Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Jan. 2009 - 8 A 11055/08

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2009:0128.8A11055.08.0A
published on 28/01/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Jan. 2009 - 8 A 11055/08
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die im Rahmen der Feststellung von Zahlungsansprüchen zu erbringenden Nachweise über die Ackernutzung.

2

Mit Antrag vom 13. Mai 2005 beantragte der Beigeladene u.a. die Feststellung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Betriebsprämien. In dem beigefügten Flächennachweis war das Flurstück Gemarkung J. Flur … Nr. … mit einer Größe von 0,2598 ha als Schlag 1 mit der Kulturart Grassamen aufgeführt. Ergänzend gab der Beigeladene an, dass dieser Schlag 2003 als Ackerland genutzt worden sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 teilte der Beigeladene mit, auch der Vorbesitzer habe für dieses Flurstück keinen Flächennachweis abgegeben, er habe es aber immer als Acker genutzt, wie aus einem beigefügten Luftbild erkennbar sei.

3

Mit Bescheid vom 20. Februar 2006 wies der Beklagte dem Beigeladenen 7,97 Ackerzahlungsansprüche und 2,6 Grünlandzahlungsansprüche zu. Das umstrittene Grundstück war dabei als Grünland berücksichtigt.

4

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er räumte ein, dass aufgrund der Luftbildaufnahme nicht eindeutig erkennbar sei, ob das Flurstück als Ackerland oder Dauergrünland genutzt worden sei, berief sich jedoch auf eine schriftliche Erklärung des Vorbesitzers G. W. vom 10. März 2008, der ihm bestätigte, das Flurstück bis zum Januar 2005 selbst bewirtschaftet und nur als Acker genutzt zu haben. Im Jahr 2003 sei es mit Getreide bestanden gewesen. Wegen der geringen Flächengröße habe er jedoch keinen Flächennachweis abgegeben.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2008 verpflichtete der Kreisrechtsausschuss den Beklagten, den Bescheid vom 20. Februar 2006 abzuändern und das Flurstück Flur … Nr. … bei der Festsetzung von Ackerzahlungsansprüchen zu berücksichtigen. Durch die Erklärung des Vorbesitzers sei der Nachweis erbracht, dass im Jahr 2003 eine Ackernutzung erfolgt sei.

6

Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig. Der Beigeladene habe bis zum Zeitpunkt des Festsetzungsbescheides am 20. Februar 2006 keine Nachweise erbracht, dass das betroffene Flurstück in den Jahren 1998 bis 2003 nicht ununterbrochen als Dauergrünland benutzt wurde. Durch die schriftliche Erklärung des Vorbesitzers könne keine Ackernutzung zum 15. Mai 2003 nachgewiesen werden. Zwar sei im Gesetz nicht eindeutig festgelegt, welche Nachweise tauglich seien. Aus der Anlage zum Antrag Betriebsprämie 2005 „Flurstücksliste für Obst, Gemüse und andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln (OGS) für das Jahr 2003 und 2004“ sowie dem zugehörigen Merkblatt lasse sich jedoch entnehmen, was als Nachweis anerkannt werden könne. Danach seien insbesondere Belege, wie Erhebungsbögen der Bodennutzungshaupterhebung 2003, Meldungen bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Hagelversicherungspolicen und Luftbilder als Nachweise für eine Nutzung im Jahr 2003 geeignet. Selbstauskünfte und Gefälligkeitsangaben Dritter könnten nicht anerkannt werden, weil sie nicht die Qualität objektiv nachprüfbarer Belege hätten. Wenn solche Angaben bei einer jährlichen Prämiendifferenz von 228,44 € pro Zahlungsanspruch ausreichten, seien Antragsteller, die im Jahr 2003 alle ihre Flächen im Flächennachweis geführt hätten, gegenüber anderen benachteiligt. Bei einer Überprüfung der Flächenbeihilfe in Rheinland-Pfalz seien von der Europäischen Kommission die von Betriebsinhabern vorgelegten Nachweise wie etwa ein Schreiben des Ortsbürgermeisters, in dem die Bestätigung des früheren Besitzers über die landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche erwähnt werde, als höchst fragwürdig bezeichnet worden (Dokument AGRI 23246 der Europäischen Kommission vom 19. September 2005). Es gelte deshalb die Dauergrünlandvermutung. Im Übrigen hätten alle Zahlungsansprüche einer Region nach einer Angleichungsphase in den Jahren 2009 bis 2013 einen einheitlichen Wert.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Der Beigeladene habe nachgewiesen, dass die umstrittene Fläche 2003 nicht als Dauergrünland genutzt worden sei. Besondere Regelungen über inhaltliche Anforderungen an Beweisunterlagen und über Fristen, innerhalb derer sie vorzulegen seien, seien den europarechtlichen Regelungen nicht zu entnehmen. Deshalb seien schriftliche Erklärungen Dritter grundsätzlich geeignete Beweismittel. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier vorliegende schriftliche Erklärung inhaltlich unzutreffend sein könne.

