Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Sept. 2015 - 8 A 10345/15

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0910.8A10345.15.0A
bei uns veröffentlicht am10.09.2015

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt ist, die Bezeichnung „Superior“ bei der Etikettierung von Wein zu verwenden.

2

Er ist Inhaber einer Gutsverwaltung und verwendet auf dem Etikett eines Weines ein Schriftband mit der Aufschrift „… Berg“. Auf den nach vorne geschlagenen Enden des Schriftbandes befindet sich links in kleinerer Schrift die Jahrgangsangabe „2013er“ und rechts ebenfalls in kleinerer Schrift die Angabe „Superior“. Das Rücketikett enthält folgende Erläuterung: „Der Name 'Superior' ist von der historischen Bezeichnung des 'Bruder oder Vater Superior' abgeleitet worden, die das Oberhaupt einer christlichen Ordensgemeinschaft benennt (auch synonym mit dem Abt eines Klosters). Da G. über 1.000 Jahre mit der Klostergeschichte der Benediktiner Abtei S. in T. verbunden war, ist dies eine angemessene Bezeichnung für diesen Spitzenwein, der aus den besten Trauben des Betriebes erzeugt wird“.

3

Im Januar 2014 teilte das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz im Rahmen der Weinüberwachung dem Kläger mit, der Begriff „Superior“ sei in der Datei E-Bacchus eingetragen und für bestimmte Weine aus Portugal und Spanien geschützt, er dürfe deshalb in Deutschland nicht verwendet werden. Diese Auffassung wurde auf Nachfrage des Klägers durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier nach Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium bestätigt.

4

Daraufhin hat die Klägerin Feststellungsklage erhoben. Der Begriff „Superior“ sei nur geschützt, wenn er in der Sprache verwendet werde, in der er geschützt sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die spanische oder portugiesische Sprache verwendet werde, denn das Etikett sei in deutscher Sprache abgefasst. Aus dem sprachlichen Kontext ergebe sich, in welcher Sprache der Begriff genutzt werde. Wolle man dies nicht berücksichtigen, werde der Schutz des Begriffes über den Gesetzeswortlaut hinaus ausgedehnt. Der Begriff werde außerdem auf dem Rücketikett erläutert. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, durch Zusätze werde die Verwendung des Begriffs nicht zulässig. Es liege auch keine widerrechtliche Aneignung eines geschützten Begriffes vor, denn über das bloße Verwenden hinaus müsse der Verwender dafür nach außen erkennbar für sich in Anspruch nehmen, zur Verwendung berechtigt zu sein. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger in Anspruch nehme, der Wein erfülle die Voraussetzungen für die Verwendung des spanischen oder portugiesischen Begriffs. Eine Irreführung der Verbraucher sei nicht zu befürchten.

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Der Kläger hat beantragt,

6

festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, die Benennung des Begriffs „Superior“ in der Etikettierung von Wein zu beanstanden, wenn der Begriff „Superior“ so verwendet werde, wie diese auf dem Vorder- und Rücketikett ersichtlich sei.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin sei nicht berechtigt, den Begriff „Superior“ in der Kennzeichnung und Aufmachung seiner Weine zu verwenden. Der Begriff sei in der Datenbank E-Bacchus eingetragen und in spanischer und portugiesischer Sprache für Weine aus diesen Ländern geschützt. Er dürfe nur für Erzeugnisse verwendet werden, die den Produktspezifikationen entsprechen, eine Verwendung für deutsche Erzeugnisse scheide aus. Die auf dem Etikett der Klägerin verwendete Schreibweise sei mit der des geschützten Begriffes identisch. Eine Übersetzung sei nicht erkennbar. Eine Unterscheidung nach der vorherrschenden Etikettensprache sei nicht möglich, denn mehrsprachige Etiketten seien nicht unüblich. Klarstellende Hinweise seien nach Art. 113 Abs. 2 a VO (EU) Nr. 1308/2013 ausgeschlossen. Auf eine mögliche Irreführungseignung komme es nicht an.

10

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. Januar 2015 stattgegeben. Die Verwendung des Begriffs „Superior“ bei der Etikettierung des Weines verstoße nicht gegen Art. 113 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Zwar sei der traditionelle Begriff „Superior“ den Weinen vorbehalten, mit denen er verbunden sei und für die der Schutz vorgesehen sei. Dieser Schutz gelte unbedingt in den Sprachen, in denen er in der Datei E-Bacchus aufgeführt sei, also hier für entsprechende portugiesische und spanische Weine. Übersetzungen in eine andere Sprache seien nur unzulässig, wenn die Gefahr bestehe, dass ein Verbraucher sie mit dem geschützten traditionellen Begriff verwechsle oder irregeführt werde. Hier werde der Begriff „Superior“ in deutscher Sprache als Übersetzung des portugiesischen oder spanischen Begriffes „Superior“ verwendet. Der Umstand, dass die Übersetzung genauso geschrieben werde, wie der in portugiesischer oder spanischer Sprache geschützte Begriff, führe noch nicht dazu, dass ein unbedingter Schutz eingreife und die Bezeichnung schlechterdings unzulässig sei. Dadurch würde die Verwendung des Begriffes zu stark eingeschränkt. „Superior“ sei auch die Übersetzung des italienischen Begriffes „Superiore“ und unterliege insofern wegen der anderen Schreibweise nicht dem unbedingten Schutz im Sinne des Europarechts. Die verwendete Bezeichnung „Superior“ führe auch nicht zu einer Verwechslungsgefahr mit dem portugiesischen oder spanischen Begriff „Superior“. Ein deutscher Verbraucher komme nicht auf den Gedanken, bei dem Wein, auf dessen Etikett die Bezeichnung „Superior“ stehe, handele es sich um eine Nachahmung eines portugiesischen oder spanischen Weines, der den in diesen Ländern geltenden Qualitätsanforderungen entspreche. Dies gelte erst recht, wenn die Etiketten auf Vorder- und Rückseite zusammen betrachtet würden. Er verstehe darunter allenfalls ein Synonym für gesteigerte Qualität, entsprechend der Verwendung des Begriffes bei der Klassifizierung von Hotelbetrieben und Kreuzfahrtschiffen. Die Verwendung des Begriffes sei auch nicht zur Irreführung des Verbrauchers geeignet. Eine Irreführung liege nicht in der Verwendung einer im deutschen Weinrecht nicht definierten Bezeichnung, weil der Irrtum entstehen könne, es handele sich um eine definierte oder sogar geschützte Bezeichnung. Dies würde im Widerspruch zu der Absicht des Verordnungsgebers stehen, nicht mehr nur ausdrücklich zugelassene Bezeichnungen zu gestatten. Eine Irreführungsgefahr bestehe aber auch nicht im Hinblick auf den portugiesischen oder spanischen traditionell geschützten Begriff, weil der Verbraucher beim Lesen des Etiketts keine Assoziationen zu Weinen aus Portugal oder Spanien herstelle. Er erwarte allenfalls eine besondere Qualität. Der hier mit der Bezeichnung „Superior“ versehene Wein entspreche jedoch dieser Erwartung wegen der besonderen Qualitätsstandards, die der Kläger sich auferlege.

11

Der Beklagte trägt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vor: Der Kläger sei nicht berechtigt, in der Etikettierung seiner Weine die Bezeichnung „Superior“ zu verwenden. Diese Bezeichnung entspreche den für Spanien und Portugal geschützten Begriffen und könne deshalb für ein Erzeugnis derselben Kategorie aus Deutschland nicht verwendet werden. Es handele sich um eine Verwendung des traditionellen Begriffes in der Kennzeichnung der Erzeugnisse nach Art. 117 a VO (EU) Nr. 1308/2013, der in der verwendeten Schreibweise gemäß Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 607/2009 in das Verzeichnis E-Bacchus eingetragen sei und in dieser Sprache und Schreibweise geschützt sei. Maßgeblich sei allein die erkennbare Verwendung, unerheblich sei, dass eine andere Aussprache möglich sei. Die Verwendung werde nicht durch mündliche oder schriftliche Zusatzinformationen zulässig. Das ergebe sich schon daraus, dass auch klarstellende Hinweise, wie die in Art. 113 Abs. 2 b VO (EU) Nr. 1308/2013 genannten, nicht zur Zulässigkeit führten. Auch die erkennbare Herkunft der Weine aus Deutschland führe nicht dazu, dass die Verwendung des traditionellen Begriffs zulässig sei, denn die traditionellen Begriffe seien gemäß Art. 112 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 Erzeugnissen aus den Mitgliedsstaaten vorbehalten, für die diese Begriffe geschützt seien. Bei der identischen Verwendung des Begriffes könne dieser nicht als Übersetzung wahrgenommen werden. Auf die Sprache der übrigen Angaben komme es nicht an, denn nach Art. 121 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 könnten sowohl die geregelten fakultativen Angaben als auch die Pflichtangaben unabhängig von der Herkunft und dem Vermarktungsgebiet in einer oder mehreren Amtssprachen der Union erfolgen. Es liege auch eine widerrechtliche Aneignung vor, denn mit der Verwendung des Begriffes „Superior“ eigne sich der Kläger die höhere Wertschätzung der so bezeichneten Weine an. Es komme nicht darauf an, ob er das wolle. Nach Auffassung des spanischen Landwirtschaftsministeriums dürften eingetragene Handelsmarken, die den traditionellen Begriff „Superior“ enthalten, ohne spanische Herkunftsbezeichnung nur verwendet werden, wenn sie vor dem 4. Mai 2004 eingetragen worden seien. Die Frage nach der Gefahr einer Irreführung oder Verwechselung stelle sich danach nicht.

