren für Leib und Leben von Menschen (Bewohner und Besucher) bestünde; dies reduziert nach allgemeiner Meinung die Anforderungen an die Prognose der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Nach den vorgelegten Bauplänen sind überdies Wohnräume auch nach Norden bzw. nach Nordwesten zu dem vorhandenen Waldbestand hin geplant. Aus Sicht des Senats kann bei der Beurteilung der Gefahrensituation auch ein zur regelmäßigen Nutzung vorgesehener Außenwohnbereich nicht von vornherein außer Betracht gelassen werden.
- 55
Der Beklagten kann schließlich nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück der Klägerin bereits mehrere – offenbar baurechtlich genehmigte – Wohngebäude in Hanglage und mit Angrenzung an das Waldgebiet befinden und hiergegen bisher offenbar nicht eingeschritten wurde. Für die – im Ermessen der Bauaufsichtsbehörden stehende – Entscheidung, ob sie wegen einer konkreten Baumwurfgefahr für ein genehmigtes und bereits errichtetes Wohngebäude einschreitet und etwa nachträgliche Anforderungen stellt, gelten gemäß § 85 Abs. 1 LBauO strengere rechtliche Maßstäbe als bei der (vorbeugenden) Prüfung im Genehmigungsverfahren, ob ein geplantes Wohngebäude im Falle seiner Errichtung einer konkreten Gefahr i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO durch Baumwurf ausgesetzt werden könnte. Generell hindert der Umstand, dass in Wohngebieten häufiger Einzelbäume oder auch Baumgruppen vorhanden sein mögen, die sich – bei Unterlassung gegebenenfalls gebotener Sicherungsmaßnahmen – zu einer Gefahr für vorhandene Wohngebäude entwickeln können, die Bauaufsichtsbehörden nicht, im Falle einer geplanten Bebauung in Waldrandlage vorbeugend die Frage einer konkreten Baumwurfgefahr zu untersuchen und bei deren Feststellung die Genehmigung für das Vorhaben zu versagen.
- 56
Liegen danach eine Reihe von konkreten Anhaltspunkten für das Bestehen einer Baumwurfgefahr für das Bauvorhaben der Klägerin vor, so wird im Falle einer nachträglichen Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nach § 14 Abs. 1 LWaldG im Baugenehmigungsverfahren näher zu untersuchen sein, in welchem genauen Abstand sich der geplante Baukörper des Vorhabens zum Waldrand befindet, welcher Art der Baumbestand in diesem Bereich ist und ob sich Wohnräume sowie Außenwohnbereiche des Vorhabens nicht nur im Kronen-, sondern sogar im Stammfallbereich solcher Bäume befinden, deren durchschnittliche mittlere Höhe im Zeitpunkt der insoweit maßgeblichen Hiebreife größer als der vorgesehene Abstand sein wird. Darüber hinaus wird der Frage einer konkreten Hangrutschgefahr aufgrund der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks der Klägerin voraussichtlich auch weiter nachzugehen sein.
- 57
3. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er hinsichtlich der Frage, ob das Vorhaben nach der von der Klägerin vorgelegten Abstandsflächenberechnung mit den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften der LBauO vereinbar ist, unter den beiden im Verfahren insoweit diskutierten Gesichtspunkten zu einer anderen Rechtsauffassung neigt als das Verwaltungsgericht:
- 58
a. So bestehen zunächst erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 und 2 LBauO im Hinblick auf die maßgebliche Geländeoberfläche. Aus Sicht des Senats kann wegen der von der Klägerin geplanten großflächigen Abgrabung ihres Hanggrundstücks abstandsflächenrechtlich voraussichtlich nicht mehr auf die bisherige Geländeoberfläche abgestellt werden:
- 59
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LBauO bemisst sich die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 LBauO einzuhaltende Tiefe der Abstandsfläche nach der – senkrecht zur Wand zu messenden – Höhe der Wand oder des Wandteils; gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 LBauO gilt als Wandhöhe dabei das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Zur maßgeblichen Geländeoberfläche bestimmt § 2 Abs. 6 LBauO ergänzend, dass Geländeoberfläche die Fläche ist, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt oder die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegt worden ist, im Übrigen (d. h., wenn – wie hier - derartige Festlegungen fehlen) die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche.
- 60
Wie sich aus dem zuletzt im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Plan Nr. … ergibt, beabsichtigt die Klägerin eine Abgrabung des vorhandenen Geländes in erheblichem Umfang, und zwar nicht nur in einer Höhe von 8,66 m bis 8,72 m, sondern darüber hinaus über nahezu die gesamte Breite ihres Grundstücks, um das wegen seiner Hanglage an sich so nicht bebaubare Grundstück für den von ihr geplanten Baukörper von ca. 31 m Breite und über 16 m Tiefe bebaubar zu machen. In ihrer Abstandsflächenberechnung ist sie jedoch vom bisherigen Niveau der Geländeoberfläche ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat dies mit dem Argument gebilligt, der vorrangige Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, rechtfertige keine Abweichung von der Zugrundelegung der bisherigen natürlichen Geländeoberfläche, weil die bisher bestehende Geländesubstanz insoweit infolge der Abgrabung lediglich durch das Vorhaben ersetzt werde und daher in diesem Umfang die schon aufgrund des bisherigen Geländeverlaufs bestehenden Beeinträchtigungen von Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht durch das Vorhaben hervorgerufen würden.