8

Die Klägerin begründet ihre vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung wie folgt: Es sei nicht nachgewiesen, dass die umstrittene Fläche im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt worden sei. Die schriftliche Erklärung des Vorbesitzers stelle keinen ausreichenden Nachweis dar. Zwar habe der Verordnungsgeber die Anforderungen an einen Nachweis nicht schriftlich fixiert, sie ergäben sich jedoch aus der Zielrichtung der Verordnung. Wenn keine zweifelsfreie Zuordnung der Fläche zu Grünland oder Ackerland möglich sei, werde vermutet, dass es sich um Grünland handele. Daraus folge, dass der Verordnungsgeber eindeutige und belegbare Nachweise für eine Ackernutzung der Fläche voraussetze, auch deshalb, weil bei Ackerflächen ein höherer Prämienanspruch bestehe. Schriftliche Erklärungen der Vorbesitzer stellten nicht den geforderten eindeutigen Beweis dar. Ihre Richtigkeit könne nicht überprüft werden. Im vorliegenden Fall bestehe außerdem eine persönliche Beziehung des Vorbesitzers zu dem Kläger, so dass eine Gefälligkeitserklärung nicht ausgeschlossen sei. Durch die Zulassung solcher Nachweise werde die Regel, wonach die Nutzung grundsätzlich nach den Angaben im Flächennachweis 2003 zu bestimmen sei, unterlaufen. Auch die Europäische Kommission sehe solche Aussagen kritisch, wie aus dem Dokument AGRI 23246 hervorgehe.

9

Die Klägerin beantragt,

10

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. August 2008 den Widerspruchsbescheid vom 11. März 2008 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Es fehle eine gesetzliche Bestimmung zu den inhaltlichen Anforderungen an mögliche Beweisunterlagen. Das angesprochene Dokument der Europäischen Kommission könne eine gesetzliche Regelung nicht ersetzen.

14

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

17

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu recht abgewiesen, denn der mit der Aufsichtsklage nach § 17 AGVwGO angefochtene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Beklagten erweist sich als rechtmäßig. Der Beklagte wird damit zu Recht verpflichtet, für das Flurstück Gemarkung Jucken, Flur 2 Nr. 123/2 mit 0,2598 ha (im Folgenden: Grundstück) einen Zahlungsanspruch für Acker festzusetzen und dem Beigeladenen zuzuweisen. Der Beigeladene hat einen Anspruch darauf, dass die Fläche dieses Grundstücks bei der Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht bei den Grünland-Zahlungsansprüchen, sondern bei den Acker-Zahlungsansprüchen berücksichtigt wird.

