Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 18. Dez. 2018 - 6 A 10321/18

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:1218.6A10321.18.00
bei uns veröffentlicht am18.12.2018

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 7.955,35 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen eine Berufungszulassung nicht.

3

a) Die Antragsbegründung stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das veranlagte Grundstück des Klägers werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage zweiterschlossen, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163).

4

Anders als der Kläger meint, schließt der Bebauungsplan „A...“ aus dem Jahr 1983 eine Zweiterschließung seines Wohngrundstücks nicht aus. Zwar wird mit diesem Bebauungsplan eine Ausfahrtsbeschränkung zu der abgerechneten Erschließungsanlage, der damals ein Wirtschaftsweg war, und ein Baufenster auf dem gegenüber davon liegenden Grundstücksteil festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat allerdings bereits zutreffend ausgeführt, dass sich dem nicht entnehmen lässt, dieser frühere Wirtschaftsweg könne auch dann keine Erschließungsfunktion für das Grundstück des Klägers erlangen, wenn er aufgrund einer Jahrzehnte später erfolgenden Planungsentscheidung der Beklagten als Gemeindestraße erstmals hergestellt wird. Gegen die Auffassung des Klägers, im Jahr 1983 habe die planerische Konzeption der Beklagten eine (Zweit-)Erschließung seines Grundstücks ausgeschlossen, spricht zudem, dass dem Kläger seinerzeit eine Eckgrundstücksvergünstigung bei der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen gewährt wurde, wie die Beklagte durch Vorlage einer Kopie des seinerzeit ergangenen (Teil-)Beitragsbescheids belegt hat.

5

b) Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wurde, ist nach dem auch in der Antragsbegründung erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2002 (– 9 C 5.01 –, NVwZ-RR 2002, 770) maßgebend, ob für ein Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten gerade im Hinblick auf die abzurechnende Straße "aktuell" eine Baugenehmigung erteilt werden müsste. Dies trifft auf das veranlagte Grundstück des Klägers zu, auch wenn man sich die „Ersterschließung“ dieses Grundstücks hinwegdenkt.

6

Die dafür ausreichende Zugangsmöglichkeit, auf der abgerechneten Erschließungsanlage mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von da – ggf. über einen zu dieser öffentlichen Straße gehörenden Gehweg und/oder Radweg bzw. Grünstreifen – zu betreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 – 8 C 59.89 –, BVerwGE 88, 70), besteht unabhängig davon, ob die Böschung, durch die die Grenze zwischen der gewidmeten Erschließungsanlage und dem Grundstück des Klägers verläuft, bereits mit einer Treppe als Zugang versehen wurde.

7

Hängt die Beseitigung eines Zugangshindernisses – wie hier – von einem Zusammenwirken der Gemeinde und des Eigentümers des Anliegergrundstücks ab, ist das Grundstück im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn die Gemeinde sich verpflichtet, die auf der Straßenparzelle erforderlichen Voraussetzungen für einen Zugang zu schaffen, der Eigentümer des in der Erreichbarkeit behinderten Grundstücks es an seiner erforderlichen Mitwirkung aber fehlen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1991 – 8 C 67.89 –, BVerwGE 88, 248; OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2004 – 6 A 11601/03.OVG –; OVG RP, Beschluss vom 19. September 2017 – 6 A 11198/16.OVG –). Denn es ist unsinnig, zwei oder drei Treppenstufen auf dem Grundeigentum der Beklagten im Randbereich der gewidmeten Straße zu errichten, solange der Kläger nicht bereit ist, seinerseits im Böschungsbereich seines Grundstücks die weiteren Stufen anzulegen, die insgesamt erst den Zugang schaffen.

8

Dabei ist auf Seiten des Grundstückseigentümers bereits dann von einer fehlenden Mitwirkung auszugehen, wenn er mit seinem Gesamtverhalten dokumentiert, er habe kein Interesse an der Beseitigung des Hindernisses (vgl. VGH BW, Urteil vom 1. September 1997 – 2 S 661/96 –, juris). Wie in dem angefochtenen Urteil bereits erwähnt wurde, hat der Kläger von einer „ziemlich sinnlose[n] Zufahrt“ (Schriftsatz vom 9. Oktober 2017) und einer Zweiterschließung gesprochen, mit der „nur Nachteile verbunden“ seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger keine Erklärung zu der Zusage der Beklagten, ihren Beitrag zur Schaffung eines Zugangs zu leisten, abgegeben. Daraus kann auf das Bestehen seiner Mitwirkungsbereitschaft nicht geschlossen werden. Vielmehr hat er auch damit erkennen lassen, dass er kein Interesse an der Errichtung eines Zugangs hat.

