Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Dez. 2017 - 1 C 10512/15

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2017:1206.1C10512.15.00
published on 06/12/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Dez. 2017 - 1 C 10512/15
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Tenor

Die Rechtsverordnung des Antragsgegners vom 5. November 2014 über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Landkreis Bad Dürkheim, in den Gemarkungen Herxheim am Berg, Kallstadt (Verbandsgemeinde Freinsheim), Bad Dürkheim, Leistadt, Ungstein (Stadt Bad Dürkheim) zugunsten der Stadtwerke Bad Dürkheim GmbH, wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Rechtsverordnung des Antragsgegners über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Im Bruch“ zu Gunsten der Beigeladenen.

2

Im Bereich der Stadt Bad Dürkheim lag das 1967 festgesetzte, ca. 235 Hektar große Wasserschutzgebiet um die Wassergewinnungsanlage „Im Bruch“. Der Brunnen, aus dem die Beigeladene seit den 1950er-Jahren Trinkwasser für die Kurstadt fördert, befindet sich südwestlich des Gewerbegebiets Bruch. Die Rechtsverordnung verlor 1997 ihre Gültigkeit.

3

Die am 2. Dezember 2014 nach Veröffentlichung im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz in Kraft getretene und hier streitgegenständliche Rechtsverordnung vom 5. November 2014 führte zu einer erheblichen räumlichen Erweiterung des unter Schutz gestellten Gebiets, das eine Größe von nahezu 1.000 Hektar hat. Es ist in die Schutzzone I (Fassungsbereich), II (Engere Schutzzone) und III (Weitere Schutzzone) gegliedert. In die insgesamt 996 Hektar umfassende Schutzzone III fallen nunmehr erstmals auch weite Teile der Gemarkung der Antragstellerin.

4

Die Entfernung zwischen der südlichen Gemeindegrenze der Antragstellerin und dem Tiefbrunnen beträgt ca. 2,4 km. Der geringste Abstand der südlichen Grenze des Wasserschutzgebiets zum Brunnen beläuft sich auf ca. 0,75 km, derjenige zur östlichen Grenze auf etwa 0,5 km. Das Gewerbegebiet Bruch liegt weitgehend außerhalb des Geltungsbereichs der Rechtsverordnung.

5

Der Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets gingen folgende Verfahrensschritte voraus:

6

Nach ersten Vorplanungen, Messungen und Beprobungen, die im Mai 2006 begonnen hatten, legte das Geologische Büro H... im Dezember 2007 unter Berücksichtigung einer hydrogeologischen Untersuchung der Firma H... vom 12. Juli 2007 einen ersten Abgrenzungsvorschlag vor, dem eine Jahresmengenentnahme des Brunnens „Im Bruch“ von 1,101 Mio. Kubikmetern zugrunde lag. Am 9. September 2009 stellte die Beigeladene einen förmlichen Ausweisungsantrag. Unter dem 29. September 2009 fertigte das Ingenieurbüro für Geotechnik (IBG) einen Bericht über potentielle Gefährdungen im Plangebiet und entwarf am 6. September 2010 in einer ergänzenden Stellungnahme auf der Basis unterschiedlicher Jahresentnahmen zwischen 0,5 und 1,1 Mio. Kubikmetern weitere hydrogeologische Abgrenzungsempfehlungen für das geplante Schutzgebiet.

7

Anlass für die Änderungsplanung war der Anschluss des im Pfälzerwald gelegenen Brunnens Isenachtal mit einer jährlichen Entnahmemenge von 0,5 Mio. Kubikmeter an das Versorgungsnetz von Bad Dürkheim. Dies hatte zur Folge, dass die Jahresfördermenge des Brunnens „Im Bruch“ auf künftig geplante 0,5 Mio. Kubikmeter zurückgefahren werden konnte. Der Abgrenzungsvorschlag der Firma H... war infolgedessen unter Verwendung derselben Formeln und hydraulischen Berechnungen entsprechend angepasst worden.

8

Über eine am 11. Januar 2011 stattgefundene Besprechung über den weiteren Ablauf der Planungen erstellte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Zentralreferat Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, einen Vermerk, in dem es heißt:

9

„Durch das Büro ... wurde der Vorschlag gemacht, die Zone III in eine Zone III A und III B aufzuteilen. Bisher hat man auf eine Aufteilung verzichtet, da sich die Wasserneubildungszone im nord-westlichen Bereich der Zone III befindet. Es wäre aber hydrogeologisch begründbar und sauber herleitbar, die Gemeinde Kallstadt aus der Zone III herauszunehmen und in eine neue Zone III B einzugliedern und den Rest der Zone III in eine Zone III A umzuwandeln. In einer Zone III B sind die Auflagen und Verbote geringer als in der Zone III.

