Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. März 2015 - 6 B 175/15

Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 29. Oktober 2014 (1 K 2029/14 VG Aachen) gegen den Bescheid der Oberfinanzdirektion (OFD) NRW vom 24. Oktober 2014 hätte wiederherstellen oder anordnen müssen. Der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid enthält die Aufhebung der Abordnung des Antragstellers an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung B. und die Aufforderung zum Dienstantritt beim Finanzamt B. -T. .
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Bescheid erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Er finde seine Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG), der nicht nur für die Anordnung, sondern auch die Aufhebung einer Abordnung gelte. Das in der Vorschrift hierfür geforderte dienstliche Bedürfnis liege vor. Es ergebe sich schon aus der vorliegenden Störung der reibungslosen Zusammenarbeit, wobei es nicht darauf ankomme, wer das Spannungsverhältnis hervorgerufen habe. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass in der Abordnungsdienststelle Konflikte aufgetreten seien, die nach den Angaben des Antragstellers zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hätten. Überdies sei die Aufhebung der Abordnung auch deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller bereits seit 2012 dienstunfähig erkrankt sei. Seinen Verbleib am Arbeitsplatz habe der Sachverständige Prof. Dr. Dr. T1. (psychiatrisches Gutachten vom 5. August 2014) als prognostisch ungünstig bewertet. Es sei daher ermessensfehlerfrei, aus Gründen der Fürsorgepflicht möglicherweise sogar geboten, dem Antragsteller den Wiedereinstieg in seiner Stammdienststelle zu ermöglichen.
5Diese Erwägungen werden von der Beschwerde nicht durchgreifend erschüttert.
6Vergeblich beruft sie sich darauf, dass die Abordnung des Antragstellers auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts B. vom 29. April 2010 - 1 K 90/08 - beruht habe. Dieses Urteil verpflichtete den Antragsgegner lediglich, über die Bewerbung des Antragstellers auf eine der an seiner jetzigen Dienststelle ausgeschriebenen Prüferstellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Damit war keine Verpflichtung verbunden, die erneute Entscheidung zugunsten des Antragstellers zu treffen. Noch weniger musste eine in diesem Sinne ausgefallene Entscheidung über 4½ Jahre hinweg aufrecht erhalten werden.
7Keinen Erfolg hat die Beschwerde auch damit, dass sie eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den Antragsgegner rügt. Der Vorhalt, die OFD NRW habe es daran fehlen lassen, nach Alternativen zu suchen, wie sich der Konflikt in der Abordnungsdienststelle anders als durch Rückgängigmachung der Abordnung lösen lasse, ist schon nicht hinreichend substantiiert. Der Antragsteller zeigt nicht auf, worin eine solche alternative Lösung hätte bestehen können. Davon abgesehen fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der weiteren selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der psychischen Beeinträchtigungen des Antragstellers auch Fürsorgegesichtspunkte für die Aufhebung seiner Abordnung stritten und diese Maßnahme jedenfalls ermessensfehlerfrei erscheinen ließen.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.