Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 06. Aug. 2014 - 5 A 10386/14
Gericht
Tenor
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 12. März 2014 - 5 K 1240/13.MZ - wird aufgehoben.
Der Beteiligte zu 2, Herr R…, wird aus dem Gesamtpersonalrat der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz ausgeschlossen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Antragsteller strebt den Ausschluss des Beteiligten zu 2 wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Bekanntgabe eines personalratsinternen E-Mail- Wechsels an die Dienststelle an.
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Der Antragsteller ist der Gesamtpersonalrat - im Folgenden: GPR - der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz - im Folgenden: GDKE -, der Beteiligte zu 2 ist ein langjähriges Mitglied, Mitglied des Vorstandes und Zweiter Stellvertretender Vorsitzender. Der Beteiligte zu 3 ist Generaldirektor der GDKE.
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Für den internen E-Mail-Verkehr des GPR und der Mitglieder des GPR untereinander sind eigene, vom übrigen Dienstbetrieb getrennte Postfächer eingerichtet.
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Nach der Personalratswahl im Mai 2013 fragte der Vorsitzende des Antragstellers, Herr L… - im Folgenden: Vorsitzender -, bei dem Sachgebietsleiter Personal der GDKE, Herrn W… - im Folgenden: SGL -, an, ob Interesse an einer Fortbildung bestehe, an der Personalvertretung und Dienststelle gemeinsam teilnehmen könnten; der SGL bejahte dies.
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Für den Antragsteller holte der Beteiligte zu 2 ein Angebot der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Mayen (FHöV) für ein dreitägiges Seminar ein und leitete es dem SGL zu. Personalvertretung und Dienststelle vereinbarten, das Seminar in zwei Teilen durchzuführen. Dementsprechend beauftragte der SGL die FHöV mit einer ersten eintägigen, am 16. September 2013 durchzuführenden Schulung „Zuständigkeiten der Personalräte innerhalb der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz". Hieran nahmen Mitglieder der Personalvertretungen sowie die stellvertretende Dienststellenleiterin, die Gleichstellungsbeauftragte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebiets Personal der GDKE teil.
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Als Termin für die zweite Schulung „Grundlagenseminar Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz" vereinbarten Personalvertretung und Dienststelle den 9./10. Dezember 2013. In der Niederschrift über die Sitzung des Antragstellers vom 9. September 2013 ist hierzu festgehalten: „Zustimmung zur Fortbildung Grundlagenseminar - LPersVG für alle 'Personalräte' und Beschäftigte der Personalabteilung: 7 Ja Stimmen, 1 Enthaltung".
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Der SGL erteilte der FHöV den entsprechenden Auftrag für die zweite Schulung. Des Weiteren lud er den gleichen Personenkreis wie zur ersten Schulung einschließlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebiets Personal der GDKE ein.
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Am 24. September 2013 unterrichtete der Vorsitzende den SGL darüber, dass innerhalb des GPR noch Erörterungsbedarf zur Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Personalstelle an der Schulung bestehe.
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Mit E-Mail vom 23. September 2013 teilte der Vorsitzende allen Mitgliedern des GPR Teilnehmerkreis und Termin der zweiten Schulung mit und legte des Weiteren mit der Bitte um Stellungnahme dar: Diese Veranstaltung sei seines Erachtens „eine Fortbildung für Personalräte und nicht für die Kollegen der Personalstellen". Hier würden „nur Dinge/Fälle besprochen, die evtl. für Gremiumsmitglieder bestimmt" seien. Es sei wichtig und auch richtig, dass alle den gleichen Wissensstand haben sollten. Aber die Schulungen seien „nur für Personalräte“ gedacht. Falls es Schulungsbedarf innerhalb der Personalabteilung gebe, müsse dieser gesondert behandelt werden.
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Dieser Auffassung stimmte der Erste stellvertretende Vorsitzende des GPR, Herr H… - im Folgenden: Stellvertreter -, nicht aber der Beteiligte zu 2, mit E-Mail vom 25. September 2013 zu und begründete das so: Das Grundlagenseminar müsse den Mitgliedern des GPR vorbehalten bleiben. Es gehe um eine personalvertretungsinterne Thematik. Die Fortbildung begründe sich aus § 41 LPersVG, der solche Fortbildungen nur für Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretung vorsehe.