10

Es wird festgehalten, eine solche mögliche Umwandlung der Zone III als denkbare Option offen zu halten.“

11

Diese Option verwirklichte der Antragsgegner in der Folgezeit nicht.

12

Am 9. März 2012 stellte die Beigeladene durch das Büro ... ausgehend von dem auf 0,5 Mio. Kubikmeter pro Jahr reduzierten Bedarf einen neuen Ausweisungsantrag mit Erläuterungsbericht. Die Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnung erfolgte vom 21. Oktober bis zum 20. November 2013. Außerdem wurde ein gesondertes Behördenbeteiligungsverfahren durchgeführt. Die Antragstellerin erhob vor Ablauf der Frist Anregungen und Bedenken. Bei dem Erörterungstermin vom 11. März 2014 konnten die Einwendungen nicht ausgeräumt werden. Unter dem 27. Oktober 2014 fertigte das Büro ... eine fortgeschriebene Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung für das geplante Wasserschutzgebiet mit Altlastenverzeichnis. Am 5. Dezember 2014 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihre vorgetragenen Einwände der Rechtsverordnung nicht entgegenstünden.

13

Ihren am 21. Mai 2015 gestellten Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle begründete die Antragstellerin unter anderem damit, aus den vorgelegten Planungsunterlagen ergebe sich nicht, warum große Teile ihres Hoheitsgebiets in den Geltungsbereich der Schutzzone III einbezogen worden seien. In diesem Zusammenhang ließen bereits die Formulierungen im Erläuterungsbericht vom März 2012, denen zufolge die Berechnungen lediglich als „Abschätzungen“ zu betrachten seien, darauf schließen, dass die Festsetzung nicht auf fundierten Grundlagen beruhe. Auch die in ihrer Gemarkung bestehenden Bodenverhältnisse sprächen für eine Fehlerhaftigkeit der Abgrenzung. Wegen einer unverhältnismäßigen Belastung fehle es deshalb zum Teil an einer Schutzfähigkeit des Grundwassers, und sie sei in ihrer Planungshoheit verletzt.

14

Die Antragstellerin beantragt,

15

die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Landkreis Bad Dürkheim, in den Gemarkungen Herxheim am Berg, Kallstadt (Verbandsgemeinde Freinsheim), Bad Dürkheim, Leistadt, Ungstein (Stadt Bad Dürkheim) zu Gunsten der Beigeladenen für unwirksam zu erklären.

16

Der Antragsgegner beantragt,

17

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

18

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

19

Sie treten den Darlegungen der Antragstellerin mit eigenen Ausführungen entgegen und berufen sich auf eine gemeinsame Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau und des Landesamtes für Umwelt vom 9. Juni 2017, aus der sich ergibt, dass die vorgenommene Abgrenzung nicht zu beanstanden sei.

20

Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Mai 2016 Beweis erhoben zu der Frage, ob der Antragsgegner die Schutzzone III unter Beachtung hydrogeologischer Gegebenheiten und der fachlichen Grundsätze für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten zutreffend festgelegt hat. Für den Fall, dass die Frage bejaht wird, sollte weiterhin geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Unterteilung der Zone III in eine Zone III A und eine Zone III B vorliegen.

21

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ch... T..., B... und Partner, Beratende Ingenieure GmbH, L..., vom 22. November 2016, seine ergänzenden Stellungnahmen vom 3. Mai und 1. Dezember 2017 sowie die mündlichen Erläuterungen im Verhandlungstermin vom 5. Dezember 2017.

22

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen sowie aus den Akten des Antragsgegners (2 Ordner, 2 Hefter und 1 CD-Ausdruck) betreffend den Erlass der angegriffenen Rechtsverordnung.

23

Entscheidungsgründe

24

Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Normenkontrolle hat Erfolg.

I.

25

Gegen seine Zulässigkeit bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

26

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – i.V.m. § 4 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung − AGVwGO – ist der Normenkontrollantrag statthaft; die angegriffene Rechtsverordnung unterfällt nicht der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO. Insbesondere kann die Antragstellerin geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit als Teilaspekt des der Antragstellerin zustehenden Rechts auf kommunale Selbstverwaltung im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG – erscheint jedenfalls mit Rücksicht auf die beträchtliche Ausdehnung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht von vornherein ausgeschlossen; dieses umfasst überschlägig betrachtet mehr als 70 Prozent des Gemeindegebiets einschließlich der gesamten bebauten Ortslage, so dass negative Auswirkungen auf planerische Gesichtspunkte nicht von der Hand zu weisen sind. Vor allem berühren das Verbot, in der Schutzzone III neue Industriegebiete oder sonstige Baugebiete – wenn das Schmutzwasser nicht vollständig aus der Zone III hinausgeleitet wird – im Rahmen der Bauleitplanung auszuweisen, sowie die Beschränkungen für die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen die Belange der Antragstellerin negativ, weil sie für die ortsplanerische und bauliche Entwicklung einschränkende Vorgaben beinhalten (zur Ableitung der Antragsbefugnis aus der gemeindlichen Planungshoheit vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. März 2000 − 1 C 12087/98.OVG –, ESOVGRP).