18

Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Fläche gezahlt (Art. 36 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Bei der regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung, von der die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht hat (Art. 59 Verordnung (EG) 1782/2003, § 2 BetrPrämDurchfG) entspricht die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber der Hektarzahl, die er gemäß Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat (Art. 59 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Der Wert der dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche ist unterschiedlich festzusetzen, abhängig davon, ob die Flächen zu dem für die Beihilfenanträge „Flächen“ (2003) maßgebenden Zeitpunkt als Dauergrünland oder als sonstige förderfähige Flächen genutzt wurden (Art. 61 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG). Dabei gelten als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen: a) Flächen, die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag 2003 als Dauergrünland angemeldet wurden, und b) Flächen, die nicht von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 angemeldet wurden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden (Art. 32 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Hier war die umstrittene Fläche von dem damaligen Bewirtschafter, dem Zeugen W., nicht in einem Beihilfeantrag für 2003 als Dauergrünland angemeldet. Vielmehr hatte der Zeuge W. gar keinen Beihilfeantrag gestellt, der eine solche Anmeldung erforderlich machte. Deshalb gilt die Vermutung, dass die nicht angemeldete Fläche im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzt wurde. Diese Vermutung hat der Beigeladene jedoch widerlegt, denn er hat nachgewiesen, dass diese Fläche nicht als Dauergrünland genutzt wurde.

19

Er hat zunächst im Widerspruchsverfahren eine schriftliche Erklärung des Zeugen W. vorgelegt, wonach dieser das umstrittene Flurstück im Jahr 2003 für Getreideanbau genutzt und einen Flächenachweis wegen der geringen Größe nicht vorgelegt habe. Die Befragung des Zeugen W. durch den Senat begründet keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung. Es erscheint danach als ausgeschlossen, dass dem Zeugen hinsichtlich des Grundstücks eine Verwechslung unterlaufen ist. Er konnte das Grundstück anhand eines Luftbildes identifizieren und wies außerdem darauf hin, dass es sein einziges Grundstück in dieser Gemarkung war. Auch eine Verwechslung hinsichtlich des Jahres kann ausgeschlossen werden. Die Erinnerung des Zeugen wird hier unterstützt durch einen Beleg über den Verkauf von im Jahr 2003 geernteter Gerste, wobei er im Jahr 2003 nur auf diesem Grundstück Gerste angebaut habe. Der Zeuge konnte sich weiter erinnern, auf dem Grundstück im folgenden Jahr 2004 Triticale angebaut zu haben, bevor er das Grundstück 2005 verkaufte. Da der Zeuge im Jahr 2003 lediglich etwa 3,5 ha bewirtschaftete, ist es glaubhaft, dass er sich an die Nutzung dieses Grundstücks im Jahr 2003 erinnern kann. Im Übrigen ist auch nachvollziehbar, wenn der Zeuge sich daran erinnert, dass dieses Grundstück als Acker genutzt wurde, seit er 1969 nach J. kam.

20

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge absichtlich falsche Angaben zur Nutzung des Grundstücks im Jahr 2003 gemacht hat. Der Umstand, dass er das Grundstück im Jahr 2005 an den Beigeladenen verkauft hat, ist noch kein ausreichender Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit seiner Angabe. Besondere Vorteile hat der Zeuge von einer falschen Angabe nicht zu erwarten. Andererseits muss er damit rechnen, dass eine falsche Angabe etwa durch die Bewirtschafter benachbarter Grundstücke leicht aufgedeckt werden könnte, insbesondere soweit er ausgesagt hat, das Grundstück sei seit 1969 als Acker genutzt worden. Somit hat der Beigeladene den Nachweis dafür erbracht, dass das Grundstück entgegen der gesetzlichen Vermutung im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurde.

21

Dieser Nachweis genügt auch den an einen solchen Nachweis zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Überzeugungskraft und Zeitpunkt.