12

Der Beklagte beantragt,

13

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. Die verwendete Etikettierung sei mit dem Schutz des traditionellen Begriffes „Superior“ in portugiesischer oder spanischer Sprache vereinbar. Aus Art. 113 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 ergebe sich, dass die traditionellen Begriffe nur in der Sprache geschützt seien, für die der Schutz beantragt und gewährt worden sei. Hier sei der Begriff nicht in spanischer oder portugiesischer Sprache verwendet worden, wie sich aus dem Zusammenhang der Ausstattung ergebe, insbesondere der verwendeten Sprache und aus der Erläuterung auf dem Rücketikett, die auf die Herleitung aus der Bezeichnung für einen Amtsinhaber des Klosters verweise. Der Schutz aus Art. 113 Abs. 2 b VO (EU) Nr. 1308/2013 beziehe sich auch nicht auf die bloße Verwendung des Begriffes, sondern verbiete nur die Aneignung und setze voraus, dass der Verwender den Begriff als „ihm selbst gehörend benutze“. Der Kläger verwende die Angabe „Superior“ nicht als Begriff, der sich auf „die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und Farbe des Erzeugnisses (…) sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesem Ereignis“ gemäß Art. 112 b VO (EU) Nr. 1308/2013 beziehe. Eine Aneignung liege jedoch nur vor, wenn der Kläger sich für sein Erzeugnis die nach spanischem oder portugiesischem Recht beanspruchte Aussage zu Eigen mache. Dass dies hier nicht der Fall sei, sei dadurch erkennbar, dass die Angabe nicht, wie nach spanischem Recht erforderlich, zusammen mit dem Namen eines spanischen Anbaugebietes genannt werde. Auch dafür, dass die nach portugiesischem Recht vorgesehenen Voraussetzungen beansprucht werden, gebe es keine Anhaltspunkte. Der Kläger eigne sich deshalb nicht eine durch den Begriff vermittelte höhere Wertschätzung an. Vielmehr erkenne ein durchschnittlich informierter Verbraucher in der Bezeichnung „Superior“ auf dem Etikett des Klägers keine Verbindung zu einem spanischen Ausdruck für eine bestimmte Weinqualität. Es sei klar ersichtlich, dass es sich um ein rein deutsches Produkt handele. Die Auffassung des Beklagten, dass schon das Schriftbild des traditionellen Begriffes geschützt sei, finde in der gesetzlichen Regelung (Art. 113 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 sowie Art. 40 Abs. 2 VO (EG) Nr. 607/2009) keine Stütze, da dort allein auf die Sprache und nicht auf das Schriftbild abgestellt werde. Erst wenn eine Aneignung vorliege sei es von Bedeutung, dass durch Zusätze wie „Art“, „Fasson“ oder auch „Nachahmung“ die Aneignung nicht zulässig werde. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen ein Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 VO (EG) Nr. 753/2002 bzw. heute Art. 113 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 vorliege, seien für die Bezeichnung „Superior“ in gleicher Weise anwendbar, wie auf die Bezeichnung „Reserve“. Beide Begriffe seien zunächst nach Art. 23 i.V.m. § 24 VO (EG) Nr. 753/2002 geschützt gewesen und durch Art. 48 VO (EG) Nr. 607/2009 in das neue Regime überführt worden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung des Beklagten ist zulässig aber unbegründet.

19

Das Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben, denn die umstrittene Verwendung der Bezeichnung „Superior“ auf einem Weinetikett verstößt nicht gegen die Vorschriften zum Schutz traditioneller Begriffe im Weinrecht, auf die sich der Beklagte beruft.

20

Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

21

Sie ist auch begründet, denn der Beklagte ist nicht berechtigt, die Verwendung der Bezeichnung „Superior“ bei der beabsichtigten Ausstattung von Wein zu beanstanden.

22

Der von dem Beklagten geltend gemachte Verstoß gegen die unmittelbar geltenden europarechtlichen Vorschriften zum Schutz traditioneller Begriffe im Weinrecht liegt nicht vor.

23

Der Ausdruck „traditioneller Begriff“ bezeichnet einen traditionell in den Mitgliedsstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse wie Wein, etwa um die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen zu bezeichnen (Art. 112 der Verordnung EU Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 922/72, (EG) Nr. 234/79, [EG] Nr. 1037/2001 und [EG] Nr. 1234/2007, ABl. L 347). Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestimmung hergestellt wurde; er ist in der Sprache und für die Kategorie von Weinbauerzeugnissen, die im Antrag genannt sind, gegen widerrechtliche Verwendung geschützt (Art. 113 Abs. 1 und 2 VO [EU] Nr. 1308/2013). Die Unterschutzstellung erfolgt auf einen Antrag hin. Wird dieser nicht abgelehnt, so wird der traditionelle Begriff in der Datenbank E-Bacchus aufgeführt und definiert (Art. 40 Abs. 1 VO [EG] Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnungen und Aufmachungen bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. L 193/60).

24

Der traditionelle Begriff „Superior“ ist nach der Datenbank E-Bacchus in portugiesischer und spanischer Sprache für die Kategorie Wein geschützt. Er ist Wein mit einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung vorbehalten, der in Glasflaschen abgefüllt ist, besondere organoleptische Eigenschaften und einen Alkoholgehalt von mindestens 1 % über dem gesetzlich vorgesetzten Mindestgehalt aufweist und in einem besonderen Register aufgeführt ist (Begriffsbestimmung für Portugal) oder Wein aus mindestens 85 % der bevorzugten Rebsorten der jeweiligen abgegrenzten Gebiete (Begriffsbestimmung für Spanien). Die zuständigen nationalen Behörden treffen im Falle der rechtswidrigen Verwendung geschützter traditioneller Begriffe alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vermarktung einschließlich der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse einzustellen (Art. 43 Verordnung [EG] Nr. 607/2009). Die zuständige nationale Behörde ist nach § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts vom 12. Oktober 2011 die Aufsicht- und Dienstleistungsdirektion (ADD).

25

Eine rechtswidrige Verwendung des geschützten traditionellen Begriffs „Superior“ liegt hier nicht vor. Denn die umstrittene Verwendung bei der Etikettierung ist nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 113 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013.

26

Sie stellt keine widerrechtliche Aneignung eines geschützten Begriffes dar (1.). Sie enthält auch keine falschen oder irreführenden Angaben und ist auch nicht wegen sonstiger Praktiken geeignet, den Verbraucher irrezuführen (2.).

27

1. Die Verwendung der Bezeichnung „Superior“ in der streitgegenständlichen Etikettierung von Wein durch den Kläger stellt keine widerrechtliche Aneignung eines geschützten Begriffs gemäß Art. 113 Abs. 2 a VO (EU) Nr. 1308/2013 dar.

28

Die Bezeichnung „Superior“ entspricht allerdings in der Schreibweise dem in portugiesischer und spanischer Sprache geschützten traditionellen Begriff „Superior“. Darin liegt jedoch keine Verwendung des geschützten traditionellen Begriffes.

29

Eine Verwendung des geschützten traditionellen Begriffes „Superior“ läge nur dann vor, wenn das portugiesische oder spanische Wort „Superior“ verwendet würde.

