Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Sept. 2015 - 23 K 3453/15
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Beigeladenen durch Bauordnungsverfügung aufzugeben, den auf dem Grundstück G.-------straße 00 (Gemarkung P. -G1. , Flur 0, Flurstück 000) in C. straßenseitig errichteten Windfang zu beseitigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger wenden sich gegen einen Windfang auf dem Grundstück der Beigeladenen.
3Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G.-------straße 00 (Gemarkung P. -G1. , Flur 0, Flurstück 000) in C. . Auf dem Grundstück befindet sich u.a. ein zum Grundstück der Beigeladenen G.-------straße 00 (Flurstück 000) grenzständig errichtetes Wohnhaus. Auf dem Grundstück der Beigeladenen steht ebenfalls u.a. ein an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtetes Wohnhaus.
4Unter dem 16.10.2009 beantragte der Beigeladene zu 2. bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Einfriedungsmauer sowie eines 2,60 m tiefen Windfangs im Eingangsbereich seines Hauses. Dem Antrag beigefügt war eine Nachbarzustimmung unter dem Namen des Klägers zu 2. vom gleichen Tage. Der geplante Windfang sollte von der Grenze zum Grundstück der Kläger 1,25 m entfernt sein.
5Unter dem 12.11.2009 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung.
6Der Windfang wurde mit einer Entfernung von ca. 90 cm zur Grenze mit dem Grundstück der Kläger errichtet.
7In einem Strafverfahren gegen den Beigeladenen zu 2. wegen Urkundenfälschung lehnte das Amtsgericht Bergheim es mit Beschluss vom 16.01.2014 (Az. 45 Ds-80 Js 664/12-51/13) ab, ein Hauptverfahren zu eröffnen, weil ein vom Amtsgericht veranlasstes Sachverständigengutachten ergeben hatte, dass die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung vom 16.10.2009 mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Kläger zu 2. stammt.
8Am 28.02.2014 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, sie hätten mündlich und am 08.04.2011 auch schriftlich bei der Beklagten gegen den Windfang opponiert. Die Beigeladenen seien von der erteilten Baugenehmigung wesentlich abgewichen; die Grenzwand sei nicht im genehmigten Abstand zur Grenze errichtet worden. Der Windfang füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und verschatte das Fenster auf der Vorderfront ihres Hauses völlig. Eine ordnungsgemäße Belüftung sei nicht mehr gegeben. Zudem würde der Doppelhauscharakter verfälscht. Der Anbau dürfe auch nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht ohne Grenzabstand gebaut werden, da auf ihrem Grundstück eine gleichwertige Grenzbebauung nicht vorliege.
9Die Kläger beantragen,
10die Beklagte zu verpflichten, bauordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den auf dem Grundstück der Beigeladenen straßenseitig errichteten Windfang zu ergreifen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Ansicht, der Doppelhauscharakter bleibe trotz des Vorhabens erhalten.
14Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
15Das Gericht hat am 15.09.2015 einen Ortstermin durchgeführt; wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 23 K 1298/14 und 23 K 1394/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist zulässig und begründet.
20Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger zu 2. nicht aufgrund der zur Baugenehmigung vom 16.10.2009 gehörenden Nachbarzustimmung an der Geltendmachung seiner Rechte gehindert.
21Nach dem Ergebnis des vom Amtsgericht Bergheim veranlassten Sachverständigengutachtens hat der Kläger zu 2. zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung vom 16.10.2009 geleistet. Hierauf kommt es allerdings vorliegend nicht an. Denn mittlerweile ist die Baugenehmigung vom 16.10.2009 erloschen und damit auch die zugehörige Nachbarzustimmung gegenstandslos geworden. Eine Baugenehmigung erlischt im Falle erheblich abweichender Bauausführung von den genehmigten Bauvorlagen nach Ablauf der (verlängerbaren) dreijährigen Geltungsfrist (§ 77 BauO NRW). Eine gegenüber dem genehmigten Vorhaben erhebliche Abweichung („aliud“) liegt vor, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit von anderen materiell-rechtlichen Voraussetzungen abhängen kann, also diese geänderten Voraussetzungen die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit neu aufwerfen.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.1996 – 7 A 4820/95 –, juris, Rz. 59, Beschluss vom 14.10.2014 – 7 A 2713/13 –, juris, Rz. 5.
