Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Nov. 2013 - 7 B 1120/13

Gericht
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert, soweit darin die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller im Verfahren 8 K 4661/13 angeordnet worden ist. Der Antrag wird auch insoweit abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitgegenstand wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässigen Beschwerden des Beigeladenen und der Antragsgegnerin haben Erfolg und führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller anzuordnen, im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben des Beigeladenen verstoße in der genehmigten Form gegen Abstandflächenrecht. Zwar halte die eigentliche Gebäudewand des Staffelgeschosses gegenüber dem Grundstück der Antragsteller auf der Länge von 12,43 m bei Ansatz des Faktors 0,4 den Mindestabstand ein. Es sei jedoch die Länge des sich an diese Wand südwestlich anschließenden Balkons hinzuzurechnen, der nicht privilegiert sei und sich als Verlängerung der Gebäudewand darstelle. Die anzusetzende Länge der Gebäudewand betrage daher 12,43 m zuzüglich 5,525 m für den Balkon, also insgesamt 17,955 m, was die Anwendung des Faktors 0,8 gebiete. Aus der Berechnung für die Abstandfläche T 9, welche vor der Gebäudewand liege, an die sich der Balkon anschließe, ergebe sich dann eine Abstandfläche von 5,872 m Tiefe, bis zur Grundstücksgrenze betrage der Abstand jedoch nur etwa 4,40 m.
4Das gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerdevorbringen führt zu dem Ergebnis, dass die Abwägung der Interessen i. S. d. § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten der Antragsteller ausfällt. Es spricht Überwiegendes gegen einen Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren.
5Summarischer Beurteilung nach liegt der erstinstanzlich angenommene Abstandflächenverstoß gegenüber dem Grundeigentum der Antragsteller nicht vor.
6Für die Berechnung der Abstandfläche ist auf einer Länge von 16 m der Faktor 0,4 maßgeblich. Der Beigeladene weist im Beschwerdeverfahren zutreffend darauf hin, dass ein Bauherr den Wandabschnitt auswählen darf, auf den die halbierte Tiefe angewendet werden soll, da § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW insoweit keinerlei Einschränkungen enthält. Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein,
7vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2011 ‑ 7 B 589/11 -,
8und entspricht auch der in der Literatur vertretenen Auffassung.
9Vgl. etwa Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, Kommentar zur BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn. 250 sowie Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012 Rn. 224.
10Die von der Außenwand des Staffelgeschosses geworfene Abstandfläche T 9 fällt bei einer Berechnung nach Maßgabe der Halbierungsregelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW unter Zugrundelegung des Faktors 0,4 nicht auf das Grundeigentum der Antragsteller; die Wandhöhe beträgt im Mittel maximal 7,34 m (67,40 m über NN Höhe des Staffelgeschosses abzgl. 60,02 m bzw. 60,11 m Geländehöhe lt. Lageplan BA 3, Bl. 3-15), die Tiefe der geworfenen Abstandfläche beläuft sich danach rechnerisch auf 2,94 m, d. h. nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW auf 3 m, der tatsächliche Abstand ist entsprechend dem Lageplan nicht geringer.
11Auch die weitere dem Grundeigentum der Antragsteller zugewandte Abstandfläche T 7, die die um 3,93 m zurückspringende Wand des Staffelgeschosses wirft, hält - soweit sie unter Einbeziehung der genannten Wandlänge von 12,43 m das Maß von 16 m überschreitet - bei einer Berechnung auf der Grundlage eines Faktors von 0,8 den gebotenen Grenzabstand ein; ihre Höhe beträgt max. 6,86 m (67,40 m Höhe des Staffelgeschosses über NN abzgl. 60,54 m Geländehöhe lt. Lageplan), daraus resultiert eine Abstandfläche von 5,49 m, die ausweislich des Lageplans allein auf das Grundstück des Beigeladenen fällt.
