Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Sept. 2014 - 7 B 583/14.NE
Tenor
Der Bebauungsplan J. Nr. 18 „Nord-West“ wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 7 D 60/14.NE außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der (sinngemäße) Antrag,
3den Bebauungsplan J. Nr. 18 „Nord-West“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 7 D 60/14.NE außer Vollzug zu setzen,
4hat Erfolg.
51. Der Antrag ist zulässig.
6a) Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2
7Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als
8§ 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 ‑ 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70 = BauR 2011, 1641, m. w. N.
10Ausgehend davon kann die Antragstellerin als Nachbargemeinde der Antragsgegnerin und juristische Person im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ihre Antragsbefugnis aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ableiten. Danach ist die Antragstellerin antragsbefugt, weil es nach ihrem substantiierten Vortrag sowie ausweislich der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen (vgl. dazu auch unten 2.b)) jedenfalls möglich erscheint, dass die Festsetzung des Sondergebiets „Großflächiger Lebensmittelvollsortimenter“ zumindest städtebauliche Auswirkungen i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB besitzt.
11b) Es fehlt der Antragstellerin auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Eine andere Beurteilung rechtfertigt insbesondere nicht die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung für den streitigen Lebensmittel-Vollsortimenter. Ungeachtet der Frage, in welchem Umfang diese Baugenehmigung die Sondergebietsfestsetzungen des Bebauungsplans ausschöpft, sowie der vorliegend bestehenden Besonderheit, dass der beschließende Senat durch Zwischenentscheidung vom 23. Mai 2014 bereits vor Zugang der sich noch auf dem Postwege befindlichen Baugenehmigung bei ihrem Adressaten den Bebauungsplan bis zur abschließenden Entscheidung über den Anordnungsantrag vorläufig außer Vollzug gesetzt hat, ist nicht zu ersehen, dass die ausgesprochene einstweilige Anordnung der Antragstellerin im Hinblick auf die Baugenehmigung nicht mehr von Nutzen sein kann. So ist etwa denkbar, dass die Antragsgegnerin auf Grundlage der durch die Entscheidung im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vermittelten Erkenntnisse den Bebauungsplan zu Gunsten der Antragstellerin ändert oder im Hinblick auf eine im einstweiligen Anordnungsverfahren festgestellte offensichtliche Unwirksamkeit der planungsrechtlichen Grundlage die erteilte Baugenehmigung nach § 48 VwVfG NRW zurückgenommen wird.
12vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - , juris, m. w. N.
13Dass auch vorliegend derartige Reaktionen jedenfalls als möglich in Rechnung zu stellen sind, belegt die Tatsache, dass die Städteregion B. bereits im Hinblick auf die eben erwähnte Zwischenentscheidung des Senats vom 23. Mai 2014 für das genehmigte Bauvorhaben eine Stilllegungsanordnung ausgesprochen hat.
142. Der Antrag ist auch begründet
15Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Letzteres ist hier der Fall.
16a) Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist schon wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1BauGB offensichtlich unwirksam.
17Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB).
18§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB beinhaltet das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Falls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Dies kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartige Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der jeweiligen Betroffenheit.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BauR 2013, 1803; OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, BauR 2014, 221, sowie Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE - , juris.
20Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 20. April 2012 nicht. Sie fasst die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft sich die Auslegungsbekanntmachung darin, die vorliegenden Gutachten und Unterlagen aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. So lassen beispielsweise unter den in der Auslegungsbekanntmachung genannten Begriff „Schallimmissionsprognose“ verschiedene umweltrelevante Sachverhalte subsumieren. Bei den Begriffen „Umweltbericht“, oder den „bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen des Umweltamtes und des Landschaftsbeirates der Städteregion B. , …und des Geologischen Dienstes NRW“ etwa bleibt darüber hinausgehend völlig unklar, welche Umweltbelange in diesen Unterlagen behandelt werden.
21Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ist auch nicht unbeachtlich. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei der Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Von einem bloßen Fehlen einzelner Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen kann auf Grundlage des vorstehenden Befundes nicht die Rede sein. Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ist auch rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden.
22Ob der Bebauungsplan an weiteren zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln leidet, muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
23b) Die Außervollzugsetzung des streitigen Bebauungsplans ist zudem im Interesse der Antragstellerin dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde die Antragstellerin - zumindest unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - Beeinträchtigungen in rechtlich geschützten Belangen aussetzen, die die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans erforderlich machen.
24Vgl. zu dieser Anforderung etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris.
25Der dargelegte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB reicht dafür zwar nicht. Eine eigene, im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO relevante Rechtsposition verleiht der Antragstellerin aber jedenfalls § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB. Die Auswirkungen der Planrealisierung auf den zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin stellen sich nach der dem Senat im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung als jedenfalls so gewichtig dar, dass die erforderliche Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils zu bejahen ist. Nach den vorliegenden, von beiden Seiten eingereichten gutachterlichen Stellungnahmen, deren nähere Überprüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, ist für den zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin mit Umsatzrückgängen in einer Bandbreite zwischen 8-9 % und 14,9-16 % zu rechnen. Für eine nähere Eingrenzung der Umsatzrückgänge ist insbesondere maßgeblich, wie der zentrale Versorgungsbereich der Antragstellerin abzugrenzen und welche Annahmen zur Flächenproduktivität des in dem Sondergebiet vorgesehenen Vorhabens zugrunde zu legen sind, worüber die Gutachter streiten. Ungeachtet der versorgungsstrukturellen Auswirkungen im einzelnen, deren Beurteilung ebenfalls dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben muss, ist das damit aufgezeigte Spektrum denkbarer Umsatzeinbußen im zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin zur Überzeugung des Senats bereits als Beeinträchtigung in dem hier maßgeblichen Sinne zu bewerten. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass die „Kalibrierung“ des in dem Sondergebiet zulässigen Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufs-fläche von 3000 m² zuzüglich einer Vorkassenzone von 300 m² nur eine relativ knappe Differenz zu jenem „Szenario I“ aufweist, das die von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachter in ihrem Gutachten im Jahre 2012 untersucht haben. Dieses Szenario betraf einen Lebensmittelvollsortimenter mit 3350 m² Verkaufsfläche zuzüglich Vorkassenzone und wurde unter anderem mit Blick auf Beeinträchtigungen der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs der Antragstellerin ausdrücklich als „kritisch“ bewertet.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
6I. Der Antrag ist zulässig.
71. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
8Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011,1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
10Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planinduzierte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Abwägungsleitlinie können die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
12Entsprechendes gilt für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet selbst verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ bewerten.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 13
14Ausgehend von diesen Prämissen ist der Antragsteller antragsbefugt.
15Die streitgegenständliche 3. Änderung betrifft den Antragsteller in abwägungserheblicher Weise jedenfalls mit Blick auf die planbedingte Lärmbelastung in eigenen Belangen aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen).
16Dies ergibt sich aus der der 3. Änderung, welche die Antragsgegnerin in Reaktion auf das Senatsurteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, im ergänzenden Verfahren neu aufgestellt hat, zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros V. & Partner vom 19. Februar 2013. Diese lässt eine abwägungsrelevante Lärmbetroffenheit des Antragstellers erkennen, sowohl was planverursachten Gewerbelärm im Plangebiet selbst, als auch was den durch die 3. Änderung hervorgerufenen Verkehrslärm auf der I. Landstraße anbetrifft, die an der dem Plangebiet zugewandten Rückseite des Grundstücks des Antragstellers entlang verläuft. Nach dieser schalltechnischen Untersuchung hat die Antragsgegnerin sich bei der Ermittlung und Bewertung der planbetroffenen Lärmschutzbelange maßgeblich gerichtet (siehe dazu die Planbegründung, S. 32 ff.).
