Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2009:0710.10B10607.09.0A
published on 10.07.2009 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 27. Mai 2009 der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Im Frühjahr 2008 stellte er bei der zuständigen Kreisverwaltung einen Antrag auf Agrar-förderung 2008. In dem mehrseitigen Antragsformular heißt es am Ende, fett gedruckt und unmittelbar vor der von ihm geleisteten Unterschrift:

2

Mir/uns ist bekannt, dass nach Art. 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie über die Beträge, die jeder Begünstigte erhalten hat, zu veröffentlichen sind und zum Zwecke der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaften von Rechnungsprüfungs- und Überwachungsbehörden der EU bzw. des Bundes und der Länder verarbeitet werden können. Weitere Bestimmungen zu der Veröffentlichung der Informationen enthalten die zu Art. 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erlassenen Durchführungsvorschriften der Kommission. Die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr finden in Verbindung mit den dazu erlassenen nationalen Durchführungsvorschriften Anwendung.

3

Bereits zuvor, am 18. März 2008, war die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirt-schaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) ergangen. Sie regelt Mindestanforderungen für die Veröffentlichung. Danach sind anzugeben: Name, Gemeinde (ggf. Postleitzahl), Betrag der Direktzahlungen, Gesamtbetrag der Marktbeihilfen, Gesamtbetrag der Zahlungen zur Förderung der ländlichen Entwicklung und die Summe der drei Beträge. Am folgenden Tag, dem 19. März 2008, wurde diese Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 76, S. 28).

4

Des Weiteren wurde am 26. November 2008 das Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz – AFIG) verabschiedet und am 8. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 2330). Unmittelbar danach erging die Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-VerordnungAFIVO) vom 10. Dezember 2008 (eBAnZ. 2008, AT 147 V1).Diese Regelungen dienen dazu, die europarechtlichen Vorschriften über die Veröffentlichung der genannten Informationen in nationales Recht umzusetzen.

5

Noch während des Laufs des Verwaltungsverfahrens veröffentlichte die Bundesrepublik Deutschland die Zahlungen zur Förderung der ländlichen Entwicklung, die sich auf die Ausgaben vom 1. Januar bis 15. Oktober 2007 beziehen, im Internet.

6

Offensichtlich in den letzten Tagen des Jahres 2008 bewilligte die Kreisverwaltung dem Antragsteller eine Betriebsprämie für das Jahr 2008. Zugleich mit dem Bewilligungsbescheid wurde dem Antragsteller ein „Informationsblatt über die Veröffentlichung der Empfänger von EU-Agrarzahlungen“ des Antragsgegners übermittelt. Darin wird auf die Veröffentlichung der Informationen über Empfänger von Fördermitteln und gerade auch auf die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 vom 18. März 2008 nochmals hingewiesen. Weiter heißt es, dass die Informationen für Deutschland auf einer speziellen Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) veröffentlicht werden und zwei Jahre lang zugänglich bleiben. Als erstes würden - voraussichtlich im Dezember 2008 - ausschließlich die Angaben über die Zuwendungen der ELER-Zahlungen publiziert. Die Direktzahlungen und sonstigen Zahlungen aus dem EGFL sowie weitere ELER-Zahlungen würden zum 30. April 2009 veröffentlicht. Das Informationsblatt endet mit den Worten:

7

Grundsätzlich bleiben die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt. Der von der Veröffentlichung betroffene Empfänger kann ein Recht auf Widerspruch, Berichtigung, Sperrung oder Löschung unrichtiger Daten geltend machen. Die Geltendmachung dieser Rechte ist nicht an eine besondere Form gebunden und ist bei der jeweils für die Gewährung der Mittel zuständigen Stelle der Länder oder des Bundes einzulegen. Da die EU-Verordnung aber unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten darstellt, ist der Widerspruch nur in ganz besonderen, in der Person des Empfängers liegenden Ausnahmefällen begründet, z.B. bei drohender Gefahr für Leib und Leben.

8

Dem Antragsteller wurde die Betriebsprämie dann alsbald ausgezahlt.