23Der errichtete Windfang weicht erheblich von der erteilten Baugenehmigung ab und stellt insofern ein „aliud“ dar. Denn mit einem tatsächlichen Grenzabstand von lediglich ca. 90 cm stellt sich etwa die Frage der abstandflächenrechtlichen Zulässigkeit gegenüber dem genehmigten Grenzabstand von 1,25 m erneut.
24Da die Baugenehmigung vom 16.10.2009 mittlerweile erloschen ist, kann beiden Klägern auch nicht entgegen gehalten werden, dass durch ihre Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis der Baugenehmigung die Jahresfrist zur Erhebung der Klage,
25vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21.12.2010 – 2 A 1419/09 –, juris, Rz. 77,
26ausgelöst worden und bereits abgelaufen ist.
27Die Klage ist begründet, da die Kläger einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten haben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
28Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 S. 1, 2 BauO NRW nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Ein Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser seine Nachbarrechte nicht verwirkt hat. Das der Bauaufsichtsbehörde durch § 61 Abs. 1 S. 1, 2 BauO NRW eingeräumte Entschließungsermessen ist unter diesen Voraussetzungen regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert.
29Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22.08.2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rz. 35 und vom 09.03.2012 – 2 A 2732/10 –, juris, Rz. 29 f. m.w.N.
30Den Klägern steht ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu. Denn der streitige Windfang verstößt zu ihren Lasten gegen abstandflächenrechtliche Bestimmungen. Grundsätzlich sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW. Dabei bestimmt sich das Maß der Abstandfläche im Grundsatz nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW, wonach für die Berechnung der Abstandfläche die Wandhöhe maßgeblich ist und ihre Tiefe mindestens 3 m betragen muss. Diese letztgenannte Voraussetzung erfüllt der Windfang mit einem Abstand von ca. 90 cm zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht.
31Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 BauO NRW oder des § 6 Abs. 7 S. 2 BauO NRW liegen offenkundig nicht vor.
32Angesichts dieser Nachbarrechtsverletzung kann offen bleiben, ob der Windfang zulasten der Kläger mit Blick auf die von ihnen gerügte Verschattung oder den Verlust des behaupteten Doppelhauscharakters gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Ebenso dahinstehen kann die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob sich der Windfang gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn diese Frage ist jenseits des Rücksichtnahmegebots nachbarrechtlich unerheblich.
33Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2012 – 2 B 983/12 –, juris, Rz. 12.
34Vorliegend ist nicht nur das Entschließungs-, sondern auch das Auswahlermessen der Beklagten auf Null reduziert. Denn neben der Beseitigung des Windfangs ist keine gleichermaßen effektive behördliche Maßnahme ersichtlich. Gleichwohl bleibt es dem Beigeladenen unbenommen, ein Austauschmittel i.S.v. § 21 S. 2 OBG NRW anzubieten.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Den Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
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Tenor
Die dem Beigeladenen zu 2. erteilte Baugenehmigung vom 13.01.2014 zur Errichtung eines überdachten Mülleimerabstellplatzes auf dem Grundstück G.-------straße 00 (Gemarkung P. -G1. , Flur 0, Flurstück 000) in C. wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung für einen überdachten Mülleimerabstellplatz auf dem Grundstück der Beigeladenen.
3Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G.-------straße 00 (Gemarkung P. -G1. , Flur 0, Flurstück 000) in C. . Auf dem Grundstück befindet sich u.a. ein zum östlichen Nachbargrundstück der Beigeladenen G.-------straße 00 (Flurstück 000) grenzständig errichtetes Wohnhaus mit einer Bebauungstiefe von 9 m. Im Anschluss daran errichteten sie im nördlichen rückwärtigen Bereich einen unter dem 18.12.2012 genehmigten überdachten Freisitz.
