Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Mai 2014 - 6 PB 13/14

bei uns veröffentlicht am14.05.2014

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller begehrt den Ausschluss des Beteiligten zu 1, der ihm als einziger Vertreter der Gruppe der Beamten angehört. Er hat sich zur Begründung seines Begehrens unter anderem darauf berufen, dass der Beteiligte zu 1 in einer Sitzung des Antragstellers dessen Vorstand der Ausgrenzung des Beamtenvertreters bezichtigt, die Arbeitsweise des Personalrats mit der des SED-Regimes der ehemaligen DDR verglichen sowie ausgeführt habe, dies sei eine Praxis, die der Vorstand immer wieder praktiziere. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dieser Sachverhalt begründe weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit dem - vom Antragsteller in Bezug auf einen anderen Sachverhalt erhobenen - Vorwurf der Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BaWüPersVG, die zum Ausschluss aus dem Personalrat führen müsse.

2

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss.

II

3

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Keine der erhobenen Zulassungsrügen greift durch.

4

1. Der Antragsteller sieht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Frage gegeben, ob "ein Methodenvergleich" des vom Beteiligten zu 1 vorgenommenen Inhalts einen Ausschlussgrund im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BaWüPersVG darstellt (Beschwerdebegründung S. 7). Diese Rüge ist unbegründet.

5

Ein Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat setzt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BaWüPersVG voraus, dass dieses seine gesetzlichen Befugnisse grob vernachlässigt oder seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat. Der Senat hat in einem Beschluss vom 22. August 1991 - BVerwG 6 P 10.90 - (Buchholz 250 § 67 BPersVG Nr. 7) zur deckungsgleichen Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BPersVG ausgesprochen, dass im Lichte der Zielsetzung dieser Regelung, ein pflichtbewusstes und gesetzmäßiges Arbeiten des Personalrats sicherzustellen, alle diejenigen Pflichtverletzungen - abgesehen von dem Erfordernis des Verschuldens - als "grob" angesehen werden müssen, die ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Mitgliedes erkennen lassen oder auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Personalrats von nicht unbedeutendem Einfluss sein können. Dabei muss es sich einerseits objektiv um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handeln, während andererseits die in dieser Pflichtverletzung zum Ausdruck kommende Pflichtvergessenheit auch ein schuldhaftes Verhalten des Personalratsmitgliedes voraussetzt. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten muss von solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert, und zwar vom Standpunkt eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen (Beschluss vom 22. August 1991 a.a.O. S. 5; vgl. auch Beschluss vom 14. April 2004 - BVerwG 6 PB 1.04 - Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 5 S. 1). Der Senat hat in dem genannten Beschluss ferner angenommen, dass grobe Beschimpfungen oder Verunglimpfungen eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten darstellen und so den Ausschluss aus dem Personalrat rechtfertigen können (Beschluss vom 22. August 1991 a.a.O. S. 7 f.). Es liegt auf der Hand, dass dies auch bei Beschimpfungen und Verunglimpfungen in Frage kommt, die in einer nichtöffentlichen Personalratssitzung erhoben werden, und dass zu solchen Beschimpfungen bzw. Verunglimpfungen auch eine Äußerung des hier in Rede stehenden Inhalts zählen kann. Ebenso liegt allerdings auf der Hand, dass insoweit eine abschließende rechtliche Würdigung maßgeblich von den näheren Umständen abhängt, die indes von Fall zu Fall variieren werden. Daher könnte die vom Antragsteller aufgeworfene Frage im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise im Wege einer abstrakten, fallübergreifend gültigen Rechtssatzbildung beantwortet werden, sondern nur in Bezug auf gerade die - singulären - Umstände, die den vorliegenden Fall prägen. Aus diesem Grund kann ihr keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG beigemessen werden.

6

2. Die vom Antragsteller behauptete Divergenz (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) zu einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, weil im personalvertretungs-rechtlichen Beschlussverfahren, in dem die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend gelten (§ 86 Abs. 2 BaWüPersVG), anstelle der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgeführten Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe divergenzfähig sind, solange es an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 1998 - BVerwG 6 PB 9.98 - juris Rn. 3).

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 28 Vorzeitige Neuwahl


(1) Außerhalb des in § 27 Absatz 1 genannten Zeitraums ist der Personalrat neu zu wählen, wenn 1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 Personen gestiegen ode

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 67 Beratende Teilnahme an Prüfungen


An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.

(1) Außerhalb des in § 27 Absatz 1 genannten Zeitraums ist der Personalrat neu zu wählen, wenn

1.
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 Personen gestiegen oder gesunken ist,
2.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
3.
der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4.
die Personalratswahl mit Erfolg gerichtlich angefochten worden ist,
5.
der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6.
in der Dienststelle kein Personalrat besteht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 nimmt der Wahlvorstand, der die Neuwahl durchführt, die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat. Die Bestellung des Wahlvorstands nach § 22 Absatz 2 oder § 23 erfolgt unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Der Wahlvorstand hat die Neuwahl unverzüglich einzuleiten.

(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten oder wird nach § 26 die Wahl nur einer Gruppe mit Erfolg angefochten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personalrat bestellt mit seinen verbleibenden Mitgliedern unverzüglich einen aus Angehörigen dieser Gruppe gebildeten Wahlvorstand und nimmt bis zur Neuwahl die der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.

(5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.