- 61
Diese Auffassung dürfte unter den vorliegend gegebenen besonderen Umständen nicht haltbar sei. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass nur im Falle einer geringfügigen unselbstständigen Anschüttung oder Abgrabung, die nur in einem untergeordneten Verhältnis zur Gebäude- oder Grundstücksgröße steht, noch von einer natürlichen, an das Gebäude angrenzenden Geländeoberfläche i.S.v. § 2 Abs. 6 LBauO die Rede sein kann, die dann für die Abstandsflächenberechnung maßgeblich bleibt. Dies gilt etwa für Anschüttungen oder Abgrabungen für Hauseingänge, Kellereingänge, Lichtschächte oder für Terrassen (so auch Jeromin, a.a.O., § 2, Rn. 80 b). Hingegen kann von einer bloß untergeordneten Abgrabung nicht mehr gesprochen werden, wenn das Erdreich über die gesamte Tiefe eines Gebäudes abgegraben werden soll, um etwa bei einer Hanglage zusätzliche Räume für Wohnzwecke oder – wie hier – auch Raum für eine Tiefgaragenzufahrt zu gewinnen; eine Abgrabung in diesem Umfang stellt zudem eine genehmigungsbedürftige Veränderung der Geländeoberfläche dar (so auch Jeromin, a.a.O., unter Hinweis auf Rechtsprechung des OVG NRW; s.a. Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Bauordnung NRW, 11. Aufl. 2008, § 6, Rn. 197 und 206 ff.). Abstandsflächenrechtlich maßgeblich dürfte daher hier die durch die geplante Abgrabung beabsichtigte künftige – an das Gebäude angrenzende – Geländeoberfläche sein.
- 62
b. Der Senat teilt schließlich auch nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin die von ihr in westlicher Richtung geplante Balkonanlage bei ihrer Abstandsflächenberechnung zu Recht unberücksichtigt gelassen habe. Die Privilegierungsvorregelung des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO dürfte insoweit nicht eingreifen.
- 63
Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LBauO ist die Abstandsfläche für vor- oder zurücktretende Wandteile grundsätzlich gesondert zu ermitteln, d. h. bei vortretenden Wandteilen grundsätzlich senkrecht zu dem vortretenden Wandteil an dessen (ggf. fiktiven) Schnittpunkt mit der Geländeoberfläche zu messen. Abweichend davon bestimmt § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO, dass (u.a.) „untergeordnete Vorbauten“ wie z. B. Balkone bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, wenn sie – wie hier – nicht mehr als 1,50 m vortreten (vgl. zur Ermittlung der Abstandsfläche bei vor- oder zurücktretenden Wandteilen auch den Senatsbeschluss vom 14. März 2016 – 8 A 10056/16.OVG – und juris, Rn. 8 ff.).
- 64
Die von der Klägerin in westlicher Richtung im Erd- und auch im 1. Obergeschoss vorgesehenen Balkone dürften nicht mehr als lediglich untergeordnete Vorbauten i.S.v. § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO anzusehen sein. Soweit ersichtlich haben sich die beiden Bausenate des OVG Rheinland-Pfalz bisher noch nicht mit der Frage befasst, ob im Rahmen der Anwendung des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO bei – wie hier – über Eck umlaufenden Balkonen diese hinsichtlich der Frage ihrer Unterordnung nur mit ihrer (Teil-)Länge bis zum Schnittpunkt mit der Wand, vor die sie vortreten, oder mit ihrer Gesamtlänge, also einschließlich seitlich überhängender Bestandteile, zu berücksichtigen sind. Beide Senate haben jedoch zuletzt noch einmal betont, dass angesichts der fehlenden gesetzlichen Konkretisierung in § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO, bis zu welcher Breite Balkone noch als untergeordnet anzusehen sind, nur anhand der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung des optischen Eindrucks beurteilt werden könne, ob solche Gebäudeteile nach Art und Umfang nennenswert ins Gewicht fallen oder in Erscheinung treten (vgl. den Beschluss des 8. Senats vom 14. März 2016, a.a.O., Rn. 18 und das Urteil des 1. Senats vom 18. Juni 2015 – 1 A 10775/14.OVG –, ZfBR 2016, 289 und juris, Rn. 39 f.). Die danach erforderliche wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls spricht allerdings dafür, die Gesamtlänge vortretender Balkone zu berücksichtigen und dabei auch seitlich überhängende Teile nicht außer Betracht zu lassen; da diese optisch auch „vor die Wand treten“, steht der Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen; auch ihr Zweck spricht aus den von der Beklagten genannten Gründen für eine Berücksichtigung. Ist daher von einer insgesamt 7,43 m langen Balkonanlage vor einer 14,34 m langen Wand auszugehen, die also mehr als die Hälfte der Wandlänge ausmacht, spricht bei einer Gesamtbetrachtung – auch unter Berücksichtigung der insgesamt geplanten großzügig umlaufenden Balkon- und Terrassenanlagen des Vorhabens – vieles für einen nicht mehr untergeordneten Charakter der „vortretenden Wandteile“. Kann danach die Privilegierung des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO voraussichtlich keine Anwendung mehr finden, so hält das Vorhaben nach Westen offenbar die – ab dem fiktiven Schnittpunkt der vortretenden Balkone mit der Geländeoberfläche zu ermittelnde – Mindesttiefe der Abstandsfläche von 0,4 H bzw. mindestens 3 m (§ 8 Abs. 6 LBauO) nicht mehr ein und dürfte auch deshalb nicht genehmigungsfähig sein.
- 65
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 66
Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Beschluss
- 67
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.