4Auf dem Grundstück der Beigeladenen steht ein an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtetes ebenfalls 9 m tiefes Wohnhaus. Im nördlichen Anschluss an das Wohnhaus bauten die Beigeladenen einen zum Grundstück der Kläger grenzständigen eingeschossigen 6,50 m tiefen Anbau sowie daran nördlich anschließend eine ebenfalls zum Grundstück der Kläger grenzständige, offene Terrassenüberdachung, die Gegenstand des Verfahrens 23 K 1298/14 sind. An der vom Grundstück der Kläger abgewandten östlichen Hausseite schließt sich eine insgesamt 24,29 m tiefe und sich bis zur gegenüberliegenden östlichen Grundstücksgrenze erstreckende Reihe baulicher Anlagen an. Diese besteht aus einer Garage und einem Abstellraum mit einer Grenzbebauungstiefe von insgesamt 14,05 m sowie einem Wintergarten mit einer Grenzbebauungstiefe von 7,64 m.
5Im straßenseitigen Eingangsbereich des Hauses errichteten die Beigeladenen einen Windfang, der Gegenstand eines Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 23 K 3453/14 ist.
6Auf dem aus Sicht der Kläger westlich benachbarten Grundstück G.-------straße 00 (Flurstück 000) befindet sich Wohnbebauung ohne seitliche Grenzabstände. Ferner befinden sich in der näheren Nachbarschaft freistehende Einfamilienhäuser sowie Doppelhäuser.
7Unter dem 13.01.2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenden zu 2. die streitgegenständliche Baugenehmigung zur Errichtung eines zum Grundstück der Kläger grenzständigen, überdachten und zur Straße offenen Mülleimerabstellplatzes im vorderen Grundstücksbereich mit einer Gebäudeabschlusswand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Nach den Bauvorlagen soll der Abstellplatz 3 m hoch, 1,25 m breit und 2,60 m tief sein. Genehmigt ist ein gemeinsames Dach mit dem östlich unmittelbar anschließenden, ebenfalls 2,60 tiefen Windfang.
8Mit Schreiben vom 29.01.2014, zugestellt am 31.01.2014, übersandte die Beklagte die streitgegenständliche Baugenehmigung an die Prozessbevollmächtigten der Kläger. Darin führte sie aus, der Doppelhauscharakter bleibe durch das Vorhaben erhalten.
9Am 28.02.2014 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, durch das Vorhaben würde das auf der Vorderfront ihres Hauses befindliche Fenster völlig verschattet. Eine ordnungsgemäße Belüftung wäre nicht mehr gegeben. Zudem würde der Doppelhauscharakter verfälscht. Der Anbau dürfe auch nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht ohne Grenzabstand gebaut werden, da auf ihrem Grundstück eine gleichwertige Grenzbebauung nicht vorhanden sei.
10Die Kläger beantragen,
11die dem Beigeladenen zu 2. erteilte Baugenehmigung vom 13.01.2014
12aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihr Schreiben vom 29.01.2014.
16Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
17Das Gericht hat am 15.09.2015 einen Ortstermin durchgeführt; wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 23 K 1298/14 und 23 K 3453/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
21Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO) ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 13.01.2014 ist in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
22Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung setzt voraus, dass das Vorhaben, soweit es durch die Baugenehmigung zugelassen wird, in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und dass der Nachbar – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Nachbarverfahren nicht berücksichtigt werden.
23Ungeachtet der Tatsache, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung gegenwärtig mit Blick auf den seinerseits genehmigungsabweichend errichteten Windfang nicht ausgeführt werden kann, ist sie in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig. Denn jedenfalls verstößt sie zu Lasten der Kläger gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandflächenrechts.
24Grundsätzlich sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Etwas anderes gilt innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, wenn insoweit dem Bauplanungsrecht der Vorrang einzuräumen ist und eine Anbausicherung vorhanden ist, vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 BauO NRW. Die Vorschriften des Abstandflächenrechts sind hier anwendbar und werden verletzt.