9

Anders als der Kläger meint, kommt es insoweit nicht darauf an, ob er als Grundstückseigentümer seine Mitwirkung nachdrücklich und ernsthaft verweigert hat. Danach ist nämlich (nur) dann zu fragen, wenn die Beseitigung des Zugangshindernisses allein in der Verfügungsmacht der Gemeinde steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1991 – 8 C 67.89 –, BVerwGE 88, 248;). So liegen die Dinge hier − wie ausgeführt − jedoch nicht.

10

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich ferner nicht aus dem Vorbringen, das erschließungsrechtliche Planerfordernis (hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 − 8 C 2.93 − BVerwGE 97, 62) sei nicht erfüllt.

11

Gemäß § 125 Abs. 2 BauGB dürfen Erschließungsanlagen, wenn ein Bebauungsplan nicht vorliegt, nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. In dem angefochtenen Urteil ist zutreffend ausgeführt worden, dass die wichtigste materiell-rechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Gemeinde bei der Ausübung ihrer Gestaltungsfreiheit und damit auch bei der bebauungsplanersetzenden Planung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB halten muss, das Gebot ist, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieser Abwägungsvorgang kann – wie hier – durch die Erläuterung der Straßenplanung in Bezug auf Breite, Aufteilung in Teileinrichtungen, Gestaltung und technische Ausführung sowie deren Erörterung in dem zuständigen Gremium erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 – 9 C 2.03 –, NVwZ 2004, 483). Das Abwägungsergebnis kann nur dann zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage führen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass diese planerische Entscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, BVerwGE 64, 33 <39 f.>). Davon kann im Hinblick auf die abgerechnete Erschließungsanlage und die Einzelheiten ihrer Ausführung nicht die Rede sein. Anhaltspunkte für eine Verfehlung der Anforderungen an eine alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange berücksichtigende Abwägung legt der Zulassungsantrag nicht dar; sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

12

Durchgreifende Richtigkeitszweifel wirft die Antragsbegründung auch nicht mit dem Hinweis auf, die Hauptsatzung der Beklagten übertrage dem Ortsbeirat H. lediglich die Befugnis, über die „Ausbauart“, also das Bauprogramm, zu entscheiden, nicht aber die Befugnis, eine planerische Entscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB zu treffen.

13

Da der Gesetzgeber mit dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis sicherstellen wollte, dass insbesondere die Anbaustraßen in Übereinstimmung mit der übrigen städtebaulichen Struktur der Gemeinde angelegt werden (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 – 8 C 6.96 –, NVwZ-RR 1998, 64), kann die planerische Entschließung nach § 125 Abs. 2 BauGB im Einzelfall auch zusammen mit der Festlegung des sog. Bauprogramms (Ausbaupläne in technischer und räumlicher Sicht) erfolgen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 2 S 1657/06 –, NVwZ-RR 2008, 444). Denn die Entscheidung über die „Ausbauart“, also in welcher Breite, Aufteilung in Teileinrichtungen, Gestaltung und technischen Ausführung eine Erschließungsanlage vor dem Hintergrund der gewünschten städtebaulichen Entwicklung und unter Berücksichtigung insbesondere der Belange der Anlieger, des Verkehrs, der Wirtschaft und des Umweltschutzes hergestellt werden soll, fällt mit der Abwägung dieser Gesichtspunkte gegeneinander und untereinander zusammen.

14

2. Soweit mit dem Zulassungsantrag gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe „in verfahrensfehlerhafter Weise“ angenommen, der Kläger habe sich „nachträglich und ernsthaft“ gegen die Anlegung eines Zugangs ausgesprochen, werden weder Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dargelegt. Denn eine solche Annahme kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht aus dem (prozessualen) Gesamtverhalten des Klägers geschlossen, dass er kein tatsächliches Interesse an einer Beseitigung des bestehenden Hindernisses für das Betretenkönnen seines Grundstücks habe.