9

Mit Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 27. April 2009 wandte er sich gegen die Veröffentlichung der ihn betreffenden Angaben über die gewährte Agrar-Beihilfe. Zur Begründung berief er sich vor allem auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2009 (6 K 1045/08.Wi). Darin hatte das Gericht erhebliche Zweifel geäußert, ob die Veröffentlichung der Namen der Subventionsempfänger und der Höhe der gewährten Beihilfen im Internet mit geltenden Europarecht zum Datenschutz, insbesondere mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in Einklang stehe und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

10

Das Verwaltungsgericht hat sich den vom Verwaltungsgericht Wiesbaden geäußerten Zweifeln angeschlossen und mit Beschluss vom 27. Mai 2009 dem Antragsgegner vorläufig untersagt, die Höhe der an den Antragsteller für das Haushaltsjahr 2008 geleisteten Zahlungen aus dem EGFL und/oder ELER sowie sämtliche dazugehörenden Daten des Antragstellers an die für die Veröffentlichung im Internet zuständigen deutschen und/oder europäischen Behörden zu übermitteln und/oder diese Daten selbst im Internet zu veröffentlichen.

11

Hiergegen hat der Antragsgegner fristgerecht Beschwerde eingelegt und geltend gemacht: Es sei treuwidrig, dass sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Rechtsbehelf gegen die Veröffentlichung der Daten wende, nachdem er mit seiner Unterschrift unter das Antragsformular und der vorbehaltlosen Kenntnisnahme des Informationsblattes zum Bewilligungsbescheid der Publizierung nicht widersprochen habe. Im Übrigen stünde die Veröffentlichung der Angaben im Internet sehr wohl im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch mit Art. 8 EMRK.

12

Der Antragsgegner beantragt,

13

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 27. Mai 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

14

Der Antragsteller beantragt,

15

die Beschwerde des Antragsgegners zu zurückzuweisen.

16

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

17

Der Beauftragte für den Datenschutz des Landes Rheinland-Pfalz hat sich im Beschwerdeverfahren dahingehend geäußert, dass die betroffenen Subventions-empfänger meist auf die Leistungen existentiell angewiesen seien und deshalb nicht freiwillig in die Veröffentlichung der Informationen eingewilligt hätten. Zudem berücksichtige die europarechtliche Regelung nicht ausreichend die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen; mit Blick auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz wären hier weitere Zugeständnisse nötig gewesen.

18

Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke sowie auf die das Verfahren betreffenden und vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

19

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.

20

Das Verwaltungsgericht hätte den Antragsgegner nicht verpflichten dürfen, die Veröffentlichung der Informationen im Internet bzw. deren Weiterleitung zur Veröffentlichung zu unterlassen. Denn der Antragsteller hat mit dem begehrten vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes, d.h. durch die Veröffentlichung der Informationen, die Verwirklichung eines Rechts von ihm vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. die einstweilige Anordnung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens hat er nämlich auf sein diesbezügliches Recht verzichtet, so dass er es nunmehr im Nachhinein – und auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes – nicht mehr durchsetzen kann.

21

Maßgeblich für diese Bewertung ist das im gesamten Bewilligungsverfahren bereits existente und eindeutige Recht der Europäischen Gemeinschaften, dessen Transformation in nationales Recht, die Bekanntgabe der Regelungen bzw. deren Erkennbarkeit für die um Förderung nachsuchenden Personen und gerade auch für den Antragsteller und dessen Reaktion hierauf. Diese europarechtlichen und nationalen Vorschriften sahen von vornherein eine Verklammerung von Subventionsgewährung und Veröffentlichung der Informationen hierzu im Internet vor. Danach konnte es nicht das eine ohne das andere geben. Die Publizierung der hier in Rede stehenden Daten zur Subventionsgewährung war gleichsam die „Geschäftsgrundlage“ für die Gewährung selbst.

22

Das brachte schon der vom Antragsteller unterschriebene Förderungsantrag vom Frühjahr 2008 zum Ausdruck. In ihm wurde bereits auf die nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates und den Durchführungsbestimmungen der Kommission vorgeschriebene Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen hingewiesen. Aufgrund dessen konnte sich der Antragsteller – gerade auch mit Hilfe des Internets - darüber informieren, dass inzwischen die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften, d.i. die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), erlassen worden waren, die die Veröffentlichung von Daten – wie sie auch gegenwärtig von ihm gefordert werden – im Internet zwingend vorschreiben. Hiernach musste dem Antragsteller klar sein, dass bei Bewilligung der Fördermittel die Informationen veröffentlicht werden – und zwar gerade auch im Internet.