27

II.

28

In der Sache ist das Begehren der Antragstellerin begründet. Hinsichtlich des Prüfungsumfangs ist dabei dem Charakter eines Normenkontrollantrages als objektives Beanstandungsverfahren Rechnung zu tragen. Anders als bei sogenannten Individualklagen in Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO genügt bereits das Bestehen einer Antragsbefugnis gegenüber einer in der Norm getroffenen Regelung unter einem bestimmten Aspekt, wie hier, um – im Rahmen des Streitgegenstandes − eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit auch in Bezug auf solche Bestimmungen herbeizuführen, bezüglich derer subjektive Rechte des jeweiligen Antragstellers nicht beeinträchtigt sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 47 Rn. 50).

29

Dies vorausgeschickt hält die Verordnung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

30

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) – WHG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2585) können Wasserschutzgebiete unter anderem festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, ein Gewässer – wozu gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG auch das Grundwasser gehört – im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung dann, wenn das Wasservorkommen schutzbedürftig, schutzwürdig und schutzfähig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005 – 1 C 10358/04.OVG –, m.w.N., ESOVGRP). Wasserschutzgebiete werden von der oberen Wasserbehörde festgesetzt, wobei nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten angeordnet werden können (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Landeswassergesetz – LWG – in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004; GVBl. 2004, S. 54).

31

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze liegen hier erhebliche Rechtsfehler des Antragsgegners bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Im Bruch“ vor, da er die Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Grundwasservorkommens nicht ausreichend ermittelt und begründet hat.

32

Die Schutzfähigkeit des festgesetzten Wasserschutzgebiets ist gegeben, wenn das Grundwasservorkommen ohne unverhältnismäßige Belastungen Dritter vor störenden Einwirkungen geschützt werden kann. Eingriffe in der Form von Schutzgebietsverordnungen müssen demnach geeignet sein, das angestrebte Schutzziel zu erreichen, sie müssen erforderlich im Sinne des geringsten Eingriffs sein, und sie müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn entsprechen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 2000, a.a.O.; siehe auch Kerkmann in Jeromin/Prinz, Kommentar zum LWG/WHG, § 13 LWG/§ 19 WHG Rn. 42).

33

Dabei gelten die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG die flächenmäßige Ausdehnung eines Wasserschutzgebiets als erforderlich angesehen werden kann, für jede darin einbezogene Teilfläche (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1984 – 4 B 157/83 und 4 B 158/83 –, BayVBl. 1984, 371). In ein Wasserschutzgebiet dürfen nur solche Grundstücke einbezogen werden, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwasserbrunnen und -quellen liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund eingehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können. Die Festsetzung seiner räumlichen Grenzen hat sich im Allgemeinen an der Fließrichtung und Fließgeschwindigkeit des Grundwassers sowie an der geologischen und morphologischen Zusammensetzung der Boden- und Deckschichten zu orientieren (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 1989 – 10 C 42/88.OVG –, NVwZ-RR 1990, 126). Der örtliche Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. der einzelnen Schutzzonen oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind mit verhältnismäßigen, dem konkreten Konflikt angemessenen, zumutbaren Aufwand nicht zu schließen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die zuständige Behörde bzw. der Verordnungsgeber bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt, soweit diese auf wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Fakten beruhen, und sich bei der Grenzziehung an in der Natur äußerlich erkennbaren Linien und an topografischen Gegebenheiten orientiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2008 − 1 C 10511/06.OVG –, juris).

