Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Aug. 2014 - 6 E 951/14

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2014:0828.6E951.14.00
published on 28.08.2014 00:00
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Aug. 2014 - 6 E 951/14
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 23.07.2008 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. Mai 2008 - 6 A 491/08 - unter Ziffer 2. geändert. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerinnen für das Vorverfahren wird für notwendig
published on 27.06.2006 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2005 - 4 K 1367/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfah
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2005 - 4 K 1367/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 477,10 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14.12.2005 - 4 K 1367/05 -, durch welchen sein Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, abgelehnt wurde, ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der Kläger kann sich weder auf eine unmittelbare (1.) noch auf eine analoge (2.) Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO berufen.
1. Gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines bereits im Vorverfahren eingeschalteten Rechtsanwalts dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass überhaupt ein Vorverfahren geschwebt hat. Dies ist hier nicht der Fall.
§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bezieht sich sowohl unter Berücksichtigung seines eindeutigen Wortlauts wie auch der gesetzessystematischen Stellung auf das dem gerichtlichen Verfahren im Falle der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - abgesehen von im Einzelnen geregelten Ausnahmen - grundsätzlich zwingend vorgeschaltete Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff VwGO. Sein Anwendungsbereich wird teilweise auf sonstige förmliche Vorschaltverfahren erstreckt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1993 - 2 S 893/93 -, BWGZ 1993, 620; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rn. 16). Es werden allerdings nur solche Verfahren in Betracht gezogen, die wie das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff VwGO der Überprüfung einer bereits in Form eines Verwaltungsaktes ergangenen behördlichen Entscheidung dienen. Das Widerspruchsverfahren beginnt gem. § 69 VwGO mit Erhebung des Widerspruchs. Ein solches Vorverfahren wurde hier unstreitig nicht durchgeführt. Der Kläger wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.08.2005 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und es wurde ihm die Abschiebung in die Türkei direkt aus der Haft angedroht. Da die Ausweisungsverfügung durch das Regierungspräsidium Tübingen aufgrund dessen Zuständigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO erlassen wurde, war gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.Vm. § 6a AGVwGO ein Vorverfahren nicht erforderlich. Der Kläger erstrebt vielmehr die Erstattung von Kosten, die ihm anlässlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts in dem dem Klageverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstanden sind.
Einer erweiternden Auslegung, die auch das dem Klageverfahren vorgeschaltete Verwaltungsverfahren, das kein Vorverfahren ist,  in die Kostenerstattungsregelung einbezieht, ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zugänglich. Sein Wortlaut knüpft eindeutig an das in §§ 68 ff VwGO geregelte Vorverfahren und damit an ein Verfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsaktes an. Außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten haben daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1993, a.a.O. für das einer Leistungsklage vorausgehende Verfahren; Beschluss vom 05.06.1991 - 5 S 923/91 -, UPR 1992, 33 betreffend Aufwendungen für ein Privatgutachten während eines Planfeststellungsverfahrens; Beschluss vom 18.08.1982 - 8 S 1049/82 -, VBlBW 1983, 168; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17/89 -, NVwZ 1990, 59 zu § 80 VwVfG; BSG, Urteil vom 12.12.1990 - 9a/9RVs 13/89 -, NVwZ-RR 1992, 286 zu § 63 Abs. 2 SGB X).
Zwar mögen ausnahmsweise auch außerhalb eines Vorverfahrens entstandene Kosten als erstattungsfähige Vorbereitungskosten anzusehen sein. Dazu werden allerdings nur solche Kosten gezählt, die schon mit Blick auf einen bestimmten Rechtsstreit entstanden sind und in einem vernünftigen Verhältnis zum Prozess stehen. Diese werden aus prozessökonomischen Gründen bereits den Prozesskosten zugeordnet und sind gegebenenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen des § 162 Abs. 1 VwGO zu ersetzen. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt dagegen in jedem Fall die förmliche Bevollmächtigung für das jeweilige Vorverfahren voraus (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band 2, Stand Oktober 2005, § 162 Rn. 27 m.w.N.).