23

Des Weiteren hieß es im Vordruck des Förderantrages, dass die europarechtlichen Datenschutzbestimmungen Anwendung fänden. Damit wurde der Antragsteller auf seine diesbezüglichen Schutzrechte hingewiesen sowie darauf, dass mit der Veröffentlichung in diese eingegriffen werden könnte. Zudem ist darin die konkludente Erklärung des Antragsgegners zu sehen, dass seiner Auffassung nach diese Bestimmungen beachtet sind.

24

Unter diesen Umständen musste auch dem Antragsteller bei der Stellung des Antrages „Agrarförderung 2008“ bewusst sein, dass notwendige Folge der Bewilligung der beantragten Leistungen die hier in Rede stehende Veröffentlichung der Informationen sein wird. Zugleich war für ihn erkennbar, dass in der (korrekten) Wiedergabe der Informationen auch nach Auffassung des Antragsgegners kein Verstoß gegen sein individuelles Datenschutzrecht liegt. Gleichwohl wurde ihm durch den Hinweis auf die europarechtlichen Datenschutzbestimmungen Gelegenheit gegeben, sich über diese Rechte nochmals selbst zu informieren und zu prüfen, ob nicht bei einer womöglich inkorrekten Veröffentlichung der Informationen sein Datenschutzrecht verletzt wird – was auch die Prüfung einschloss, ob dies nicht bereits bei einer Publizierung der korrekten Daten der Fall ist.

25

Noch während des Bewilligungsverfahrens war für den Antragsteller feststellbar, dass die Voraussetzungen für die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen noch weiter geschaffen wurden. So wurden die europarechtlichen Bestimmungen durch das Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz – AFIG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) und durch die Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-VerordnungAFIVO) vom 10. Dezember 2008 (eBAnz. 2008, AT147 V1) nunmehr auch in nationales Recht umgesetzt. Es kam hinzu, dass die Zahlungen aufgrund des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die ihn zwar nicht unmittelbar betrafen, deren Schicksal aber die Zahlungen aus dem hier in Rede stehenden Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) teilen sollten, am 17. Dezember 2008 ins Internet gestellt wurden.

26

Vor dem Hintergrund dieses Wissens ging dem Antragsteller der Bewilligungsbescheid der zuständigen Kreisverwaltung Ende des Jahres 2008 zu. Beigefügt war dem Bescheid das Informationsblatt des Antragsgegners. In diesem wurde er nochmals auf die Veröffentlichungsabsicht hingewiesen und diese zur notwendigen Folge der Bewilligung erklärt.

27

Unter diesen Umständen hat der Antragsteller spätestens durch die vorbehaltlose Entgegennahme des Bewilligungsbescheides und des Förderbetrages gegenüber dem Antragsgegner einen Verzicht erklärt. Die Rechtsfigur des Verzichts ist der Einwilligung in ein bestimmtes Handeln eines anderen wie auch der Verwirkung, eine Befugnis oder ein Recht auszuüben, nahe verwandt. Zu unterscheiden ist der Verzicht auf ein Verfahrensrecht, etwa einen Rechtsbehelf zu erheben, und der Verzicht auf ein materielles Recht, etwa auf ein Grundrecht. In beiden letzt genannten Fällen führt der wirksame Verzicht unmittelbar zum Verlust des betroffenen materiellen Rechts oder der verfahrensrechtlichen Befugnis (vgl. etwa: VGH Kassel, NVwZ-RR 1995, 495; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 53 Rdnr. 50). Der Senat ist der Auffassung, dass dieses Rechtsinstitut des Verzichts den gesamten Umständen und dem für den Antragsgegner erkennbaren Willen des Antragstellers am besten (besser als die Institute der Einwilligung und der Verwirkung) gerecht wird und lässt dabei offen, ob es sich hier um einen Verzicht auf ein Verfahrensrecht, nämlich das Recht, gegen die Veröffentlichung der Informationen im Wege des Widerspruchs, der Klage und des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen, handelt oder um einen Verzicht auf das materielle Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention).

28

Der Verzicht – in beiden Formen – ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, sie ist so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl., 2009, § 133 Rdnr. 9 m.w.N.). Es ist dabei auf den Empfängerhorizont und die objektive Erklärungsbedeutung abzustellen. Die hier entscheidende Tatsache des Verzichts ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass es der Antragsgegner von der Antragstellung bis zur Bewilligung wiederholt geradezu zur „Geschäftsgrundlage“ der Bewilligung erklärt hat, diese Informationen im Internet zu veröffentlichen. Dabei wurde dieses im Verwaltungsverfahren noch zukünftige Ereignis nicht etwa unverbindlich in den Raum gestellt, sondern vielmehr unter Hinweis auf verpflichtende europarechtliche Bestimmungen für zwangsläufig erklärt. Überdies ließen die Bundesregierung und die Landesregierung mit der Veröffentlichung der ELER-Zahlungen am 17. Dezember 2008 keinen Zweifel daran aufkommen, dass man diesen Verpflichtungen auch nachkommen werde.

