Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Mai 2014 - 9 A 233/13.A
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 AsylVfG im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Aus der Antragsbegründung und dem diese ergänzenden Schriftsatz vom 16. April 2014 ergibt sich nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
3Die vom Kläger in seiner Antragsbegründung vom 14. Januar 2013 aufgeworfene Frage,
4ob das Asylverfahren und die Wiederaufnahmebedingungen in Italien grundlegende Mängel aufweisen und die Verfahren Schutzsuchender in Italien europäischen Standards entsprechen,
5ist mittlerweile nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig. Denn sowohl der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
6OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris,
7als auch bereits zuvor vier weitere Obergerichte,
8OVG Koblenz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 4 LA 167/13 -, AuAS 2014, 44; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - OVG 3 S 40.13 -, juris Rdnr. 6 m. w. N.,
9haben diese Frage unter Auswertung sämtlicher relevanter aktueller Erkenntnisquellen jedenfalls für den „Normalfall“ einer nicht besonders schutzbedürftigen Person mit überzeugender Begründung verneint.
10Vgl. ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2014 - 13 A 1878/13.A und 13 A 2383/12.A -, jeweils jurs.
11Einen über die genannten Entscheidungen hinaus gehenden Klärungsbedarf grundsätzlicher Art hinsichtlich einer hier entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtsfrage zeigt der Kläger - ein inzwischen knapp 20-jähriger, alleinstehender und gesunder Mann - in seiner Antragsbegründung, die er mit Schriftsatz vom 16. April 2014 noch ergänzt hat, nicht auf. Insbesondere sind die vom Kläger angeführten Erkenntnisquellen - soweit sie noch aktuell sind und unter Berücksichtigung des nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitpunkts einer etwaigen Berufungsverhandlung zu berücksichtigen wären - in den genannten obergerichtlichen Entscheidungen bereits berücksichtigt. Dass der Kläger aus diesen Erkenntnisquellen andere Schlüsse zieht als die genannten Obergerichte, begründet keinen erneuten grundsätzlichen Klärungsbedarf.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.