34

Bei der Abgrenzung kommen den durch Runderlass des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten vom 12. Juni 1963 (MinBl., S. 657) für verbindlich erklärten „Richtlinien für die Einrichtung von Schutzgebieten für Trinkwassergewinnungsanlagen (Trinkwasserschutzgebieten)“ von 1953 (jetzt: die als Arbeitsblatt W 101 veröffentlichten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ von 2006) des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) e.V. – DVGW-Arbeitsblatt W 101 – eine wesentliche Bedeutung zu. Diese Richtlinien weisen keine Rechtsnormqualität auf. Sie stellen lediglich technische Regeln dar, die jedoch kraft eines qualifizierten Erfahrungsschatzes als „antizipierte Sachverständigengutachten“ bei der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zugrunde gelegt werden können (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 1989, a.a.O.). Danach sind Wasserschutzgebiete grundsätzlich in drei Zonen einzuteilen: den Fassungsbereich zum unmittelbaren Schutz der Fassungsanlage (Zone I), die engere Schutzzone (Zone II) zur Abhaltung vor allem von Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) und die weitere Schutzzone (Zone III) zur Vermeidung weitreichender Beeinträchtigungen, insbesondere von nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen. Vor diesem Hintergrund wird der mit der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck grundsätzlich dann in geeigneter Weise erreicht, wenn die Maßnahme den Richtlinien entspricht oder aber eine Abweichung durch erkennbare, sachlich gebotene Gründe angezeigt erscheint. Daran fehlt es hier.

35

1. Zunächst entspricht die von dem Antragsgegner vorgenommen Ermittlung der Grenzen der Zone III des Wasserschutzgebiets nicht den fachlichen Anforderungen.

36

Nach dem technischen Regelwerk (DVGW-Arbeitsblatt W 101 Nr. 4.4) reicht die Zone III in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage. Oberirdisch dort hinein entwässernde Flächen können zusätzlich einbezogen werden. Der Abgrenzung sind grundsätzlich die wasserrechtlich genehmigte Jahresentnahme und die langfristig mittleren hydrologischen Verhältnisse zugrunde zu legen. Kann das unterirdische Einzugsgebiet bei komplexen hydrogeologischen und hydraulischen Verhältnissen wie hier (vgl. hierzu die Aussagen des Büros H... vom Dezember 2007, S. 24) nicht sicher abgegrenzt werden, sind bei der Abgrenzung des Einzugsgebiets der Fassungsanlage begründete Näherungslösungen heranzuziehen. Bei stark schwankenden Grundwasserständen ist zur Bemessung des Grundwasserschutzgebiets zu untersuchen, ob statistische Werte für niedrige und hohe Grundwasserstände Berücksichtigung finden müssen. Dabei sind hydrogeologisch extreme Verhältnisse nur dann bei der Einzugsgebietsabgrenzung in Ansatz zu bringen, wenn das Grundwasser aus zum Beispiel nur temporär in das Einzugsgebiet entwässernden Bereichen die Fassungsanlage tatsächlich erreicht. Die ermittelte Größe des Einzugsgebiets ist über eine Wasserbilanz auf Plausibilität zu überprüfen.

37

Die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Im Bruch“ hat der Antragsgegner nicht in dem notwendigen Umfang durch weitergehende Untersuchungen zu den randlichen Gebieten abgesichert. Vielmehr wurden überwiegend großmaßstäbliche Daten und Kenntnisse zum geologischen Aufbau und zu den Hauptfließrichtungen, die als solche nicht zu beanstanden sind, genutzt, um darauf aufbauend ohne ausreichende lokale Detailkenntnisse die Grenzlinien zu bestimmen (vgl. zusammenfassende Stellungnahme Prof. Dr. T... vom 1. Dezember 2017).

38

a) Nicht plausibel begründet hat der Antragsgegner zunächst die nördliche Abgrenzung des Schutzgebiets.

39

In dem der Grenzziehung zugrundeliegenden Fachgutachten von H... (2007) wird davon ausgegangen, dass das Grundwasser im Festgesteinsgrundwasserleiter aus dem Bereich nördlich von Kallstadt unmittelbar parallel zu den Schollenrändern nach Süden über die Messstelle GWM 2 und GWM 1 dem Brunnen „Im Bruch“ zuströmt. Die nördliche Einzugsgebietsgrenze wurde, da die Lage der unterirdischen Wasserscheide unbekannt ist, über die Morphologie an der oberirdischen Wasserscheide westlich Oschelskopf und unter Berücksichtigung des tiefen Einschnitts des Berntales südlich von Weißenheim am Berg und Herxheim am Berg abgeschätzt (vgl. IBG 2012, S. 5; siehe hierzu auch Gutachten Prof. Dr. T..., S. 16 f.).

40

Diese Abgrenzung ist nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen der Senat folgt, indes hydrogeologisch nicht begründet, sofern das Bachwasser dort einen direkten Grundwasseranschluss an den oberen Grundwasserleiter hat, der wiederum nach Süden entwässern müsste (vgl. Gutachten Prof. Dr. T... vom 22. November 2016, S. 21).