22

Besondere Anforderungen an die Art des Nachweises lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Klägerin hat keine entsprechenden Vorschriften benannt, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Klägerin objektive Nachweise etwa in der Form von Luftbildern oder Urkunden verlangt, mag dies zur Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig sein, die Beschränkung hierauf findet in der gesetzlichen Regelung jedoch keine Grundlage. Allerdings trifft es zu, dass diese Regelung offensichtlich der Verwaltungsvereinfachung dient. Nach der Ausgangsvorschrift Art. 61 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kommt es darauf an, ob die Flächen zum für das Stellen des Beihilfeantrags „Flächen“ für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt als Dauergrünland genutzt wurden. Die Feststellung der Nutzung wird dadurch erleichtert, dass nach Art. 32 Abs. 4 a Verordnung (EG) Nr. 795/2004 im Beihilfeantrag für 2003 als Dauergrünland angemeldete Flächen als Dauergrünland gelten. Eine Widerlegbarkeit dieser Vermutung ist nicht ausdrücklich geregelt, wird allerdings in der Rechtsprechung vereinzelt unter engen Voraussetzungen angenommen (vgl. Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 26. Juni 2006 − 2 A 21/08 −). Eine entsprechende Erleichterung stellt auch die gesetzliche Vermutung nach Art. 32 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 dar, wonach nicht in einem Beihilfeantrag für 2003 angemeldete Flächen als Dauergrünland gelten. Hier ist aber ausdrücklich die Widerlegbarkeit der Vermutung geregelt. Die allgemeine Zielsetzung des Gesetzgebers, eine einfach handhabbare Regelung zu schaffen, kann angesichts der ausdrücklich eröffneten Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen, nicht dazu führen, dass diese Widerlegungsmöglichkeit ohne weitere Anhaltspunkte weiter eingeschränkt wird. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Vermutung, es handele sich um Dauergrünland, wenn die Fläche nicht angemeldet wurde, nicht an ein positives Handeln des Bewirtschafters anknüpft, sondern nur an ein bloßes Unterlassen, das vielerlei Ursachen haben kann. Wenn daran eine gesetzliche Vermutung geknüpft wird, die ausdrücklich für widerlegbar erklärt wird, besteht keine Veranlassung, die Widerlegbarkeit ohne konkrete gesetzliche Vorgaben einzuschränken. Wenn, wie die Klägerin meint, von vornherein nur objektive Nachweise wie Luftbilder oder Urkunden anzuerkennen wären, wäre der Gegenbeweis weitgehend davon abhängig, ob zufällig derartige Beweismittel zur Verfügung stehen.

23

Soweit die Klägerin auf Flurstückslistenformulare und Merkblätter verweist, die entsprechende Einschränkungen der Beweismittel vorsehen (vgl. Bl. 33 und 35 GA), gelten diese zunächst einmal nur für Obst, Gemüse und Kartoffeln außer Stärkekartoffeln. Auch werden in dem Formular keine ausschließlichen Beweismittel genannt, sondern nur für bestimmte Beweismittel Kennziffern bereitgestellt. Weiter wird lediglich darauf hingewiesen, dass Belege plausibel und glaubhaft sein müssen. Auch in dem dazugehörigen Merkblatt werden nur besonders geeignete Belege herausgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass Selbstauskünfte und Gefälligkeitsangaben Dritter nicht anerkannt werden können. Damit wird nur die Beweiskraft von Selbstauskünften und Angaben Dritter in Frage gestellt, eine Beschränkung der zulässigen Beweismittel wird nicht vorgenommen. Im Übrigen handelt es sich bei den Formularen und dem Merkblättern nicht um gesetzliche Regelungen, sondern allenfalls um Hinweise auf die Verwaltungspraxis.

24

Soweit die Klägerin sich auf die Ansicht der Europäischen Kommission beruft, insbesondere auf einen Fall, in dem die Europäische Kommission bei einer Überprüfung Erklärungen eines Dritten als nicht ausreichenden Nachweis angesehen hat, bezieht sich diese Stellungnahme der Kommission auf das Schreiben eines Bürgermeisters, in dem eine Bestätigung des früheren Besitzers über die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen erwähnt wird. Von einem Ausschluss bestimmter Beweismittel ist darin nicht die Rede (Europäische Kommission, Schreiben vom 19.09.2005, AGRI 23246, Bl. 36, 44 GA).

