Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Sept. 2016 - 6 B 986/16

Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle als Sozialamtmann/-frau – Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes – bei dem Landgericht E. smit einem Mitbewerber/ einer Mitbewerberin zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestandskräftig entschieden worden ist, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen sei nicht zu beanstanden, weil diese gegenüber der Antragstellerin einen eindeutigen Qualifikationsvorsprung aufweise. Die Beigeladene habe in ihrer letzten, noch aktuellen dienstlichen (Regel)Beurteilung vom 15. Juli 2015 das Gesamturteil „gut (13 Punkte)“ und beim Grad der Beförderungseignung/Verwendungseignung das Urteil „besonders gut geeignet unterer Bereich“ erzielt. Die Antragstellerin habe dagegen in ihrer letzten (Regel)Beurteilung, die ebenfalls vom 15. Juli 2015 datiere und denselben Beurteilungszeitraum abdecke, das Gesamturteil „vollbefriedigend (12 Punkte)“ und hinsichtlich der Beförderungseignung die Bewertung „gut geeignet oberer Bereich“ erreicht.
5Mit der Beschwerde werden keine durchgreifenden Einwendungen gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhoben.
6Die Antragstellerin verweist zur Begründung ihrer Beschwerde darauf, dass zwischen der vorangegangenen Beurteilung der Beigeladenen vom 2. Juli 2012, mit der „durchschnittliche Leistungen und Fähigkeiten“ (befriedigend) bescheinigt worden seien, und deren aktueller Beurteilung vom 15. Juli 2015, nach der „überdurchschnittliche Leistungen und Kenntnisse“ (gut – unterer Bereich) vorlägen, ein nicht nachvollziehbarer Notensprung festzustellen sei. Dieser Einwand greift nicht durch. Zunächst macht allein der Umstand, dass ein Beamter zwischen zwei Beurteilungen einen Notensprung vollzogen hat, eine Beurteilung nicht notwendig rechtsfehlerhaft. Zudem hat der Antragsgegner die Notensteigerung der Beigeladenen hier nachvollziehbar damit begründet, dass die aktuelle Beurteilung unter Beachtung und Umsetzung der Maßgaben des Senatsbeschlusses vom 17. April 2014 – 6 B 47/14 – erfolgt sei. Danach seien die Leistungen der zum Stichtag 1. März 2015 zu beurteilenden Sozialoberinspektorinnen und Sozialoberinspektoren unter umfassender und differenzierter Nutzung des Notenspektrums bewertet worden, um eine hinreichende Differenzierung zwischen den Beamtinnen und Beamten zu ermöglichen. Dabei sei – orientiert an den Anforderungen des Statusamtes – durch den Präsidenten des Landgerichts E. ein Quervergleich der Leistungen sämtlicher amtsgleicher Beamtinnen und Beamten durchgeführt worden. Dieser habe zum Ergebnis gehabt, dass die Leistungen der Beigeladenen, wie in der Beurteilung vom 15. Juli 2015 geschehen, mit „gut“ (13 Punkte) zu bewerten gewesen seien. Zudem sei die Notensteigerung insbesondere auch auf eine deutliche Leistungssteigerung der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum zurückzuführen. Diese Erläuterungen machen die Notensteigerung der Beigeladenen hinreichend nachvollziehbar. Der Senat hatte in dem zitierten Beschluss die damalige Beurteilungspraxis des Antragsgegners beanstandet, weil dieser die Notenvergabe in Bezug auf die verschiedenen, dem gehobenen Justizdienst zugeordneten Statusämter (A 9 bis A 13 AZ) jeweils nur auf einen Ausschnitt des insgesamt zur Verfügung stehenden Notenspektrums beschränkt hatte. Das hatte zur Folge, dass in den Ämtern der niedrigsten Besoldungsgruppe (A 9) die Noten im unteren bis mittleren Bereich der Notenskala (ausreichend - vollbefriedigend obere Grenze) angesiedelt waren, dann von Besoldungsgruppe zu Besoldungsgruppe eine leichte Verschiebung des vergebenen Notenspektrums nach oben erfolgte und sich die Notenvergabe im Spitzenamt (A 13 AZ) auf die beiden Höchstnoten (gut obere Grenze - sehr gut) beschränkte. Diese Beurteilungspraxis, die die Anwendung rechtmäßiger, differenzierte Maßstäbe vermissen ließ, war mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Es liegt auf der Hand, dass bei einer Behebung dieser Maßstabsverkennung die vormals nur durch die Abstufungen innerhalb einer Note ausgedrückten Leistungsunterschiede nunmehr – bei Ausschöpfung des gesamten Notenspektrums – zu einer abweichenden (besseren) Note führen können. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass zu dieser allein schon durch die Maßstabskorrektur bedingten Notenverbesserung hinzutretende Leistungssteigerungen eines Beamten im Beurteilungszeitraum eine weitere Notensteigerung – wie hier von befriedigend auf gut (unterer Bereich) – auch um zwei Noten im Gesamtergebnis bewirken kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner dabei erneut rechtsfehlerhaft vorgegangen ist, sind im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich und werden auch mit der Beschwerde nicht aufgezeigt.