41

Für diese denkbare Annahme spricht, dass zwischen der Messstelle GWM 2 im Süden und der Messstelle Brunnen Herxheim im Norden ein ausgeprägter hydraulischer, nach Norden orientierter Druckgradient von ca. 6,8 m auf einer Strecke von ca. 2.000 m besteht. Gleichzeitig ist ein starker Druckgradient nach Südosten in Richtung GWM 1 dokumentiert (ca. 5,8 m auf ca. 1.000 m). Es ist demnach vorstellbar, dass entlang einer gedachten west-ostverlaufenden Profilschnittes von der Wassergewinnungsanlage Leistadt am Rand des Pfälzer Waldes über die GWM 2 weiter nach Osten eine unterirdische Grundwasserscheide ausgebildet ist. Unmittelbar südlich der GWM 2 lässt sich entlang der Morphologie eine oberirdische Wasserscheide ableiten, die parallel zu einer gedachten Linie zwischen Kallstadt und Erpolzheim im Osten im West-Ost-Richtung verläuft und südwestlich von Kallstadt leicht nach Nordwesten schwenkt. Das Grundwasser nördlich dieser möglichen Grundwasserscheide strömt unter Zugrundelegung dieser Interpretationsmöglichkeit nach Nordosten in Richtung Brunnen Herxheim und Brunnen Freinsheim, das Grundwasser südlich davon nach Südosten in Richtung Brunnen „Im Bruch" (vgl. Gutachten Prof. Dr. T... vom 22. November 2016, S. 21 sowie die zeichnerische Darstellung in Anlage 1).

42

Soweit der Antragsgegner demgegenüber mit Blick auf die hydrochemische Grundwasserbeschaffenheit darauf hinweist, der ansteigende Nitratgehalt im Brunnenwasser (ca. 25 bis 35 mg/l) deute darauf hin, dass hierfür vor allem die weinbaulich genutzten Flächen im Norden des Schutzgebiets verantwortlich seien (Nitratgehalte z.T. > 150 mg/l), spricht dies nicht zwingend für die Notwendigkeit einer Einbeziehung dieser Flächen. Denn die landwirtschaftliche Nutzung ist auch südlich von Kallstadt, wie eine vom Sachverständigen vorgenommene Luftbildauswertung belegt, durch den Weinanbau – mit erhöhten Nitrateintrag – klar dominiert (siehe Stellungnahme Prof. Dr. T... vom 3. Mai 2017, S. 5 f.).

43

Darüber hinaus dringt der Antragsgegner nicht mit seinem Vortrag durch, die Interpretation des Sachverständigen sei wasserbilanztechnisch deshalb nicht verständlich, weil die im Gutachten vom 22. November 2016 postulierte Einbeziehung von Teilen des westlich von Bad Dürkheim gelegenen Pfälzerwaldes in das Schutzgebiet mit hydrogeologischen Erwägungen unvereinbar sei.

44

Zwar hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. Mai 2017 die nachträgliche Erklärung des Antragsgegners, die in den Meeressanden ausgebauten Brunnen der Beigeladenen im Gewinnungsgebiet Schlammberg nach ihrer Inbetriebnahme hätten einen starken Rückgang des Druckpotenzials und der Ergiebigkeit gezeigt, als Beleg für einen fehlenden hydraulischen Anschluss nach Westen und Osten angesehen und auch die weiteren fachbehördlichen Darlegungen zu den oberflächennahen hydraulischen Strömungen als plausibel eingestuft (vgl. S. 4 f.), sodann jedoch im Einzelnen überzeugend darauf verwiesen, aus welchen Gründen diese Umstände für die Bewertung der hydrogeologisch-hydraulischen Verhältnisse im Norden des Wasserschutzgebiets unerheblich sind. Sie ändern nichts daran, dass Grundlage der Möglichkeit einer unterirdischen Grundwasserscheide entlang des gedachten West-Ost-Profilschnitts der bereits angesprochene hydraulische Druckgradient zwischen der Messstelle GWM 2 im Süden und der Messstelle Brunnen Herxheim im Norden und dem starken Druckgradienten nach Südosten in Richtung GWM 1 ist (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. T... vom 3. Mai 2017, S. 6).

45

Daraus folgt zugleich, dass das Vorbringen des Antragsgegners von vornherein nicht geeignet ist, etwa seinerseits einen Beweis oder zumindest doch eine stichhaltige Begründung für die Nichtexistenz einer solchen Wasserscheide zu erbringen. Insbesondere ist der im Gutachten H... (vgl. Anlage K1) eingezeichnete Fließpfeil südöstlich von Weisenheim Richtung Kallstadt im Bereich nördlich von Kallstadt eine ungesicherte Annahme. Der Antragsgegner übersieht insofern erneut, dass die geringe Anzahl an Grundwassermessstellen in den Randbereichen verschiedene Interpretationsansätze der Grundwasser-Fließrichtungen zulässt, die für eine fachkundige lokale Abgrenzung nicht ausreichend sind (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. T... vom 1. Dezember 2017).

