Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Sept. 2015 - 23 K 3453/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Beigeladenen durch Bauordnungsverfügung aufzugeben, den auf dem Grundstück G.-------straße 00 (Gemarkung P. -G1. , Flur 0, Flurstück 000) in C. straßenseitig errichteten Windfang zu beseitigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger wenden sich gegen einen Windfang auf dem Grundstück der Beigeladenen.
3Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G.-------straße 00 (Gemarkung P. -G1. , Flur 0, Flurstück 000) in C. . Auf dem Grundstück befindet sich u.a. ein zum Grundstück der Beigeladenen G.-------straße 00 (Flurstück 000) grenzständig errichtetes Wohnhaus. Auf dem Grundstück der Beigeladenen steht ebenfalls u.a. ein an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtetes Wohnhaus.
4Unter dem 16.10.2009 beantragte der Beigeladene zu 2. bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Einfriedungsmauer sowie eines 2,60 m tiefen Windfangs im Eingangsbereich seines Hauses. Dem Antrag beigefügt war eine Nachbarzustimmung unter dem Namen des Klägers zu 2. vom gleichen Tage. Der geplante Windfang sollte von der Grenze zum Grundstück der Kläger 1,25 m entfernt sein.
5Unter dem 12.11.2009 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung.
6Der Windfang wurde mit einer Entfernung von ca. 90 cm zur Grenze mit dem Grundstück der Kläger errichtet.
7In einem Strafverfahren gegen den Beigeladenen zu 2. wegen Urkundenfälschung lehnte das Amtsgericht Bergheim es mit Beschluss vom 16.01.2014 (Az. 45 Ds-80 Js 664/12-51/13) ab, ein Hauptverfahren zu eröffnen, weil ein vom Amtsgericht veranlasstes Sachverständigengutachten ergeben hatte, dass die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung vom 16.10.2009 mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Kläger zu 2. stammt.
8Am 28.02.2014 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, sie hätten mündlich und am 08.04.2011 auch schriftlich bei der Beklagten gegen den Windfang opponiert. Die Beigeladenen seien von der erteilten Baugenehmigung wesentlich abgewichen; die Grenzwand sei nicht im genehmigten Abstand zur Grenze errichtet worden. Der Windfang füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und verschatte das Fenster auf der Vorderfront ihres Hauses völlig. Eine ordnungsgemäße Belüftung sei nicht mehr gegeben. Zudem würde der Doppelhauscharakter verfälscht. Der Anbau dürfe auch nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht ohne Grenzabstand gebaut werden, da auf ihrem Grundstück eine gleichwertige Grenzbebauung nicht vorliege.
9Die Kläger beantragen,
10die Beklagte zu verpflichten, bauordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den auf dem Grundstück der Beigeladenen straßenseitig errichteten Windfang zu ergreifen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Ansicht, der Doppelhauscharakter bleibe trotz des Vorhabens erhalten.
14Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
15Das Gericht hat am 15.09.2015 einen Ortstermin durchgeführt; wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 23 K 1298/14 und 23 K 1394/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist zulässig und begründet.
20Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger zu 2. nicht aufgrund der zur Baugenehmigung vom 16.10.2009 gehörenden Nachbarzustimmung an der Geltendmachung seiner Rechte gehindert.
21Nach dem Ergebnis des vom Amtsgericht Bergheim veranlassten Sachverständigengutachtens hat der Kläger zu 2. zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung vom 16.10.2009 geleistet. Hierauf kommt es allerdings vorliegend nicht an. Denn mittlerweile ist die Baugenehmigung vom 16.10.2009 erloschen und damit auch die zugehörige Nachbarzustimmung gegenstandslos geworden. Eine Baugenehmigung erlischt im Falle erheblich abweichender Bauausführung von den genehmigten Bauvorlagen nach Ablauf der (verlängerbaren) dreijährigen Geltungsfrist (§ 77 BauO NRW). Eine gegenüber dem genehmigten Vorhaben erhebliche Abweichung („aliud“) liegt vor, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit von anderen materiell-rechtlichen Voraussetzungen abhängen kann, also diese geänderten Voraussetzungen die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit neu aufwerfen.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.1996 – 7 A 4820/95 –, juris, Rz. 59, Beschluss vom 14.10.2014 – 7 A 2713/13 –, juris, Rz. 5.
23Der errichtete Windfang weicht erheblich von der erteilten Baugenehmigung ab und stellt insofern ein „aliud“ dar. Denn mit einem tatsächlichen Grenzabstand von lediglich ca. 90 cm stellt sich etwa die Frage der abstandflächenrechtlichen Zulässigkeit gegenüber dem genehmigten Grenzabstand von 1,25 m erneut.
24Da die Baugenehmigung vom 16.10.2009 mittlerweile erloschen ist, kann beiden Klägern auch nicht entgegen gehalten werden, dass durch ihre Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis der Baugenehmigung die Jahresfrist zur Erhebung der Klage,
25vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21.12.2010 – 2 A 1419/09 –, juris, Rz. 77,
26ausgelöst worden und bereits abgelaufen ist.
27Die Klage ist begründet, da die Kläger einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten haben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
28Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 S. 1, 2 BauO NRW nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Ein Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser seine Nachbarrechte nicht verwirkt hat. Das der Bauaufsichtsbehörde durch § 61 Abs. 1 S. 1, 2 BauO NRW eingeräumte Entschließungsermessen ist unter diesen Voraussetzungen regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert.
29Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22.08.2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rz. 35 und vom 09.03.2012 – 2 A 2732/10 –, juris, Rz. 29 f. m.w.N.
30Den Klägern steht ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu. Denn der streitige Windfang verstößt zu ihren Lasten gegen abstandflächenrechtliche Bestimmungen. Grundsätzlich sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW. Dabei bestimmt sich das Maß der Abstandfläche im Grundsatz nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW, wonach für die Berechnung der Abstandfläche die Wandhöhe maßgeblich ist und ihre Tiefe mindestens 3 m betragen muss. Diese letztgenannte Voraussetzung erfüllt der Windfang mit einem Abstand von ca. 90 cm zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht.
31Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 BauO NRW oder des § 6 Abs. 7 S. 2 BauO NRW liegen offenkundig nicht vor.
32Angesichts dieser Nachbarrechtsverletzung kann offen bleiben, ob der Windfang zulasten der Kläger mit Blick auf die von ihnen gerügte Verschattung oder den Verlust des behaupteten Doppelhauscharakters gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Ebenso dahinstehen kann die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob sich der Windfang gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn diese Frage ist jenseits des Rücksichtnahmegebots nachbarrechtlich unerheblich.
33Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2012 – 2 B 983/12 –, juris, Rz. 12.
34Vorliegend ist nicht nur das Entschließungs-, sondern auch das Auswahlermessen der Beklagten auf Null reduziert. Denn neben der Beseitigung des Windfangs ist keine gleichermaßen effektive behördliche Maßnahme ersichtlich. Gleichwohl bleibt es dem Beigeladenen unbenommen, ein Austauschmittel i.S.v. § 21 S. 2 OBG NRW anzubieten.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Den Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.