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Auch andere Mitglieder des GPR stimmten dem Vorsitzenden zu und machten geltend: Die Schulungszeit solle gezielt nur für die Personalvertretung genutzt werden. Man wolle auch offen reden können. Die Teilnahme von Mitgliedern der Verwaltung führe zu „einer ganz eigenen Gesprächsdynamik“, wie man während der ersten Schulung habe feststellen können. Dies sei nicht zu befürworten.
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Demgegenüber machte der Beteiligte zu 2 in einer an den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder des GPR gerichteten E-Mail vom 25. September 2013 geltend: Wie schon bei der Zustimmung zur ersten Fortbildung habe der GPR auch in der Sitzung am 9. September 2013 „die Teilnahme der Kolleginnen und Kollegen der Personalstelle“ beschlossen. Es gebe keinen Grund, davon abzuweichen. Er sei überzeugt, dass auch der Vorsitzende des GPR „für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Dienststelle zur Verfügung“ stehe.
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In einer mit der Funktion „AW“ („Antwort“) an alle Mitglieder des GPR gerichteten E-Mail vom 26. September 2013 legte der Beteiligte zu 2 nochmals dar: Er sehe keinen Grund, von dem Beschluss des GPR zur Teilnahme der Mitarbeiter der Personalstelle an der Schulung abzuweichen. Das LPersVG verbiete das nicht. Ein von ihm hinzugezogener Mitarbeiter der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) habe ihm die Auskunft gegeben, es sei allein Sache der Dienststelle als Auftraggeber zu entscheiden, wer an einer Fortbildung teilnehme. Das Seminar behandele die Grundlagen des LPersVG, eines für alle geltenden Gesetzes. Es gehe nicht um spezielle Personalangelegenheiten. Daher sei auch eine gemeinsame Teilnahme sinnvoll. Im Übrigen werde der Referent am Ende beider Schulungstage ca. 30 Minuten für spezielle Fragen nur der Personalratsmitglieder zur Verfügung stehen.
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Dieser AW-E-Mail waren die - auch - an den Beteiligten zu 2 gerichteten beiden E-Mails des Vorsitzenden und des Stellvertreters des GPR vom 23. und vom 25. September 2013 angehängt. Mit der von ihm betätigten Funktion „Cc" („Carbon Copy") und der Eintragung des SGL als weiteren Adressaten in dieses Feld leitete der Beteiligte zu 2 seine AW-E-Mail zusammen mit den beiden vorbezeichneten Antwortanhängen auch an den SGL weiter. Das hatte zur Folge, dass der SGL als zusätzlicher Adressat nicht nur die Nachricht des Beteiligten zu 2, sondern auch die beiden angehängten, in Bezug genommenen E-Mails des Vorsitzenden und des Stellvertreters vom 23. und vom 25. September 2013 erhielt.
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Auf die heftige Kritik mehrerer Mitglieder an der „Cc"-Weiterleitung entschuldigte sich der Beteiligte zu 2 bei dem GPR und erklärte: Ihm sei bei der Weiterleitung ein einmaliges Versehen unterlaufen. Er habe nur seine eigene Antwort an den SGL weiterleiten wollen, nicht aber die als Antwortanhänge beigefügten E-Mails des Vorsitzenden und des Stellvertreters des GPR.
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Am 1. Oktober 2013 beschloss der Antragsteller ohne den Beteiligten zu 2 mit 7 zu 1 Stimmen, den Ausschluss des Beteiligten zu 2 aus dem GPR wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die nichtautorisierte Bekanntgabe eines personalratsinternen E-Mail-Wechsels zu betreiben. Zu der Sitzung war der Beteiligte zu 2, nicht aber der als einziges Ersatzmitglied noch zur Verfügung stehende Herr S… geladen worden. Dieser nahm auch nicht teil; ob er verhindert war, ist zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 2 umstritten.
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Des Weiteren beschloss der Antragsteller, dass an der zweiten Schulung am 9./10. Dezember 2013 nur Mitglieder und Ersatzmitglieder des GPR teilnehmen sollten und der Beschluss vom 9. September 2013 vorsorglich aufgehoben werde.
