Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Feb. 2011 - 10 A 11452/10

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:0202.10A11452.10.0A
bei uns veröffentlicht am02.02.2011

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Es liegen weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch der behauptete Verfahrensmangel vor (vgl. § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3, letztere i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO).

3

Die vom Antrag als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, „ob die Behandlung kurdischer Volkszugehöriger, die sich weigern, den Wehrdienst im türkischen Militär abzuleisten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellt mit der rechtlichen Folge, dass kurdischen Volkszugehörigen, die sich weigern, den türkischen Militärdienst anzutreten, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG, hilfsweise ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zustehen würde“, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz dem Kläger mangels persönlicher Glaubwürdigkeit nicht abgenommen werden kann, dass er im Falle einer Rückkehr in der Türkei den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen wird (vgl. S. 6 unten UA). An diese Feststellung ist der Senat im vorliegenden Zulassungsverfahren gebunden, weil sie der Kläger mit seinem Antrag nicht mit zulässigen und durchgreifenden Verfahrensrügen angreift.

4

Soweit der Kläger geltend macht, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist dieser Zulassungsgrund schon nicht hinreichend im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Für eine derartige Besetzungsrüge reicht es nicht aus, wenn lediglich der Verdacht der nicht ordnungsgemäßen Besetzung geäußert oder diese nur bestritten wird. Vielmehr müssen für den behaupteten Verfahrensfehler die Zulassung der Berufung tragende greifbare Anhaltspunkte vorgetragen werden. Dies gilt auch, wenn es sich wie bei der kammerinternen Geschäftsverteilung um Vorgänge handelt, die den Beteiligten nicht näher bekannt sein können, über die sie sich aber durch Anforderung oder Einsicht der kammerinternen Geschäftsverteilung nebst deren Vertretungsregelung sowie Einholung einer dienstlichen Äußerung über einen etwa gegebenen Vertretungsfall Gewissheit verschaffen können.

5

Derartiger Nachforschungen und anschließender Darlegungen hätte es vorliegend umso mehr bedurft, als es nicht nur denkbar, sondern entsprechend der vorgegebenen Rechtslage naheliegend ist, dass die Kammer sowohl bei der Übertragung auf die Einzelrichterin als auch bei Erlass des angegriffenen Urteils vorschriftsmäßig besetzt war. Über die Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO) beschließt die Kammer in der für den Rechtsstreit nach der kammerinternen Geschäftsverteilung vorgesehenen Besetzung. Von daher trifft das Antragsvorbringen zu, dass an dem Übertragungsbeschluss in der Regel das später für die Entscheidung durch den Einzelrichter zuständige Kammermitglied mitwirken wird. Aber auch ein Übertragungsbeschluss in Abwesenheit der Richterin oder des Richters, der zum Einzelrichter bestellt werden soll, ist rechtlich zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Voraussetzungen für den Fall einer Vertretung gegeben sind. Überdies muss die Person der Einzelrichterin oder des Einzelrichters in dem Übertragungsbeschluss nicht namentlich bestimmt werden (vgl. neben den vom Antrag zitierten Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 6 Anm. 17 insoweit genauer: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 6 Anm. 41; Zöller, ZPO, 28. Aufl.,§ 348 Anm. 4 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 348 a Anm. 10). So dürfte aber die Einzelrichterbestellung auch im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt sein. Wie sich nämlich aus dem Formular mit dem entsprechenden Beschluss vom 7. Juli 2010 ergibt, ist auf diesem im unmittelbaren Anschluss an die Beschlussfassung noch am gleichen Tage die Wiedervorlage der Akten an „Frau Koll. Heinen am 15.08.“ verfügt worden.

6

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Feb. 2011 - 10 A 11452/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Feb. 2011 - 10 A 11452/10

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Feb. 2011 - 10 A 11452/10 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Feb. 2011 - 10 A 11452/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Feb. 2011 - 10 A 11452/10.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Feb. 2016 - 1 L 52/14

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Gründe 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 24. April 2014 bleibt ohne Erfolg. 2 Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der.

Referenzen

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.