25

Schließlich ist auch keine Regelung von der Klägerin benannt worden oder sonst ersichtlich, nach der nur Nachweise zu berücksichtigen sind, die bereits mit dem Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß § 11 InVekOS-Verordnung oder innerhalb einer bestimmten Frist erbracht wurden.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.

27

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

28

Beschluss

29

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Die einheitliche Betriebsprämie wird ab dem 1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften gewährt.

(2) Für die Durchführung der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie bildet jedes Land eine Region. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

(1) In Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber, der im Umweltinteresse genutzte Flächen auszuweisen hat, im Sammelantrag anzugeben, welche Flächen er als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweist. Dabei sind Lage und Art der Flächen sowie

1.
die Flächengröße, für Terrassen und einzeln stehende Bäume im Sinne des § 33 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung jedoch nur die Länge der Terrasse in Meter und die Anzahl dieser Bäume je landwirtschaftlicher Parzelle,
2.
für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb sowie für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen die auf diesen Flächen angebauten oder zum Anbau vorgesehenen Arten,
3.
für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, ob die Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder die Untersaat von Gras oder Leguminosen in eine Hauptkultur erfolgt,
4.
für Pufferstreifen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit zutreffend, Lage und Größe darin enthaltener Ufervegetationsstreifen,
5.
für für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) das Jahr der Aussaat einer Mischung gemäß § 32a Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,
6.
für Flächen mit Miscanthus sowie für Flächen mit Silphium perfoliatum, das Jahr der Anlage der Art, wenn die Anlage im Jahr der Stellung des Sammelantrags erfolgt,
anzugeben.

(1a) Bei Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, i und j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er Kenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10b, auch in Verbindung mit Absatz 10c, der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geltenden Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat.

(2) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Sammelantrag anzugeben, ob er für das Antragsjahr die Anforderungen für die ökologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. In diesem Fall hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags Kopien der Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen, die das Antragsjahr umfassen. Liegt eine solche Bescheinigung für einen Teil des Antragsjahres noch nicht vor, ist diese unverzüglich nach ihrer Ausstellung nachzureichen. Auf die vorgenannten Vorlagen kann die Landesstelle verzichten, wenn sie bereits auf anderem Wege Kenntnis von dem Vorliegen der jeweils gültigen Bescheinigungen erlangt hat.

(3) Befindet sich der Betriebsinhaber mit seinem Betrieb in Umstellung im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und kann er die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Bescheinigungen nicht vorlegen, so hat er abweichend von Absatz 2 Satz 2 einen geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt. Befindet sich der Betrieb im ersten Jahr der Umstellung, müssen diese Nachweise mindestens den Zeitraum vom Tag der Einreichung des Sammelantrages bis zum 31. Dezember des Antragsjahres umfassen. Sobald eine Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausgestellt wird, hat er diese unverzüglich nachzureichen.

(4) Einen Fall des Artikels 43 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeigneter Nachweise geltend zu machen. Ein Betriebsinhaber, der die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische Landwirtschaft gesamtbetrieblich oder für einzelne Einheiten geltend macht, hat anzugeben, wenn er von der Ausnahme nach Artikel 43 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keinen Gebrauch machen will, und in diesem Fall die Angaben nach Absatz 1 zu machen. Ein Betriebsinhaber, der nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 von den Anforderungen dieses Artikels befreit sein will, hat dies anzugeben.

(5) Werden im Falle des Absatzes 2 die Anforderungen nicht gesamtbetrieblich erfüllt, sondern dienen nur einzelne Einheiten des Betriebes der ökologischen Produktion, hat der Betriebsinhaber diese Einheiten zu nennen und die betreffenden Flächen in seinem Antrag als der ökologischen Produktion dienend auszuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.