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Den am 9. Oktober 2013 bei Gericht eingegangenen Antrag, den Beteiligten zu 2 aus dem GPR auszuschließen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 12. März 2014 - 5 K 1240/13.MZ - abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt: Zunächst bedürfe es keiner abschließenden Entscheidung, ob der Beschluss des Antragstellers, den Ausschlussantrag zu stellen, wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung des GPR unwirksam sei. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Der Beteiligte zu 2 habe zwar gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen, die zu den gesetzlichen Hauptpflichten eines Personalratsmitglieds gehöre, es liege jedoch ausnahmsweise keine grobe Pflichtverletzung vor. Vielmehr sei diese von minderem Gewicht, auch wenn die Entschuldigungserklärung des Beteiligten zu 2 hierfür nicht maßgebend sei. Zunächst habe die Dienststelle schon vor der Zuleitung der E-Mail des Beteiligten zu 2 vom 26. September 2013 an den SGL von den Zweifeln des GPR an der Durchführung einer gemeinsamen Schulung im Dezember 2013 erfahren, und zwar durch den Hinweis des Vorsitzenden des GPR vom 24. September 2013, wonach noch personalratsinterner Erörterungsbedarf über dieses Thema bestehe. Der Inhalt der E-Mails des Vorsitzenden und des Stellvertreters vom 23. und 25. September 2013 sei hierüber nicht hinausgegangen. Hinzu komme, dass der Beteiligte zu 2 für den Antragsteller in die Organisation beider Schulungen wie auch die Abstimmung mit der Dienststelle eingebunden gewesen sei. Auch deshalb sei die Dienststelle dem Grunde nach über die genannten Umstände unterrichtet gewesen; diese habe der Beteiligte zu 2 wegen seiner Teilverantwortlichkeit für die Schulung in seiner E-Mail vom 26. September 2013 lediglich nochmals dargestellt. Des Weiteren hätten die Meinungsäußerungen des Vorsitzenden und des Stellvertreters nur eingeschränkt der Geheimhaltung bedurft. Denn sie hätten sich lediglich auf eine Angelegenheit rein organisatorischen Charakters bezogen, nämlich die Durchführung der gemeinsamen Schulung von Personalrat und Dienststelle. Auch sei die Funktionsfähigkeit der Personalvertretung nur in geringem Umfang berührt worden, da die Grundrichtung der Diskussion der Dienststelle bereits bekannt gewesen sei.
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Hiergegen hat der Antragsteller form- und fristgerecht Beschwerde erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Beschluss über den Ausschlussantrag vom 1. Oktober 2013 sei ordnungsgemäß gewesen; vorsorglich habe er jedoch nochmals einen gleichlautenden Beschluss gefasst. Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Beteiligten zu 2 aus dem GPR seien gegeben. Dieser habe seine gesetzlichen Pflichten grob vernachlässigt. Er habe gegen die Verschwiegenheitspflicht als Hauptpflicht eines Personalratsmitglieds verstoßen, indem er nicht autorisiert personalratsinternen E-Mail-Verkehr mit den Meinungsäußerungen von Mitgliedern des GPR zur Durchführung einer gemeinsamen Schulung von Personalvertretung und Personalabteilung der Dienststelle bekanntgegeben habe.
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Der Beteiligte zu 2 habe als langjähriges Personalratsmitglied seine Pflichten auch genau gekannt. Die Pflichtverletzung wiege schwer, da hierdurch das Vertrauen in eine künftig ordnungsgemäße Amtsführung schwer erschüttert und der Arbeitsfrieden innerhalb der Dienststelle nachhaltig gestört worden sei. Im Übrigen sei der Beteiligte zu 2 „mit der Verwaltung bereits gewohnheitsmäßig eine engere Beziehung eingegangen“.
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Der Antragsteller hat in der Sitzung vom 31. März 2014 unter dem einzigen Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über das weitere Vorgehen des GPR in Sachen: Verwaltungsrechtsstreit GPR/Ausschluss H... R… aus dem GPR“ in Anwesenheit und unter Beteiligung aller Mitglieder mit Ausnahme des Beteiligten zu 2 und eines entschuldigten Mitglieds jeweils mit 5 zu 4 Stimmen beschlossen, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2014 Beschwerde einzulegen und „rein vorsorglich“ das Ausschlussverfahren „mit dem Antragsdatum vom 08.10.2013 im Hinblick auf die möglicherweise nicht aufklärbare Korrektheit der Ladung eines Ersatzmitglieds“ nochmals einzuleiten.
