Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Feb. 2017 - 8 A 11328/16

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2017:0221.8A11328.16.0A
published on 21.02.2017 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Feb. 2017 - 8 A 11328/16
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Gericht

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. September 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom Beklagten gegenüber dem Kläger für das Jagdjahr 2015/2016 erlassenen Mindestabschussplans als unbegründet abgewiesen. Der mit Ablauf des Jagdjahres erledigte Mindestabschussplan sei rechtmäßig gewesen und habe den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Insbesondere begegneten die der Festsetzung des Mindestabschussplans zugrundeliegenden Regelungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und bedürften auch keiner verfassungskonformen Auslegung. Vielmehr sei durch die einschlägigen Regelungen des Landesjagdgesetzes – LJG – und der Landesjagdverordnung – LJVO – hinreichend gewährleistet, dass einer Beeinträchtigung der in § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 LJG genannten berechtigten Ansprüche auf Schutz gegen Wildschäden durch Abschussregelungen entgegengewirkt werden könne. Dies gelte auch hinsichtlich der bei erheblichen Beeinträchtigungen gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 LJG festzusetzenden Mindestabschusspläne und auch mit Blick auf das sich revierübergreifend bewegende Rotwild. Anders als der Kläger meine, seien Mindestabschusspläne für innerhalb eines Bewirtschaftungsbezirks im Sinne von § 13 Abs. 1 LJG gelegene Bereiche nicht an die Hegegemeinschaft, sondern an den einzelnen Jagdbezirk zu richten. Denn den Hegegemeinschaften stehe kein Jagdrecht zu; Jagdrecht und Jagdausübung bezögen sich vielmehr ausschließlich auf die Jagdbezirke, so dass auch Abschussregelungen nur revierbezogen umgesetzt und erfüllt werden könnten. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, ein Mindestabschussplan, der sich nur auf einen einzelnen Jagdbezirk beziehe, sei wegen der großräumigen revierübergreifenden Lebensweise des Rotwilds zur Verhinderung von Schäden durch diese Wildart ungeeignet, habe er verkannt, dass die Jagdbehörde nach den gesetzlichen Regelungen den in einem bestimmten Jagdbezirk festgestellten Beeinträchtigungen berechtigter Ansprüche auf Schutz gegen Wildschäden nicht nur durch Abschussregelungen für diesen Jagdbezirk entgegenwirken könne. Insbesondere habe die untere Jagdbehörde bei Wildschäden z. B. durch Rotwild auch zu prüfen, ob zum Schutz gegen diese Wildschäden ein auf den Jagdbezirk beschränkter Mindestabschussplan ausreiche, oder ob wegen der großräumigen Lebensweise dieser Wildart entsprechende Mindestabschusspläne für weitere Jagdbezirke festzusetzen seien. Ermöglichten demnach die Abschussregelungen des Landesjagdgesetzes eine effektive Wildschadensbekämpfung auch in Bezug auf großräumig agierende Wildarten, so begegneten auch die Einwände des Klägers gegen den ihm gegenüber für das Jagdjahr 2015/2016 festgesetzten Mindestabschussplan keinen Bedenken, zumal ihm die Möglichkeit offenstehe, die Abschussvorgabe für die männliche Stücke (2 Rothirsche der Klasse III.1) auch durch Erlegung von männlichen Tieren einer geringeren Klasse oder durch Erlegung einer zusätzlichen Anzahl von weiblichen Stücken zu erfüllen.

4

Weder begegnet dieses Urteil ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.); die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).

5

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zunächst keinen ernstlichen Richtigkeitsbedenken ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass der an den Kläger gerichtete Mindestabschussplan für das Jagdjahr 2015/2016 rechtmäßig gewesen ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt hat. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 31 Abs. 6 LJG, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen und auch keiner verfassungskonformen Auslegung bedürfen. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall der Festsetzung eines Mindestabschussplans gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten eines Jagdbezirks, der innerhalb eines Bewirtschaftungsbezirks für Rotwild gelegen ist.