29

Dieser Würdigung kann im Übrigen nicht entgegenhalten werden, dass der Antragsgegner in dem dem Bewilligungsbescheid beigefügten Informationsblatt in dessen letztem Absatz noch einmal auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Veröffentlichung der Daten zu sprechen gekommen ist. Denn diese Angaben verstärkten eher noch die hier getroffene Einschätzung, als dass sie sie relativierten oder gar widerlegten. Denn darin ist schon gar nicht mehr die Rede von Einwendungen gegen die Veröffentlichung der Daten im Grundsatz. Vielmehr ging es hier nur noch um die – zudem auch nur in „ganz besonderen, in der Person des Empfängers liegenden Ausnahmefällen“ mögliche – Korrektur unrichtiger Daten. Die Veröffentlichung der richtigen Angaben und der hierauf gerichtete Verzicht des Antragstellers wurden danach bereits als gegeben vorausgesetzt.

30

Dabei ist es auch unschädlich, dass der Antragsteller diese Erklärung nicht ausdrücklich, sondern konkludent abgegeben hat. Das ist ausreichend, wenn der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat (vgl. Palandt, a.a.O.). So liegt es aber angesichts der gesamten bereits aufgezeigten Umstände hier.

31

Der Verzicht des Antragstellers ist wirksam. Voraussetzung dafür ist, weil es sich vorliegend um eine grundrechtsrelevante Rechtsposition handelt, dass sie freiwillig erfolgt (vgl. Robbers, JuS 1985, 925 [926]). Davon ist hier auszugehen. So ist niemand in rechtlicher Hinsicht gezwungen, eine Subvention in Anspruch zu nehmen. Eine solche Inanspruchnahme ist im Allgemeinen – wie auch die Vielzahl der Leistungsempfänger zeigt – allerdings offensichtlich sinnvoll und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs. Indessen kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass praktisch jeder Leistungsempfänger in seiner Existenz gefährdet wäre, erhielte er nicht die jeweilige Förderung. Das ergibt sich auch nicht aus der dahingehenden Stellungnahme des Beauftragten für den Datenschutz des Landes vom 7. Juli 2009. Denn abgesehen davon, dass die Annahme, „diese Direktzahlungen (stellten) einen wichtigen und für die meisten Betriebe unverzichtbaren Einkommensanteil dar“, nicht näher belegt wird, ist auch sonst nicht offensichtlich, dass eine solche Situation gerade „für die meisten Betriebe“ in der deutschen Landwirtschaft besteht. Zudem bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass gerade der Betrieb des Antragstellers existenzgefährdet ist. Hierauf kommt es aber an, weil es vorliegend um den Individualrechtsschutz gerade für den Antragsteller geht.

32

Aber auch der Antragsteller selbst hat nichts für eine Existenzgefährdung ohne die bewilligte Subvention substantiiert vorgetragen. So hat er nicht nur seine Einkommensverhältnisse im Jahr 2008 nicht offengelegt, sondern es ist nicht einmal bekannt, in welcher Höhe er Direktzahlungen erhalten hat.

33

Davon abgesehen ist festzustellen, dass die Subventionsgewährung ohnehin unter sehr zahlreichen Einschränkungen erfolgt und sich jeder Antragsteller klar werden muss, ob er für die Subventionierung solche „Bedingungen“ akzeptiert. Das gilt vor allem für die Cross Compliance, d.h. die mit der Prämienzahlung verbundenen „anderweitigen Verpflichtungen“ (vgl. dazu die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003, ABl. L 270, S. 1 und Verordnung (EG) Nr. 7986/2004 der Kommission vom 21 April 2004, ABl. L 141, S. 18). Sie bedeuten die Verknüpfung der Prämienzahlungen mit der Einhaltung von Umweltstandards (im weiteren Sinne). Dazu wurden 19 Rechtsakte erlassen, die direkt auf Betriebsebene anwendbar sind und die Bereiche Umwelt, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen sowie Tierschutz betreffen. Darüber hinaus sind die Empfänger der Direktzahlungen verpflichtet, die Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten.