46

Vielmehr bedarf es aus sachverständiger Sicht einer zusätzlichen Bohrung nördlich der Messstelle GWM 2 und einer weiteren Stichtagsmessung. Sollte sich dabei herausstellen, dass das Druckpotenzial nördlich der GWM 2 abnimmt, so wäre dies der Beweis einer unterirdischen Grundwasserscheide im Bereich von Kallstadt. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Bereiche nördlich davon nicht im potenziellen Einzugsgebiet und demnach nicht im geplanten Wasserschutzgebiet liegen würden. Aus bilanztechnischer Sicht wären zur Deckung der erforderlichen Brunnenentnahme durch Grundwasserneubildung – gegenüber der ursprünglichen Bilanzierung im Gutachten vom 22. November 2016 fallen die Gebiete im Pfälzerwald weg – die östliche und südliche Grenze des potenziellen Wasserschutzgebiets einer kritischen Prüfung zu unterziehen (Stellungnahme Prof. Dr. T... vom 3. Mai 2017, S. 6 f.).

47

Dem kann der Beigeladene nicht mit Erfolg entgegenhalten, ein einzelner Bohrpunkt reiche nicht aus, da mindestens 20 bis 30 Messstellen erforderlich seien, um eine Abgrenzung annähernd zuverlässig vornehmen zu können. Der Senat schließt sich auch hier der Bewertung des Sachverständigen an, der im Termin zur mündlichen Verhandlung an seiner Argumentation festgehalten und angegeben hat, dass diese Anzahl zur Absicherung der Grundwasserscheide angesichts der im IBG-Gutachten eingetragenen Grundwasserstände nicht notwendig sei und daher eine einzelne zusätzliche Grundwassermessstelle ausreiche, die Näherungslösung des behördlichen Fachgutachters im Zusammenspiel mit den vorhandenen Messstellen zu überprüfen. Allerdings handelt es sich weiterhin auch dann um eine Näherungslösung, die mit weiteren Untersuchungen im Osten und Süden verknüpft ist (vgl. auch insofern Erläuterung Prof. Dr. T... im Verhandlungstermin).

48

b) Unabhängig davon genügt die südliche und östliche Abgrenzung des Wasserschutzgebiets – für sich betrachtet – ebenfalls nicht den Anforderungen, die an eine begründete Näherungslösung zu stellen sind.

49

Wie dem Gutachten H... (2007) zu entnehmen ist, erfolgte die Abgrenzung des Einzugsgebiets im Brunnennahbereich mit Hilfe hydraulischer Berechnungen der Entnahmezone (Entnahmebreite, untere Kulmination) für eine Jahresentnahme von 0,5 Mio. Kubikmetern. In diesem Zusammenhang wurde zunächst eine geohydraulische Auswertung der 2006/2007 unternommenen Pumpversuche an fünf Grundwassermessstellen (Mehrfachmessstelle GWM 1 tief unten, GWM 1 tief oben, GWM 1 mitteltief; Einzelmessstellen GWM 2 und GWM 3) durchgeführt. Hinzu kommen die hydraulischen Berechnungen des Entnahmebereichs Brunnen „Im Bruch“, die auf einen Pumpversuch aus dem Jahr 1965 basierten und eine sehr hohe Gebirgsdurchlässigkeit und Ergiebigkeit (Transmissivität von 4 x 10-2 m²/s) mit sich brachten.

50

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dieser für die Abgrenzung herangezogene Brunnenwert vor dem Hintergrund der neueren Pumpversuche jedoch Zweifeln ausgesetzt und erlaubt keine mit fachgerechten Erfordernissen in Einklang stehende Abschätzung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