17Das antragstellerische Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Es kann daher die Orientierungswerte der DIN 18005 von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) - bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie- und Gewerbelärm gelten - für sich in Anspruch nehmen. Gemessen an diesen Orientierungswerten, mit denen die Antragsgegnerin die Abwägung auf der Basis des Schallgutachtens in erster Linie gesteuert hat (siehe dazu S. 33 und S. 34 der Planbegründung), ist die am Grundstück des Antragstellers aufgrund der 3. Änderung zu erwartende Lärmzusatz- und -gesamtbelastung abwägungsrelevant. Sie überschreitet in der konkreten Planungssituation die Geringfügigkeitsschwelle.
18Der prognostizierte Gewerbelärm nähert sich nach dem Lärmgutachten den maßgeblichen Orientierungswerten der DIN 18005 am Tag und in der Nacht an bzw. überschreitet diese Werte sogar leicht. An den im Gutachten ausgewählten Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11), die nördlich bzw. südlich in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers situiert sind, soll die Gesamtbelastung unter Einrechnung der für das Gewerbegebiet festgesetzten Geräuschemissionskontingente am Tag 55,3 dB(A) (Immissionspunkt 5) bzw. 54,6 dB(A) (Immissionspunkt 6) betragen (siehe dazu S. 20 der schalltechnischen Untersuchung). Für den Nachtzeitraum sei der im Gutachten dargestellte Teilimmissionsanteil - und damit in der Konsequenz wohl auch die Lärmgesamtbelastung an den Immissionsorten - für die Teilflächen der Emissionskontingente TF 1 bis TF 8 um 15 dB(A) reduziert, woraus Beurteilungspegel von 40,3 dB(A) (für den Immissionspunkt 5) und von 39,6 dB(A) (am Immissionspunkt 6) resultieren würden. Diese Berechnung lässt sich auf die prospektive Lärmsituation am nahegelegenen Grundstück des Antragstellers übertragen und führt auf dessen Antragsbefugnis.
19Dasselbe ist von der in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 vorausberechneten Verkehrslärmbelastung durch die 3. Änderung zu sagen.
20Zu deren Abschätzung untersucht die Geräuschimmissionsprognose (siehe dort S. 22) einen „Prognose-Null-Fall 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen ohne Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße), einen „Prognose-Plan-Fall Zwischenausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der für den 1. Bauabschnitt der Firma L. prognostizierten Zusatzverkehre u. a. auf der I. Landstraße) sowie einen „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße).
21Von diesem Ausgangspunkt aus ergeben sich mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers verglichen mit den Orientierungswerten der DIN 18005 und unter Berücksichtigung der abzusehenden Lärmzunahme auch insoweit abwägungsrelevante Beurteilungspegel für den Tag- und den Nachtzeitraum. Für die Immissionspunkte 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) erwartet die Lärmprognose (siehe dort S. 27) während der Tageszeit im lärmintensivsten „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ eine Lärmsteigerung von 2,3 dB(A) bzw. von 2,1 dB(A) gegenüber dem „Prognose-Null-Fall 2025“, verbunden mit Gesamtbelastungen von 55 dB(A) und von 52 dB(A) an diesen Immissionspunkten. Im Nachtzeitraum sollen die Steigerungsraten im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ 2,4 dB(A) bzw. 2,1 dB(A) betragen (siehe dort S. 28). Die Gesamtbelastung belaufe sich dann an den Immissionspunkten 5 und 6 auf 48 dB(A) und 45 dB(A).
22Die Abwägungserheblichkeit dieser die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete ausschöpfenden bzw. übersteigenden planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung unterstreicht, dass die Antragsgegnerin sie der Empfehlung des Gutachters folgend (siehe dazu S. 31 ff. der schalltechnischen Untersuchung) zum Anlass genommen hat, in der 3. Änderung eine Lärmschutzwand / einen Lärmschutzwall östlich der I. Landstraße festzusetzen. Diese Vorkehrungen sollen u. a. dem Lärmschutz der Grundstücke am F1. Weg dienen (siehe S. 35 der Planbegründung).
232. Dem Eilantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
24Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
25Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
26Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 ‑, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
28oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
30Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
31Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.
32Demzufolge entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin der Firma L. insbesondere unter dem 14. November 2013 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle im Plangebiet erteilt hat. Unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig ist und ob die Firma L. von ihr bereits Gebrauch gemacht hat, wären die Gewerbegebietsfestsetzungen der 3. Änderung mit ihr jedenfalls noch nicht vollständig umgesetzt. Der Antragsteller könnte aus der Unwirksamkeitserklärung der 3. Änderung solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass eine Gewerbeansiedlung auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik nicht nach Maßgabe der 3. Änderung über die erteilte Baugenehmigung hinaus realisiert werden könnte und es demzufolge nicht zu einem planbedingt erhöhten Verkehrsaufkommen auf der I. Landstraße käme.
333. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 8. Mai 2013 Einwendungen gegen die 3. Änderung geltend gemacht. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag in der Hauptsache ebenfalls gewahrt.
34II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
35Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist hier nicht der Fall.
37Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
39Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
41„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
43Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht vor.
44Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Umsetzung der 3. Änderung einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinn zu erwarten hat, so dass die Außervollzugsetzung nicht unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erscheint (dazu 1.). Im Weiteren ist die 3. Änderung wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam. Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu 2.).
451. Die Außervollzugsetzung der 3. Änderung ist nicht deswegen dringend geboten, weil ihre Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe. Anders als von dem Antragsteller in seiner Einwendung vom 8. Mai 2013 befürchtet, wird die 3. Änderung sein Grundstück voraussichtlich nicht Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm (dazu a), Gerüche (dazu b) und Staub (dazu c) aussetzen, welche die Schwelle des schweren Nachteils überschreiten.
46Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990
48- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
49Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der - in der Antragsbefugnis ebenfalls bereits genannten - Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder gegebenenfalls sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 ‑ 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE ‑, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE ‑, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
51Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 ‑ 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 ‑ 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
53Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
55An diesen Maßstäben gemessen ist nicht konkret zu erwarten, dass die 3. Änderung in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO schwerwiegende Geräuschimmissionen hervorrufen wird, die eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend erfordern.
56Wie zur Antragsbefugnis ausgeführt, besteht bei einer Realisierung der 3. Änderung ‑ d. h. einer Bebauung des ausgewiesenen Gewerbegebiets auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik namentlich durch die Firma L. entsprechend den in der Planbegründung niedergelegten Entwicklungsszenarien (siehe dort S. 16 ff.) - und bei der dadurch verursachten Verkehrslärmzunahme u. a. auf der I. Landstraße - die Wahrscheinlichkeit, dass die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) am Tag und 45/40 dB(A) in der Nacht auch am Grundstück des Antragstellers teils überschritten, teils jedenfalls ausgeschöpft werden. Allerdings läge die Lärmgesamtbelastung - wie die Antragsgegnerin richtig gesehen hat - zum einen in jedem Fall noch unterhalb der einschlägigen Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (siehe dazu die Planbegründung, S. 34). Und zum anderen hat die Antragsgegnerin auf die (auch) prognostizierte Richtwertüberschreitung mit der Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen reagiert, bei denen es sich um Lärmschutzwände und -wälle handelt, die vorhandene Lärmschutzanlagen ergänzen bzw. auf öffentlichen Flächen neu errichtet werden sollen, und die auch die Wohnbebauung entlang des F1. Wegs schützen. Für den Fall der Durchführung dieser aktiven Lärmschutzmaßnahmen, welche die schalltechnische Untersuchung auf S. 32 ff. näher beschreibt, verringere sich die Gesamtbelastung im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ an den Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) auf 52 dB(A) und 50 dB(A) am Tag sowie auf 44 dB(A) und 43 dB(A) in der Nacht (siehe dazu S. 35 des Lärmgutachtens). Da angesichts dessen durch die schalltechnischen Vorkehrungen der 3. Änderung selbst eine Einhaltung der ‑ ihrerseits unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV liegenden ‑ Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete auch am Grundstück des Antragstellers gesichert erscheint, ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen.