30

Dies folgt daraus, dass die traditionellen Begriffe nur in den Sprachen geschützt sind, die im Antrag genannt sind (Art. 113 Abs. 2 VO [EU] Nr. 1308/2013). In den jeweiligen Schutzanträgen für den traditionellen Begriff „Superior“ sind jedoch nur die portugiesische und spanische Sprache genannt, wie sich aus der Eintragung in der Datenbank E-Bacchus ergibt. Die Bedeutung der Sprache kommt auch darin zum Ausdruck, dass traditionelle Begriffe auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen sind, auf die sich der Schutz erstreckt (Art. 121 Abs. 2 VO [EU] Nr. 1308/2013). Grund dafür ist, dass ein traditioneller Begriff auf einer lokalen Tradition beruht und eine Bedeutung hat, die nur in der registrierten Originalsprache zum Ausdruck kommt. Nur aufgrund der Sprache, in der er geschützt ist, ist der traditionelle Begriff einzigartig und unterscheidbar. Deshalb kann auch jedes Land ein buchstabengleiches Wort in seiner eigenen Sprache gesondert schützen (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 25. Oktober 2007, C-285/06, Celex-Nr. 62006CC0285, Rn. 75, 76). Dies wird durch den Vergleich von Art. 113 Abs. 2. b VO (EU) Nr. 1303/2013 mit der entsprechenden Schutzvorschrift für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben nach Art. 103 Abs. 2 b derselben Verordnung bestätigt, denn dort wird ausdrücklich auch die Verwendung des geschützten Namens in Übersetzung, Transkription oder Transliteration untersagt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat zu der früheren Regelung in Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/2002 ausgeführt, dass der Schutz eines traditionellen Begriffes nur für die benannte Sprache gilt, die Übersetzung in eine andere Sprache jedoch eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung darauf darstellen kann, die geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen, an die sich diese Übersetzung richtet, zu führen (EuGH, Urteil vom 13. März 2008, Rechtssache C-285/06, Schneider [Reserve], Slg. 2008, I-01501, Rn. 38-44).

31

Der Kläger macht hier zu Recht geltend, dass er das Wort „Superior“ für einen deutschen Wein in deutscher Sprache verwende, weil das Etikett auch im Übrigen in deutscher Sprache beschriftet sei und zusätzlich auf dem Rücketikett erläutert, werde, dass das Wort „Superior“ in Anlehnung an die Bezeichnung „Superior“ für den Würdenträger einer Abtei verwendet wird, die früher das Weingut bewirtschaftet hat. Die dagegen von dem Beklagten vorgebrachten Einwände können nicht überzeugen.

32

Soweit der Beklagte zunächst geltend macht, es komme maßgeblich auf die Buchstabenkombination an, wegen deren Identität hier eine identische Verwendung des geschützten traditionellen Begriffes vorliege, ist dem Art. 113 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1308/2013 entgegenzuhalten. Geschützt ist nicht eine Buchstabenkombination, sondern ein Wort in portugiesischer oder spanischer Sprache. Der traditionelle Begriff ist ausdrücklich nur in einer bestimmten Sprache und für eine bestimmte Kategorie von Weinbauerzeugnissen geschützt. Die gleiche Buchstabenkombination kann deshalb grundsätzlich in einer anderen Sprache verwendet werden, ebenso wie in der gleichen Sprache für eine andere Kategorie von Weinbauerzeugnissen. Bei Verwendung einer anderen Sprache liegt gerade keine identische Verwendung vor, da die Bedeutung eines Wortes nicht von den verwendeten Buchstaben abhängt, sondern von der Sprache, zu der das durch die Buchstaben gebildete Wort gehört, denn erst die Sprache weist dem Schriftzeichen eine Bedeutung zu. Das deutsche Wort „Superior“ ist nicht identisch mit dem buchstabengleichen portugiesischen oder spanischen Wort.

33

Soweit der Beklagte weiter einwendet, es sei nicht ausreichend erkennbar, in welcher Sprache das Wort verwendet werde, deshalb müsse wegen des effektiven Schutzes des Weinbezeichnungsrechts eine Anwendung in der geschützten Sprache angenommen werden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Weil das Etikett insgesamt in deutscher Sprache gehalten ist und es sich um einen deutschen Wein und einen deutschen Erzeuger handelt, drängt es sich auf, dass das Wort „Superior“ auch in deutscher Sprache verwendet wird. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass ein traditioneller Begriff auf dem Etikett in der Sprache aufzuführen ist, auf die sich der Schutz erstreckt. Dies wäre zwar ein Grund, auf einem anderssprachigen Etikett nur den geschützten traditionellen Begriff in der Originalsprache zu verwenden. Jedoch gibt es hier für die Verwendung des traditionellen Begriffs als Fremdwort innerhalb der ansonsten einheitlichen deutschen Etikettsprache keine Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich aus Art. 121 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 auch nicht eine Auslegungsregel dahingehend ableiten, dass bei Verwendung eines Wortes, das in der Schreibweise einem geschützten Begriff entspricht, von einer Verwendung in der geschützten Sprache auszugehen ist. Es mag Fälle geben, in denen der sprachliche Zusammenhang eine eindeutige Zuordnung eines Wortes zu einer bestimmten Sprache nicht ermöglicht, weil auf dem Etikett verschiedene Sprachen nebeneinander verwendet werden. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor.

34

Soweit der Beklagte weiter einwendet, bei gleicher Schreibweise könnten Wörter verschiedener Sprachen verwechselt werden, trifft dies unter Umständen zu. Die Gefahr der Verwechselung ist jedoch im Rahmen des unbedingten Schutzes nicht von Bedeutung, weil die Aneignung eines traditionellen Begriffes nur die wortidentische Verwendung betrifft (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 16. März 2006 – 3 C 16/05 – juris, Rn. 28). Die Verwechslungsgefahr ist erst bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob bei der verwendeten Bezeichnung die Gefahr einer Irreführung besteht (im Unterschied zur früherer Regelung Art. 24 Abs. 2 a VO [EG] Nr. 753/2002). Wenn der unbedingte Schutz eines traditionellen Begriffes für eine bestimmte Sprache dazu führen würde, dass die Verwendung eines buchstabengleichen Wortes in allen anderen Sprachen schlechterdings ausgeschlossen wäre, würde dies der vom Gesetzgeber angestrebten größeren Freiheit im Weinbezeichnungsrecht, die durch den Übergang vom Verbotsprinzip zum Missbrauchsprinzip geregelt wurde, und dem ausdrücklich auf bestimmte Sprachen beschränkten Schutz zuwiderlaufen.

35

Der weitere Einwand, dass die Erläuterung auf dem Rücketikett unbeachtlich sei, weil nach Art. 113 Abs. 2a VO (EU) Nr. 1308/2013 eine widerrechtliche Aneignung des geschützten Begriffes selbst dann vorliege, wenn er zusammen mit erläuternden Ausdrücken verwendet wird, verkennt, dass diese Regelung die Verwendung eines geschützten Begriffes gerade voraussetzt, während es hier zunächst darum geht, ob überhaupt ein geschützter traditioneller Begriff verwendet wird.

36

2. Die Verwendung der Bezeichnung „Superior“ verstößt auch nicht gegen den Schutz des traditionellen Begriffes vor irreführenden Angaben oder sonstigen irreführenden Praktiken.

37

Nach Art. 113 Abs. 2 b VO (EU) Nr. 1308/2013 sind die traditionellen Begriffe vor sonstigen falschen oder irreführenden Angaben geschützt, die sich auf Art, Merkmale oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der inneren oder äußeren Verpackung in der Werbung oder in Unterlagen zu den betroffenen Weinbauerzeugnissen erscheinen.

38

Die Angabe „Superior“ in deutscher Sprache auf dem Etikett ist keine falsche oder irreführende Angabe.

39

Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Irreführung ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Es kommt also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner an (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 C 5.08 -, GewArch 2008, 501 und juris, Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10809/08.OVG - DVBl. 2009, 1587 und juris, Rn. 23). Maßgeblich für die Irreführungsgefahr ist danach die Verkehrsauffassung. Diese kann vom Gericht in eigener Sachkunde beurteilt werden, wenn es sich um einen Begriff handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs bezieht (BGH, Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 126/98 - NJW-RR 2000, 1640 und juris, Rn. 29; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2013 – 8 A 10219/13.OVG – LKRZ 2013, 524 sowie DÖV 2014, 45).

40

Aufgrund seiner eigenen Sachkunde als Verbraucher ist der Senat der Auffassung, dass die umstrittene Angabe nicht irreführend ist.

41

Sie ist nicht deshalb irreführend, weil sie zu einer Verwechslung mit dem geschützten traditionellen Begriff und damit bei dem Verbraucher zu der falschen Vorstellung führen kann, dass der Wein die Voraussetzungen für die Verwendung des in spanischer oder portugiesischer Sprache geschützten traditionellen Begriffes erfüllt. Zunächst erscheint ausgeschlossen, dass der Verbraucher annimmt, das Wort „Superior“ werde in portugiesischer oder spanischer Sprache verwendet, da es auf einem insgesamt deutschsprachigen Etikett steht, aus dem ersichtlich ist, dass es sich um einen deutschen Wein von einem deutschen Hersteller handelt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008, a.a.O., juris, Rn. 28 bis 30).