25Der genehmigte Mülleimerabstellplatz stellt ein Gebäude dar. Gebäude im Sinne der Bauordnung sind selbstständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, § 2 Abs. 2 BauO NRW. Seitliche Abschlusswände sind folglich nicht erforderlich. Das Vorhaben ist überdacht, kann von Menschen betreten werden und dient der Unterstellung von Mülleimern.
26Vorliegend darf zwar bauplanungsrechtlich auf der Grenze gebaut werden, es fehlt jedoch an einer Anbausicherung i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 2 BauO NRW. Nach Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) der Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird.
27Mangels eines Bebauungsplans richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen auch hinsichtlich der hier relevanten Merkmale der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
28Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Grundsätzlich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgeblich, unabhängig davon, ob sie genehmigt ist oder mit den baurechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können; bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn die von den überbauten Grundflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung anschließend auf das Wesentliche zurückgeführt werden, d. h. es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint. Bauliche Anlagen, die als Fremdkörper erscheinen, sind aber nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen, was wiederum bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln ist.
29Vgl. OVG NRW, Urteile vom 06.03.2015 – 7 A 1777/13 –, juris, Rz. 44 und vom 19.07.2010 – 7 A 44/09 –, juris, Rz. 25 ff. m.w.N.
30Hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks jedenfalls die Bebauung nördlich der G.--------straße im Bereich zwischen dem Grundstück G.--------straße Nr. 00 im Westen und der Straße B. U. im Osten. Eine einheitliche Straßenflucht besteht nicht. Das auf dem Grundstück G.--------straße Nr. 00 errichtete Haus ist gegenüber dem Wohnhäusern der Beteiligten deutlich straßennäher errichtet und gibt insoweit die südliche Baugrenze vor, innerhalb derer das Vorhaben geplant ist.
31Bezüglich des Merkmals der Bauweise ist die nähere Umgebung weder durch eine einheitlich offene noch durch eine einheitlich geschlossene Bauweise geprägt. Insoweit ist als nähere Umgebung jedenfalls der innere Bereich zwischen den Straßen B. U. , G2.-------straße und G.-------straße anzusehen. In diesem Bereich sind einerseits Gebäude in geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO), d. h. ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Dies gilt für das westliche Nachbargrundstück der Kläger (G.-------straße 00). Auch das Grundstück der Beigeladenen ist (mittlerweile) in geschlossener Bauweise bebaut. Denn der grenzständige Wintergarten stellt keine untergeordnete Nebenanlage (§ 14 Abs. 1 BauNVO) dar, weil die Genehmigung als „Wintergarten“ auch die Wohnnutzung umfasst. Zusammen mit dem eingeschossigen Wohnraumanbau der Beigeladenen bildet er eine einheitliche beidseitig grenzständige Bebauung. Im Übrigen weist die nähere Umgebung auch Bebauung in offener Bauweise auf. In der offenen Bauweise werden die Häuser mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet, § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere freistehende Einfamilienhäuser sowie Doppelhäuser.
32Wird – wie hier – die nähere Umgebung nicht durch eine bestimmte Bauweise geprägt, darf an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der beteiligten Nachbarn grenzständig gebaut werden,
33vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 – 4 B 53.94 –, juris, Rz. 4,
34wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird, § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. b) BauO NRW. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall:
35Die Sicherung, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird, kann durch ein dort vorhandenes, grenzständig errichtetes, legales Gebäude ersetzt werden, das geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich das bestehende Nachbargebäude und der Neubau auf einer nennenswerten Länge an der gemeinsamen Grenze überdecken, sodass überhaupt von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2008 – 7 B 541/08 –, n. v., S. 3; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, § 6, Rz. 166.