57Der Antragsteller trägt nicht substantiiert vor, dass die schalltechnische Untersuchung vom 19. Februar 2013 an durchgreifenden methodischen Fehlern leidet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
58Im Hinblick auf die Prognose der Verkehrszunahme, die als Emissionsansatz in die Berechnung der Verkehrslärmentwicklung eingegangen ist, hat der Schallgutachter mit dem sachlich gerechtfertigten Prognosehorizont 2025 gearbeitet. Diesen hat er aus dem Verkehrsgutachten der Ingenieurgesellschaft T1. mbH von Februar 2013 übernommen.
59Vgl. zur sachlichen Rechtfertigung eines Prognosehorizonts: BVerwG, Urteile vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128,177 = NVwZ 2007,827 = juris Rn. 20, und vom 21. März 1996 ‑ 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 180.
60Dieser Prognoseansatz ist zeitlich gesehen ausreichend lang und in der Sache nachvollziehbar. Im Verkehrsgutachten wird auf S. 5 überzeugend erklärt, der Prognosehorizont 2025 werde derzeit bundesweit für verkehrliche Untersuchungen berücksichtigt. Für diesen Zeithorizont seien Annahmen zum Mobilitätsverhalten getroffen worden, die unter den voraussichtlichen demographischen, wirtschaftlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen eintreffen würden. Die vorliegenden Informationen seien nach wie vor als aktuell anzusehen bzw. würden durch Extrapolation auf den Prognosehorizont angepasst.
61Im Übrigen ist hinsichtlich der Aussagekraft des Verkehrsgutachtens insgesamt das zu bedenken, worauf der Senat in einem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 157 ff., hingewiesen hat. Die Ermittlungstiefe und methodische Korrektheit von Sachverständigengutachten ist gerichtlich allein auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität zu überprüfen, wenn es - wie es auch für Verkehrsgutachten der Fall ist - keine speziell zu beachtenden normativen Vorgaben gibt. Konsequenz dieses Prüfungsrasters ist, dass ein Verkehrsgutachten seine Validität nicht bereits dann einbüßt, wenn die von ihm verwerteten Verkehrsdaten dadurch in Zweifel gezogen werden, dass ihnen andere Zahlen entgegengehalten werden. Allein dadurch wird die Plausibilität von auf der Grundlage anerkannter Erfahrungswerte sachverständig eingeschätzten Verkehrsentwicklungen, die systemimmanent stets eine gewisse Prognoseunsicherheit in sich tragen, noch nicht durchgreifend in Frage gestellt.
62Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter die Teilflächen TF 1 bis TF 8 der Lärmemissionskontingente so zugeschnitten hat, dass sich ihre Abgrenzung (vornehmlich) an der der 3. Änderung zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmenplanung orientiert, welche die Antragsgegnerin auf S. 21 ff. der Planbegründung konkretisiert.
63Vielmehr kommen Lärmgutachter und Antragsgegnerin auf diese Weise dem materiell-rechtlichen Petitum des Senatsurteils vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, nach, in dem der Senat die Unwirksamkeit des Vorgängerbebauungsplans erkannt hat. In diesem Urteil (siehe dort juris Rn. 52 ff.) hat der Senat die Freiheit der Gemeinde bei der Wahl der Planungsform auch im Hinblick auf ein projektbezogenes Gewerbegebiet betont, das im Wege eines Angebotsbebauungsplans zugunsten eines bestimmten Vorhabenträgers - hier der Firma L. - ermöglicht werden soll. Zugleich hat der Senat aber hervorgehoben (siehe dort juris Rn. 60 ff.), dass es die grundsätzliche Planungsformenwahlfreiheit der Gemeinde in den Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit sich bringt, dass die planende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplans, der (auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers im Blick hat und für dieses ein Gewerbegebiet ausweist, nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich der Angebots- und der vorhabenbezogenen Elemente des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässigen Mischformen zwischen Angebots- und vorhabenbezogenem Bebauungsplan schaffen darf. Um dies zu vermeiden, müssen die einzelnen Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans, welche das sowohl angebots- als auch projektbezogene Planungskonzept rechtsförmig umsetzen, dieses Konzept sowohl stimmig als auch realistisch widerspiegeln. Nur dann kann es im Weiteren gerechtfertigt sein, dass die Gemeinde zur realitätsnahen Prognose der planbedingten Umweltauswirkungen eines Angebotsbebauungsplans mit Gewerbegebietsausweisungen vornehmlich das Szenario einer konkret beabsichtigten Gewerbeansiedlung zugrunde legen und zur Abwägungsgrundlage machen darf.
64Für eine - wie vorliegend - auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Emissionskontingentierung folgt daraus - so der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 127 ff. -, dass in einer Planungssituation, die davon geprägt ist, dass die 3. Änderung ein Angebotsbebauungsplan ist, der gleichzeitig auf ein bestimmtes Ansiedlungsvorhaben der Firma L. abzielt, sich dieses Ansiedlungsvorhaben in der Emissionskontingentierung wiederfinden muss. Eine das plankonzeptionell verfolgte konkrete Ansiedlungsvorhaben außer Betracht lassende schematische Vorgehensweise bei der Emissionskontingentierung würde dagegen in der konkreten Planungslage die zur Definition einer besonderen Betriebs- und Anlageneigenschaft durch Emissionsverhalten im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unerlässlichen spezifischen methodischen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen nach Maßgabe der DIN 45691 ‑ Geräuschkontingentierung, Ausgabe Dezember 2006 - verfehlen. Ohne diese kann die Gliederungsfestsetzung von Emissionskontingenten ihrer Steuerungsaufgabe für das nachfolgende Genehmigungsverfahren nicht nachkommen.
65Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, juris Rn. 4 ff., das diesen Ansatz bestätigt hat.
66Anders als in der vorhergehenden Planung beschreiben die in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 begutachteten Emissionskontingente der Teilflächen TF 1 bis TF 8 indes nunmehr der konkreten Planungssituation gemäß auch Betriebs- und Anlageneigenschaften des Ansiedlungsvorhabens der Firma L. . Die Antragsgegnerin legt in der Planbegründung dar, dass aufgrund der Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten auf der einen Seite eine allgemeine Gewerbeentwicklung, die an anderer Stelle der Planbegründung (siehe dort S. 16) als Entwicklungsszenario 1 umrissen wird, umgesetzt werden könnte. Auf der anderen Seite würde eine Nutzung großer Teile der gesamten Gewerbegebietsflächen durch die Firma L. - auch in mehreren Bauabschnitten (siehe dazu die Entwicklungsszenarien 2a und 2b auf S. 17 f. der Planbegründung) - möglich. Unmittelbar anschaulich wird dies durch die zeichnerischen Darstellungen der Entwicklungsszenarien auf S. 17 und S. 18 der Planbegründung, die einen direkten Abgleich mit den Teilflächenabgrenzungen der Emissionskontingente erlauben.
