Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Juli 2016 - 6 E 302/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3Dem Beschwerdevorbringen des Klägers lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht zutrifft, der u.a. die Bewertung der vom Kläger im zweiten Versuch geschriebenen „Hausarbeit“ im Modul GS 1 – Polizei in Staat und Gesellschaft – betreffende Bescheid der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW) vom 17. August 2015 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 24. November 2015 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
4Da der Kläger die das Modul GS 1 – Polizei in Staat und Gesellschaft - abschließende Hausarbeit im ersten Versuch nicht bestanden hatte, handelt es sich bei der streitigen Hausarbeit um einen Wiederholungsversuch (vgl. § 13 Abs. 2 Studienordnung-Bachelor – StudO-BA – vom 17. Juni 2014). Für diesen sieht § 13 Abs. 4 StudO-BA eine Zweitkorrektur vor. Eine solche hat hier ausweislich des unter dem 14. August 2015 verfassten Zweitvotums des Prof. Dr. N. stattgefunden, der die Studienleistung des Klägers ebenso wie der Erstkorrektor als nicht bestanden ansah. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Formulierung des Zweitvotums nicht, dass keine eigenständige Zweitkorrektur erfolgt ist. Insoweit ist zwischen der Frage, ob der Prüfer die Leistungen des Prüflings eigenverantwortlich beurteilt und über das Prüfungsergebnis eigenverantwortlich entschieden hat und der Frage, ob der Zweitkorrektor in seiner Notenbegründung auf das Erstvotum Bezug nehmen darf, zu unterscheiden. Allein der Umstand, dass der Zweitkorrektor keine zustäzlichen eigenen Anmerkungen macht oder weitere Begründung vornimmt, rechtfertigt nicht den Schluss, er habe keine selbständige Bewertung vorgenommen. In diesem Sinne verbietet auch die StudO-BA eine solche Bezugnahme nicht. Sie normiert ebenso keine Korrektur in Unkenntnis der Bewertungen des Erstprüfers. Daher durfte der Zweitkorrektor sich den inhaltlichen Ausführungen im Erstvotum anschließen. Welche Gründe Prof. Dr. N. im Einzelnen zu seiner Bewertung bewogen haben, hat er im Übrigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juni 2016 dargelegt.
5Es kann offen bleibe , ob sich rechtliche Folgen daraus ergeben können, dass der Kläger nicht unmittelbar zu Semesterbeginn am 1. September 2014, sondern erst am 5. Dezember 2014 in den Polizeivollzugsdienst eingestellt worden ist und er sich infolge des späteren Studienbeginns Teile der prüfungsrelevanten Lehrinhalte im Selbststudium erarbeiten musste. Darin könnte allenfalls ein Verstoß gegen den im Prüfungsrecht besondere Geltung beanspruchenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) liegen. Dafür spricht allerdings angesichts des Zeitraums, in dem die der Hausarbeit zugeordnete Vorlesung „Öffentliches Dienstrecht“ (6. Januar bis 31. März 2015) stattfand, wenig. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass die Modulprüfung GS 1 – Polizei in Staat und Gesellschaft – fehlerhaft verlaufen wäre, weil der Kläger die streitige Hausarbeit unter vergleichsweise schlechteren Ausgangsbedingungen als die übrigen Kandidaten geschrieben hätte, kann er sich auf diesen Mangel nicht mehr berufen. Um missbräuchlichen Vorteilsnahmen vorzubeugen, ist es nämlich Sache des Prüflings, diejenigen Umstände, die ihn zu der Einschätzung gelangen lassen, eine noch bevorstehende Prüfung werde nicht fehlerfrei verlaufen, vor Antritt der Prüfung gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen und der Prüfungsbehörde damit die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben. Hierüber muss er auch nicht ausdrücklich belehrt werden. Unterlässt er eine rechtzeitige Rüge, kann er sich nach Abschluss der Prüfung auf denselben Mangel nicht mehr berufen. Anderenfalls würde ein Prüfling sich die Chance eines zusätzlichen Prüfungsversuchs verschaffen, indem er die Bewertung der Prüfungsleistung abwartet und sich im Falle eines unerwünschten Ergebnisses nachträglich auf den Fehler beruft.
6Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 214 f. mit weiteren Nachweisen.
7Hier lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass er sich im Vorfeld der Modulprüfung GS 1 an die FHöV NRW mit dem Anliegen gewandt hat, die Prüfung zum regulären Termin nicht antreten zu wollen, weil er noch mehr Zeit oder Unterstützung benötige, um den Stoff der ersten Ausbildungsmonate aufzuholen. Auch sonst hat er keine Abhilfe verlangt. Stattdessen hat er die Hausarbeit im ersten Versuch ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb der bis zum 31. März 2015 gesetzten Abgabefrist vorgelegt und den zweiten Versuch, ebenfalls ohne Einwände zu erheben, absolviert.