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Das Mitglied Herr S… hat sich an der Abstimmung über beide vorbezeichneten Beratungsgegenstände beteiligt. Zu dem zweiten Beratungsgegenstand hat er darauf hingewiesen, dass „dieser Tagesordnungspunkt nicht in der Tagesordnung enthalten“ sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 12. März 2014 - 5 K 1240/13.MZ - aufzuheben und das Mitglied R… aus dem Gesamtpersonalrat der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz auszuschließen.
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Der Beteiligte zu 2 beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die erstinstanzliche Entscheidung und trägt des Weiteren vor: Die Beschlüsse des Antragstellers vom 1. Oktober 2013 und 31. März 2014, den Ausschluss des Beteiligten zu 2 aus dem GPR zu betreiben, seien beide wegen grober Verfahrensfehler unwirksam. Am 1. Oktober 2013 sei das zur Verfügung stehende und auch nicht verhinderte Ersatzmitglied Herr S… nicht zu der Sitzung herangezogen worden; dieser Verfahrensfehler habe nur bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt werden können. Am 31. März 2014 sei die Beschlussfassung über den Ausschlussantrag nicht als Tagesordnungspunkt genannt und es sei auch keine dahingehende Ergänzung der Tagesordnung beschlossen worden; das habe das Mitglied Herr S… auch ausdrücklich gerügt. Er - der Beteiligte zu 2 - habe auch seine Pflichten als Personalratsmitglied nicht grob verletzt. Keineswegs sei es seine Absicht gewesen, mit seiner an die Dienststelle gerichteten E-Mail vom 26. September 2013 auch die im Antwortanhang beigefügten beiden E-Mails des Vorsitzenden und des Stellvertreters vom 23. und 25. September 2013 zu übermitteln. Das sei lediglich ein Versehen gewesen. Hierfür habe er sich bei den Mitgliedern des Antragstellers auch entschuldigt. Er habe auch weder E-Mails anderer Mitglieder des GPR an die Dienststelle übersandt noch aus einer nicht öffentlichen Personalratssitzung berichtet oder Meinungsäußerungen im Vorfeld der Beschlussfassung des GPR offenbart. Des Weiteren sei der Dienststelle schon vorher bekannt gewesen, dass der Vorsitzende und der Stellvertreter Vorbehalte gegen eine gemeinsame Schulung von Personalvertretung und Dienststelle gehabt hätten. Die freie Willensbildung und die Unabhängigkeit der Mitglieder des GPR seien nicht beeinträchtigt worden. Im Übrigen hätten seither unbeanstandet mehrere gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen von Personalvertretung und Dienststelle stattgefunden. Schließlich sei klar erkennbar, dass man ihn als unbequemes Personalratsmitglied „loswerden" wolle.
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Der Beteiligte zu 3 beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen,
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und verweist zur Begründung auf die erstinstanzliche Entscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
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Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und auch begründet.
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Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben und dem Antrag des Antragstellers, den Beteiligten zu 2, Herrn R…, aus dem Gesamtpersonalrat der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz auszuschließen, ist stattzugeben.
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Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) i.d.F. vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529) kann der Personalrat bei dem Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind vorliegend gegeben.
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1. Zunächst setzt der wirksame Ausschlussantrag des Personalrats einen aufgrund ordnungsgemäßer Tagesordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss ohne die Mitwirkung des Auszuschließenden und daher aus rechtlichen Gründen zeitweilig verhinderten Mitglieds und unter Hinzuziehung eines zur Verfügung stehenden Ersatzmitglieds voraus (§ 29 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 2 LPersVG; zur Heranziehung eines Ersatzmitglieds vgl. auch: BVerwG, Beschl. vom 24.10.1975 - VII P 14.73 -, Rn. 6 f., 9, juris; BayVGH, Beschl. vom 26.04.2010 - 17 P 09.3079 -, Rn. 23, juris, und vom 30.04.2009 - 17 P 08.2381 - Rn. 