34

All dies zeigt, dass der Empfänger dieser Leistungen von vornherein zahlreiche Einschränkungen und „Bedingungen“ in Kauf nehmen muss, will er überhaupt Direktzahlungen in Anspruch nehmen. Demnach ist die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen nach der Subventionsgewährung nur ein Teilaspekt der vom Empfänger hinzunehmenden Anforderungen und Umstände. Sie alle muss er erfüllen bzw. sie müssen eintreten, damit er die Zahlungen erhält bzw. behält (und sie nicht etwa bei Nichteinhaltung durch Sanktionen, wie Kürzung oder Streichung, verliert). Von daher kann nicht festgestellt werden, dass gerade der Umstand, dass die in Rede stehenden Daten veröffentlicht werden, so schwer wiegt, dass der Empfänger genötigt wird, keine Subvention in Anspruch zu nehmen.

35

Auch im Übrigen ist der Verzicht wirksam. Das ist bei der Annahme eines Verzichts auf die verfahrensrechtliche Geltendmachung des Abwehrrechts schon deshalb der Fall, weil auf solche Handlungsbefugnisse allgemein verzichtet werden kann (vgl. z.B.: Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 52; vgl. auch: BVerfGE 9, 194 [199] zum Rechtsmittelverzicht). Letztlich gilt nichts anderes für einen Verzicht auf das materielle Recht des Antragstellers zum Schutz seiner persönlichen Daten, d.h. der Verzicht auf die Geheimhaltung der Tatsache und der Höhe der von ihm erhaltenen Subventionen. Die Gewährleistung dieses Rechts hat den Einzelnen – und nicht etwa ein überindividuelles Gut, wie etwa einen funktionierenden demokratischen Prozess oder die Integration des Gemeinwesens - zum Bezugspunkt. Deshalb ist es als Schutzgut für den Einzelnen für diesen auch disponibel. Das Grundrecht schützt die Integrität eines persönlich-individuellen Bereichs, ohne zugleich besondere öffentliche Interessen zu umfassen, die über das allgemeine öffentliche Interesse am Rechtsschutz und an der Freiheit des Einzelnen hinausgehen. Deshalb ist für das nationale und europäische Recht anerkannt, dass der Einzelne durch Einwilligung in die Weitergabe und Verarbeitung seiner persönlichen Daten auf den Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verzichten kann (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; s. auch Art. 7 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281, S. 31, sowie § 4a Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes [BDSG] i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 [BGBl. I S. 66] und § 5 Abs. 1 und 2 des Landesdatenschutzgesetzes [LDSG] vom 5. Juli 1994 [GVBl. S. 293]). Diese Dispositionsbefugnis des Einzelnen, und damit die Wirksamkeit des Verzichts des Antragstellers, muss hier umso mehr gelten, als die hier in Rede stehenden Daten von dem Begünstigten durch die Beantragung der Subvention selbst veranlasst worden sind.

36

Dieser Verzicht ist auch durch Bekanntgabe gegenüber dem Antragsgegner wirksam geworden. Er ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine solche Erklärung hat der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner zwar nicht ausdrücklich, wohl aber – was ausreichend ist - konkludent abgegeben. Das ist dadurch geschehen, dass er in voller Kenntnis der gesamten Umstände seinen Subventionsantrag aufrechterhalten und den Bewilligungsbescheid und die entsprechenden Zahlen widerspruchslos entgegengenommen hat. Damit hat er gegenüber dem Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass er die für die Gewährung vorausgesetzte „Geschäftsgrundlage“ - die Veröffentlichung der Informationen über die Subventionsgewährung – akzeptieren will.

37

An seine nach alledem konkludent und wirksam abgegebene Erklärung ist der Antragsteller seitdem gebunden. Denn der Verzicht ist grundsätzlich – so auch hier – unwiderruflich. Er muss ihn deshalb jetzt gegen sich gelten lassen und kann – im Nachhinein, nachdem das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem ähnlich gelagerten Verfahren die Veröffentlichung aller Agrarbeihilfen-Empfänger für nicht vereinbar mit den europarechtlichen Vorschriften gehalten hat - auch nicht mit einer einstweiligen Anordnung die Veröffentlichung der ihn betreffenden Informationen verhindern.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

39

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 47 GKG.

40

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.