Gegen eine erweiternde Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO spricht auch seine Entstehungsgeschichte. Im Gesetzgebungsverfahren war gegen die Einbeziehung einer Regelung der im Vorverfahren entstandenen Kosten der Einwand erhoben worden, das Vorverfahren sei ein Verwaltungs- und kein gerichtliches Verfahren. Dem hielt die Bundesregierung entgegen, das Vorverfahren sei Klagevoraussetzung und es gebe daher keinen sachlichen Grund, die Entscheidung über die Kostentragungs- und -erstattungspflicht vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu trennen (Olbertz, a.a.O. § 162 Rn. 60, Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 162 Rn. 1 jeweils unter Hinweis auf BT.Drs. 3/55, S. 47 ff). Dieser enge prozessuale Zusammenhang fehlt indessen bezüglich des dem Vorverfahren vorhergehenden Verwaltungsverfahrens. Eine noch weiterreichende Kostenerstattungsregelung auch für diese Fälle war erkennbar nicht gewollt.
2. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hier geltend gemachte analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Hinblick auf eine Kostenerstattung der außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten scheidet aus.
Es fehlt bereits an einer planwidrigen Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geschlossen werden könnte (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.10.1993, a.a.O.). Vielmehr zeigt die oben unter 1. dargelegte Diskussion im Gesetzgebungsverfahren zur Rechtfertigung der Erstattungsregelung betreffend die Vorverfahrenskosten in der Verwaltungsgerichtsordnung, dass der Gesetzgeber bewusst eine eingeschränkte Regelung bezogen auf die nach Einleitung eines dem Gerichtsverfahren vorgeschalteten verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahrens entstandenen Kosten getroffen hat, da er eine solche Regelung im Hinblick auf die engen prozessrechtlichen Verknüpfungen für notwendig hielt.
Im Übrigen ist zweifelhaft, inwieweit dem Bundesgesetzgeber für eine weitergehende Regelung der Erstattung der im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Dahingehende Zweifel hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 01.11.1965 für den dort zu beurteilenden Fall geäußert, der die Frage der Erstattung der Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens, an das sich ein gerichtlicher Rechtsstreit nicht anschließt, zum Gegenstand hatte. Nach der dort getroffenen Auslegung enthält die Verwaltungsgerichtsordnung keine bundesrechtliche Regelung dieser Kosten (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 01.11.1965 - BVerwG Gr.Sen. 2.65 -, BVerwGE 22, 281). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers erschien deshalb fraglich, weil die Ausgestaltung des Verfahrens und die Regelung der Kostentragung in engem Zusammenhang stehen. So ging bereits das Reichsgericht davon aus, dass der Landesgesetzgeber die Vorschriften über die Kostentragung erlassen darf, soweit er das Verfahren regeln kann (BVerwG, Beschluss vom 01.11.1965, a.a.O. unter Hinweis auf RGZ 34, 194). Diese Bedenken bestehen auch im Hinblick auf das zum Erlass der behördlichen Ausgangsentscheidung führende Verwaltungsverfahren, selbst wenn diesem letztlich ein gerichtliches Verfahren folgt. Im Ausweisungsverfahren des Klägers fand das Landesverwaltungsverfahrensgesetz Anwendung, da die Länder das Aufenthaltsgesetz gem. Art. 83 GG als eigene Angelegenheit ausführen. Eine enge prozessrechtliche Verknüpfung wie im Falle des Vorverfahrens und eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens, auf die im Gesetzgebungsverfahren zu § 162 Abs. 2 VwGO maßgeblich abgestellt wurde, besteht dabei gerade nicht.
10 
Infolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Gesetzgebungsorgane mit § 80 VwVfG/LVwVfG eine ausdrückliche Kostenregelung für das erfolgreiche Widerspruchsverfahren, dem sich kein gerichtliches Verfahren anschließt, in den jeweiligen Verfahrensgesetzen getroffen. Sie reagierten damit auf die als unbefriedigend erkannte Situation einer fehlenden entsprechenden Kostentragungsregel für diese Fälle, in denen eine gewisse Rechtsähnlichkeit zu denjenigen Konstellationen besteht, in denen der Bürger im Prozess unterliegt. Demgegenüber haben sie in Kenntnis der vielfältigen Rechtsprechung zu der Frage der Kostenerstattung von im Verwaltungsverfahren außerhalb eines Vorverfahrens angefallenen Kosten keine entsprechende Kostentragungsregelung vorgesehen.
11 
Es ist auch nicht durch eine nachträgliche Veränderung maßgebender Verhältnisse eine Gesetzeslücke entstanden, die durch Analogie richterrechtlich geschlossen werden dürfte (BVerfG, Urteil vom 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89 -, NJW 1990, 1593). Eine solche Änderung folgt insbesondere nicht aus der Neuregelung der Rechtsanwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004. Zwar hat sich  - wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dargelegt -, die Situation desjenigen, der sich bereits im Verwaltungsverfahren vor Ergehen des Ausgangsbescheids von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, insoweit verändert, als nach § 17 Nr. 1 RVG das Verwaltungsverfahren und das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) jeweils verschiedene Angelegenheiten sind. Damit entstehen in jeder der Angelegenheiten die Gebühren gesondert. Sie werden lediglich durch die Anrechnungsvorschriften nach Nr. 2401 RVG-VV gemindert. Nach dem zuvor geltenden § 119 Abs. 1 BRAGO waren das Verwaltungsverfahren bis zum Erlass der Ausgangsentscheidung und das Vorverfahren dagegen zusammen eine Angelegenheit. Dies hatte zur Folge, dass der Rechtsanwalt, der sowohl im behördlichen Nachprüfungsverfahren wie auch in dem diesem vorangegangenen Verfahren tätig war, die Gebühren des § 118 BRAGO nur einmal verdienen konnte.