15

3. Der Antrag war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

16

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Dez. 2007 - 2 S 1657/06

bei uns veröffentlicht am 18.12.2007

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 2403/05 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 2403/05 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.236,25 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77, 83), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird und sie auch als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Der Zulassungsantrag enthält die danach in erster Linie zu fordernden gewichtigen Gegenargumente nicht.
a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass eine vor dem hier abgerechneten Ausbau 2000/2001 erfolgte endgültige Herstellung der Erschließungsanlage (hier des Abschnitts „Im Klösterle“) deshalb nicht erfolgt sei, weil - erstens - der am 16.3.1956 in Kraft getretene Ortsbauplan „Brandstätt“ die Erschließungsanlage planungsrechtlich nicht festgesetzt habe und - zweitens - der technische Ausbauzustand nicht den satzungsrechtlichen Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage entsprochen habe; in diesem Zusammenhang stellte das Verwaltungsgericht fest, dass auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.10.2001 (Az.: 2 S 730/00) die Erschießungsanlage - vor dem abgerechneten Ausbau - keinen ausreichenden Oberbau (Straßendecke) und - unabhängig davon und zusätzlich - auch keinen ausreichenden Unterbau aufgewiesen habe.
Davon ausgehend wendet die Antragsschrift zwar ein, der Ortsbauplan „Brandstätt“ enthalte das für die Frage der endgültigen Herstellung maßgebliche Bauprogramm und die Erschließungsanlage sei auch mit einem ausreichenden Oberbau (= zweiter Schwarzbelag) versehen gewesen. Allerdings befasst sich die Antragsschrift mit der weiteren, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Feststellung, „es habe auch an einem ausreichenden Straßenunterbau gefehlt“, nicht hinreichend. Dass die abgerechnete Erschließungsanlage nicht den nach der Entscheidung des Senats vom 19.11.1992 (Az.: 2 S 1908/90, ESVGH 43, 153) erforderlichen, aus mehreren Schichten, insbesondere einer Frostschutzschicht, bestehenden Unterbau aufgewiesen hat, stellte das Verwaltungsgericht auf Grund einer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Dipl.-Ing. G., der den Bestand der Erschließungsanlage vor dem abgerechneten Ausbau aufgenommen hatte, sowie auf der Grundlage der von der Beklagten gefertigten Lichtbilder fest. Diesen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts tritt die Antragsschrift nicht substantiiert entgegen; sie setzt sich weder mit den Ausführungen des Dipl.-Ing. G. in der mündlichen Verhandlung noch mit den vorgelegten Lichtbildern auseinander. Allein der Hinweis des Klägers, aus dem dem Ausbau im Jahre 1967 durch die Firma N. KG zugrunde liegenden Leistungsverzeichnis gehe ein vierschichtiger Fahrbahnaufbau -Schotterunterbau, Halbtränkung mit teerartigem Material, Oberflächenbehandlung mit Hartsteinsplitt und Versiegelung - hervor, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Angaben aus dem Leistungsverzeichnis lassen nur einen indirekten Schluss auf den tatsächlich verwirklichten Ausbau zu. Die Antragsschrift legt in diesem Zusammenhang insbesondere nicht dar, ob der von ihr zugrunde gelegte Ausbaustandard des Leistungsverzeichnisses auch tatsächlich verwirklicht wurde, zumal das Leistungsverzeichnis zwei Ausbauvarianten - eine wesentlich preisgünstiger - vorsah. Im Übrigen lässt sich aus dem Vortrag des Klägers zum Fahrbahnaufbau nicht entnehmen, ob den Anforderungen des Senats auch hinsichtlich der Ausbautiefe (vgl. Senatsurteile vom 19.11.1992 und 15.10.2001, jew. aaO) entsprochen wird. Dass - unabhängig davon - bei der Bewertung des Fahrbahnunterbaus diesen dokumentierenden Lichtbildern Vorrang gegenüber den Angaben in der Ausschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis gebührt, dürfte auf der Hand liegen; die Antragsschrift legt jedenfalls nichts dar, was eine davon abweichende Bewertung rechtfertigen könnte. Mithin hat der Senat von der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Straßenunterbaus auszugehen.
b) Das Verwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass die sachliche Beitragspflicht - trotz Fehlens eines Bebauungsplans im Sinne von § 125 Abs. 1 BauGB - entstanden sei, weil im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB eine „bebauungsplanersetzende Planung“ vorliege, die den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen genüge.
Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, hinsichtlich der streitgegenständlichen Erschließungsanlage habe eine Abwägungsentscheidung im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB nicht stattgefunden, die Abwägungsentscheidung könne insbesondere nicht im sog. Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 gesehen werden.
Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht (Senatsurteil vom 21.3.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427). Es obliegt gem. § 1 Abs. 7 BauGB der Gemeinde insbesondere, im Rahmen ihrer Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße zu bestimmen, welches Gewicht den nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigungsbedürftigen Belangen - siehe insbesondere die Belange des Verkehrs nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB - im konkreten Einzelfall jeweils als solchen und in ihrem Verhältnis zueinander zukommt. Die planerische Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn der Gemeinde unvertretbare Fehlgewichtungen unterlaufen (BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76). Bei der dargestellten Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung z.B. einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist. Diese planerische Entschließung kann im Einzelfall auch zusammen mit der Festlegung des sog. Bauprogramms (Ausbaupläne in technischer und räumlicher Sicht) erfolgen (vgl. hierzu: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitrag nach dem BauGB, 4.7.2.1.3).
Ausgehend von den dargestellten Rechtsgrundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die von § 125 Abs. 2 BauGB geforderte planerische Entschließung im Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 über den „Ausbau der Straße mit Gehweg Im Klösterle Holzbronn“ gesehen. Diesem Beschluss lagen laut der entsprechenden Beschlussvorlage Nr. 301/2000 die Ausbaupläne des Architektenbüros Dr. B. zugrunde, die nicht nur in nichtöffentlicher Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Beklagten am 14.9.2000, sondern auch in der Sitzung des Gemeinderats am 21.9.2000 beraten und gebilligt wurden. Als Abwägungsergebnis wurde ein Ausbaustandard mit 5,50 m Fahrbahnbreite, Kandel und Gehweg sowie eine ergänzende Begrünung mit Bäumen festgelegt. Da die Straße „Im Klösterle“ schon seit Jahrzehnten im unbeplanten Innenbereich existierte, musste sich die Planungsentscheidung des Gemeinderats - mangels Alternativen - auch nicht mit der Trassenführung der Erschließungsanlage beschäftigen. Vor diesem Hintergrund lässt die von der Beklagten vorgenommene Abwägung keine materiellen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte im Rahmen des Abwägungsvorgangs das erforderliche Abwägungsmaterial nicht hinreichend ermittelt und zusammengestellt oder ihren planerischen Gestaltungsspielraum bei der Gewichtung dieses Materials nicht fehlerfrei ausgeübt hätte. Abwägungsfehler werden auch mit der Antragsschrift nicht geltend gemacht. Nach alledem enthält der Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 nicht nur die Bauprogramm-Entscheidung für die Erschließungsanlage, sondern auch die Planungsentscheidung im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB, die den nachfolgenden Beginn der Herstellungsarbeiten an der Erschließungsanlage legitimierte. Auf die von der Antragsschrift weiter aufgeworfenen Fragen, ob den Vorgaben des Gesetzes in § 125 Abs. 2 BauGB nachträglich Genüge getan wurde bzw. in welcher Form erfolgte Herstellungsarbeiten nachträglich legitimiert werden können (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2004 - 2 S 191/03 - Juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 7 Rdnr. 20), kommt es danach nicht an.
Zu Unrecht behauptet die Antragsschrift ferner, der Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 könne das abgerechnete Teilstück der Straße „Im Klösterle“ zwischen dem Friedhof (Reuteweg) und dem Schäferweg deshalb nicht legitimieren, weil sich der Beschluss nur auf den ersten Bauabschnitt und damit auf das kürzere Teilstück vom Friedhof bis zur Einmündung Bannstraße bezogen habe. Bereits der erste Bauabschnitt betraf den Ausbau der Straße „Im Klösterle“ zwischen Friedhof und Schäferweg (vgl. etwa Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 14.9.2000) und umfasste damit in vollem Umfang die abgerechnete Erschließungsanlage; auch die der Beschlussfassung des Gemeinderats am 21.9.2000 zugrunde liegenden Ausbaupläne des Architektenbüros Dr. B. hatten dieses Teilstück der Straße „Im Klösterle“ in vollem Umfang zum Gegenstand und umfassten sogar noch den zweiten Bauabschnitt des Bereichs vom Schäferweg bis zur Einmündung der Straße „Im Klösterle“ in die Ortsstraße. Dass in der Beschlussvorlage Nr. 310/2000 und auch im Gemeinderatsbeschluss vom 21.9.2000 auf das verkürzte Teilstück zwischen Friedhof und Bannstraße Bezug genommen wurde, ist darin begründet, dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt die - später revidierte - Rechtsauffassung vertrat, lediglich das Teilstück zwischen Friedhof und Bannstraße sei als beitragspflichtiger Erstausbau zu qualifizieren und ab der Bannstraße handele es sich bei der Straße „Im Klösterle“ um eine historische Straße. Die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung wird aber durch die Frage, in welchem Umfang für die Straße Erschließungsbeiträge von den Anliegern erhoben werden können und in welchem Umfang die Gemeinde die Kosten des Ausbaus zu tragen hat, nicht berührt. Jedenfalls betraf die Planungsentscheidung des Gemeinderats der Beklagten - wie dargelegt - die abgerechnete Erschließungsanlage in ihrer gesamten Längenausdehnung.