37An einer solchen hinreichenden wechselseitigen Grenzbebauung fehlt es vorliegend. Beim Vergleich der wechselseitigen Grenzbebauung ist auf dem Grundstück der Kläger lediglich das Wohnhaus mit einer Bebauungstiefe von 9 m an der Grenze zu berücksichtigen. Die daran anschließende ebenfalls grenzständige Terrassenüberdachung ohne eigene tragende Wände stellt kein der öffentlich-rechtlichen Sicherung gleichwertiges Gebäude dar und bleibt daher außer Betracht. Denn vom Fortbestand dieser Überdachung kann nicht ausgegangen werden, da sie leicht zu beseitigen ist.
38Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2004 – 7 B 223/04 –, juris, Rz. 7 ff.
39Dieser zu berücksichtigenden Grenzbebauung steht an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen bereits jetzt eine Bebauung von ca. 15,50 m Länge gegenüber: An das ebenfalls 9 m tiefe Haupthaus schließt ein 6,50 m tiefer eingeschossiger Anbau an. Auf die daran angebaute ca. 3 m tiefe Terrassenüberdachung kommt es vorliegend nicht an. Addiert man zur Grenzbebauungstiefe von 15,50 m die Bebauungstiefe des genehmigten Mülleimerabstellplatzes von 2,60 m, erstreckt sich die zu berücksichtigende Grenzbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen auf einer Länge von 18,10 m. Somit übertrifft die Länge der dort durch das genehmigte Vorhaben entstehenden Bebauung an der gemeinsamen Grenze diejenige der Bebauung auf dem Grundstück der Kläger um mehr als das Doppelte. Bei einer derartigen Diskrepanz kann von einer Überdeckung an der gemeinsamen Grenze in nennenswerter Länge nicht mehr gesprochen werden.
40Die folglich anwendbaren Vorgaben des Abstandflächenrechts hält das Vorhaben nicht ein. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW müssen die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Dabei bestimmt sich das Maß der Abstandfläche im Grundsatz nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW, wonach für die Berechnung der Abstandfläche die Wandhöhe maßgeblich ist und ihre Tiefe mindestens 3 m betragen muss. Diese letztgenannte Voraussetzung erfüllt der zum Grundstück der Kläger grenzständig genehmigte Mülleimerabstellplatz nicht.
41Der Abstellplatz ist auch nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert. Gemäß Satz 1 des Absatzes sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zulässig. Die Gesamtlänge der Bebauung nach § 6 Abs. 11 S. 1 BauO NRW darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten, § 6 Abs. 11 S. 5 BauO NRW. Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben nicht. Die hiernach privilegierungsfähigen Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen überschreiten unter Berücksichtigung des Vorhabens mit eine Grenzbebauungslänge von insgesamt 16,64 m zu allen Nachbargrenzen die maximal zulässige Länge von 15 m (Garage und Abstellraum: 14,05 m, Mülleimerabstellplatz: 2,60 m).
42Offen bleiben kann, ob eine Grenzbebauung unter dem Gesichtspunkt des „Doppelhauscharakters“ möglich wäre, da der Doppelhauscharakter mittlerweile durch die auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhanden Bauten aufgehoben ist.
43Angesichts dieser Nachbarrechtsverletzung kann dahin stehen, ob das Vorhaben zulasten der Kläger, wie diese meinen, gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Den Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der zulässige Antrag ist unbegründet.
3Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger habe wegen der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 24. November 2004 und der - die Dachgauben legalisierenden - Nachtragsbaugenehmigung vom 20. April 2012 keinen Anspruch auf ein bauordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten.
5Soweit der Kläger geltend macht, die Baugenehmigung vom 24. November 2004 sei wegen der schon von außen erkennbaren abweichenden Ausführung des Umbaus von den genehmigten Bauvorlagen erloschen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
6Die Baugenehmigung erlischt nach Ablauf der Geltungsfrist wegen abweichender Bauausführung von den genehmigten Bauvorlagen nur dann, wenn die Abweichung so erheblich ist, dass das ausgeführte Vorhaben im Verhältnis zum genehmigten als ein „aliud“ zu werten ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 2 A 1690/13 -, juris; Schulte in Boeddinghaus/Hahn/
8Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 75 Rn. 48, m. w. N.
