Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Sept. 2014 - 7 B 767/14


Gericht
Tenor
Unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Senats vom 17. Dezember 2013 (Az.: 7 B 1155/13) wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. September 2013 (Az.: 23 L 927/13) vollumfänglich zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag der Beigeladenen führt zu der teilweisen Änderung des Senatsbeschlusses vom 17. Dezember 2013 gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und der Zurückweisung der Beschwerde insgesamt.
3Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände verlangen. Solche Umstände können in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen liegen, die die Interessenabwägung beeinflussen können. Dazu gehören auch erst nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel. Neue Beweismittel führen aber nur dann zu einem Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts, wenn durch sie die bisherige Entscheidung überholt ist und neu überdacht werden muss.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2014 - 7 B 382/14 -, m. w. N.
5So ist es vorliegend. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Dr. E. in seinem Gutachten vom 23. Juni 2014 hinsichtlich der im Klosterbereich nach der Unterschutzstellung errichteten Neubauten, dem im Ortstermin am 5. September 2014 durch den Berichterstatter gewonnenen und dem Senat vermittelten Eindruck der Örtlichkeit sowie dem Inhalt der beigezogenen Akten liegen derartige die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers beeinflussende Umstände vor.
6Unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Erkenntnisse spricht nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass es dem Antragsteller wegen eines eigenen Verstoßes gegen das Denkmalrecht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt ist, einen denkmalrechtlichen Abwehranspruch geltend zu machen, weil diese Rechtsausübung unzulässig ist.
7Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung, das im Gebot von Treu und Glauben verankert ist, gilt auch im öffentlichen Recht. Es ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 7 B 1313/13 -, m. w. N.
9Unzulässige Rechtsausübung ist jede Geltendmachung eines "an sich" gegebenen Rechts, die im Widerspruch zu den Anforderungen von Treu und Glauben steht.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 7 B 1313/13 -, m. w. N.
11Eine solche Rechtsausübung liegt regelmäßig vor, wenn der Eigentümer von seinem Grundstücksnachbarn die Beachtung einer Vorschrift einfordert, deren Anforderungen er selbst nicht einhält. Die Rechtsordnung billigt es einem Grundstückseigentümer regelmäßig nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervor gerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn eine vergleichbare Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn. Dies gilt selbst dann, wenn hierfür eine Genehmigung vorliegt. Die Genehmigungserteilung hat insoweit keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehenden Wechselbeziehungen.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014
13- 7 A 2057/12 -, juris, m. w. N.
14Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf die Geltendmachung eines denkmalrechtlichen Abwehranspruchs anzuwenden. Unter dem Aspekt der nachbarlichen Wechselbeziehungen erschiene es treuwidrig, wenn sich ein Eigentümer eines innerhalb eines Denkmals befindlichen Grundstücks bei eigenen Verstößen gegen das Denkmalrecht gegen vergleichbare denkmalrechtliche Verstöße des sich ebenfalls innerhalb des Denkmals befindlichen Nachbarn wehren könnte.
15Hier verstößt auch der Antragsteller summarischer Prüfung zufolge gegen denkmalrechtliche Vorgaben. Die im inneren Ring der Immunitätsmauer und damit im ehemaligen Immunitätsbereich des Klosters L. nach der Eintragung desselben als Baudenkmal in der Denkmalliste neu errichteten und seit August 1994 im Eigentum des Antragstellers stehenden 3 Reihenhäuser (Gemarkung L. , Flur 36, Flurstücke 754, 755, 756) und das als Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage erbaute Torhaus (Gemarkung L. , Flur 36, Flurstücke 825, 830) begründen eine relevante Beeinträchtigung des Denkmals bzw. seines Erscheinungsbildes. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 14. April 2014 (Az.: 7 B 382/14) ausgeführt hat, wird als wesentliches charakteristisches Merkmal des Denkmals „Klosterhof L. “ in der Eintragung festgehalten, dass der ehemalige Klosterhof - bestehend aus den verbliebenen Klostergebäuden, dem ehemaligen Immunitätsbereich sowie der diesen Bereich umfassenden Immunitätsmauer - als Ganzes ein Baudenkmal darstellt. In den so rechtsverbindlich beschriebenen Umfang der Unterschutzstellung und den darin zum Ausdruck kommenden Denkmalwert wird nach Auffassung des Senats durch die im Eigentum des Antragstellers stehenden Wohngebäude in erheblicher Weise eingegriffen. Dass diese Gebäude „denkmalpflegerisch“ abgestimmt worden sind, begründet keine andere Wertung. Aus den denkmalfachlichen Stellungnahmen ergibt sich schon nicht, dass - bezogen auf den rechtlich maßgeblichen Inhalt der denkmalrechtlichen Eintragung - keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts vorlag.
16Der Verstoß des Antragstellers wiegt bei wertender Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des beim Ortstermin gewonnenen Eindrucks der Wirkungen der verschiedenen Baulichkeiten (auch im Verhältnis zueinander) nicht durchgreifend weniger schwer als der Verstoß der Beigeladenen. Zwar handelt es sich bei den im Eigentum des Antragstellers stehenden Gebäuden um weniger Wohneinheiten als bei dem Neubauvorhaben der Beigeladenen; jedoch erscheinen der Neubau des Torhauses als Mehrfamilienhaus in unmittelbarem Anschluss an den historischen Bestand und der diesem unmittelbar gegenüber liegenden Reihenhäuser als eine ähnlich schwer wiegende Beeinträchtigung des Denkmalwertes. Die Errichtung der Vorhaben der Beigeladenen erfolgt dagegen ausweislich der Planunterlagen in gehörigem Abstand zu den historischen Gebäuden. Soweit an der Stelle der neu errichteten Reihenhäuser des Antragstellers zuvor eine Remise gestanden haben soll, führt dies zu keiner anderen Gewichtung der Verstöße. Die jetzige Wohnnutzung geht über die ursprüngliche Nutzung deutlich hinaus. Zudem waren auch die von der Beigeladenen genutzten Flächen nicht immer unbebaut. So stand an der Stelle des von der Beigeladenen geplanten Mehrfamilienhauses bis zu seinem Abriss das eigentliche Herrenhaus der Klosteranlage.
17Die denkmalrechtlichen Verstöße des Antragstellers sind nach den oben dargelegten Grundsätzen auch nicht wegen der bestandskräftigen Baugenehmigungen für die Errichtung der in seinem Eigentum stehenden Gebäude bzw. die von ihm in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde getätigten Erhaltungs- und Herstellungsarbeiten am Denkmal unbeachtlich. Diese ändern nichts an dem materiellen Widerspruch des Gebäudebestands zu dem durch die Eintragungen in die Denkmalliste bestimmten Denkmalwert und haben deshalb keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehenden Wechselbeziehungen.
18Soweit sich der Antragsteller auf die Denkmalbereichssatzung für den Bereich des Klosterhofes in G. -L. vom 4. November 1986 bezieht, rechtfertigt dies keine günstigere Beurteilung der in seinem Eigentum stehenden Baulichkeiten, da sie ausweislich der Anlage 1b) der Satzung nicht in deren Geltungsbereich liegen. Auf die Frage, ob die Satzung - wie die Antragsgegnerin geltend macht - unwirksam ist, kommt es daher nicht an.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.