67Jeder der Teilflächen der Emissionskontingente ordnet die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 21 ff.) eine spezifische Nutzungsfunktion innerhalb des vorbeschriebenen Plankonzepts zu. Allgemein erfolge eine Abstufung von Flächen mit höherem Kontingent gegenüber Flächen mit niedrigerem Kontingent von Außen nach Innen, so dass die Teilflächen mit den höchsten Kontingenten im zentralen Bereich des Plangebiets (TF 2) sowie an den Gebietsrändern im Südwesten (TF 6 und TF 7) mit den jeweils größten Entfernungen zu den benachbarten Wohnsiedlungsbereichen lägen. In der zentralen Teilfläche TF 2 könnten sowohl ein Hochregallager als auch Kommissionierungsanlagen, Andockstationen für Lkw, Lkw-Stellplätze und -Rangierflächen sowie Übergabeanlagen zwischen Produktions- und Lager-/Kommissionierungsnutzungen zusammenhängend untergebracht werden. Die Teilfläche TF 2 könne z. B. die entsprechenden Anlagen des 1. Bauabschnittes der Firma L. beherbergen, aber auch vergleichbare Anlagen eines beliebigen anderen Betriebs. Die Teilfläche TF 1 mit dem niedrigsten Kontingent ermögliche insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude. Diese Flächen könnten in dem gesetzten Rahmen durch einen beliebigen Gewerbebetrieb oder auch die Firma L. genutzt werden. Die Teilfläche TF 4 böte sich aufgrund ihres großflächigen Zuschnitts in direktem Anschluss an die Flächen, innerhalb derer aufgrund der Höhenvorgaben die Errichtung eines Hochregallagers möglich sei, vor allem für Produktionsnutzungen an. Hier könnten etwa Backstraßen der Firma L. (1. Bauabschnitt und Weiterentwicklung), aber auch Produktionshallen eines sonstigen Gewerbebetriebs untergebracht werden. Die Teilfläche TF 5 umfasse das verbliebene und absehbar für eine weitere Nutzung der Zuckerfabrik T. zur Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzte Betriebsgrundstück. Das hier festgesetzte Kontingente sichere die Fortführung der bisherigen Nutzung einschließlich eines gewissen Entwicklungsspielraums ab. Die Teilfläche TF 7 umfasse das im Westen unmittelbar unterhalb der alten Trasse der I. Landstraße gelegene Flurstück 330. Sie erlaube eine eigenständige gewerbliche Nutzung. Die Teilfläche TF 8, wo ein Gewerbegebiet GE (b) festgesetzt sei, gestatte wegen ihrer Größe und ihres Zuschnitts eine Umsetzung durch einen oder mehrere Betriebe. Möglich seien in diesem Rahmen eher ruhige Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die auch innerhalb eines Mischgebiets zugelassen werden könnten.
68Aus dieser Beschreibung der plankonzeptionellen Nutzungsstruktur im Plangebiet lässt sich gleichzeitig ableiten, dass der Lärmgutachter bei der Einschätzung der planbedingten Lärmgesamtbelastung der Nachbarschaft auch auf das Lärmminderungsinstrument der Emissionskontingente rekurrieren durfte. Die Festsetzung der Emissionskontingente stellt sich als rechtmäßiges, d. h. wirksames und damit taugliches Mittel des Lärmschutzes der 3. Änderung dar. Es ist nach Lage der Dinge in der konkreten Planungssituation von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt und verstößt unter dem Gesichtspunkt der methodisch richtigen Ermittlung und Bewertung der Emissionskontingente nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
69Vgl. zur Methodik der Emissionskontingentierung neben dem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 122, auch OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 91 ff., und vom 17. Juni 2011 ‑ 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 107 ff.
70Die Zuteilung der Lärmemissionskontingente geschieht nach der Methodik der DIN 45691 im Grundsatz wie folgt: Für das an das künftige Baugebiet angrenzende schutzbedürftige (Wohn-)Gebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnungen auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets zurückgerechnet. Da bei der Planung regelmäßig weder die konkrete Betriebsart und -struktur noch die Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder eine abschirmende Wirkung durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Emissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem sog. Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Immissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist.
71Dieser Methodik haben sich die Firma V. - und sich ihr anschließend die Antragsgegnerin - bei der Bestimmung der Emissionskontingente bedient. Der Lärmgutachter hat - wie es vorgeschrieben ist - bestimmte Immissionspunkte betrachtet, deren Schutzniveau über einen Immissionswert ermittelt und ihnen bezogen auf die jeweilige Teilfläche TF 1 bis TF 8 im Plangebiet über eine Schallausbreitungsrechnung Immissionsanteile zugeordnet, die - ausgehend von einem bestimmten Emissionskontingent der jeweiligen Teilfläche - zu der in der schalltechnischen Untersuchung ausgeworfenen - und abgeglichen mit dem jeweiligen Immissionswert noch als zulässig erachteten - Gesamtbelastung führen sollen.
72Soweit das Emissionskontingent der Teilfläche TF 8 sich mit dem Gewerbegebiet GE (b) deckt, ist dies unschädlich. Wie dargelegt, fügt sich auch dieses Teilkontingent in der gegebenen Planungssituation konzeptionell gebietsgliedernd in die Gesamtplanung ein. Diese Kontingentierung steht solchermaßen nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass von der erforderlichen Gebietsgliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dann nicht gesprochen werden kann, wenn einem Baugebiet lediglich ein einheitliches Kontingent zugewiesen wird.
73Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 89.
74So wie die Planbegründung seine Nutzungsstruktur beschreibt, kann das GE (b) nicht als derart verselbständigtes Baugebiet qualifiziert werden, dessen Emissionskontingent nur dann konzeptionell stimmig wäre, wenn es innerhalb der Teilfläche TF 8 weitergehend untergliedert wäre.
75b) Der Antragsteller hat keinen schweren Nachteil durch planbedingte Geruchsimmissionen zu befürchten.
76Die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen kann mit Hilfe der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ermittelt und bewertet werden. Diese entfaltet keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest - für Wohngebiete eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,10/10 % - und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
77Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11-, juris Rn. 72, m. w. N.
78Nach diesen Grundsätzen lässt die 3. Änderung keine dem Antragsteller unzumutbaren Geruchsimmissionen erwarten. Die Antragsgegnerin hat diese Immissionsart in den Blick genommen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Aufgrund der eingeholten Immissionsprognose der Firma V. vom 19. Oktober 2009 in Verbindung mit dem erläuternden Schreiben vom 20. Februar 2013 ist die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, die Emissionen der geplanten Produktionsstraße für Backwaren könnten keine Immissionssituation hervorrufen, die sich nach der Geruchsimmissionsrichtlinie als unzumutbar erweise. Die Ausbreitungsberechnung des Geruchsgutachtens (siehe dort S. 20 ff.) hat ergeben, dass sich die Zusatzbelastung des Grundstücks des Antragstellers - bei Fehlen einer relevanten Vorbelastung - maximal auf etwa 0,08/8 % der Jahresstunden belaufe, der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Immissionswert von 0,10/10 % mithin unterschritten werde, wenn bestimmte im Gutachten benannte Rahmenbedingungen beachtet würden. Dass diese Prognose unrichtig ist, trägt der Antragsteller nicht vor und drängt sich auch nicht anderweit auf.
79c) Dass die 3. Änderung den Antragsteller mit einer schweren Staubbelastung konfrontieren wird, ist ebenso wenig wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin hat sich im Umweltbericht (siehe dort S. 19 ff.) mit den Schutzgütern Klima und Luft befasst. Dort hat sie ausgeführt, konkrete und aktuelle Angaben und Messungen zu Luft- und Feinstaubbelastungen im Plangebiet und dessen Umfeld lägen nicht vor. Aufgrund der Lage im Bereich von Verkehrswegen (Landesstraße, Ringstraßen, Bahngleise) sei eine Feinstaubbelastung der Luft nicht vollständig auszuschließen. Die Grundbelastung mit Feinstaub im Raum T. sei jedoch relativ niedrig. Messergebnisse der Kontrollstation T. -Ost ließen den Schluss zu, dass im Gegensatz zu anderen Messstationen in Nordrhein-Westfalen verhältnismäßig wenige Grenzüberschreitungen pro Jahr zu verzeichnen sein. Angesichts dieser Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass die 3. Änderung mit einer spezifisch planbedingte Feinstaubzusatzbelastung einhergehen könnte, welche die Schwelle der Zumutbarkeit zum Nachteil des Antragstellers überschreiten würde.
802. Die 3. Änderung ist wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam (dazu a). Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu b).
81a) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
82§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23.