24, juris; Lautenbach/Ruppert, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, Kommentar, Stand April 2014, § 25 Rn. 17, 26; BAG, Urt. vom 23.08.1984 - 2 AZR 391/83 -, Rn. 32, juris). Einen solchen ordnungsgemäßen Beschluss über den Ausschlussantrag hat der Antragsteller wirksam und in zulässiger Weise nachträglich am 31. März 2014 und damit vor dem hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren gefasst (zur Wirksamkeit der nachträglichen Beschlussfassung über einen Ausschlussantrag bei unwirksamem ersten Beschluss: BayVGH, Beschl. vom 14.11.2001 - 17 P 01.1526 -, Rn. 64, juris). Der Beschluss erging aufgrund einer ordnungsgemäß erstellten und mitgeteilten Tagesordnung. Die Tagesordnung einer Sitzung der Personalvertretung muss den Mitgliedern ermöglichen, sich ein genaues Bild über die zu behandelnden Angelegenheiten und die zur Beschlussfassung anstehenden Entscheidungen zu machen, damit sie sich sachgerecht vorbereiten können. Die Tagesordnung darf die Beratungsgegenstände nicht lediglich global, pauschal oder zahlenmäßig angeben, z.B. 150 Beförderungen oder 60 Wohnungsvergaben, sondern muss sie hinreichend konkret bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 29.08.1975 - VII P 2.74 -, Rn. 19, juris; BayVGH, Beschl. vom 04.02.2004 - 18 P 03.692 -, Rn. 23). Diesen Anforderungen wird der als einziger Tagesordnungspunkt der Sitzung des GPR vom 31. März 2014 bezeichnete Beratungsgegenstand gerecht. Die Bezeichnung „Beschlussfassung über das weitere Vorgehen des GPR in Sachen: Verwaltungsrechtsstreit GPR/Ausschluss H... R… aus dem GPR“ ist umfassend. Sie bezieht sowohl den prozessualen als auch den materiell-rechtlichen Teil des weiteren Vorgehens des GPR ein, zu dem die Beratung und die Beschlussfassung über die Einlegung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss sowie über die „rein vorsorgliche", nochmalige Einleitung des Ausschlussverfahrens mit dem Antragsdatum vom 8. Oktober 2013 gehört. Eine Beschränkung auf die Beschlussfassung über die Beschwerdeerhebung ist - entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 - hieraus nicht zu entnehmen. Der Beratungsgegenstand ist auch hinreichend konkret bezeichnet. Er lässt erkennen, um welche Angelegenheit es geht, nämlich den „Verwaltungsrechtsstreit GPR/Ausschluss H… R… aus dem GPR“, und des Weiteren auch, dass über die oben bezeichneten weiteren Schritte in dieser Angelegenheit beraten und beschlossen werden soll. Damit war für jedes Mitglied des GPR eine sachgerechte Vorbereitung auf die zu behandelnde Angelegenheit möglich.
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Im Übrigen ist die vom Beteiligten zu 2 für notwendig gehaltene Ergänzung der Tagesordnung tatsächlich vorgenommen worden, so dass auch von daher eine wirksame Beschlussfassung möglich gewesen ist. Denn die Mitglieder des GPR mit Ausnahme des persönlich betroffenen und daher nach § 31 Abs. 2 Satz 1 LPersVG insoweit verhinderten Beteiligten zu 2 und eines nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LPersVG entschuldigten weiteren Mitglieds waren vollständig versammelt und haben an der Abstimmung über beide Beratungsgegenstände ausnahmslos teilgenommen (zum Ganzen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 13.12.2011 - 20 A 10/10.PVL -, Rn. 44; BayVGH, Beschl. vom 04.02.2004 - 18 P 03.692 -, Rn. 23; zu § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG: BAG, Urt. vom 24.05.2006 – 7 AZR 201/05 -, Rn. 19, alle juris).. Die Rüge des Mitglieds Herrn S…, die Tagesordnung sei unvollständig gewesen, da der zweite Beratungsgegenstand nicht ausdrücklich genannt gewesen sei, dringt nicht durch. Denn dieses Mitglied des GPR hat sich ungeachtet seiner Rüge an den Abstimmungen tatsächlich beteiligt und damit zum Ausdruck gebracht, dass es sich auf die zur Beschlussfassung anstehenden Entscheidungen sachgerecht hat vorbereiten können.
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Es bedarf daher keiner abschließenden Beurteilung, ob der am 1. Oktober 2013 gefasste Beschluss des Antragstellers über den Ausschlussantrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
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2. Das Ausschlussbegehren des Antragstellers ist begründet. Der Beteiligte zu 2 hat seine gesetzlichen Pflichten als Personalratsmitglied grob verletzt.