12Entsprechendes gilt mit Blick auf die gemäß der Genehmigung 65,23 m über NN hohe Oberkante der Brüstung des dem Grundeigentum der Antragsteller zugewandten Balkons (vgl. den Lageplan BA 3, Bl. 3-14 bzw. die perspektivische Ansicht BA 3, Bl. 3-25). Insoweit weisen die Antragsteller zwar zutreffend auf eine inhaltliche Divergenz in Bezug auf Länge und Verlauf dieser Brüstung hin. In diesem Zusammenhang ergibt sich – unbeschadet der naheliegenden Möglichkeit einer Klarstellung durch die Antragsgegnerin – indes deshalb weder eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der Genehmigung noch ein Verstoß gegen Abstandrecht, weil die in Betracht kommenden Abstandflächen so oder so nicht auf das Grundeigentum der Antragsteller fallen. Nach dem Lageplan verläuft die Brüstung - der Außenwand des Staffelgeschosses vorgelagert - noch innerhalb des gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW privilegierten Abschnitts von 16 m Länge; ihre Höhe beträgt 4,69 m (65,23 m abzgl. 60,54 m Geländehöhe), bei einem Faktor von 0,4 überschreitet sie damit nicht den nach dem Lageplan bestehenden Abstand von 3 m. Bei einem Verlauf entsprechend der Darstellung im Grundriss des Obergeschosses bzw. der Ansicht (BA 3, Bl. 3-29 bzw. 3-25) schließt die Brüstung geradlinig an die Außenwand des Staffelgeschosses an, es ergibt sich indes hier für den die Länge von 16 m überschreitenden Anteil bei der Berechnung mit dem Faktor 0,8 nichts anderes. Angesichts einer Höhe von 4,69 m beträgt die Tiefe der Abstandfläche (aufgerundet) 3,76 m und liegt mit Blick auf den Abstand zur Grenze entsprechend dem Lageplan) ebenfalls noch auf dem Grundstück des Beigeladenen.
13Anhaltspunkte dafür, dass die Baugenehmigung aus anderen Gründen nachbarrechtsverletzend sein könnte, sind weder substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
14Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der untere Bezugspunkt für die Abstandflächen T 8, T 9 und T 10 unklar sein könnte, wie die Antragsteller erstinstanzlich geltend gemacht haben. Maßgeblich ist insoweit, wie die Antragsgegnerin bereits in der Antragserwiderung ausgeführt hat, die natürliche Geländeoberfläche, deren Höhen ergeben sich aus den im Lageplan eingetragenen Höhenpunkten. Der Senat hat im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Eintragungen zu zweifeln.
15Ob die grenzständige Garage ihre Privilegierung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW
16verloren hat, weil sie Bestandteil des Haupthauses sei - wie die Antragsteller
17meinen -, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Eine summarische Beurteilung im Sinne der Auffassung der Antragsteller ergibt sich nicht bereits unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,
18vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 3624/92 -, BRS 58 Nr. 113,
19daraus, dass ein Teil des Erdgeschosses auf dem Dach der Garage ruht. Die zitierte Entscheidung betraf den anders gelagerten Sachverhalt einer vollständigen Überdachung einer Grenzgarage, die schon wegen Überschreitung der zulässigen Länge der Grenzbebauung nicht mehr privilegiert war.
20Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass der behauptete Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW vorliegt. Insbesondere kann nach summarischer Beurteilung nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung eines besonders schutzwürdigen rückwärtigen Gartenbereichs,
21vgl. zur Schutzwürdigkeit rückwärtiger Bereiche OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2011 - 7 B 589/11 -, m. w. N.,
22ausgegangen werden. Hierzu wird auf das Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 19. August 2013) bzw. das Vorbringen des Beigeladenen im Schriftsatz vom 8. Oktober 2013 verwiesen, dem die Antragsteller nichts Konkretes entgegen gesetzt haben. Die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 10 B 268/13 -, juris,
24betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, in dem mit der genehmigten Nutzung in einen von Kraftfahrzeuglärm im Wesentlichen frei gehaltenen Ruhebereich eine das Wohnen erheblich beeinträchtigende Nutzung eingedrungen wäre. Mit Blick auf die hier gegebene tatsächliche Vorbelastung durch mehrere seit vielen Jahren bestehende Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich des Beigeladenen war die Schutzwürdigkeit der rückwärtigen Gärten der Antragsteller nach summarischer Beurteilung hingegen bereits in maßgeblicher Weise gemindert.
25Soweit die Antragsteller schließlich noch auf den Umstand hinweisen, dass es sich bei den Stellplätzen teilweise um „gefangene“ Stellplätze handelt und unzumutbare Belästigungen durch Rangierverkehr befürchten, folgt der Senat dieser Einschätzung aus den von der Antragsgegnerin erstinstanzlich aufgezeigten Gründen nicht.
26Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Beschwerde der Antragsteller keinen Erfolg haben kann, mit der sie ihren Stilllegungsantrag weiterverfolgen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller die Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren tragen, weil dieser als Rechtsmittelführer ein eigenes prozessuales Kostenrisiko auf sich genommen hat.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.