7Dem in der Beschwerdeschrift vorgenommenen Vergleich der in den aktuellen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen enthaltenen Einzelnoten (Leistungsbeurteilung) bzw. Ausprägungsgrade (Befähigungsbeurteilung) lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit einer der beiden Beurteilungen entnehmen. Weshalb die Bewertung der Beigeladenen hinsichtlich des Arbeitseinsatzes und des Arbeitserfolges mit 13 Punkten nicht nachvollziehbar sein soll, ist nicht verständlich. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin in diesen Merkmalen mit 12 Punkten einen Punkt weniger erhalten hat, gibt hierfür nichts her. Soweit sich die Antragstellerin selbst hinsichtlich dieser Merkmale für ebenso leistungsstark hält wie die Beigeladene, ist dies unerheblich. Zur Leistungseinschätzung im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung ist allein der zuständige Beurteiler berufen. Dass in dessen Beurteilung auch durch subjektive Einschätzungen geprägte Wertungen einfließen, ist dem Beurteilungsverfahren immanent und führt für sich genommen nicht zu Rechtsfehlern. Dementsprechend ist auch die Beurteilung der Antragstellerin nicht bereits deswegen zu beanstanden, weil sie im Hinblick auf das Befähigungsmerkmal „Fähigkeit zum Umgang mit Veränderungen“ lediglich den Ausprägungsgrad „A“ (weniger ausgeprägt) aufweist. Dass sich die Antragstellerin selbst offenbar besser einschätzt, ist – wie dargestellt – ohne Belang. Anhaltspunkte für Beurteilungsfehler zeigt sie nicht auf.
8Für Beurteilungsfehler gibt schließlich der von der Beschwerde dargestellte Umstand nichts her, dass die Antragsstellerin im Vergleich zur Beigeladenen in einzelnen Befähigungsmerkmalen dieselbe Bewertung („Fachkompetenz“ jeweils „D“ - stark ausgeprägt; „Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein“ jeweils „C“ - deutlich ausgeprägt; „Selbstmanagement“ ebenfalls jeweils „C“) oder sogar eine bessere Bewertung („Belastbarkeit“ Antragstellerin mit „C“ und Beigeladene mit „B“ - erkennbar ausgeprägt), erhalten hat. Insbesondere stellt dies weder die Plausibilität der um einen Punkt besseren Gesamtnote der Beigeladenen (13 Punkte gegenüber 12 Punkten) noch der besseren Einschätzung der Beförderungseignung/Verwendungseignung („besonders gut geeignet unterer Bereich“ gegenüber „gut geeignet oberer Bereich“) in Frage. Denn die Beigeladene schneidet – dies stellt die Beschwerde auch nicht in Abrede – in zwei der drei Leistungsmerkmale sowie in sechs der zehn Befähigungsmerkmale besser als die Antragstellerin ab.
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
10Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
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(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
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(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.