Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Juli 2011 - 10 B 10684/11


Gericht
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Juni 2011 der Wert des Streitgegenstandes auf 7.500,-- € und der Vergleichswert auf 10.000,-- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Das Verwaltungsgericht hätte den Wert des Streitgegenstandes auf 7.500,-- € und daneben einen gesonderten Wert für den das Verfahren abschließenden gerichtlichen Vergleich in Höhe von 10.000,-- € festsetzen müssen.
- 2
Der Beschwerde ist darin zuzustimmen, dass der Wert des Streitgegenstandes nach der Empfehlung unter Nummer 36.1 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) zu bemessen ist, der für Verfahren, die das Nichtbestehen einer das Studium abschließenden Staatsprüfung betreffen, einen Streitwert in Höhe von 7.500,-- € vorsieht. Ein solcher Streit ist auch hier gegeben. Zwar wendet sich der Kläger unmittelbar gegen die Bewertung der Rechtschreibklausur mit „mangelhaft“. Nachdem er diese Klausur im dritten und letzten Versuch erneut nicht bestanden hatte, war damit für ihn zugleich das endgültige Nichtbestehen des Bachelor-Studiums verbunden. Dies ist dementsprechend von der Beklagten auch ausdrücklich zum Gegenstand der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gemacht worden. Von daher stellt sich die Bedeutung der Sache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG für den Kläger aber nicht anders dar als für einen Prüfungskandidaten, der später die Bachelor-Prüfung wegen der nicht ausreichenden Bewertung nur einer dann zu erbringenden Prüfungsleistung nicht besteht. In diesem Falle ist für die Wertfestsetzung aber regelmäßig der für das Nichtbestehen der Prüfung vorgesehene Wertansatz maßgebend. An dieser Bewertung kann sich nichts ändern, wenn - wie hier - eine für das Bestehen der Staatsprüfung notwendige Klausur schon während des Studiums vorab erfolgreich abgelegt werden muss.
- 3
Das Verwaltungsgericht hat es überdies versäumt, für den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich einen gesonderten Vergleichswert festzusetzen. Umfasst die Einigung in einem gerichtlichen Vergleich Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren, bedarf es der gesonderten Festsetzung eines Vergleichswertes, der sich aus den zusammengerechneten Werten der durch den Vergleich geregelten Gegenstände ergibt (OVGNW, NVwZ-RR 2000, 332; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 106 Rdnr. 63). In einem solchen Falle entsteht eine besondere Gerichtsgebühr nach Nummer 5.600 KV - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG -; außerdem fällt dann die Einigungsgebühr des Rechtsanwalts gemäß Nummern 1000, 1003 VV - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsprechend höher aus. Danach ist vorliegend ein Vergleichswert in Höhe von 10.000,-- € festzusetzen (= Summe aus dem Wert des Streitgegenstandes und dem unwidersprochen gebliebenen Wert des im Vergleich zusätzlich mitgeregelten Verzichts des Klägers auf etwaige Ansprüche wegen der Verzögerung des Prüfungsverfahrens in Höhe von 2.500,-- €).
- 4
Nebenentscheidungen erübrigen sich, weil in Streitwertbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren nicht entstehen und eine Kostenerstattung nicht stattfindet.


Annotations
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.