Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 06. Nov. 2013 - 2 B 10922/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. August 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller vorläufig von der Mitwirkung an der Feststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit befreit werden will, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat in Bezug auf diese Weisung, die keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483), keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
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1. Die Weisung ist nicht schon formell rechtswidrig, weil – wie der Antragssteller erstmals im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorgetragen hat – keine Beteiligung des Personalrats erfolgt ist. Denn die an einen Landesbeamten gerichtete Anordnung des Dienstherrn, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats, da sie nicht im Zuständigkeitskatalog des § 79 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG - aufgeführt ist. Die vom Antragssteller für seine dem entgegenstehende Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 5. November 2010 - 6 P 18.09 -, Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 7) ist nicht einschlägig, weil sie zu den §§ 2 und 51 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein ergangen ist, in denen eine Allzuständigkeit der Personalräte geregelt ist.
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Im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes in Rheinland-Pfalz besteht eine solche Allzuständigkeit jedoch nicht. Sie wäre nicht nur mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 18. April 1994 - VGH N 1 und 2/93 -, AS 24, 321 [LS 6]). Die fehlende Allzuständigkeit ergibt sich auch aus dem Zusammenwirken von § 73 Abs. 1 LPersG mit den §§ 78 bis 80 LPersVG sowie einer historischen Auslegung anhand der Gesetzesmaterialien. Danach ist die Reichweite der Mitbestimmungsrechte der Personalräte durch die ausdrücklich angeführten Beispielskataloge in den §§ 78 bis 80 LPersVG dergestalt vorgeprägt, dass eine darüber hinausgehende Zuständigkeit nur in solchen Angelegenheiten besteht, die den in den Beispielskatalogen enthaltenen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen in etwa gleichkommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 6 P 13.85 -, Buchholz 251.3 § 66 BrPersVG Nr. 1; VerfGH RP, Urteil vom 18. April 1994, a.a.O., S. 357; OVG RP, Urteil vom 22. Februar 2008 - 5 A 11127/07.OVG -, PersV 2008, 260).
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Um eine solche Maßnahme handelt es sich bei der Anordnung des Dienstherrn an den Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, jedenfalls dann nicht, wenn diese – wie hier – wegen der im Raum stehenden vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand erfolgt. Eine solche Weisung entspricht im Übrigen den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG -). Diese beinhalten auch den Grundsatz, dass über Personalentscheidungen eines Beamten allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden (so bereits BVerfG, Beschluss vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, BVerfGE 9, 268; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 1986 - 6 P 8.83 -, Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 3 und vom 31. Januar 1986 - 6 P 5.83 -, Buchholz 238.35 § 75 BPersVG Nr. 42).
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Die in Rede stehende Anordnung stellt darüber hinaus eine unselbständige Verfahrenshandlung auf dem Weg zu einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand dar. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einem Umkehrschluss zu § 79 Abs. 2 Nr. 15 LPersG. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Weisung des Dienstherrn von der Beteiligung des Personalrates abhängig machen wollen, so hätte es nahe gelegen, dies in der vorgenannten Regelung auch zum Ausdruck zu bringen.
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Unabhängig hiervon beinhaltet eine solche Anordnung unter Heranziehung der Grundsätze des Datenschutzes (vgl. § 8 Datenschutzgesetz) sowie des Inbegriffs der Personalverschwiegenheit (vgl. § 93 Landesbeamtengesetz - LBG -), gerade bei einer Weisung im Hinblick auf die Abklärung von psychiatrischen Erkrankungen einen derart schwer wiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, dass sie von einem Antrag, zumindest aber von der vorherigen Zustimmung des Beamten abhängig zu machen ist. Einen Antrag auf Beteiligung des Personalrats hat der Antragsteller aber nicht gestellt.
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Schließlich ist nur schwer nachvollziehbar, welchen Umfang ein dem Personalrat zukommendes Prüfungsrecht haben müsste, befindet sich der Dienstherr in diesem Verfahrensstadium doch regelmäßig selbst noch in der Phase der „Sondierung“, in dem eine hinreichende Entscheidungsgrundlage sachnotwendig noch nicht vorliegen kann. Die an den Beamten gerichtete Weisung, sich bei bestehenden Zweifeln amtsärztlich untersuchen zu lassen, dient insofern erst der Herstellung einer rechtssicheren Grundlage für die – sich erst anschließende – Entscheidung über die Zurruhesetzung eines Beamten wegen gesundheitlicher Probleme. Hier wirkt der Personalrat aber gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 15 LPersG mit, so dass er die von ihm vertretenen Interessen ausreichend wahrnehmen kann.
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2. Die Weisung des Antragsgegners vom 24. Juni 2013 ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 44 Abs. 1 LBG. Danach ist der Beamte verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen. Wie die Überschrift zu dieser Vorschrift klarstellt, ist insofern die Feststellung der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten gemäß den §§ 26 und 27 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - gemeint.
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Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, BVerfGE 89, 69; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, ZBR 2013, 348). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
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Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach Satz 2 dieser Regelung aber auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten (§ 44 Abs. 3 LBG), die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Beides ist hier der Fall.
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In zeitlicher Hinsicht besteht die Vermutung der dauernden Dienstfähigkeit des Antragstellers bereits deshalb, weil er nicht nur erhebliche Fehlzeiten im Jahr 2012 (80 Arbeitstage) aufzuweisen hatte, sondern zudem wegen seiner psychischen Erkrankung vom 14. Februar 2013 bis jetzt (mithin seit fast neun Monaten) ohne Unterbrechung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig gewesen ist. Hinzu kommen die Aussagen des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz und des den Antragssteller behandelnden Arztes Dr. W., die beide von einer erheblichen Erkrankung „bis auf Weiteres“ (Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 24. April 2013) bzw. von „dauerhaften“ psychischen Schäden (Attest von Dr. W. vom 5. Juli 2013) sprechen. Beide Umstände beinhalten die von der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderten tatsächlichen Feststellungen, die eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen.
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Diesem Ergebnis steht das noch laufende Disziplinarverfahren des Antragsstellers nicht entgegen. Auch wenn der Facharzt Dr. W. in seinem Attest vom 5. Juli 2013 einen baldigen Abschluss des den Antragssteller seiner Auffassung nach stark belastenden Verfahrens einfordert, so lässt sich hieraus nicht – im Umkehrschluss – die vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragsstellers bei einem (positiven) Abschluss des Disziplinarverfahrens herleiten. Dem stehen schon die bereits vor der Bekanntgabe der Einleitungsverfügung aufgelaufenen erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragsstellers entgegen.
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Die angefochtene Weisung ist schließlich, auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen in grundrechtlicher Hinsicht (Art. 2 Abs. 2 GG), nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Sie ist sowohl geeignet als auch erforderlich, die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten zu klären. Eine weniger einschneidende Maßnahme ist nicht erkennbar; sie steht auch nicht außer Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragsstellers, da sie ihrem Zweck entsprechend „eingriffsneutral“ ist. Stellt sich nämlich nach einer Untersuchung seine Dienstfähigkeit heraus, so ist er vor einer zwangsweisen Zurruhesetzung geschützt; ist er dagegen nach dem Untersuchungsergebnis dauernd dienstunfähig, so dient das dann folgende Verfahren zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auch seinen wohlverstanden Interessen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder einer Genossenschaft.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.
(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.
(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.
(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.
(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.