84Diesen Anforderungen - wie auch immer sie im Einzelnen zu verstehen sein mögen - genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 nicht. Sie fasst die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft die Auslegungsbekanntmachung sich darin, die Gutachten und Prognosen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. Namentlich unter das in der Auslegungsbekanntmachung genannte Stichwort „Immissionsschutzgutachten“ lassen sich verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Von der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht, ist die Auslegungsbekanntmachung solchermaßen deutlich entfernt.
85Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
86Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
87Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25.
88Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 mit dem Umweltbericht. Die dortige Auffächerung der planbetroffenen umweltrechtlichen Schutzgüter geht über die reine Nennung verschiedener umweltbezogener Stellungnahmen - wie sie in der Auslegungsbekanntmachung geschehen ist - hinaus. Die vielfältigen umweltbezogenen Auswirkungen der 3. Änderung, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt und bewertet, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht.
89Für den Fall, dass die Antragsgegnerin diesen Befund - wie von ihr angedeutet - zum Anlass nähme, ein neuerliches ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der 3. Änderung zu den passiven Schallschutzmaßnahmen auf die DIN 4109 Bezug nimmt, aber der Hinweis fehlt, dass auch diese DIN-Norm - ebenso wie die DIN 45691 - bei der Antragsgegnerin eingesehen werden könne.
90Vgl. zu diesem Problemkreis etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris Rn. 102 ff., m. w. N.
91b) Nichtsdestotrotz ist die Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - nicht einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
92Vgl. zur Anforderung der qualifizierten individuellen Betroffenheit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 47 Abs. 6 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, S. 23 f. des amtlichen Umdrucks, vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 1. Dezember 2010 ‑ 2 B 1149/10.NE -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
93Der dargelegte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB reicht dafür nicht. Diese Vorschrift mag eine verfahrensrechtliche Position markieren, die reflexhaft auch den Antragsteller als Mitglied der effektiv am Planaufstellungsverfahren zu beteiligenden betroffenen Öffentlichkeit begünstigt.
94Vgl. zum Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nochmals BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 15 ff.
95Eine eigene materiell-rechtliche Rechtsposition, die auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO durchsetzungsfähig wäre, verleiht sie dem Antragsteller hingegen nicht. Im einstweiligen Anordnungsverfahren geht es allein um die Abwendung auch vorläufig nicht hinnehmbarer (konkreter) Folgen der Planverwirklichung für den Antragsteller. Unabhängig davon könnte die Antragsgegnerin den Mangel zudem - wie angesprochen ‑ in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beheben.
96Die demzufolge gebotene Betrachtung der materiell-rechtlichen Folgen einer Realisierung der 3. Änderung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Wie unter II.1. erläutert, wird die 3. Änderung den Antragsteller aller Voraussicht nach keinen unzumutbaren Immissionen insbesondere in der Gestalt von Geräuscheinwirkungen aussetzen. Vielmehr ist die Erwartung gerechtfertigt, dass bei einer Realisierung der 3. Änderung mit ihrem Lärmschutzmaßnahmenprogramm am Grundstück des Antragstellers sogar die dort maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Dass z. B. der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Auslegungsbekanntmachung Einwendungen erhoben hätte oder hätte erheben können, die zu einer anderen Einschätzung seiner Lärmbetroffenheit geführt hätten, trägt der Antragsteller weder substantiiert vor noch ist dies sonst ersichtlich.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
99Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
6I. Der Antrag ist zulässig.
71. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
8Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011,1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
10Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planinduzierte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Abwägungsleitlinie können die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
12Entsprechendes gilt für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet selbst verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ bewerten.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 13
14Ausgehend von diesen Prämissen ist der Antragsteller antragsbefugt.
15Die streitgegenständliche 3. Änderung betrifft den Antragsteller in abwägungserheblicher Weise jedenfalls mit Blick auf die planbedingte Lärmbelastung in eigenen Belangen aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen).
16Dies ergibt sich aus der der 3. Änderung, welche die Antragsgegnerin in Reaktion auf das Senatsurteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, im ergänzenden Verfahren neu aufgestellt hat, zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros V. & Partner vom 19. Februar 2013. Diese lässt eine abwägungsrelevante Lärmbetroffenheit des Antragstellers erkennen, sowohl was planverursachten Gewerbelärm im Plangebiet selbst, als auch was den durch die 3. Änderung hervorgerufenen Verkehrslärm auf der I. Landstraße anbetrifft, die an der dem Plangebiet zugewandten Rückseite des Grundstücks des Antragstellers entlang verläuft. Nach dieser schalltechnischen Untersuchung hat die Antragsgegnerin sich bei der Ermittlung und Bewertung der planbetroffenen Lärmschutzbelange maßgeblich gerichtet (siehe dazu die Planbegründung, S. 32 ff.).
17Das antragstellerische Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Es kann daher die Orientierungswerte der DIN 18005 von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) - bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie- und Gewerbelärm gelten - für sich in Anspruch nehmen. Gemessen an diesen Orientierungswerten, mit denen die Antragsgegnerin die Abwägung auf der Basis des Schallgutachtens in erster Linie gesteuert hat (siehe dazu S. 33 und S. 34 der Planbegründung), ist die am Grundstück des Antragstellers aufgrund der 3. Änderung zu erwartende Lärmzusatz- und -gesamtbelastung abwägungsrelevant. Sie überschreitet in der konkreten Planungssituation die Geringfügigkeitsschwelle.
18Der prognostizierte Gewerbelärm nähert sich nach dem Lärmgutachten den maßgeblichen Orientierungswerten der DIN 18005 am Tag und in der Nacht an bzw. überschreitet diese Werte sogar leicht. An den im Gutachten ausgewählten Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11), die nördlich bzw. südlich in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers situiert sind, soll die Gesamtbelastung unter Einrechnung der für das Gewerbegebiet festgesetzten Geräuschemissionskontingente am Tag 55,3 dB(A) (Immissionspunkt 5) bzw. 54,6 dB(A) (Immissionspunkt 6) betragen (siehe dazu S. 20 der schalltechnischen Untersuchung). Für den Nachtzeitraum sei der im Gutachten dargestellte Teilimmissionsanteil - und damit in der Konsequenz wohl auch die Lärmgesamtbelastung an den Immissionsorten - für die Teilflächen der Emissionskontingente TF 1 bis TF 8 um 15 dB(A) reduziert, woraus Beurteilungspegel von 40,3 dB(A) (für den Immissionspunkt 5) und von 39,6 dB(A) (am Immissionspunkt 6) resultieren würden. Diese Berechnung lässt sich auf die prospektive Lärmsituation am nahegelegenen Grundstück des Antragstellers übertragen und führt auf dessen Antragsbefugnis.
19Dasselbe ist von der in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 vorausberechneten Verkehrslärmbelastung durch die 3. Änderung zu sagen.
20Zu deren Abschätzung untersucht die Geräuschimmissionsprognose (siehe dort S. 22) einen „Prognose-Null-Fall 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen ohne Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße), einen „Prognose-Plan-Fall Zwischenausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der für den 1. Bauabschnitt der Firma L. prognostizierten Zusatzverkehre u. a. auf der I. Landstraße) sowie einen „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße).
21Von diesem Ausgangspunkt aus ergeben sich mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers verglichen mit den Orientierungswerten der DIN 18005 und unter Berücksichtigung der abzusehenden Lärmzunahme auch insoweit abwägungsrelevante Beurteilungspegel für den Tag- und den Nachtzeitraum. Für die Immissionspunkte 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) erwartet die Lärmprognose (siehe dort S. 27) während der Tageszeit im lärmintensivsten „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ eine Lärmsteigerung von 2,3 dB(A) bzw. von 2,1 dB(A) gegenüber dem „Prognose-Null-Fall 2025“, verbunden mit Gesamtbelastungen von 55 dB(A) und von 52 dB(A) an diesen Immissionspunkten. Im Nachtzeitraum sollen die Steigerungsraten im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ 2,4 dB(A) bzw. 2,1 dB(A) betragen (siehe dort S. 28). Die Gesamtbelastung belaufe sich dann an den Immissionspunkten 5 und 6 auf 48 dB(A) und 45 dB(A).