6

Wie das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat, kann auch in diesem Fall Adressat der Festsetzung eines Mindestabschussplans nach § 31 Abs. 6 LJG nur die jagdausübungsberechtigte Person des von der Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LJG betroffenen Jagdbezirks sein, nicht aber die Hegegemeinschaft, in deren Zuständigkeitsbereich der Jagdbezirk gelegen ist. Zwar ist in § 31 Abs. 6 LJG nicht ausdrücklich geregelt, gegenüber wem die Festsetzung eines Mindestabschussplans durch die untere Jagdbehörde zu erfolgen hat. Aus dem systematischen Zusammenhang, in dem § 31 Abs. 6 LJG steht, sowie aus dem Sinn und Zweck dieser Norm folgt jedoch, dass die Festsetzung eines Mindestabschussplans stets nur in Bezug auf den konkreten Jagdbezirk und gegenüber der dort jagdausübungsberechtigten Person erfolgen kann, nicht aber gegenüber einer Hegegemeinschaft. Denn mit dem Mindestabschussplan nach § 31 Abs. 6 LJG werden vollziehbare Abschussverpflichtungen in Bezug auf bestimmte Stücke der dort genannten Schalenwildarten begründet, die nur von einer jagdausübungsberechtigten Person erfüllt werden können. Dies ergibt sich bereits aus § 31 Abs. 12 LJG, wonach die zuständige Behörde die zur Erfüllung des Mindestabschussplanes erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, wenn zu besorgen ist, dass die jagdausübungsberechtigte Personihrer Verpflichtung nicht nachkommt (Hervorhebung durch den Senat). Dementsprechend geht der Kläger auch zutreffend davon aus, dass er als Jagdpächter seines Bezirks Gefahr läuft, eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit zu begehen, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig einen nach § 31 Abs. 6 Satz 1 LJG für seinen Bezirk festgesetzten Mindestabschussplan nicht erfüllt (vgl. § 48 Abs. 2 Nr. 8 LJG). Eine solche Ordnungswidrigkeit kann aber nur eine jagdausübungsberechtigte natürliche Person begehen, keine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

7

Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, ist eine Hegegemeinschaft als solche weder Inhaberin des Jagdrechts noch jagdausübungsberechtigt. Vielmehr darf das Jagdrecht, das gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 LJG dem Eigentümer der Grundfläche zusteht und mit diesem untrennbar verbunden ist, gemäß § 3 Abs. 3 LJG nur in Jagdbezirken und nur von hierzu befugtennatürlichen Personen (jagdausübungsberechtigten Personen) ausgeübt werden. Demgegenüber ist die Hegegemeinschaft gemäß § 13 Abs. 2 LJG eine für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke innerhalb eines Bewirtschaftungsbezirks unter (Zwangs-)Mitgliedschaft der dort jagdausübungsberechtigten Personen gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie dient gemäß § 13 Abs. 4 LJG lediglich der „jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege von Wildarten mit großräumiger Lebensweise nach einheitlichen Grundsätzen“, ist aber als solche weder Jagdrechtsinhaberin noch jagdausübungsberechtigt. Vielmehr bildet sie lediglich den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für ein jagdbezirksübergreifendes Zusammenwirken der Jagdausübungsberechtigten zur lebensraumangepassten Bewirtschaftung von Wildarten mit großräumiger Lebensweise nach einheitlichen Grundsätzen (vgl. Schaefer, in: Asam/Konrad/Schaefer, LJG Rheinland-Pfalz, Stand: 10/2016, § 13, Anm. 3.2.1). Die diesbezüglichen Aufgaben der Hegegemeinschaft ergeben sich im Einzelnen aus § 15 Abs. 2 Nrn. 1 bis 12 LJVO. Soweit sie nach § 31 Abs. 3 LJG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 3 LJVO die Aufgabe der Erstellung eines Gesamtabschussplans und dessen Aufteilung auf Teilabschusspläne für die einzelnen Jagdbezirke hat, ist sie als solche weder befugt, die Abschusspläne – etwa durch ihre Organe oder durch Beauftragte – zu erfüllen, noch steht ihr eine Befugnis zu deren Durchsetzung gegenüber ihren Mitgliedern, den Jagdausübungsberechtigten der zur Hegegemeinschaft gehörenden Jagdbezirke, zu. Vielmehr hat sie gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 LJVO lediglich auf die Erfüllung der Abschusspläne „hinzuwirken“. Soweit die untere Jagdbehörde gemäß § 31 Abs. 6 LJG einen (Mindest-) Abschussplan festsetzt, wird die Hegegemeinschaft darüber gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 LJVO lediglich „informiert“; sie ist sodann verpflichtet, die Festsetzung „durch Anpassung“ ihres Gesamtabschussplans zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 LJVO).