8Soweit der Kläger weiter meint, seine späte Einstellung beruhe auf Umständen, die im Verantwortungsbereich des beklagten Landes lägen, ist dieser Einwand ebenfalls ohne Relevanz. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide hängt von dieser zwischen den Beteiligten streitigen Frage nicht ab.
9Der Kläger macht mit der Beschwerde auch vergeblich geltend, die Prüfungsentscheidung sei wegen Mängeln bei der Bewertung rechtswidrig.
10Solche ergeben sich nicht aus den umfangreichen Darlegungen zu seinem Vorgehen bei der Erstellung der Hausarbeit. Mit den Ausführungen dazu, wie er sich mit dem Thema der Hausarbeit auseinandergesetzt, welche Arbeitsmethodik und Struktur er verfolgt und aus welchen Gründen er bestimmte Aspekte in der Hausarbeit angesprochen oder nicht behandelt hat, unternimmt der Kläger den Versuch, seine Leistung nachträglich zu rechtfertigen und die eigene Leistungseinschätzung an die Stelle der Prüferbewertungen zu setzen. Es ist jedoch allein die Aufgabe der Prüfer, die Studienleistung des Klägers zu bewerten und dabei nur den geschriebenen Text, ohne weitergehende schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu Grunde zu legen. Nachträgliche Ergänzungen jedweder Art dürfen bei der Bewertung einer zeitlich festgelegten Studienleistung keine Berücksichtigung finden.
11Tragfähige Einwände an der für die Notenvergabe ursächlichen Kritik der Prüfer, wie sie in deren Voten und ergänzenden Stellungnahmen zum Ausdruck kommt, lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Es unterliegt dem Kernbereich des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums der Prüfer, welche konkreten Anforderungen sie an die Bearbeitung der Aufgabe stellen. Der Erstkorrektor überschreitet seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn er in seinem Votum kritisiert und auf Seite 2 seiner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme näher erläutert, der Kläger habe nur in der Einleitung seiner Hausarbeit das LBG NRW erwähnt, in der weiteren Bearbeitung des Themas „Beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflichten außerhalb des Dienstes“ aber nur Normen des BBG berücksichtigt, obwohl das BBG für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen keine Anwendung finde (§ 1 BBG). Gegen diese Prüfererwartung ist nichts zu erinnern. Dem setzt der Kläger mit dem sinngemäßen Hinweis auf den Antwortspielraum, der ihm als Prüfling zustehe, nichts Substanzielles entgegen. Es liegt auf der Hand, dass Studierende des Studiengangs Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen die für Polizisten in Nordrhein-Westfalen geltenden Beamtengesetze anwenden und demgemäß die Prüfer besonderes Augenmerk auf deren (Mit)Berücksichtigung legen. Darüber hinaus hat der Erstkorrektor ausdrücklich erklärt, dass er selbst bei Außerachtlassung dieses Fehlers die Hausarbeit mit „Mangelhaft (5,0)“ bewerte, der Kritikpunkt daher nicht kausal für die Notenvergabe gewesen ist.
12Ebenso wenig unterliegt die Kritik des Erstkorrektors, die Arbeit sei wenig bis kaum erkennbar/zielführend strukturiert (vgl. Seite 1 des Votums, Seite 5 der ergänzenden Stellungnahme) rechtlichen Bedenken. Der Prüfer ist der Auffassung, das Thema der Hausarbeit erfordere zumindest eine intensive Auseinandersetzung mit den Fragen, was unter „Wohlverhalten“ zu verstehen sei, ob der Beamte immer im Dienst sei, und ob es unterschiedliche gesetzliche Regelungen für inner- und außerdienstliches Verhalten von Beamten gebe, wie diese voneinander abzugrenzen seien und warum außerdienstliches Wohlverhalten verlangt werde, wozu auch eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen gehöre. Dies wird durch die Behauptung des Klägers, er habe in seiner Arbeit sehr wohl eine Struktur verfolgt, nicht ansatzweise in Frage gestellt. Hierfür genügt der Hinweis auf gedankliche Überlegungen im Vorfeld der Arbeit und die näheren Erläuterungen, warum die Arbeit von ihm mit diesem Inhalt und diesem Aufbau verfasst worden ist, nicht. Dass er dem mit Blick auf den Beurteilungsspielraum keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Erwartungshorizont des Prüfers auch nur ansatzweise entsprochen hätte, ergibt sich hieraus nicht.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
moreResultsText
Annotations
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.