22Die Abwägungserheblichkeit dieser die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete ausschöpfenden bzw. übersteigenden planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung unterstreicht, dass die Antragsgegnerin sie der Empfehlung des Gutachters folgend (siehe dazu S. 31 ff. der schalltechnischen Untersuchung) zum Anlass genommen hat, in der 3. Änderung eine Lärmschutzwand / einen Lärmschutzwall östlich der I. Landstraße festzusetzen. Diese Vorkehrungen sollen u. a. dem Lärmschutz der Grundstücke am F1. Weg dienen (siehe S. 35 der Planbegründung).
232. Dem Eilantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
24Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
25Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
26Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 ‑, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
28oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
30Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
31Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.
32Demzufolge entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin der Firma L. insbesondere unter dem 14. November 2013 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle im Plangebiet erteilt hat. Unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig ist und ob die Firma L. von ihr bereits Gebrauch gemacht hat, wären die Gewerbegebietsfestsetzungen der 3. Änderung mit ihr jedenfalls noch nicht vollständig umgesetzt. Der Antragsteller könnte aus der Unwirksamkeitserklärung der 3. Änderung solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass eine Gewerbeansiedlung auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik nicht nach Maßgabe der 3. Änderung über die erteilte Baugenehmigung hinaus realisiert werden könnte und es demzufolge nicht zu einem planbedingt erhöhten Verkehrsaufkommen auf der I. Landstraße käme.
333. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 8. Mai 2013 Einwendungen gegen die 3. Änderung geltend gemacht. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag in der Hauptsache ebenfalls gewahrt.
34II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
35Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist hier nicht der Fall.
37Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
39Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
41„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
43Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht vor.
44Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Umsetzung der 3. Änderung einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinn zu erwarten hat, so dass die Außervollzugsetzung nicht unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erscheint (dazu 1.). Im Weiteren ist die 3. Änderung wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam. Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu 2.).
451. Die Außervollzugsetzung der 3. Änderung ist nicht deswegen dringend geboten, weil ihre Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe. Anders als von dem Antragsteller in seiner Einwendung vom 8. Mai 2013 befürchtet, wird die 3. Änderung sein Grundstück voraussichtlich nicht Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm (dazu a), Gerüche (dazu b) und Staub (dazu c) aussetzen, welche die Schwelle des schweren Nachteils überschreiten.
46Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990
48- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
49Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der - in der Antragsbefugnis ebenfalls bereits genannten - Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder gegebenenfalls sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 ‑ 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE ‑, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE ‑, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
51Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 ‑ 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 ‑ 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
53Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
55An diesen Maßstäben gemessen ist nicht konkret zu erwarten, dass die 3. Änderung in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO schwerwiegende Geräuschimmissionen hervorrufen wird, die eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend erfordern.
56Wie zur Antragsbefugnis ausgeführt, besteht bei einer Realisierung der 3. Änderung ‑ d. h. einer Bebauung des ausgewiesenen Gewerbegebiets auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik namentlich durch die Firma L. entsprechend den in der Planbegründung niedergelegten Entwicklungsszenarien (siehe dort S. 16 ff.) - und bei der dadurch verursachten Verkehrslärmzunahme u. a. auf der I. Landstraße - die Wahrscheinlichkeit, dass die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) am Tag und 45/40 dB(A) in der Nacht auch am Grundstück des Antragstellers teils überschritten, teils jedenfalls ausgeschöpft werden. Allerdings läge die Lärmgesamtbelastung - wie die Antragsgegnerin richtig gesehen hat - zum einen in jedem Fall noch unterhalb der einschlägigen Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (siehe dazu die Planbegründung, S. 34). Und zum anderen hat die Antragsgegnerin auf die (auch) prognostizierte Richtwertüberschreitung mit der Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen reagiert, bei denen es sich um Lärmschutzwände und -wälle handelt, die vorhandene Lärmschutzanlagen ergänzen bzw. auf öffentlichen Flächen neu errichtet werden sollen, und die auch die Wohnbebauung entlang des F1. Wegs schützen. Für den Fall der Durchführung dieser aktiven Lärmschutzmaßnahmen, welche die schalltechnische Untersuchung auf S. 32 ff. näher beschreibt, verringere sich die Gesamtbelastung im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ an den Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) auf 52 dB(A) und 50 dB(A) am Tag sowie auf 44 dB(A) und 43 dB(A) in der Nacht (siehe dazu S. 35 des Lärmgutachtens). Da angesichts dessen durch die schalltechnischen Vorkehrungen der 3. Änderung selbst eine Einhaltung der ‑ ihrerseits unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV liegenden ‑ Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete auch am Grundstück des Antragstellers gesichert erscheint, ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen.
57Der Antragsteller trägt nicht substantiiert vor, dass die schalltechnische Untersuchung vom 19. Februar 2013 an durchgreifenden methodischen Fehlern leidet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
58Im Hinblick auf die Prognose der Verkehrszunahme, die als Emissionsansatz in die Berechnung der Verkehrslärmentwicklung eingegangen ist, hat der Schallgutachter mit dem sachlich gerechtfertigten Prognosehorizont 2025 gearbeitet. Diesen hat er aus dem Verkehrsgutachten der Ingenieurgesellschaft T1. mbH von Februar 2013 übernommen.
59Vgl. zur sachlichen Rechtfertigung eines Prognosehorizonts: BVerwG, Urteile vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128,177 = NVwZ 2007,827 = juris Rn. 20, und vom 21. März 1996 ‑ 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 180.
60Dieser Prognoseansatz ist zeitlich gesehen ausreichend lang und in der Sache nachvollziehbar. Im Verkehrsgutachten wird auf S. 5 überzeugend erklärt, der Prognosehorizont 2025 werde derzeit bundesweit für verkehrliche Untersuchungen berücksichtigt. Für diesen Zeithorizont seien Annahmen zum Mobilitätsverhalten getroffen worden, die unter den voraussichtlichen demographischen, wirtschaftlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen eintreffen würden. Die vorliegenden Informationen seien nach wie vor als aktuell anzusehen bzw. würden durch Extrapolation auf den Prognosehorizont angepasst.
61Im Übrigen ist hinsichtlich der Aussagekraft des Verkehrsgutachtens insgesamt das zu bedenken, worauf der Senat in einem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 157 ff., hingewiesen hat. Die Ermittlungstiefe und methodische Korrektheit von Sachverständigengutachten ist gerichtlich allein auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität zu überprüfen, wenn es - wie es auch für Verkehrsgutachten der Fall ist - keine speziell zu beachtenden normativen Vorgaben gibt. Konsequenz dieses Prüfungsrasters ist, dass ein Verkehrsgutachten seine Validität nicht bereits dann einbüßt, wenn die von ihm verwerteten Verkehrsdaten dadurch in Zweifel gezogen werden, dass ihnen andere Zahlen entgegengehalten werden. Allein dadurch wird die Plausibilität von auf der Grundlage anerkannter Erfahrungswerte sachverständig eingeschätzten Verkehrsentwicklungen, die systemimmanent stets eine gewisse Prognoseunsicherheit in sich tragen, noch nicht durchgreifend in Frage gestellt.
62Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter die Teilflächen TF 1 bis TF 8 der Lärmemissionskontingente so zugeschnitten hat, dass sich ihre Abgrenzung (vornehmlich) an der der 3. Änderung zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmenplanung orientiert, welche die Antragsgegnerin auf S. 21 ff. der Planbegründung konkretisiert.
