Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Okt. 2014 - 7 A 2713/13


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der zulässige Antrag ist unbegründet.
3Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger habe wegen der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 24. November 2004 und der - die Dachgauben legalisierenden - Nachtragsbaugenehmigung vom 20. April 2012 keinen Anspruch auf ein bauordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten.
5Soweit der Kläger geltend macht, die Baugenehmigung vom 24. November 2004 sei wegen der schon von außen erkennbaren abweichenden Ausführung des Umbaus von den genehmigten Bauvorlagen erloschen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
6Die Baugenehmigung erlischt nach Ablauf der Geltungsfrist wegen abweichender Bauausführung von den genehmigten Bauvorlagen nur dann, wenn die Abweichung so erheblich ist, dass das ausgeführte Vorhaben im Verhältnis zum genehmigten als ein „aliud“ zu werten ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 2 A 1690/13 -, juris; Schulte in Boeddinghaus/Hahn/
8Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 75 Rn. 48, m. w. N.
9Eine derartige Abweichung der Bauausführung von der Genehmigungslage hat das Verwaltungsgerichtmit ausführlicher Begründung verneint.
10Bezüglich des Flachdachs geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die Erhöhung der Brandwand um etwa 0,35 m der Baugenehmigung vom 24. November 2004 entspricht. Dem grün gestempelten und damit zum Gegenstand der Baugenehmigung gewordenen Querschnitt ist eine Erhöhung des Flachdachs um 0,39 m zu entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die deutlich höhere neue Aufmauerung basiere lediglich darauf, dass der Beigeladene den vor der Umbaumaßnahme auf dem Ringanker ruhenden Teil der Gebäudeabschlusswand abgetragen und ersetzt habe, hat der Kläger die Unrichtigkeit dieser Feststellung nicht i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Auf dem im Termin der mündlichen Verhandlung von dem Kläger überreichten Lichtbild ist vielmehr im Bereich der „Terrasse“ die Entfernung des ursprünglich oberhalb des Ringankers befindlichen alten Mauerwerks zu erkennen.
11Ebenso fehlt es an einer Darlegung der Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine rechtlich relevante Erhöhung des Dachstuhls sei nicht feststellbar. Die pauschale Behauptung der erhöhenden Wirkung der Dämmung der Dachfläche begründet keine relevante abweichende Ausführung des Daches. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Lichtbilder von dem Zustand des Gebäudes vor und nach dem Umbau belegten eindeutig, dass eine solche Erhöhung des Dachstuhls nicht erfolgt sei, hat sich der Kläger nicht hinreichend auseinander gesetzt.
12Soweit der Kläger sich auf Änderungen an einem Kamin und die beabsichtigte Herstellung einer Brandwand beruft, ist schon nicht erkennbar, welche konkreten Abweichungen von der Baugenehmigung vom 24. November 2004 er damit geltend machen will.
13Entgegen der klägerischen Wertung ist Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 19. Januar 2011 im Verfahren gleichen Rubrums 3 K 1421/08 auch nicht eine vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung eines durch Zeitablauf eingetretenen Verlustes der Baugenehmigung vom 24. November 2004 gewesen. Im Gegenteil ist Inhalt des Vergleichs die Erklärung des Beigeladenen, er werde einen Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Änderungsgenehmigung stellen. Dies setzt rechtlich den Bestand der zu ändernden Genehmigung voraus.
14Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Frage der Genehmigungsfähigkeit stelle sich auch bezüglich der von der Baugenehmigung abweichenden Dachgauben mit Blick auf die Abstandflächen nicht neu, hat der Kläger aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren gleichen Rubrums 7 A 2714/13 nicht substantiiert in Frage gestellt.
15Auch ergibt sich hinsichtlich der behaupteten genehmigungswidrigen Nutzung der streitgegenständlichen „Terrasse“ - im Hinblick auf einen Abstandflächenverstoß - kein Anspruch des Klägers auf ein Einschreiten der Beklagten. Es fehlt an der Darlegung, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dieser Teil des Flachdachs baugenehmigungswidrig als „Terrasse“ genutzt wurde. Nach den Feststellungen der Beklagten im Ortstermin am 27. Januar 2011 errichtete der Beigeladene in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze des Klägers eine Umwehrung. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2013 hat der Beigeladene zudem erklärt, er werde den Bereich des Daches in einem Abstand von 3 m zur Grenze des Klägergrundstücks nicht nutzen und keinen festen Belag auf der Teerpappe anbringen.
16Die der Sache nach ferner erhobene Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ohne tatsächliche Feststellungen vor Ort oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden habe und rügt damit eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Diese Rüge übergeht schon den vom Verwaltungsgericht am 22. August 2013 durchgeführten Ortstermin.
17Abgesehen davon ist auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass hier eine Aufklärung entscheidungserheblicher Aspekte unterblieben ist.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
20Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.