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a) Zu den gesetzlichen Pflichten eines Personalratsmitglieds gehört insbesondere die Schweigepflicht. Nach § 71 Abs. 1 LPersVG müssen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht ist eine Hauptpflicht des Personalvertretungsrechts. Sie soll - zum einen - die Vertraulichkeit der dem Personalrat mitgeteilten oder bekanntgewordenen Informationen über Beschäftigte oder über die Dienststelle und - zum anderen - die Funktionsfähigkeit des Personalrats gewährleisten. Um eine offene Diskussion innerhalb der Personalvertretung zu ermöglichen, muss unter den Mitgliedern die Gewissheit herrschen, dass Inhalt und Ablauf der Personalratssitzungen, die Meinungsäußerungen und das Abstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder, feststehende Sachverhalte, Daten und Fakten, aber auch komplexe Vorgänge einschließlich des vorbereitenden Meinungsaustauschs, der Abgabe von Werturteilen, Aufstellung von Prognosen und Vornahme von Spekulationen sowie alle Informationen, die über die reine Faktenbekanntgabe hinausgehen, nicht nach außen getragen werden. Dadurch soll die freie, durch Druck von außen nicht beeinflusste Willensbildung innerhalb des Personalrats und damit einhergehend die Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder im Rahmen einer offenen Diskussion sichergestellt werden. Denn Äußerungen im Personalrat und der Personalratsmitglieder untereinander verlangen strengste Vertraulichkeit im Interesse der Dienststelle und der Beschäftigten (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.01.2006 - 6 PB 17/05 -, Rn. 17, juris; OVG Rh-Pf, Beschl. vom 05.08.2005 - 4 A 10571/05 -, Rn. 29 f., juris; BayVGH, Beschl. vom 26.04.2010 - 17 P 09.3079 -, Rn. 23, und vom 14.11.2001 - 17 P 01.1526 -, Rn. 67, beide juris). Die Verschwiegenheitspflicht gilt nach § 71 Abs. 2 LPersVG nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
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Eine Pflichtverletzung ist grob, wenn der Verstoß - objektiv - erheblich, d.h. von solchem Gewicht ist, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert, und zwar vom Standpunkt eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen. Der Verstoß muss den Arbeitsfrieden innerhalb der Dienststelle ernstlich gefährdet oder nachhaltig gestört haben. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht stellt regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung dar. Ein einmaliges Fehlverhalten kann hierzu genügen. Eine spätere Entschuldigung oder ein anderer Akt tätiger Reue kann den Tatbestand nicht mehr beseitigen (BVerwG, Beschlüsse vom 14.04.2004 - 6 PB 1/04 -, Rn. 5, und vom 06.02.1979 - 6 P 14/78 -, Rn. 46, jeweils juris). Hinzu kommen muss - subjektiv - ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Personalratsmitglieds im Sinne einer in der Pflichtverletzung zum Ausdruck kommenden Pflichtvergessenheit. Dabei kann einfache Fahrlässigkeit ausreichen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.05.2014 - 6 PB 13/14 -, Rn. 5, vom 14.04.2004 - 6 PB 1/04 -, Rn. 3, und vom 22.08.1991 - 6 P 10/90 -, Rn. 24, jeweils juris; OVG Rh-Pf, Beschl. vom 05.08.2005 - 4 A 10571/05 -, Rn. 24, juris; BayVGH, Beschlüsse vom 26.04.2010 - 17 P 09.3079 -, Rn. 34, vom 02.11.2009 - 17 P 08.2325 -, Rn. 33 ff., vom 30.04.2009 - 17 P 08.2381 -, Rn. 21, und vom 14.11.2001 - 17 P 01.1526 -, Rn. 67 f., jeweils juris).
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b) Nach diesen Grundsätzen hat der Beteiligte zu 2 die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht grob verletzt, indem er die personalratsintern dargelegten Meinungsäußerungen des Vorsitzenden und des Stellvertreters zur Durchführung einer gemeinsamen Schulung von Personalvertretung und Personalabteilung im Dezember 2013 an den SGL der GDKE weitergeleitet hat.