63Vielmehr kommen Lärmgutachter und Antragsgegnerin auf diese Weise dem materiell-rechtlichen Petitum des Senatsurteils vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, nach, in dem der Senat die Unwirksamkeit des Vorgängerbebauungsplans erkannt hat. In diesem Urteil (siehe dort juris Rn. 52 ff.) hat der Senat die Freiheit der Gemeinde bei der Wahl der Planungsform auch im Hinblick auf ein projektbezogenes Gewerbegebiet betont, das im Wege eines Angebotsbebauungsplans zugunsten eines bestimmten Vorhabenträgers - hier der Firma L. - ermöglicht werden soll. Zugleich hat der Senat aber hervorgehoben (siehe dort juris Rn. 60 ff.), dass es die grundsätzliche Planungsformenwahlfreiheit der Gemeinde in den Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit sich bringt, dass die planende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplans, der (auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers im Blick hat und für dieses ein Gewerbegebiet ausweist, nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich der Angebots- und der vorhabenbezogenen Elemente des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässigen Mischformen zwischen Angebots- und vorhabenbezogenem Bebauungsplan schaffen darf. Um dies zu vermeiden, müssen die einzelnen Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans, welche das sowohl angebots- als auch projektbezogene Planungskonzept rechtsförmig umsetzen, dieses Konzept sowohl stimmig als auch realistisch widerspiegeln. Nur dann kann es im Weiteren gerechtfertigt sein, dass die Gemeinde zur realitätsnahen Prognose der planbedingten Umweltauswirkungen eines Angebotsbebauungsplans mit Gewerbegebietsausweisungen vornehmlich das Szenario einer konkret beabsichtigten Gewerbeansiedlung zugrunde legen und zur Abwägungsgrundlage machen darf.
64Für eine - wie vorliegend - auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Emissionskontingentierung folgt daraus - so der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 127 ff. -, dass in einer Planungssituation, die davon geprägt ist, dass die 3. Änderung ein Angebotsbebauungsplan ist, der gleichzeitig auf ein bestimmtes Ansiedlungsvorhaben der Firma L. abzielt, sich dieses Ansiedlungsvorhaben in der Emissionskontingentierung wiederfinden muss. Eine das plankonzeptionell verfolgte konkrete Ansiedlungsvorhaben außer Betracht lassende schematische Vorgehensweise bei der Emissionskontingentierung würde dagegen in der konkreten Planungslage die zur Definition einer besonderen Betriebs- und Anlageneigenschaft durch Emissionsverhalten im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unerlässlichen spezifischen methodischen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen nach Maßgabe der DIN 45691 ‑ Geräuschkontingentierung, Ausgabe Dezember 2006 - verfehlen. Ohne diese kann die Gliederungsfestsetzung von Emissionskontingenten ihrer Steuerungsaufgabe für das nachfolgende Genehmigungsverfahren nicht nachkommen.
65Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, juris Rn. 4 ff., das diesen Ansatz bestätigt hat.
66Anders als in der vorhergehenden Planung beschreiben die in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 begutachteten Emissionskontingente der Teilflächen TF 1 bis TF 8 indes nunmehr der konkreten Planungssituation gemäß auch Betriebs- und Anlageneigenschaften des Ansiedlungsvorhabens der Firma L. . Die Antragsgegnerin legt in der Planbegründung dar, dass aufgrund der Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten auf der einen Seite eine allgemeine Gewerbeentwicklung, die an anderer Stelle der Planbegründung (siehe dort S. 16) als Entwicklungsszenario 1 umrissen wird, umgesetzt werden könnte. Auf der anderen Seite würde eine Nutzung großer Teile der gesamten Gewerbegebietsflächen durch die Firma L. - auch in mehreren Bauabschnitten (siehe dazu die Entwicklungsszenarien 2a und 2b auf S. 17 f. der Planbegründung) - möglich. Unmittelbar anschaulich wird dies durch die zeichnerischen Darstellungen der Entwicklungsszenarien auf S. 17 und S. 18 der Planbegründung, die einen direkten Abgleich mit den Teilflächenabgrenzungen der Emissionskontingente erlauben.
67Jeder der Teilflächen der Emissionskontingente ordnet die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 21 ff.) eine spezifische Nutzungsfunktion innerhalb des vorbeschriebenen Plankonzepts zu. Allgemein erfolge eine Abstufung von Flächen mit höherem Kontingent gegenüber Flächen mit niedrigerem Kontingent von Außen nach Innen, so dass die Teilflächen mit den höchsten Kontingenten im zentralen Bereich des Plangebiets (TF 2) sowie an den Gebietsrändern im Südwesten (TF 6 und TF 7) mit den jeweils größten Entfernungen zu den benachbarten Wohnsiedlungsbereichen lägen. In der zentralen Teilfläche TF 2 könnten sowohl ein Hochregallager als auch Kommissionierungsanlagen, Andockstationen für Lkw, Lkw-Stellplätze und -Rangierflächen sowie Übergabeanlagen zwischen Produktions- und Lager-/Kommissionierungsnutzungen zusammenhängend untergebracht werden. Die Teilfläche TF 2 könne z. B. die entsprechenden Anlagen des 1. Bauabschnittes der Firma L. beherbergen, aber auch vergleichbare Anlagen eines beliebigen anderen Betriebs. Die Teilfläche TF 1 mit dem niedrigsten Kontingent ermögliche insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude. Diese Flächen könnten in dem gesetzten Rahmen durch einen beliebigen Gewerbebetrieb oder auch die Firma L. genutzt werden. Die Teilfläche TF 4 böte sich aufgrund ihres großflächigen Zuschnitts in direktem Anschluss an die Flächen, innerhalb derer aufgrund der Höhenvorgaben die Errichtung eines Hochregallagers möglich sei, vor allem für Produktionsnutzungen an. Hier könnten etwa Backstraßen der Firma L. (1. Bauabschnitt und Weiterentwicklung), aber auch Produktionshallen eines sonstigen Gewerbebetriebs untergebracht werden. Die Teilfläche TF 5 umfasse das verbliebene und absehbar für eine weitere Nutzung der Zuckerfabrik T. zur Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzte Betriebsgrundstück. Das hier festgesetzte Kontingente sichere die Fortführung der bisherigen Nutzung einschließlich eines gewissen Entwicklungsspielraums ab. Die Teilfläche TF 7 umfasse das im Westen unmittelbar unterhalb der alten Trasse der I. Landstraße gelegene Flurstück 330. Sie erlaube eine eigenständige gewerbliche Nutzung. Die Teilfläche TF 8, wo ein Gewerbegebiet GE (b) festgesetzt sei, gestatte wegen ihrer Größe und ihres Zuschnitts eine Umsetzung durch einen oder mehrere Betriebe. Möglich seien in diesem Rahmen eher ruhige Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die auch innerhalb eines Mischgebiets zugelassen werden könnten.
68Aus dieser Beschreibung der plankonzeptionellen Nutzungsstruktur im Plangebiet lässt sich gleichzeitig ableiten, dass der Lärmgutachter bei der Einschätzung der planbedingten Lärmgesamtbelastung der Nachbarschaft auch auf das Lärmminderungsinstrument der Emissionskontingente rekurrieren durfte. Die Festsetzung der Emissionskontingente stellt sich als rechtmäßiges, d. h. wirksames und damit taugliches Mittel des Lärmschutzes der 3. Änderung dar. Es ist nach Lage der Dinge in der konkreten Planungssituation von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt und verstößt unter dem Gesichtspunkt der methodisch richtigen Ermittlung und Bewertung der Emissionskontingente nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
69Vgl. zur Methodik der Emissionskontingentierung neben dem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 122, auch OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 91 ff., und vom 17. Juni 2011 ‑ 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 107 ff.
70Die Zuteilung der Lärmemissionskontingente geschieht nach der Methodik der DIN 45691 im Grundsatz wie folgt: Für das an das künftige Baugebiet angrenzende schutzbedürftige (Wohn-)Gebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnungen auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets zurückgerechnet. Da bei der Planung regelmäßig weder die konkrete Betriebsart und -struktur noch die Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder eine abschirmende Wirkung durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Emissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem sog. Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Immissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist.