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Unerheblich ist schließlich der Einwand des Klägers, dem Baubeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 21.9.2000 habe lediglich ein „Vorentwurf“ des Architektenbüros Dr. B. zugrunde gelegen, die nachfolgenden Ausbaupläne des Büros R. und G. vom 5.10.2001 und 3.8.2004 seien hingegen erst nach der Beschlussfassung vom 20.9.2000 erstellt worden und deshalb zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer gemeindlichen Abwägungsentscheidung gewesen. Weicht der tatsächliche Ausbau einer beitragsfähigen Erschließungsanlage von der entsprechenden gemeindlichen Planungsentscheidung ab, berührt das die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht, wenn die Abweichung keinen Einfluss auf die Erfüllung der in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen hat. Denn nach § 125 Abs. 2 BauGB hängt die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht von einer Übereinstimmung des tatsächlichen Ausbaus mit dem Ausbauplan, sondern allein davon ab, dass die Herstellung den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht (vgl. Driehaus, aaO, § 7 Rdnr. 21).
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Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die nach der Beschlussfassung am 20.9.2000 vorgenommenen Änderungen in den Ausbauplänen und der daraus folgend abweichende Ausbau Einfluss auf die Erfüllung der in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen gehabt haben. Auch die Antragsschrift zeigt nicht auf, dass und warum auf der Grundlage der Ausbaupläne des Büros R. und G. eine nochmalige gemeindliche Planungsentscheidung erforderlich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, „die Ausbaupläne des Büros R. und G. hätten den ursprünglichen Entwurf lediglich ergänzt und konkretisiert, ohne dass die grundsätzliche planungsrechtliche Entscheidung dadurch geändert worden sei“. Auch diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts tritt die Antragsschrift nicht substantiiert entgegen.
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2. Die mit dem Antrag geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Sie ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31.7.1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 ff. m.w.N.). Dabei hat die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit zumindest einen Hinweis darauf zu enthalten, dass und aus welchen Gründen die bezeichnete Frage obergerichtlicher Klärung bedarf, weil ihre Beantwortung mit jedenfalls beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann. Bei Rechtsfragen muss sich bereits die Darlegung dazu verhalten, ob das Gesetz selbst keine hinreichende Antwort erlaubt, und prüfungswürdige Zweifel an der vom Verwaltungsgericht gegebenen oder vorausgesetzten Gesetzesauslegung. Klärungsbedürftig ist eine Frage nicht schon dann, wenn zu ihr noch keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt.
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Davon ausgehend bedarf die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob ein Ausbaubeschluss über die Herstellung einer Erschließungsanlage - unter welchen Voraussetzungen - ein einen Bebauungsplan ersetzenden Abwägungsbeschluss im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB darstellen kann“, keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Denn die Fragestellung ist bereits nicht hinreichend bestimmt. Es werden bereits die Anforderungen an einen einen Bebauungsplan ersetzenden Abwägungsbeschluss im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB nicht dargelegt. Ferner werden auch die Voraussetzungen, unter welchen der Festlegung des Bauprogramms planersetzende Wirkung im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB zukommt, nicht erläutert. Mit anderen Worten, die dargestellte Rechtsfrage ist abstrakt und daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
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Von einer weiteren Begründung kann der Senat absehen (§ 124 a Abs. 5 S. 3 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren aus §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.