51

Soweit für den Sachverständigen ersichtlich, liegt die Filterstrecke im Brunnen „Im Bruch“ zwischen ca. 63 und 76 m unter Gelände, während sich die Filterstrecken der neuen Messstellen in einer Tiefe zwischen ca. 53 und 74 sowie 79 bis 83 m (GWM 1t), zwischen ca. 37 und 57 m (GWM 2) sowie zwischen ca. 128 und 146 m (GWM 3) befinden. Als Vergleich der hydrogeologischen Parameter kann daher am ehesten die Messstelle GWM 1t herangezogen werden, da diese in einer ähnlichen Teufe wie der Brunnen „Im Bruch“ verfiltert ist. Gegenüber der Messstelle GWM 1t liegt die Transmissivität im Bereich des Brunnens „Im Bruch“ aber um den Faktor 36 höher. Ein Vergleich der Schichtenverzeichnisse der GWM 1t und des Brunnens „Im Bruch“ zeigt zudem keine Hinweise auf die vom behördlichen Fachgutachter angenommene signifikant höhere Ergiebigkeit im Bereich des Brunnens. Da die Transmissivität linear in die Berechnung für die Entfernung der unteren Kulmination sowie der Entnahmebreite eingeht (vgl. Anlage 1 bis 2 im Gutachten H... 2007 bzw. Anhang), führt beispielsweise eine Verdoppelung der Transmissivität schon zu um den Faktor 2 reduzierten Ergebniswerten der unteren Kulmination und Entnahmebreite. Eine geringe Gebirgsdurchlässigkeit hat eine signifikante Vergrößerung des Einzugsgebiets sowohl in östlicher als auch in südlicher Richtung zur Konsequenz. Durch eine entsprechende Vergrößerung der Einzugsgebietsfläche nach Süden und Osten wäre aber wiederum die bereits angesprochene Bilanzdeckung nach dem Wegfall des ursprünglich postulierten Zustroms aus dem Pfälzerwald sowie des Teilgebiets nördlich von Kallstadt zu prüfen (Stellungnahme Prof. Dr. T... vom 3. Mai 2017, S. 9 f.).

52

Mit ihrer Rüge, die Bestimmung der unteren Kulmination im Süden sei gemäß anerkannter Standards ermittelt worden (vgl. auch die Erläuterungen in der gemeinsamen Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau und des Landesamtes für Umwelt vom 9. Juni 2017 zum Ergänzungsgutachten vom 3. Mai 2017), dringen der Antragsgegner und die Beigeladene nicht durch.

53

Zwar trifft es zu, dass die untere Kulmination und die Entnahmebreite auf einer allgemein akzeptierten Formel ermittelt worden sind und die Berücksichtigung eines älteren Pumpversuchs zur Berechnung der Transmissivität durchaus praxisüblich ist, jedoch stellt der angesetzte Wert nur ein Punktwert für den Brunnenstandort dar. Eine Abgrenzung des Wasserschutzgebiets allein mit diesen berechneten Daten für den gesamten Süden und Südwesten des Brunnens ist, anders als der Antragsgegner offenbar meint, nicht zu erzielen, da dieser brunnenbezogene Punktwert mit zunehmender Entfernung vom Brunnen von Anisotropien und Inhomogenitäten überlagert wird. Der Wert und die daraus gewonnenen Resultate können mithin nur als überschlägige Orientierung eingestuft werden. Hinzu kommt, dass im Süden und Westen des Wasserschutzgebiets „Im Bruch“ auf Höhe des Brunnens die Annahmen aus dem hydrogeologischen Modell nur durch eine Grundwassermessstelle belegt. Eine Förderreaktion in einer Grundwassermessstelle ist aber alleine kein Indiz, dass die untere Kulmination bis dahin reicht. Denn das Absenkungsgebiet eines Brunnens ist randlich nicht überall identisch mit dem Einzugsbereich (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. T... vom 1. Dezember 2017). Nach dem geologischen Schollenmosaik und dem Einfallen des Grundwasserleiters wäre hier auch eine weitere „Auskragung“ des brunnennahen Einzugsgebiets nach Osten vorstellbar, sodass die wasserbilanztechnische Fläche durch eine Verkürzung des Wasserschutzgebiets im Norden und im Westen erzielt werden könnte.

54

Deshalb benötigt man für eine Verifizierung der oberstromigen Entnahmebreite vor allem Richtung Osten (Gewerbegebiet Bruch und der Bereich nördlich davon) eine entsprechende Messmöglichkeit, um damit den Verlauf der Einzugsgebietsgrenze abzusichern. Im Fachgutachten wurde eine Grundwasserneubildungsrate von ca. 1,5 l/s/km² angesetzt. Mithilfe eines Pumpversuchs (Betriebstest nach DVGW-Arbeitsblatt W 111) über einen längeren Zeitraum und einer entsprechenden Ergänzung des Messnetzes kann sodann die Ostseite und die Lage der unteren Kulmination aus der Näherungslösung überprüft werden (vgl. die Erläuterungen von Prof. Dr. T... im Termin zur mündlichen Verhandlung).