9Eine derartige Abweichung der Bauausführung von der Genehmigungslage hat das Verwaltungsgerichtmit ausführlicher Begründung verneint.
10Bezüglich des Flachdachs geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die Erhöhung der Brandwand um etwa 0,35 m der Baugenehmigung vom 24. November 2004 entspricht. Dem grün gestempelten und damit zum Gegenstand der Baugenehmigung gewordenen Querschnitt ist eine Erhöhung des Flachdachs um 0,39 m zu entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die deutlich höhere neue Aufmauerung basiere lediglich darauf, dass der Beigeladene den vor der Umbaumaßnahme auf dem Ringanker ruhenden Teil der Gebäudeabschlusswand abgetragen und ersetzt habe, hat der Kläger die Unrichtigkeit dieser Feststellung nicht i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Auf dem im Termin der mündlichen Verhandlung von dem Kläger überreichten Lichtbild ist vielmehr im Bereich der „Terrasse“ die Entfernung des ursprünglich oberhalb des Ringankers befindlichen alten Mauerwerks zu erkennen.
11Ebenso fehlt es an einer Darlegung der Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine rechtlich relevante Erhöhung des Dachstuhls sei nicht feststellbar. Die pauschale Behauptung der erhöhenden Wirkung der Dämmung der Dachfläche begründet keine relevante abweichende Ausführung des Daches. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Lichtbilder von dem Zustand des Gebäudes vor und nach dem Umbau belegten eindeutig, dass eine solche Erhöhung des Dachstuhls nicht erfolgt sei, hat sich der Kläger nicht hinreichend auseinander gesetzt.
12Soweit der Kläger sich auf Änderungen an einem Kamin und die beabsichtigte Herstellung einer Brandwand beruft, ist schon nicht erkennbar, welche konkreten Abweichungen von der Baugenehmigung vom 24. November 2004 er damit geltend machen will.
13Entgegen der klägerischen Wertung ist Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 19. Januar 2011 im Verfahren gleichen Rubrums 3 K 1421/08 auch nicht eine vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung eines durch Zeitablauf eingetretenen Verlustes der Baugenehmigung vom 24. November 2004 gewesen. Im Gegenteil ist Inhalt des Vergleichs die Erklärung des Beigeladenen, er werde einen Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Änderungsgenehmigung stellen. Dies setzt rechtlich den Bestand der zu ändernden Genehmigung voraus.
14Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Frage der Genehmigungsfähigkeit stelle sich auch bezüglich der von der Baugenehmigung abweichenden Dachgauben mit Blick auf die Abstandflächen nicht neu, hat der Kläger aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren gleichen Rubrums 7 A 2714/13 nicht substantiiert in Frage gestellt.
15Auch ergibt sich hinsichtlich der behaupteten genehmigungswidrigen Nutzung der streitgegenständlichen „Terrasse“ - im Hinblick auf einen Abstandflächenverstoß - kein Anspruch des Klägers auf ein Einschreiten der Beklagten. Es fehlt an der Darlegung, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dieser Teil des Flachdachs baugenehmigungswidrig als „Terrasse“ genutzt wurde. Nach den Feststellungen der Beklagten im Ortstermin am 27. Januar 2011 errichtete der Beigeladene in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze des Klägers eine Umwehrung. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2013 hat der Beigeladene zudem erklärt, er werde den Bereich des Daches in einem Abstand von 3 m zur Grenze des Klägergrundstücks nicht nutzen und keinen festen Belag auf der Teerpappe anbringen.
16Die der Sache nach ferner erhobene Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ohne tatsächliche Feststellungen vor Ort oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden habe und rügt damit eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Diese Rüge übergeht schon den vom Verwaltungsgericht am 22. August 2013 durchgeführten Ortstermin.
17Abgesehen davon ist auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass hier eine Aufklärung entscheidungserheblicher Aspekte unterblieben ist.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
20Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.