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(1) Im Rahmen des personalratsintern vor allem per E-Mail eingehend geführten Meinungsaustauschs über eine gemeinsame Schulung von Mitgliedern des Antragstellers und Mitarbeitern der Personalabteilung im Dezember 2013 hatte der Beteiligte zu 2 seine E-Mail vom 26. September 2013 einschließlich der dieser angehängten E-Mails des Vorsitzenden und des Stellvertreters vom 23. und 25. September 2013 mit der Funktion „AW“ (Antwort) an alle anderen Mitglieder des GPR und darüber hinaus auch mit der von ihm betätigten Funktion „Cc“ („Carbon Copy“) an den SGL der GDKE weitergeleitet. Das hat er auch eingeräumt. In ihren E-Mails vom 23. und 25. September 2013 hatten der Vorsitzende und der Stellvertreter mit eingehender Begründung dargelegt, dass die Schulung vom Dezember 2013 ausschließlich den Mitgliedern der Personalvertretung vorbehalten bleiben solle, da sie sich aus § 41 LPersVG begründe, es um personalratsinterne Themen gehe und auch lediglich Angelegenheiten und Fälle besprochen werden würden, die nur für die Gremiumsmitglieder bestimmt seien. Damit hat der Beteiligte zu 2 die personalratsintern geäußerten und daher grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht nach § 71 Abs. 1 Satz 1 LPersVG unterliegenden Diskussionsbeiträge des Vorsitzenden und des Stellvertreters dem SGL bekanntgemacht und so nach außen getragen.
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(2) Die Verschwiegenheitspflicht des Beteiligten zu 2 war - entgegen seiner Auffassung - auch nicht nach § 71 Abs. 2 LPersVG eingeschränkt. Die Meinungsäußerungen des Vorsitzenden und des Stellvertreters waren weder offenkundig noch ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürftig.
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Offenkundigkeit im Sinne dieser Bestimmung besteht nur, wenn für Außenstehende klar ist, wie sich die Personalvertretung zu einer umstrittenen Frage verhalten wird und wie sich die einzelnen Mitglieder äußern und gegebenenfalls abstimmen werden (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 02.11.2009 - 17 P 08.2325 -, Rn. 31, und vom 14.11.2001 - 17 P 01.1526 -, Rn. 71, jeweils juris). Beides war hier nicht der Fall. Der Antragsteller hatte über die umstrittene gemeinsame Schulung von Personalvertretung und Dienststelle erst am 1. Oktober 2013 abgestimmt; er befand sich Ende September 2013 noch im Meinungsbildungsprozess. Der Hinweis des Vorsitzenden des Antragstellers an den SGL vom 24. September 2013, es bestehe noch personalratsinterner Erörterungsbedarf zu dieser Thematik, besagte nichts zu den hier in Rede stehenden Meinungsäußerungen des Vorsitzenden und des Stellvertreters des GPR und deren konkreten Inhalt. Auch die „Grundrichtung" der Meinungsbildung des Antragstellers ist hierdurch - entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 - nicht bekannt geworden. Das wäre im Übrigen auch unerheblich, da der Inhalt konkreter Meinungsäußerungen von Mitgliedern der Personalvertretung hieraus nicht hergeleitet werden konnte.
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Die Meinungsäußerungen des Vorsitzenden und des Stellvertreters waren auch ihrer Bedeutung nach geheimhaltungsbedürftig. Es waren nicht nur geringfügige Vorkommnisse, durch deren Bekanntwerden keine allgemeinen oder persönlichen Interessen beteiligter Personen verletzt werden können (zu dieser Voraussetzung vgl. Lautenbach/Ruppert, a.a.O., § 71 LPersVG Rn. 22). Der Gegenstand der personalratsinternen Diskussion, zu dem die Meinungsäußerungen erfolgten, nämlich die Durchführung einer gemeinsamen Schulung von Personalvertretung und Dienststelle, kann für den konkreten Inhalt und Umfang der in Rede stehenden Fortbildungsmaßnahme nach § 41 LPersVG von erheblicher Bedeutung sein. Bei einer nicht nur den Personalratsmitgliedern vorbehaltenen Schulung könnten zum Nachteil der Mitglieder der Personalvertretungen fachliche Ausrichtung, Schwerpunktbildung und die auf die Teilnehmer entfallenden Zeitanteile für den Meinungsaustausch wie auch die Offenheit der Diskussion gegenüber einer „reinen" Personalräteschulung verändert sein. Das ist auch im Verlauf der Diskussion der Mitglieder des GPR ausdrücklich angesprochen worden. Unabhängig davon, ob diese Gesichtspunkte sachlich zutreffend sind oder nicht, müssen die Mitglieder der Personalvertretung sicher sein können, dass ihre Beiträge nicht nach außen getragen werden. Nur so ist die freie, unbeeinflusste Willensbildung innerhalb der Personalvertretung und damit die Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder im Rahmen einer offenen Diskussion sicherzustellen.