55

Zusammenfassend empfiehlt der gerichtliche Sachverständige, diesen Betriebstest, der die Einrichtung mehrerer Grundwassermessstellen erfordert, vorrangig durchzuführen, da er im östlichen Bereich die Hauptabgrenzungsproblematik erblickt. Sollte sich – insoweit korrespondierend mit seinen Ausführungen zur nördlichen Abgrenzung – herausstellen, dass der Brunnen einen nicht unwesentlichen Anteil des geförderten Wassers aus dem Bereich Gewerbegebiet Bruch und nördlich davon gewinnt, fällt aus bilanztechnischen Gründen ein bisher nicht bestimmbarer Anteil des Einzugsgebiets im Norden und Nordwesten weg. Sollte sich dagegen die getroffene Abgrenzung im Osten bestätigen lassen, würden zugleich die Annahmen des Antragsgegners zur Wasserbilanz für den Nord- und Nordwestteil damit bestätigt werden können (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. T... im Verhandlungstermin).

56

Die von dem Antragsgegner und der Beigeladenen vorgetragenen Bedenken, ein aktueller Pumpversuch am Brunnen „Im Bruch“ müsse aus Versorgungsgesichtspunkten unterbleiben, überzeugen nicht. Der Sachverständige hat auf Befragen im Termin zur mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass ein sog. Betriebspumpversuch durchführbar sei und der Brunnen für diesen Betriebstest nicht für einen längeren Zeitrahmen außer Betrieb zu nehmen ist. Unzumutbare Versorgungsengpässe sieht der Senat zudem umso weniger, als die Wasserversorgung von Bad Dürkheim nicht nur durch den Brunnen „Im Bruch“, sondern auch durch den Brunnen Isenachtal gesichert ist.

57

2. Schließlich hat der Antragsgegner die Möglichkeit einer Unterteilung der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets in eine Zone III A und eine Zone III B nicht ausreichend überprüft. Begründbare Berechnungen zur Abstandsgeschwindigkeit sind nicht vorhanden.

58

Nach Nr. 4.4.2 DVGW-Arbeitsblatt W 101 können als Zone III B, für die weniger belastende Nutzungsbeschränkungen gelten, unter anderem Bereiche eingestuft werden, in denen aus einem tieferen Grundwasserstockwerk gefördert wird, wobei dieser von einer mindestens 5 m mächtigen, gering durchlässigen Schicht (kf-Wert < 10-6 m/s) überlagert wird. Dieser Sachverhalt ist hier laut Feststellung des Sachverständigen gegeben.

59

So sieht dieser entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Antragsgegners keine zureichenden Anhaltspunkte für eine „geringe Überdeckung“ (vgl. Nr. 4.4.3 DVGW-Arbeitsblatt W 101) des gesamten nördlichen Teils des Schutzgebiets. Insoweit hätte der Antragsgegner in Anwendung der Nr. 4.5.2 DVGW-Arbeitsblatt W 101 der Frage nachgehen müssen, ob es unter Berücksichtigung der Bereiche erhöhter Vulnerabilität auch möglich gewesen wäre, diese speziellen Flächen innerhalb der Zone III B als Inseln der Zone III A mit erhöhten Schutzbestimmungen auszuweisen (vgl. Erläuterung Prof. Dr. T... im Verhandlungstermin).

60

Außerdem sind die beiden weiteren Kriterien, demzufolge auch die Entfernung der Unterteilung Zone III A/III B bis zur Fassung zumindest 1.000 m und zumindest 50 Tage Fließzeit betragen soll (vgl. Nr. 4.4.2 DVGW-Arbeitsblatt W 101), erfüllt. Vorliegend ergibt sich eigenen Berechnungen des Sachverständigen zufolge mit den Daten des Büros IBG eine Fließgeschwindigkeit von 0,01 bis 0,2 m/d (je nach kf-Wert von 10-5 bis 2 x 10-4 m/s und bei 10 m Aquifermächtigkeit und I = 0,00008). Damit liegt der Wert weiter unter dem Wert von 5 m/d, der laut DVGW-Arbeitsblatt W 101 als zweckmäßiges oberstromiges Bemessungskriterium angesehen wird (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. T... vom 1. Dezember 2017).

61

Ist die Rechtsverordnung mithin schon aus den vorstehenden Gründen unwirksam, braucht dem von der Antragstellerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Einwand, die öffentliche Bekanntmachung des Antragsgegners über Ort und Dauer der zwischen dem 21. Oktober und 20. November 2013 stattgefundenen Auslegung habe wegen unzureichender Umschreibung der in Anspruch genommenen Flächen keine „Anstoßfunktion“ und sei deshalb fehlerhaft, nicht mehr nachgegangen zu werden.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 157 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

63

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

64

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.3 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [LKRZ 2014, 169]).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.