12 
Diese Änderung der anwaltlichen Vergütung betrifft aber ausschließlich das zivilrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber. An der rechtlichen Situation bezüglich der Kostenerstattung im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ändert sich dadurch nichts. Bereits vorher waren grundsätzlich die ausschließlich in einem Verwaltungsverfahren außerhalb eines Vorverfahrens entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig. Das gilt zum einen für Anwaltskosten in Verfahren, in denen kein Vorverfahren stattfindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.10.1993, a.a.O.), wie auch für weitere in einem Verwaltungsverfahren angefallene Kosten wie z.B. Kosten für Gutachten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.06.1991, a.a.O.). Ebenso wenig war (und ist) eine Kostenerstattung für die Fälle vorgesehen, in denen es bei frühzeitiger Einschaltung des Rechtsanwalts schon gar nicht zum Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes oder der Ablehnung eines erstrebten begünstigenden Verwaltungsaktes kam (bzw. kommt) und infolgedessen kein Vorverfahren durchgeführt wird. Auch in diesen Fällen hat derjenige, der den Anwalt eingeschaltet hat, die Kosten zu tragen.
13 
Die in Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV vorgesehene Anrechnungsregelung führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie begünstigt zwar den Beklagten indirekt dadurch, dass die von ihm im Falle des Unterliegens zu übernehmende Gebühr sich verringert, wenn dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund seiner frühzeitigen Befassung mit dem Fall und der bereits im Verwaltungsverfahren angefallenen ersten Geschäftsgebühr ein geringerer Gebührenanspruch im Vorverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren zusteht. Dadurch wird der Kläger aber nicht zusätzlich belastet, da er diese Kosten nicht bzw. nur dann zu tragen hat, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht vorliegen.
14 
Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, dass nach den Kostenregelungen des Bundes und der Länder eine Kostenerstattung regelmäßig erst im Rechtsmittel- (oder Rechtsbehelfs-) verfahren möglich und eine Erstattung der zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vor dem Erlass einer Verwaltungsentscheidung aufgewandten Kosten grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Das Willkürverbot des Art. 3 GG wird dadurch nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat sogar die - allgemein als unbillig empfundene und deshalb durch § 80 VwVfG/LVwVfG geänderte - Rechtslage, nach der bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften die Anwaltskosten des erfolgreichen Widerspruchsführers im isolierten Vorverfahren nicht zu erstatten waren, als noch verfassungsmäßig angesehen (BVerfG, Beschluss vom 29.10.1969 - 1 BvR 65/68 -, BVerfGE 27, 175 ff; BVerwG, Beschluss  vom 01.09.1989, a.a.O. ). Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zugunsten des Obsiegenden zu erfolgen hätte (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1986 - 1 BvR 872/82 -, NJW 1987, 2569 f). Aus dem Recht, sich schon im Verwaltungsverfahren anwaltlicher Hilfe zu bedienen, folgt nicht zwingend die Pflicht des Staates, die Kosten des Rechtsanwaltes zu tragen, wenn der Bürger mit seinem begehren durchdringt  (BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989, a.a.O).
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwertfestsetzung liegen die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu Grunde, deren Erstattung der Kläger anstrebt (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 RVG-VV, Auslagenpauschale Nr. 7002 RVG-VV, zzgl. 16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 RVG-VV).
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. Mai 2008 - 6 A 491/08 - unter Ziffer 2. geändert.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerinnen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig. Über sie ist, nachdem das Verwaltungsgericht zu Recht nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten von einer Verweisung der zum Rechtsgebiet des Asylbewerberleistungsgesetzes gehörenden Sache an das Sozialgericht (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG) abgesehen hatte (vgl. dazu OVG Weimar, Beschluss vom 01.10.1998 - 2 VO 622/98 -, NVwZ-RR 1999, 278; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 17a GVG, Rn. 19), durch das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden. Nach am 4. Juni 2008 erfolgter Zustellung des angefochtenen Beschlusses ist die Beschwerde frist- und formgerecht am 11.Juni 2008 bei dem Verwaltungsgericht erhoben worden (§ 147 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs.2 Satz2 VwGO ist der Sache nach dem Kostenfestsetzungsverfahren zuzurechnen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist daher weder von dem Rechtsmittelausschluss des § 158 Abs.1 oder2 VwGO erfasst noch unterfällt sie der Beschränkung auf einen Beschwerdewert von mehr als 200,- nach § 146 Abs. 3 VwGO (OVG Greifswald, Beschluss vom 16.03.1999 - 1 O 10/99 - ; Beschluss vom 17.05.2000 - 3 O 12/00 -). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerinnen, die Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, zu Unrecht abgelehnt.