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Von daher betrafen auch - entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 - die in Rede stehenden E-Mails des Vorsitzenden und des Stellvertreters vom 23. und 25. September 2013 mit ihren Meinungsäußerungen zur Durchführung einer gemeinsamen Schulung von Personalvertretung und Dienststelle keineswegs nur eine Angelegenheit rein organisatorischen Charakters. Vielmehr ging es - wie dargelegt - um die konkrete Ausgestaltung, den Inhalt und den Umfang der Fortbildung nach § 41 LPersVG und damit eine personalvertretungsrechtliche Frage von erheblicher Bedeutung.
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(3) Die Pflichtverletzung war auch grob. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht stellt - wie dargelegt - regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung dar, wobei ein einmaliges Fehlverhalten ausreicht. Das ist auch vorliegend der Fall. Der Verstoß gegen die Schweigepflicht ist von solchem Gewicht, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung des Beteiligten zu 2 zumindest schwer erschüttert und auch den Arbeitsfrieden in der Dienststelle nachhaltig gestört hat.
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Die dem SGL als Vertreter der Dienststelle und damit einem Außenstehenden offenbarten Meinungsäußerungen des Vorsitzenden und des Stellvertreters betrafen - wie unter II.2.b) (2) dargelegt - einen Diskussionsgegenstand von erheblicher Bedeutung, nämlich das Für und Wider einer gemeinsamen Schulungsveranstaltung von Personalvertretung und Dienststelle, und sie waren auch von erheblichem Gewicht.
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Die danach rechtswidrige Pflichtverletzung hat der Beteiligte zu 2 auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich, begangen. Zunächst war ihm als langjährigem Mitglied und zeitweiligem Vorsitzenden des GPR die Bedeutung der personalvertretungsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht und auch des konkreten Diskussionsgegenstandes klar und gegenwärtig. Das zeigen auch seine eigenen Diskussionsbeiträge. Des Weiteren hat er die Weiterleitung seiner E-Mail vom 26. September 2013 mit den Antwortanhängen des Vorsitzenden und des Stellvertreters vom 23. und 25. September 2013 an den SGL der GDKE bewusst und gewollt vorgenommen. Denn er hat diese E-Mails nicht nur mit der Funktion „AW“ („Antwort“) an die anderen Mitglieder des GPR übersandt, sondern darüber hinaus zusätzlich bewusst und gewollt die Funktion „Cc“ („Carbon Copy“) betätigt und den SGL als zusätzlichen Adressaten in das entsprechende Feld eingetragen. Das hat er auch eingeräumt. Mit der Übernahme der Funktion „AW“ ohne Änderung, dem Betätigen der Funktion „Cc“ und dem Ausfüllen des entsprechenden Feldes mit dem weiteren Adressaten, dem SGL, war ihm bewusst, dass auch Antwortanhänge an den SGL mit übersandt werden würden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass ihm die Bedeutung der Funktionen „AW“ und „Cc“ nicht bekannt war. Eine Nachlässigkeit oder ein momentanes Versehen sind damit ausgeschlossen; denn der Beteiligte zu 2 hat vor der Weiterleitung seiner E-Mail mit Anhängen die Funktion „Cc“ bewusst zusätzlich betätigt und den SGL als weiteren Adressaten eingetragen.
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Die spätere Entschuldigung des Beteiligten zu 2 für sein Fehlverhalten kann den Tatbestand der groben Pflichtverletzung - wie dargelegt - nicht beseitigen.
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Nach alledem hat der Beteiligte zu 2 eine grobe Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 LPersVG begangen und er ist daher aus dem Gesamtpersonalrat der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz auszuschließen. Die anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben.
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Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, Abs. 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf, da sie auf der Beurteilung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles beruht und ihr keine verallgemeinerungsfähigen Rechtsfragen zugrunde liegen. Allgemeine Rechtssätze darüber, unter welchen Umständen ein Personalratsmitglied schuldhaft seine Geheimhaltungspflicht grob verletzt und deshalb aus dem Personalrat auszuschließen ist, lassen sich nicht aufstellen (BVerwG, Beschlüsse vom 14.05.2014 - 6 PB 1S/14 -, Rn. 5, und vom 07.01.1992 - 6 PB 17/91 -, Rn. 4, juris).
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(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.