42

Es ist weiterhin nicht deshalb irreführend, weil der Irrtum erregt wird, dass es sich um einen für deutsche Weine definierte oder gar geschützte Bezeichnung handelt. Ein solcher Irrtum ist nicht zu erwarten, weil bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 das Verbotsprinzip durch das Missbrauchsprinzip abgelöst wurde. Auch dem durchschnittlichen Verbraucher dürfte die seitdem geltende größere Freiheit im Weinbezeichnungsrecht bekannt sein. Jedenfalls würde es dem Sinn dieser Änderung widersprechen, wenn die Verwendung sämtlicher nicht definierter Bezeichnungen als irreführend angesehen würde (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008, a.a.O., juris, Rn. 33).

43

Letztlich ist die Verwendung der Bezeichnung „Superior“ auch nicht deshalb irreführend, weil der durchschnittliche Verbraucher aufgrund dieser Bezeichnung eine besondere Qualität des Weines erwartet und diese Erwartung nicht erfüllt wird.

44

Das Wort „Superior“ ist in der deutschen Sprache zwar mit der Vorstellung von Höherwertigkeit und Überlegenheit verknüpft und insbesondere auch bekannt aus der Klassifikation von Hotels, wo „Superior“ eine Steigerung gegenüber der jeweiligen, durch eine bestimmte Zahl von Sternen ausgedrückten Bewertungsklasse bezeichnet. Die Vorstellung von einer nicht näher bestimmten Überlegenheit wird hier jedoch nicht enttäuscht, weil die mit „Superior“ bezeichneten Weine die Spitzenweine des Klägers sind.

45

Sonstige Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen im Sinne von Art. 113 Abs. 2 c VO (EU) Nr. 1308/2013, sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

48

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Aug. 2000 - I ZR 126/98

bei uns veröffentlicht am 10.08.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 126/98 Verkündet am: 10. August 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Stich

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 126/98 Verkündet am:
10. August 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Stich den Buben
MarkenG §§ 2, 127; UWG §§ 1, 3; WeinVO § 39 Abs. 1 Nr. 2

a) Der Name einer im Verkehr bekannten (Weinbergs-)Lage kann - auch ohne
die weinbezeichnungsrechtlich vorgesehene Beifügung einer Ortsbezeichnung
(§ 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinVO) - eine (mittelbare) geographische Herkunftsangabe
darstellen.

b) Wird eine geographische Herkunftsangabe oder eine der Herkunftsangabe
ähnliche Bezeichnung als Firmenbestandteil verwendet, so liegt allein darin
noch keine Benutzung "für Waren" im Sinne von § 127 MarkenG. Ein wettbewerbsrechtlicher
Schutz vor unlauterer bzw. irreführender Verwendung ei-
ner geographischen Herkunftsangabe kann sich in einem solchen Fall aber
aus §§ 1, 3 UWG ergeben (§ 2 MarkenG).

c) Unabhängig von einer Irreführung kommt jedenfalls bei mittelbaren Herkunftsangaben
in Betracht, daß die Benutzung als Bestandteil der Firma eines
einzelnen Unternehmens zu einer individuellen Behinderung (§ 1 UWG)
derjenigen Wettbewerber führt, die die Herkunftsangabe (ebenfalls) berechtigt
als Hinweis auf ein bestimmtes geographisches Gebiet verwenden. Insbesondere
kann die Kennzeichnungskraft einer geographischen Herkunftsangabe
dadurch beeinträchtigt werden, daß sie in anderer Weise (hier als
Unternehmenskennzeichen) benutzt und dadurch ihre Funktion, als Hinweis
auf die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Gebiet zu dienen,
gefährdet wird. Eine Benutzung als Firmenbestandteil kann zudem infolge
Verkehrsverwirrung den Werbewert der geographischen Herkunftsangabe
empfindlich schwächen und die Gefahr einer Umwandlung in einen betrieblichen
Herkunftshinweis begründen.

d) Zu der Frage, ob der Verkehr aufgrund einer Verwendung des Bestandteils
"Winzerhaus" in der Firma einer Winzergenossenschaft über den Charakter
des Unternehmens als ein weinanbauendes Einzelunternehmen irregeführt
wird, wenn nur die Mitglieder der Genossenschaft über Rebflächen verfügen
und die Genossenschaft den Wein ihrer Mitglieder ausbaut und vertreibt.

e) Zu der weiteren Frage, ob beachtliche Teile des Verkehrs aufgrund einer
Benutzung des Firmenbestandteils "Hans StichdenBuben" über den ausschließlichen
Vertrieb von Weinen aus der im Verkehr bekannten Lage
"Stich den Buben" sowie über einen Alleinbesitz der so firmierenden Winzergenossenschaft
an dieser Lage getäuscht werden, wenn die Genossen-
schaft überwiegend, aber nicht ausschließlich Wein aus der Lage "Stich den
Buben" vertreibt und die Lage weder im Alleinbesitz der Genossenschaft
noch dem ihrer Mitglieder steht.
BGH, Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 126/98 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger betreibt in Baden-Baden ein Weingut. Zu seinem Grundbesitz gehören Flurstücke in der im Verkehr bekannten Lage "Stich den Buben".
Die Beklagte ist eine Winzergenossenschaft mit Sitz in Baden-Baden. Ihr gehören Winzer aus den Gemarkungen Steinbach und Umweg an. Ein Großteil der Rebflächen der Lage "Stich den Buben" steht im Eigentum dieser Mitglieder. Die Beklagte selbst verfügt nicht über Rebflächen. Sie befaßt sich mit dem Ausbau und Vertrieb von Wein ihrer Mitglieder, der vorwiegend aus
der Lage "Stich den Buben", aber auch aus anderen Lagen stammt. Seit 1936 benutzt die Beklagte für Weine die Bezeichnung "Stich den Buben". Im Jahre 1959 wurde für die Beklagte das Wort-/Bildzeichen "Stich den Buben" als Warenzeichen eingetragen. Seit 1996 firmiert sie mit "Winzerhaus Hans StichdenBuben eG".
Der Kläger hat die neue Firma der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Hierzu hat er vorgetragen, der Firmenbestandteil "Winzerhaus" vermittle dem Verkehr den irreführenden Eindruck, er habe es mit einem Einzelunternehmen zu tun, das sich nicht nur mit dem Vertrieb, sondern auch mit dem Anbau von Wein befasse.
Darüber hinaus hat sich der Kläger gegen die Verwendung des weiteren Namensbestandteils "Hans StichdenBuben" gewandt. Er hat die Ansicht vertreten , die Benutzung des Firmenbestandteils "StichdenBuben" sei irreführend, weil die Beklagte auch Weine aus anderen Lagen ausbaue und unter dieser Firma vertreibe. Dadurch werde bei diesen Weinen eine tatsächlich nicht bestehende Verbindung zur Lage "Stich den Buben" hergestellt. Darüber hinaus erwecke die Firma der Beklagten die unzutreffende Vorstellung, die Lage stehe im Alleinbesitz der Beklagten bzw. nur die Beklagte vertreibe Wein aus dieser Lage.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Unternehmens die Bezeichnung "Winzerhaus Hans StichdenBuben" zu benutzen und unter dieser Firmenbezeichnung im Geschäftsverkehr sonst tätig zu werden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, ihre Firma sei weder irreführend noch verstoße sie gegen § 1 UWG.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dabei die Unterlassungsanordnung auf die (vollständige) Firmenbezeichnung "Winzerhaus Hans StichdenBuben eG" (unter Einschluß des Rechtsformzusatzes eG) erstreckt.
Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (OLG-Report Karlsruhe 1998, 418, nur Leitsatz

).


Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Ein Verstoß gegen § 3 UWG liege nicht vor. Der Gebrauch einer Unternehmenskennzeichnung könne zwar irreführend sein, wenn sie geeignet sei, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens hervorzurufen. Davon könne im Streitfall aber nicht ausgegangen werden.
Die angesprochenen Verkehrskreise - Endverbraucher und Wiederverkäufer aus dem Einzelhandel oder der Gastronomie - gingen aufgrund der an-
gegriffenen Firma, die in der Berufungsinstanz ausschließlich in ihrer vollständigen Form, also mit Rechtsformzusatz (eG), zu beurteilen sei, nicht davon aus, es mit dem Betrieb eines selbst vermarktenden Winzers zu tun zu haben. Eine solche Vorstellung scheide schon deshalb aus, weil dem Verkehr die Bedeutung der Abkürzung "eG" bekannt sei. Auch wenn - was nahe liege - das Publikum die Firma der Beklagten abkürze, komme es nicht zu der behaupteten Fehlvorstellung. Der Begriff "Winzerhaus" deute nach dem Verkehrsverständnis nicht auf den Betrieb eines einzelnen Winzers hin. Bislang sei es nicht üblich, daß sich weinproduzierende Unternehmen des Begriffs "Winzerhaus" als Bestandteil der Firma oder in der Werbung bedienten. Der angesprochene Verkehr orientiere sich daher am sprachlichen Sinn des Wortes sowie seiner Bestandteile und an dem Zusammenhang, in dem es benutzt werde. Sofern der Begriff, der nicht zur Umgangssprache gehöre, zur Kennzeichnung eines Unternehmens gebraucht werde, bringe der Verkehr ihn mit der Erzeugung und Vermarktung von Wein in Verbindung, wobei er bei einem Handelsunternehmen , das sich als "Haus" bezeichne, von einem vollkaufmännischen Geschäft größeren Umfangs ausgehe. Darüber hinaus sei das Publikum seit langem daran gewöhnt, daß der Begriff "Winzer" in der Firma eines weinvertreibenden Unternehmens auf einen Zusammenschluß von Weinproduzenten hinweise.
In der aufgrund der verwendeten Bezeichnung "Winzer" bestehenden Erwartung, daß sich die Beklagte jedenfalls weit überwiegend mit der Herstellung von Wein aus eigenem Anbau befasse, werde der Verkehr nicht enttäuscht , weil die Beklagte unstreitig nur solchen Wein ausbaue und abfülle, der von ihren Mitgliedern stamme. Dies rechtfertige nach den einschlägigen EGVerordnungen die Bezeichnung der Weine als "Erzeugerabfüllung" und die Aufnahme des Begriffs "Winzer" (in der Mehrzahl) in die Firmenbezeichnung,
zumal die Verbraucher seit langem mit der Existenz von Winzergenossenschaften vertraut seien.
Die angegriffene Firma sei auch nicht aufgrund des Bestandteils "Hans StichdenBuben" irreführend. Fehlvorstellungen über die geographische Herkunft der von der Beklagten vertriebenen Weine würden nicht erweckt. Zwar gehe ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Interessenten aufgrund der Ä hnlichkeit mit der bekannten Lage "Stich den Buben" von einer Herkunftsangabe aus. Denkbar sei auch, daß ein Teil der Interessenten daraus den Schluß ziehe, das Sortiment der Beklagten umfasse im wesentlichen Wein aus der betreffenden Lage. Darin liege jedoch keine Irreführung, da der weit überwiegende Teil der Weine der Beklagten unstreitig aus Trauben der Lage "Stich den Buben" hergestellt werde. Die Auffassung des Landgerichts, wonach der Verkehr annehme, sämtliche Weine der Beklagten stammten aus dieser Lage, finde weder im Vortrag der Parteien noch in der Lebenserfahrung eine Grundlage.
Eine Irreführung werde auch nicht dadurch begründet, daß die Beklagte auch Weine aus anderen Lagen ausbaue und vermarkte. Selbst wenn dies zur Irreführung des Verkehrs führen könne, rechtfertige dies nicht die beantragte Untersagung einer Benutzung der Firma schlechthin. Allenfalls käme ein - vom Kläger jedoch nicht erstrebtes - Verbot, Wein aus anderen Lagen unter der angegriffenen Firma auf den Markt zu bringen, in Betracht. Darüber hinaus erwecke nicht jede Nennung der Firma auf einem Etikett - unabhängig von der sonstigen Ausgestaltung des Etiketts - beim Verkehr den Eindruck, der Wein stamme aus der Lage "Stich den Buben". Denn der Interessent, der die Lagebezeichnung erkenne, wisse ausnahmslos, daß es auch andere Weinlagen gebe und in welcher Form auf diese üblicherweise hingewiesen werde. Der
Kläger habe nicht unter Beweis gestellt, daß die Beklagte Weine, die nicht aus der Lage "Stich den Buben" stammten, ohne Orts- oder Lagebezeichnung vertreibe.
Der beanstandete Firmenbestandteil "Hans StichdenBuben" begründe schließlich auch keine - unzutreffende - Alleinstellungsbehauptung. Soweit der Verkehr mit Lagenamen eine Vorstellung verbinde, sei ihm geläufig, daß es zahlreiche Lagen gebe, die nicht im Alleinbesitz eines Winzers oder eines Zusammenschlusses von Winzern stünden. Dies gelte auch, wenn ein oder mehrere Hersteller einen auf diese Lage hinweisenden Firmenbestandteil führten.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung auf der bislang festgestellten Tatsachengrundlage nicht in allen Punkten stand. Die Angriffe der Revision führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs durch Verwendung des Firmenbestandteils "Winzerhaus" verneint hat.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Gebrauch eines Unternehmenskennzeichens irreführend sein kann, wenn ein Firmenbestandteil oder -zusatz geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens hervorzurufen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 53, 339, 343 - Euro-Spirituosen; BGH, Urt. v. 10.3.1961 - I ZR 142/59, GRUR 1961, 425, 426 = WRP 1961, 188 - Möbelhaus des Handwerks; Urt. v. 7.6.1996 - I ZR 103/94, GRUR 1996, 802 = WRP 1996, 1032 - Klinik; Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 225/94, GRUR 1997, 669 = WRP 1997, 731 - Euromint). Zu Recht hat es dabei den Unterlassungsanspruch in erster
Linie nach § 3 UWG beurteilt, weil aus den gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Weinbezeichnungsvorschriften unmittelbar wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht herzuleiten sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 86/97, WRP 2000, 628, 629 = MarkenR 2000, 175, 176 - Lorch Premium). Daran hat sich durch die seit dem 1. August 2000 geltende Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 7. Mai 1999 (ABl. L Nr. 179, S. 1, im folgenden: GMO), die in erster Linie eine flexiblere Ausgestaltung der bislang geltenden marktordnenden Regeln bezweckt und für den Bereich des Weinbezeichnungsrechts - in Abkehr vom bisherigen Verbotsprinzip - eine Öffnung auch für nicht ausdrücklich zugelassene Angaben vorsieht (vgl. Hieronimi, WRP 2000, 458), nichts geändert.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erweckt der Bestandteil "Winzerhaus" in der Firma der Beklagten nicht den unzutreffenden Eindruck eines von einer Einzelperson betriebenen privaten Weingutes. Diese Beurteilung des Verkehrsverständnisses läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision steht die Feststellung des Berufungsgerichts , daß der Begriff "Winzerhaus" kein Wort der Umgangssprache, sondern eine Wortzusammensetzung sei, die im üblichen Sprachgebrauch so nicht vorkomme, nicht im Widerspruch zu seinen weiteren Ausführungen, wonach Anhaltspunkte dafür fehlten, daß die Bezeichnung anders als in dem "gewohnten Sinne" verstanden werde.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich ein üblicher Gebrauch der Wortzusammensetzung "Winzerhaus" als Unternehmenskennzeichnung nicht feststellen lasse und sich die Vorstellung des Publikums in einem solchen Fall am sprachlichen Sinn des Wortes und seiner Bestandteile
sowie an dem Zusammenhang, in dem es benutzt werde, orientiere. In bezug auf den Wortbestandteil "Haus" hat es angenommen, der Verkehr habe sich seit langem daran gewöhnt, daß dieser Begriff von Unternehmen mit einer gewissen (örtlichen) Bedeutung beansprucht werde. Hinsichtlich des Bestandteils "Winzer" hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese Bezeichnung häufig in Unternehmenskennzeichen einer Gemeinschaft von zusammengeschlossenen Weinproduzenten ("Winzergenossenschaft", "Winzerkeller") vorkomme. Im Zusammenhang mit diesen - unbeanstandeten - Tatsachenfeststellungen zum Verkehrsverständnis der Wortbestandteile "Winzer" und "Haus" hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, die Wortkombination werde nicht anders als in dem gewohnten Sinne der Einzelbegriffe verstanden. Dies widerspricht weder Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung.
Begegnet dem Verkehr - wie vom Berufungsgericht unangegriffen festgestellt - die im Singular und Plural identische Berufsbezeichnung "Winzer" in Unternehmenskennzeichen in Wortzusammensetzungen, die auf einen Zusammenschluß mehrerer Winzer hindeuten ("Winzergenossenschaft", "Winzerkeller" ), so liegt es nicht fern, daß er auch bei der Wortkombination "Winzerhaus" eher an eine Vereinigung mehrerer Winzer als an das Unternehmen eines einzelnen Angehörigen dieser Berufsgruppe erinnert wird. Dafür spricht auch, daß für den landwirtschaftlichen Betrieb eines einzelnen Winzers die Bezeichnung "Weingut" gebräuchlich ist (vgl. BayObLG GRUR 1972, 659; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 3 UWG Rdn. 386; Koch, Weinrecht, 4. Aufl., Stand: Oktober 1999, Stichwort "Weingut", Ziff. 3.3.1) und der Firmenbestandteil "Haus" nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls traditionell von Unternehmen mit gewisser (örtlicher) Bedeutung verwendet wird (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1979 - I ZR 96/77, GRUR 1980, 60, 61 - 10 Häuser erwarten Sie; Urt. v. 10.2.1982 - I ZR 65/80, GRUR 1982, 491, 492
- Möbel-Haus; BayObLG BB 1990, 2357; Baumbach/Hefermehl aaO § 3 UWG Rdn. 376; Bokelmann, Firmen- und Geschäftsbezeichnungen, 4. Aufl. 1997, Rdn. 182 a, 205 f.).
bb) Soweit der Wortbestandteil "Winzer" auf Weinerzeugnisse "aus eigenem Anbau" hindeutet, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es nach der durch die Existenz von Winzergenossenschaften mitgeprägten Vorstellung des Publikums genügt, wenn die Inhaber bzw. Mitglieder des Unternehmens den eigenen Weinanbau betreiben. Dies stand - worauf sich das Berufungsgericht zutreffend berufen hat - in Einklang mit der Regelung in Art. 5 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste vom 16. Oktober 1990 (ABl. Nr. L 309, S. 1; zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 1470/1999 vom 5. Juli 1999, ABl. Nr. L 170, S. 16), die eine Verwendung der Bezeichnung "Winzer" (in der Mehrzahl) im Firmennamen einer Vereinigung von Weinbaubetrieben oder einer Personenvereinigung ausdrücklich gestattete, wenn der von dem Unternehmen angebotene Wein - wie vorliegend - ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die aus Weinbergen der Mitglieder stammten (vgl. jetzt zum - fakultativen - Hinweis über die Abfüllung in einem Zusammenschluß von Weinbaubetrieben: Anh. VII, Abschn. B Nr. 1 Buchst. b GMO). Dementsprechend durfte die Beklagte, wie die Revision nicht in Zweifel zieht, ihre Weine nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der vorbezeichneten Verordnung i.V. mit Art. 2 Abs. 3 Buchst. f, Art. 11 Abs. 2 Buchst. q WeinbezeichnungsVO auch als Erzeugerabfüllung bezeichnen. Was aber das Weinbezeichnungsrecht erlaubt, ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Koch aaO Stichwort "Irreführungsverbot", Ziff. 4.4, S. 13, m.w.N.; Stichwort "Bezeichnungsrecht", Ziff. 3.2.1, S. 8; vgl. hierzu auch v. Gamm, GRUR 1984, 165, 168).

Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts, der Begriff "Winzerhaus" weise auf die Tätigkeit eines einzelnen, mit der Weinerzeugung von der Arbeit am Weinberg bis zur Kellerverarbeitung befaßten Winzers hin, läßt erkennbar außer acht, daß die in Rede stehende Bezeichnung nicht in Alleinstellung, sondern lediglich als Teil einer aus weiteren Elementen bestehenden Unternehmenskennzeichnung benutzt wird. Seine Annahme, der Zusatz "eG" sei nicht geeignet, Fehlvorstellungen des Verkehrs über die Unternehmensstruktur zu verhindern, entbehrt einer Begründung und erweist sich zudem als erfahrungswidrig. Die von der Revision insoweit erhobene Rüge, die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach der Zusatz "eG" klarstellend wirke, sei unzutreffend , geht fehl. Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, daß der Zusatz "eG" dem angesprochenen Verkehr als Abkürzung für "eingetragene Genossenschaft" bekannt sei und deshalb irrtumsausschließend wirke. Dies steht auch, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, mit der in § 3 Abs. 2 GenG (jetzt § 3 Abs. 1 GenG) zum Ausdruck gelangten gesetzgeberischen Wertung in Einklang, wonach die aufklärenden Rechtsformzusätze "eG" und "eingetragene Genossenschaft" einander gleichgestellt sind.
cc) Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die vom Kläger dargelegten und durch einen Zeitungsbericht über die Umfirmierung untermauerten Beweggründe der Beklagten für ihre Umbenennung für unbeachtlich gehalten hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung der angegriffenen Firma als irreführend allein darauf an, welche Vorstellungen sie hervorruft und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Unerheblich ist demgegenüber , welchen Eindruck der Unternehmensinhaber mit der Firmenwahl zu erzeugen beabsichtigt. Die nach dem Vorbringen des Klägers bestehende Ab-
sicht der Beklagten, mit ihrer Firma den Eindruck eines privaten Weinguts hervorzurufen , stellt noch kein ausreichendes Indiz dafür dar, daß die neue Firma diesen Eindruck auch tatsächlich erweckt.

b) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die erforderlichen Feststellungen zum Verkehrsverständnis des Firmenbestandteils "Winzerhaus" nicht aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung treffen dürfen, hat keinen Erfolg.
Die Beurteilung der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde setzt u.a. voraus, daß es sich bei dem verwendeten Begriff um einen solchen handelt , dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, und daß keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Gericht angenommenen Verkehrsverständnis wecken (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1983 - I ZR 64/81, GRUR 1984, 467, 468 = WRP 1984, 62 - Das unmögliche Möbelhaus ; Urt. v. 17.10.1984 - I ZR 187/82, GRUR 1985, 140, 141 = WRP 1985, 72 - Größtes Teppichhaus der Welt; Urt. v. 19.1.1995 - I ZR 197/92, GRUR 1995, 354, 357 = WRP 1995, 398 - Rügenwalder Teewurst II; Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 240 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-Reise). Diese Annahme liegt um so näher, wenn die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs bezieht. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses betreffend den Firmenbestandteil "Winzerhaus" rechtsfehlerfrei ausgegangen.
aa) Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Mitglieder des Berufungsgerichts repräsentierten nicht uneingeschränkt den angesprochenen Verkehr , so daß ihnen im Hinblick darauf die für die Beurteilung des Streitfalls er-
forderliche Sachkunde fehle. Auch wenn zu den beteiligten Verkehrskreisen nach den zutreffenden und unbeanstandet gebliebenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht nur Endverbraucher, sondern auch Wiederverkäufer aus dem Bereich des Einzelhandels und der Gastronomie gehören und diese ferner nicht immer über überragende, Irrtümer von vornherein ausschließende Kenntnisse verfügen sollten, war das Berufungsgericht dadurch nicht an eigenen Feststellungen gehindert. Denn es ist nicht ersichtlich, daß sich das Verständnis dieser nicht mit Sonderwissen ausgestatteten Zwischenhändler von dem der Gruppe der Endverbraucher, zu der die Mitglieder des Berufungsgerichts zählen, unterscheidet.
bb) Soweit die Revision auf Entscheidungen verschiedener Instanzgerichte verweist, die bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses zu scheinbar abweichenden Ergebnissen gelangt sind, verkennt sie, daß den angeführten Urteilen der Landgerichte Hamburg ("Winzer Martin's Weindepot") und Baden -Baden (Firmenbestandteil "Winzerhaus" ohne den Zusatz "eG") andere Sachverhalte und Klageanträge zugrunde gelegen haben. Dies steht einer Übertragung auf den Streitfall entgegen. Aus gleichen Gründen mußte das Berufungsgericht auch dem Vorbringen des Klägers zur Beurteilung einer Umbenennung der "Zentralkellerei der badischen Winzergenossenschaften" in "Badischer Winzerkeller" nicht weiter nachgehen.
2. Mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Berufungsgericht auch den Firmenbestandteil "Hans StichdenBuben" als wettbewerbsrechtlich unbedenklich beurteilt hat. Die bisherigen Feststellungen hierzu vermögen die Abweisung der Klage nicht in jeder Hinsicht zu rechtfertigen.