2

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist, dass ein solches Vorverfahren geschwebt hat und das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die letztgenannte Voraussetzung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, namentlich eines Rechtsanwalts, in einem für die spätere Klageerhebung nach §68 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Vorverfahren notwendig war, ist vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur dann - aber dann grundsätzlich auch immer -, wenn es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 - 8 C 83.88 -, NVwZ 1992, 669, 670 m.w.N.). Insoweit hat der Senat - wie wohl auch das Verwaltungsgericht - im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass sich die aus dem Iran stammenden Klägerinnen zur Klärung der nicht einfach zu überschauenden rechtlichen Problematik einer dezentralen Unterbringung nach diesem Maßstab anwaltlichen Beistandes bedienen durften. Der insoweit von dem Beklagten erhobene Einwand, der mit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt geführte Schriftwechsel habe weitestgehend die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides betroffen und mit dem Klagegegenstand nichts zu tun gehabt, ist jedenfalls unzutreffend. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Widerspruchsschreiben des Bevollmächtigten vom 5. September 2007. Hier finden sich verschiedene Ausführungen zu Anspruchsgrundlagen für eine angemessene Versorgung mit Wohnraum und eine Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch dezentrale Unterbringung.

3

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht jedoch insoweit nicht, als es die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren hier nicht für notwendig hält, weil es schon der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht bedurft habe. Es trifft zwar zu, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.03.1968 - BVerwG V C 3.67 - FEVS 15, 447, 449; Urteil vom 13.01.1971 - BVerwG V C 70.70 -, BVerwGE 37, 87, 88; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., § 68 Rn. 33) für die Zulässigkeit der Klage eines Vorverfahrens dann nicht bedarf, wenn die Behörde in der irrigen Annahme handelt, ein Widerspruchsverfahren sei nicht erforderlich. Danach ist hier die am 4. September 2007 erhobene Verpflichtungsklage der Kläger aufgrund der in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 23. August 2007 allein angesprochenen Möglichkeit der Klageerhebung zulässigerweise bereits ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben worden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Kosten eines gleichwohl - parallel - durchgeführten oder zumindest - vorliegend am 5. September 2007 - anhängig gemachten Vorverfahrens damit nicht mehr im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sein konnten. Denn Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Vorverfahrenskosten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht, dass die Durchführung des Vorverfahrens selbst notwendig war (VGH Mannheim, 21.08.1991 - 11 S 177/91 -, NVwZ-RR 1992, 388, 389). Der Wortlaut des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO spricht davon, dass das Vorverfahren "geschwebt" haben muss; von einem "notwendigen" Vorverfahren ist nicht die Rede (OVG Lüneburg, 20.05.2005 - 8 OB 57/05 -, NVwZ-RR 2005, 660). Ausreichend für ein Widerspruchsverfahren, dessen Kosten i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sein können, ist daher, dass es nicht unstatthaft und nicht völlig überflüssig ist, d.h. seine Durchführung wenigstens geeignet sein kann, dem Kläger über das parallel geführte gerichtliche Verfahren hinaus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen und seine Einleitung insofern sachgerecht erscheint (vgl. OVG Hamburg, 16.11.1993 - Bs VII 120/93 -, NVwZ-RR 1994, 621, 622; OVG Münster, 29.01.2004 - 14 E 1259/03 -, juris; OVG Lüneburg a.a.O.). Das ist ist hier unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Verfahrens der Fall.

