OVGNRW 13 A 2383/12.A
Gericht
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.
4Die Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob in Italien die Durchführung eines richtlinienkonformen Verfahrens gewährleistet werden kann, insbesondere ob Zugang zum Asylverfahren, Lebensunterhalt und gesundheitliche Versorgung gesichert sind“. Zur Begründung führt sie aus, diese Frage stelle sich in einer Vielzahl von Fällen, wie sich auch aus den zahlreichen im Urteil zitierten Entscheidungen anderer Gerichte ergebe.
5Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich daraus nicht (mehr). Danach ist allein entscheidungserheblich, ob Dublin-Rückkehrer, die - wie der Kläger ‑ bisher keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, im Falle ihrer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Diese Frage ist inzwischen durch das ausführlich begründete Urteil des OVG NRW vom 7. März 2014 - 1 A 21/12. A - geklärt, das - wie hier - einen gesunden, alleinstehenden jungen Mann betrifft. Der Senat sieht keinen erneuten oder weiteren Klärungsbedarf. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass etwa aufgrund divergierender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe die Klärung im Interesse der bundeseinheitlichen Rechts-anwendung geboten wäre.
6Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 83b AsylVfG.
7Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.