a) Dem Berufungsgericht kann allerdings darin beigetreten werden, daß der Bestandteil "Hans StichdenBuben" in der Firma der Beklagten nicht den irreführenden Eindruck hervorruft, die Beklagte vertreibe ausnahmslos Weine, die aus in der Lage "Stich den Buben" gewonnenen Trauben hergestellt werden.
aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Firmenbestandteil "Hans StichdenBuben" um eine (mittelbare) geographische Herkunftsangabe handelt, die auf die Lage "Stich den Buben" im Baden-Badener Rebland hinweist.
Auch Personenbezeichnungen - wie hier der Name "Hans StichdenBuben" des Leibkochs des Markgrafen zu Baden, dem der Markgraf nach dem unstreitigen Parteivorbringen im 15. Jahrhundert Rebflächen zu Lehen überlassen hatte - können im Verkehr Hinweis auf eine bestimmte geographische Herkunft sein (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1987 - I ZR 201/84, GRUR 1987, 535 = WRP 1987, 625 - Wodka Woronoff; Klaka in: Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 5. Aufl., § 126 Rdn. 11). So verhält es sich hier.
Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß "Stich den Buben" eine im Verkehr bekannte Lage bezeichnet und der Verkehr diese Lagebezeichnung aufgrund der Ä hnlichkeit der Wortzeichen in dem Firmenbestandteil "Hans StichdenBuben" wiedererkennt.
Eine Lage ist eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammenfassung solcher Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten
Anbaugebietes belegen sind (§ 2 Nr. 22 WeinG 1994). Danach stellt die auf eine bestimmte Rebfläche bezogene Lagebezeichnung (hier: "Stich den Buben" ) eine geographische Herkunftsangabe dar (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WeinG 1994).
Dem steht nicht entgegen, daß nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinVO (i.d.F. v. 28.8.1998, BGBl. I, 2609) dem Namen der Lage der entsprechende Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen ist, wenn er zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. verwendet wird. Denn diese Rechtslage schließt es nicht aus, daß der Verkehr einen Lagenamen auch ohne Ortsangabe als eine ihm geläufige Lagebezeichnung identifiziert oder aus anderen Gründen ohne unmittelbaren örtlichen Bezug als geographischen Herkunftshinweis auffaßt (vgl. EuGH, Urt. v. 25.2.1981 - 56/80, GRUR 1981, 430, 431 - Schloßdoktor/Klosterdoktor ; BGH, Urt. v. 30.10.1981 - I ZR 149/77, GRUR 1982, 423, 424 - Schloßdoktor /Klosterdoktor; Beschl. v. 28.9.1979 - I ZB 2/78, GRUR 1980, 173, 174 - FÜRSTENTHALER). Die Revision hat sich hiergegen auch nicht gewandt.
bb) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Firmenbestandteil "Hans StichdenBuben" unter dem Gesichtspunkt des Vertriebes von Weinen aus anderen Lagen nach § 3 UWG beurteilt hat.
(1) Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz von Mitbewerbern läßt sich auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden geographischen Herkunftsangabe nicht aus den gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Bestimmungen des Weinbezeichnungsrechts herleiten (vgl. Koch aaO Stichwort "Irreführungsverbot", Ziff. 4.4, S. 13 a.E.). Zwar findet der Begriff der Lage als "Name einer kleineren geographischen Einheit als der Mitgliedstaat" auch im Gemeinschaftsrecht
Niederschlag (vgl. Art. 51 Abs. 1, 1. Spiegelstrich GMO). Die nähere Ausgestaltung des Rechts der Lagebezeichnungen bleibt aber - bei weitem Spielraum - den nationalen Rechtsetzungsakten der Mitgliedstaaten überlassen (vgl. Koch aaO Stichwort "Lage", Ziff. 3.1, S. 5). So kann etwa die Bezeichnung von Qualitätsweinen b.A. "nach Maßgabe der Vorschriften des Erzeugermitgliedstaats" um die Angabe einer geographischen Einheit, die kleiner ist als das bestimmte Anbaugebiet, also um eine Lage (vgl. Hieronimi, WRP 2000, 458, 463), ergänzt werden (vgl. Anh. VII Abschn. B Nr. 1 Buchst. c, 1. Spiegelstrich GMO; zur Rechtslage bis zum 1. August 2000: Art. 11 Abs. 2 Buchst. l, Art. 13 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2392/89 v. 24. Juli 1989). Soweit die gegenüber dem allgemeinen Irreführungsschutz nach § 3 UWG spezielleren Regelungen des Weinbezeichnungsrechts, wie in Art. 48 GMO (früher Art. 40 VO (EWG) Nr. 2392/89 v. 24. Juli 1989) und - auf nationaler Ebene - § 25 WeinG 1994, Irreführungsverbote enthalten, sind diese zivilrechtlich nicht sanktioniert und unterstellen grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als das Irreführungsverbot nach § 3 UWG (Koch aaO Stichwort "Irreführungsverbot", Ziff. 4.4, S. 13 m.w.N.). Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208, S. 1) findet nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 auf - hier allein in Rede stehende - Weinbauerzeugnisse keine Anwendung.
(2) Ebensowenig werden die Bestimmungen des UWG vorliegend durch vorrangige Regelungen aus dem Markengesetz verdrängt.
Zwar hat der wettbewerbsrechtlich begründete Schutz der geographischen Herkunftsangabe im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes durch die Bestimmungen der §§ 126 ff. des zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen
Markengesetzes eine sondergesetzliche Ausgestaltung erfahren (vgl. BGHZ 139, 138, 139 - Warsteiner II; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Vor §§ 126-139, Rdn. 2). Dies bedeutet, daß die genannten Vorschriften grundsätzlich als leges speciales gegenüber den Regelungen der §§ 1, 3 UWG anzusehen sind. Allerdings können, wie sich § 2 MarkenG entnehmen läßt, die Vorschriften der §§ 1, 3 UWG weiterhin ergänzend für Sachverhalte herangezogen werden, die nicht unter §§ 126 ff. MarkenG fallen. So liegt es hier.
Gemäß § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 1 MarkenG ist zur Unterlassung verpflichtet, wer geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem Ort stammen, der durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung für Waren anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Im Streitfall geht es jedoch nicht um eine Benutzung der geographischen Herkunftsangabe "Stich den Buben" bzw. der ähnlichen Bezeichnung (vgl. § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG) "Hans StichdenBuben" für Waren, sondern um eine Verwendung in der Firma der Beklagten. Darüber hinaus ist das generell formulierte Begehren des Klägers auf Unterlassung einer Benutzung der Firma nicht (nur) im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren anderer Herkunft gerichtet; vielmehr wendet sich der Kläger - wenn auch mit Blick auf den Vertrieb von Weinen anderer Herkunft - gegen eine Benutzung des Firmenbestandteils schlechthin. Dieser Fall wird von § 127 Abs. 1 MarkenG nicht erfaßt.
Entsprechendes gilt auch für die Regelung des § 127 Abs. 2 MarkenG, die qualifizierte Herkunftsangaben zum Gegenstand hat. Zwar gewährt diese Bestimmung einen Irreführungsschutz auch im Zusammenhang mit der Benutzung für Waren derselben Herkunft, wenn diese nicht bestimmte Eigenschaften oder eine bestimmte Qualität aufweisen (vgl. Reinhard, Die geographische
Herkunftsangabe nach dem Markengesetz, 1999, S. 95; Klaka in: Althammer /Ströbele/Klaka aaO § 127 Rdn. 2). Ebenso wie § 127 Abs. 1 MarkenG verlangt sie aber eine Benutzung der geographischen Herkunftsangabe für Waren. Daran fehlt es im Streitfall, weil der angegriffene Firmenbestandteil nicht stets sowie allenfalls mittelbar "für Waren", d.h. warenkennzeichnend oder -beschreibend, gebraucht wird. Ist aber - wie im Streitfall - der Anwendungsbereich des § 127 Abs. 1 und 2 MarkenG nicht betroffen, so bestehen gegen eine ergänzende Heranziehung von §§ 1, 3 UWG keine durchgreifenden Bedenken (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 117; Ingerl/Rohnke aaO Vor §§ 126-139 Rdn. 2). Nichts anderes gilt für den Fall des § 127 Abs. 3 MarkenG.
cc) Dem Berufungsgericht ist auch bei der eigentlichen Prüfung des § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vertriebs von Wein aus anderen Lagen kein Rechtsfehler unterlaufen.
Welchen Inhalt ein bestimmter Begriff in seiner konkreten Benutzungsform hat, insbesondere, ob der Verkehr darin einen Hinweis auf das gesamte Sortiment, auf eine besondere Spezialisierung unter Verzicht auf ein breiteres Sortiment oder nur als Hinweis auf einen Teil des Sortiments sieht, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1984 - I ZR 219/81, GRUR 1984, 465, 466 f. - Natursaft; v. Gamm, Wettbewerbsrecht , 5. Aufl. 1987, Bd. 1, Kap. 37 Rdn. 55, Rdn. 87). Im Wirtschaftsleben kommt es nicht selten vor, daß ein Unternehmen in seiner Firma nur auf einen Teil seines Sortiments hinweist, der, sei es historisch, sei es der Abkürzung wegen oder aus sonstigen Gründen, in den Mittelpunkt gerückt wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1976 - I ZR 23/75, GRUR 1977, 159 f. - Ostfriesische Tee Gesell-
schaft; BGH GRUR 1984, 465, 466 f. - Natursaft). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte wolle aus Sicht des Verkehrs mit dem Firmenbestandteil "Hans StichdenBuben" (lediglich) darauf hinweisen , daß der weit überwiegende Teil ihrer Weine aus dieser Lage stammt, sie sich also im Schwerpunkt mit dem Vertrieb von "Stich den Buben"-Weinen befaßt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Erfolglos bleiben die Angriffe der Revision auch, soweit sie sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht dem Kläger Ansprüche aus § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt einer Täuschung des Verkehrs über einen Alleinbesitz der Beklagten bzw. ihrer Mitglieder an der Lage "Stich den Buben" versagt hat.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr wisse, daß es zahlreiche Lagen gebe, die nicht im Alleinbesitz stünden, und gehe deshalb auch dann, wenn ein Hersteller - wie die Beklagte - einen auf eine bestimmte Lage hinweisenden Firmenbestandteil führe, grundsätzlich davon aus, daß Wein aus derselben Lage von verschiedenen Produzenten vermarktet werden kann, ist weder denkgesetz- noch erfahrungswidrig. Für ihren gegenteiligen Standpunkt, wonach der Verkehr aufgrund des Firmenbestandteils "Hans StichdenBuben" eine Lage im Alleinbesitz der Beklagten oder ihrer Mitglieder annehme, hat die Beklagte keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgebracht.

c) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, das Berufungsgericht habe sich mit dem Vorbringen des Klägers zur Frage einer Monopolisierung der geographischen Lagebezeichnung "Stich den Buben" durch Benutzung einer ähnlichen Bezeichnung als Firmenbestandteil nicht ausreichend auseinandergesetzt. Dieses Vorbringen hätte eine Prüfung nach § 1 UWG unter dem Ge-
sichtspunkt der von § 127 MarkenG nicht erfaßten individuellen Behinderung erfordert.
Nach dem Vortrag des Klägers begründet die Verwendung des Lagenamens als Firmenbestandteil die unmittelbare Gefahr einer Wettbewerbsbeeinträchtigung zu seinen Lasten, weil er in der Lage "Stich den Buben" ebenfalls über Grundbesitz verfügt und Weine aus dieser Lage unter der Lagebezeichnung in Verkehr bringt. Ferner hat er vorgebracht, es liege in seinem Interesse als Wettbewerber, eine Verwässerung des bekannten und berühmten Lagenamens "Stich den Buben" zu verhindern, die dadurch drohe, daß die Beklagte den Qualitätsbegriff im Sinne einer wettbewerbsrechtlich zu beanstandenden Alleinstellung für ihre Handelsfirma verwende und damit (auch) einen Zusammenhang zu Weinen aus anderen, qualitativ nicht vergleichbaren Lagen herstelle.
aa) Nach diesem Vorbringen des Klägers zur Verwendung des Bestandteils "Hans StichdenBuben" in der Firma der Beklagten kommt eine Beeinträchtigung oder Schwächung der Lagebezeichnung "Stich den Buben" in Betracht, die die Prüfung eines Verstoßes gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer individuellen Behinderung nahelegt. Denn es kann wettbewerbswidrig sein, die Werbe- und Kennzeichnungskraft einer geographischen Herkunftsangabe dadurch zu beeinträchtigen, daß sie in anderer Weise (hier als Unternehmenskennzeichen) benutzt und dadurch ihre Funktion, als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Gebiet zu dienen, gefährdet wird. In derartigen Fällen kann vor allem der Werbewert der Herkunftsangabe infolge Verkehrsverwirrung empfindlich geschwächt und die Gefahr der Umwandlung in eine betriebliche Herkunftsangabe begründet werden (vgl. auch Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 227 f.). Dies kommt jedenfalls
- anders als bei der unmittelbaren - bei der mittelbaren geographischen Herkunftsangabe in Betracht, bei der der Verkehr nicht aus der direkten Benennung eines geographischen Gebietes, sondern erst aufgrund anderer Hinweise auf ein bestimmtes Gebiet schließt.
Geographische Herkunftsangaben, insbesondere Lagebezeichnungen, können für die Vermarktung von aus der bezeichneten Gegend stammenden Produkten, vor allem bei Naturprodukten, von großer Bedeutung und - im Sinne eines preisbildenden Faktors - von hohem Wert sein (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Markenrechts, BT-Drucks. 12/6581, S. 116; Koch aaO Stichwort "Lage", Ziff. 3.1.3.2, S. 8/9). Zwar sind geographische Herkunftsangaben, auch in die Weinbergsrolle eingetragene Lagebezeichnungen, mangels Zuordnung der Kennzeichnung zu einem bestimmten (ausschließlichen) Rechtsträger grundsätzlich nicht mit individuellen Schutz- oder subjektiven Kennzeichenrechten verknüpft (vgl. BVerfGE 51, 193, 215 - Weinbergsrolle; BGHZ 139, 138, 140 - Warsteiner II). Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz ergibt sich aber mittelbar aufgrund einer Reflexwirkung des objektiven Rechts in dem Sinne, daß jedes Unternehmen, das Wein aus der bezeichneten Lage herstellt oder vertreibt, in gleichem Maße zur Benutzung der geographischen Herkunftsangabe berechtigt ist. Geographische Herkunftsangaben verkörpern dabei eine Art "kollektiven Goodwill", der allen berechtigten Unternehmen gemeinsam zusteht (Begr. zum Regierungsentwurf, BTDrucks. 12/6581, S. 116). In dieses Gefüge greift ein, wer dazu übergeht, die geographische Herkunftsangabe als Bestandteil in seine Firma zu übernehmen und damit als individuelles Unternehmenskennzeichen zu verwenden. Dabei darf die Möglichkeit eines Wandels der Verkehrsauffassung dahin nicht außer acht gelassen werden, daß der Verkehr die geographische Herkunftsangabe in der Firma der Beklagten eines Tages nur noch als Hinweis auf die betriebliche
Herkunft bzw. auf ein bestimmtes Unternehmen - die Beklagte - versteht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.9.1957 - I ZR 105/56, GRUR 1958, 39, 40 - Rosenheimer Gummimäntel; Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 19/78, GRUR 1981, 57, 59 - Jena). Eine derartige Monopolisierung der geographischen Herkunftsangabe müssen die übrigen Beteiligten nicht ohne weiteres hinnehmen. Sie ist vergleichbar mit der Eintragung des Namens einer Lage als Warenzeichen oder Marke, deren Zulässigkeit - auch wenn die Markeneintragung bei Lagen im Alleinbesitz diskutiert und größtenteils befürwortet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.1993 - I ZB 6/91, GRUR 1993, 832, 833 - Piesporter Goldtröpfchen; Beschl. v. 14.5.1992 - I ZB 12/90, GRUR 1993, 43, 44 f. - Römigberg; Beschl. v. 21.1.1982 - I ZB 7/81, GRUR 1983, 440, 441 - Burkheimer Schloßberg) - nach allgemeiner Ansicht jedenfalls bei nicht im Alleinbesitz stehenden Lagen mit Rücksicht auf das hohe Freihaltebedürfnis der übrigen Weinbauunternehmen mit Rebflächen in der bezeichneten Lage abzulehnen ist (vgl. hierzu Haß, GRUR 1980, 87, 89). Zwar verliert selbst eine Ortsangabe, die sich aufgrund ihrer Benutzung durch einen bestimmten Betrieb für diesen durchgesetzt hat, dadurch noch nicht von selbst ihre ursprüngliche Eigenschaft als geographische Angabe (vgl. BGHZ 139, 138, 142 - Warsteiner II, m.w.N.). Es besteht aber grundsätzlich die Gefahr einer Verwässerung der Herkunftsangabe als Lagebezeichnung und - verbunden damit - einer Verkehrsverwirrung, wenn aufgrund der Verwendung als Firmenbestandteil die ursprünglich der Lage entgegengebrachte Wertschätzung nunmehr ganz oder zum Teil auf das mit der Lagebezeichnung firmierende Unternehmen abgeleitet wird.
bb) Das Berufungsgericht hat zur Frage einer individuellen Behinderung nach § 1 UWG durch Benutzung der Lagebezeichnung "Stich den Buben" in der Firma der Beklagten bislang keine Feststellungen getroffen. Mangels einer
ausreichenden Tatsachengrundlage ist der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen im wiedereröffneten Berufungsrechtszug, in dem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen haben, nachzuholen haben.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.