71Dieser Methodik haben sich die Firma V. - und sich ihr anschließend die Antragsgegnerin - bei der Bestimmung der Emissionskontingente bedient. Der Lärmgutachter hat - wie es vorgeschrieben ist - bestimmte Immissionspunkte betrachtet, deren Schutzniveau über einen Immissionswert ermittelt und ihnen bezogen auf die jeweilige Teilfläche TF 1 bis TF 8 im Plangebiet über eine Schallausbreitungsrechnung Immissionsanteile zugeordnet, die - ausgehend von einem bestimmten Emissionskontingent der jeweiligen Teilfläche - zu der in der schalltechnischen Untersuchung ausgeworfenen - und abgeglichen mit dem jeweiligen Immissionswert noch als zulässig erachteten - Gesamtbelastung führen sollen.
72Soweit das Emissionskontingent der Teilfläche TF 8 sich mit dem Gewerbegebiet GE (b) deckt, ist dies unschädlich. Wie dargelegt, fügt sich auch dieses Teilkontingent in der gegebenen Planungssituation konzeptionell gebietsgliedernd in die Gesamtplanung ein. Diese Kontingentierung steht solchermaßen nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass von der erforderlichen Gebietsgliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dann nicht gesprochen werden kann, wenn einem Baugebiet lediglich ein einheitliches Kontingent zugewiesen wird.
73Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 89.
74So wie die Planbegründung seine Nutzungsstruktur beschreibt, kann das GE (b) nicht als derart verselbständigtes Baugebiet qualifiziert werden, dessen Emissionskontingent nur dann konzeptionell stimmig wäre, wenn es innerhalb der Teilfläche TF 8 weitergehend untergliedert wäre.
75b) Der Antragsteller hat keinen schweren Nachteil durch planbedingte Geruchsimmissionen zu befürchten.
76Die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen kann mit Hilfe der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ermittelt und bewertet werden. Diese entfaltet keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest - für Wohngebiete eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,10/10 % - und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
77Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11-, juris Rn. 72, m. w. N.
78Nach diesen Grundsätzen lässt die 3. Änderung keine dem Antragsteller unzumutbaren Geruchsimmissionen erwarten. Die Antragsgegnerin hat diese Immissionsart in den Blick genommen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Aufgrund der eingeholten Immissionsprognose der Firma V. vom 19. Oktober 2009 in Verbindung mit dem erläuternden Schreiben vom 20. Februar 2013 ist die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, die Emissionen der geplanten Produktionsstraße für Backwaren könnten keine Immissionssituation hervorrufen, die sich nach der Geruchsimmissionsrichtlinie als unzumutbar erweise. Die Ausbreitungsberechnung des Geruchsgutachtens (siehe dort S. 20 ff.) hat ergeben, dass sich die Zusatzbelastung des Grundstücks des Antragstellers - bei Fehlen einer relevanten Vorbelastung - maximal auf etwa 0,08/8 % der Jahresstunden belaufe, der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Immissionswert von 0,10/10 % mithin unterschritten werde, wenn bestimmte im Gutachten benannte Rahmenbedingungen beachtet würden. Dass diese Prognose unrichtig ist, trägt der Antragsteller nicht vor und drängt sich auch nicht anderweit auf.
79c) Dass die 3. Änderung den Antragsteller mit einer schweren Staubbelastung konfrontieren wird, ist ebenso wenig wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin hat sich im Umweltbericht (siehe dort S. 19 ff.) mit den Schutzgütern Klima und Luft befasst. Dort hat sie ausgeführt, konkrete und aktuelle Angaben und Messungen zu Luft- und Feinstaubbelastungen im Plangebiet und dessen Umfeld lägen nicht vor. Aufgrund der Lage im Bereich von Verkehrswegen (Landesstraße, Ringstraßen, Bahngleise) sei eine Feinstaubbelastung der Luft nicht vollständig auszuschließen. Die Grundbelastung mit Feinstaub im Raum T. sei jedoch relativ niedrig. Messergebnisse der Kontrollstation T. -Ost ließen den Schluss zu, dass im Gegensatz zu anderen Messstationen in Nordrhein-Westfalen verhältnismäßig wenige Grenzüberschreitungen pro Jahr zu verzeichnen sein. Angesichts dieser Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass die 3. Änderung mit einer spezifisch planbedingte Feinstaubzusatzbelastung einhergehen könnte, welche die Schwelle der Zumutbarkeit zum Nachteil des Antragstellers überschreiten würde.
802. Die 3. Änderung ist wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam (dazu a). Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu b).
81a) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
82§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23.
84Diesen Anforderungen - wie auch immer sie im Einzelnen zu verstehen sein mögen - genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 nicht. Sie fasst die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft die Auslegungsbekanntmachung sich darin, die Gutachten und Prognosen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. Namentlich unter das in der Auslegungsbekanntmachung genannte Stichwort „Immissionsschutzgutachten“ lassen sich verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Von der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht, ist die Auslegungsbekanntmachung solchermaßen deutlich entfernt.
85Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
86Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
87Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25.
88Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 mit dem Umweltbericht. Die dortige Auffächerung der planbetroffenen umweltrechtlichen Schutzgüter geht über die reine Nennung verschiedener umweltbezogener Stellungnahmen - wie sie in der Auslegungsbekanntmachung geschehen ist - hinaus. Die vielfältigen umweltbezogenen Auswirkungen der 3. Änderung, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt und bewertet, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht.
89Für den Fall, dass die Antragsgegnerin diesen Befund - wie von ihr angedeutet - zum Anlass nähme, ein neuerliches ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der 3. Änderung zu den passiven Schallschutzmaßnahmen auf die DIN 4109 Bezug nimmt, aber der Hinweis fehlt, dass auch diese DIN-Norm - ebenso wie die DIN 45691 - bei der Antragsgegnerin eingesehen werden könne.
90Vgl. zu diesem Problemkreis etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris Rn. 102 ff., m. w. N.
91b) Nichtsdestotrotz ist die Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - nicht einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
92Vgl. zur Anforderung der qualifizierten individuellen Betroffenheit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 47 Abs. 6 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, S. 23 f. des amtlichen Umdrucks, vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 1. Dezember 2010 ‑ 2 B 1149/10.NE -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
93Der dargelegte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB reicht dafür nicht. Diese Vorschrift mag eine verfahrensrechtliche Position markieren, die reflexhaft auch den Antragsteller als Mitglied der effektiv am Planaufstellungsverfahren zu beteiligenden betroffenen Öffentlichkeit begünstigt.
94Vgl. zum Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nochmals BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 15 ff.
95Eine eigene materiell-rechtliche Rechtsposition, die auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO durchsetzungsfähig wäre, verleiht sie dem Antragsteller hingegen nicht. Im einstweiligen Anordnungsverfahren geht es allein um die Abwendung auch vorläufig nicht hinnehmbarer (konkreter) Folgen der Planverwirklichung für den Antragsteller. Unabhängig davon könnte die Antragsgegnerin den Mangel zudem - wie angesprochen ‑ in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beheben.
96Die demzufolge gebotene Betrachtung der materiell-rechtlichen Folgen einer Realisierung der 3. Änderung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Wie unter II.1. erläutert, wird die 3. Änderung den Antragsteller aller Voraussicht nach keinen unzumutbaren Immissionen insbesondere in der Gestalt von Geräuscheinwirkungen aussetzen. Vielmehr ist die Erwartung gerechtfertigt, dass bei einer Realisierung der 3. Änderung mit ihrem Lärmschutzmaßnahmenprogramm am Grundstück des Antragstellers sogar die dort maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Dass z. B. der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Auslegungsbekanntmachung Einwendungen erhoben hätte oder hätte erheben können, die zu einer anderen Einschätzung seiner Lärmbetroffenheit geführt hätten, trägt der Antragsteller weder substantiiert vor noch ist dies sonst ersichtlich.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
99Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.