8

Deshalb ist die zuständige Behörde – wie dargelegt – gemäß § 31 Abs. 12 LJG auch lediglich ermächtigt, die zur Erfüllung des Mindestabschussplans erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, „wenn zu besorgen ist, dass die jagdausübungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nachkommt“. Da die Hegegemeinschaft nicht jagdausübungsberechtigt ist, hat sie als solche auch keine „Verpflichtung“ zur Erfüllung von Abschussplänen, weshalb ihr gegenüber auch keine Maßnahmen zu deren Durchsetzung ergehen können.

9

Die sich aus diesen Normen ergebende Verpflichtung der unteren Jagdbehörde, die Festsetzung eines Mindestabschussplans ausschließlich an die jagdausübungsberechtigte Person des Jagdbezirks zu richten, in dem – wie hier – ausweislich einer forstbehördlichen Stellungnahme nach § 31 Abs. 7 LJG eine erhebliche Beeinträchtigung berechtigter Ansprüche i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 LJG festgestellt worden ist, stellt auch dann keine unverhältnismäßige, zur Zielerreichung ungeeignete Inhalts- und Schrankenbestimmung des dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG unterfallenden Jagdausübungsrechts des Jagdpächters dieses Jagdbezirks dar, wenn der Jagdbezirk in einem Rotwild-Bewirtschaftungsbezirk liegt und zu einer Hegegemeinschaft gehört. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung eines Mindestabschussplans gegenüber einem Jagdpächter, in dessen Jagdbezirk die Feststellung nach § 31 Abs. 7 LJG erfolgt ist, allein wegen der großräumigen Lebensweise des Rotwild von vornherein zur Zweckerreichung ungeeignet wäre:

10

Soweit nur in einem der Jagdbezirke, die zu einer Rotwild-Hegegemeinschaft gehören, erhebliche Beeinträchtigungen der berechtigten Ansprüche nach § 31 Abs. 1 LJG durch Rotwildschäden festgestellt wurden, spricht dies dafür, dass gerade indiesem Jagdbezirk der Rotwildbestand infolge zu geringer Bejagung zu hoch ist. Dann ist die Festsetzung eines Mindestabschussplans nur in Bezug auf diesen Jagdbezirk auch nicht von vornherein ungeeignet, zur Zielerfüllung beizutragen. Sind dagegen in mehreren oder sogar in allen Jagdbezirken einer Rotwild-Hegegemeinschaft derartige erhebliche Beeinträchtigungen festgestellt worden, so ist die untere Jagdbehörde nach § 31 Abs. 6 LJG auch verpflichtet, gegenüber allen Jagdpächtern der betroffenen Jagdbezirke Mindestabschusspläne festzusetzen, die dann im Falle ihrer Erfüllung in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, zur Erfüllung des gesetzgeberischen Ziels beizutragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Senats der unteren Jagdbehörde bei der Entscheidung über die Abschussfestsetzung kein Ermessen zusteht (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 – 8 A 10875/14.OVG –, juris, Rn. 31).

11

2. Ist danach bereits ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens erkennbar, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Überprüfung standhält, so weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 108).

12

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, ist die aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs. 6 LJG bei Jagdbezirken im Bereich einer Hegegemeinschaft ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im positiven Sinne zu beantworten. Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gegen das Senatsurteil vom 11. Februar 2015 (a.a.O.) dieses Urteil bestätigt, in dem von der Vereinbarkeit des § 31 Abs. 6 und Abs. 7 LJG mit dem Grundgesetz ausgegangen worden war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2016 – 3 B 29.15 –, NVwZ-RR 2016, 484 f.).

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.