4

Die o.g. in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Fallgruppe der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens (Stichwort: Meistbegünstigungstheorie im Rechtsmittelrecht, vgl. Geis, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 68 Rn. 175) bezieht sich allein auf die Frage, ob die ohne vorangegangenes Vorverfahren erhobene Klage zulässig ist. Damit ist keine rechtliche Aussage zu der Frage verbunden, ob die Durchführung des Widerspruchsverfahrens dennoch zulässig bleibt. Diese Frage ist zu bejahen. Die Einlegung des Widerspruches bleibt ungeachtet der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens statthaft (vgl. VGH Kassel, 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07 -, juris).

5

Die Erhebung des Widerspruches am 5. September 2007 konnte auch nicht als überflüssig, d.h. als von vornherein ungeeignet angesehen werden, gegenüber einer alleinigen Durchführung des schon anhängigen Klageverfahrens zur Verbesserung der Rechtsstellung der Klägerinnen beizutragen. Für diese Bewertung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Widerspruch erhoben worden ist. Ohne Belang ist, ob sich diese Rechtshandlung später als unnötig herausstellt (OVG Lüneburg, a.a.O.; BVerwG, 03.07.2000 - 11 A 1/99 -, NJW 2000, 2832). Ob aus dieser Perspektive die Erhebung des Widerspruches am 5. September 2007 deshalb als gerechtfertigt erscheinen musste, weil auf diese Weise - wie die Klägerinnen mit der Beschwerde vortragen - eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der begehrten dezentralen Unterbringung zu erlangen sein konnte oder wegen der erwarteten Verweisung des Rechtsstreits in die Sozialgerichtsbarkeit die Nachholung des Vorverfahrens absehbar erscheinen musste, kann dahinstehen. Die Einlegung des Widerspruches erscheint nämlich zum Zeitpunkt des 5. September 2007 schon deshalb als gerechtfertigt, weil die Frage von Erforderlichkeit, Statthaftigkeit oder Unzulässigkeit der hier in Betracht kommenden Rechtsmittel unübersichtlich war und ein sorgfältig handelnder Rechtssuchender es in der Situation der Klägerinnen nicht riskiert hätte, das falsche Rechtsmittel einzulegen oder auf ein gesetzlich vorgeschriebenes zu verzichten. Dafür spricht, dass schon die rechtliche Charakterisierung der Streitigkeit zwischen den Beteiligten und damit die Frage der Erforderlichkeit des Vorverfahrens nicht eindeutig war. Der Beklagte hatte den Antrag der Kläger auf dezentrale Unterbringung nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des 2. Senates des Oberverwaltungsgerichts Greifswald (17.02.2004 - 2 L 261/03 -, juris) wäre damit eine Einordnung des Verfahrens als asylverfahrensrechtliche Streitigkeit mit der Folge des Ausschlusses des Widerspruchsverfahrens vertretbar gewesen. Diese Auffassung ist auch später im gerichtlichen Verfahren zwischen den verschiedenen als zuständig in Betracht kommenden Kammern des Verwaltungsgerichts angesprochen worden und hat offenbar der Wahl der Rechtsmittelbelehrung des Beklagten in seinem Ablehnungsbescheid vom 23. August 2007 zugrundegelegen. Die Klägerinnen haben demgegenüber bei Widerspruchserhebung zutreffenderweise erwogen, den Streit als asylbewerberleistungsrechtliche Sache anzusehen, wonach es bei der Erforderlichkeit eines Widerspruchsverfahrens geblieben wäre. Für diesen Fall standen die Klägerinnen bzw. ihr Bevollmächtigter vor der Schwierigkeit beurteilen zu müssen, ob die Erhebung der Klage entsprechend der ihnen erteilten Rechtsmittelbelehrung zulässig wäre oder nicht dennoch ein Vorverfahren (vgl. zu auch abweichenden Auffassungen: Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 68, Rn. 5) erforderte. Hinzu trat die von den Klägerinnen im Beschwerdeverfahren angesprochene - wiederum von den zuvor angesprochenen Problemen abhängige - Frage, ob das gerichtliche Verfahren in den verwaltungs- oder den sozialgerichtlichen Rechtsweg fiel und auch die Sozialgerichte von einer Entbehrlichkeit des Vorverfahrens im vorliegenden Falle ausgehen würden. All dies verdeutlicht, dass es aus der - hier allein maßgeblichen - verständigen Sicht der Klägerinnen angezeigt erschien, wie geschehen "vorsorglich" auch Widerspruch zu erheben. Die Kosten ihres hier zugezogenen Bevollmächtigten können sie daher erstattet verlangen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.