Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Feb. 2019 - 6 B 1721/18
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die Untersuchungsanordnung vom 22. August 2018 mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner den Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt des Gesundheitsamts des Kreises L. gleichen Datums ersetzt durch einen, der den Satz „Ich bitte auch zu klären, ob der psychische Gesundheitszustand des Beamten Dienstfähigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst und in der Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes in absehbarer Zeit zulässt.“ nicht mehr enthält. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers greift nicht durch.
4Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten strengen Anforderungen an die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsanordnung sowie von Art und Umfang der Untersuchung,
5vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 - ZBR 2014, 254 = juris, Rn. 8 ff., sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE, 146, 347 = juris Rn. 19 ff., und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, ZBR 2013, 128 = juris, Rn. 19 f.,
6nicht gelten, wenn der Dienstherr die Anordnung auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützt. Dabei ist das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats gefolgt,
7vgl. Beschlüsse vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 -, juris Rn. 8 ff., vom 7. September 2018 ‑ 6 B 1113/18 -, juris Rn. 13 ff., vom 4. September 2018 - 6 B 1124/18 -, juris Rn.14 ff., vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, DÖD 2019, 16 = juris Rn. 15 ff., und vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 -, NWVBl. 2018, 370 = juris Rn. 9 ff.,
8an der dieser auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens festhält.
9Der Antragsteller weist darauf hin, dass die gesetzliche Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nicht nur Fälle erfasse, in denen der Beamte sich selbst für dienstfähig halte, der Dienstherr aber aufgrund konkreter Vorkommnisse Zweifel an der Dienstfähigkeit hat. Daraus lässt sich aber nichts dafür ableiten, dass die besonderen Anforderungen für eine Untersuchungsanordnung, die das Bundesverwaltungsgericht anhand solcher Fälle entwickelt hat, auch für Untersuchungsanordnungen gelten, die auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt werden.
10Dem Vorbringen des Antragstellers, es reiche nicht aus, allein auf die Fehlzeiten des Beamten zu verweisen, ist nicht zu folgen. Für den Fall, dass die Fehlzeiten die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgesehene Dauer erreichen und der Dienstherr sich ausdrücklich darauf stützt, hat der Gesetzgeber einen alternativen, einfacheren Weg für das Zurruhesetzungsverfahren eröffnet. Der Dienstherr muss dann in der Untersuchungsaufforderung nicht konkret darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht. Er muss lediglich klären, ob mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten zu rechnen ist, was naturgemäß von der Art der Erkrankung abhängt. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass vom Dienstherrn die - ihm bisher nicht mögliche - Angabe von Gründen für die Untersuchungsanordnung zu fordern ist, die über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehen.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 -, a. a. O., Rn. 16.
12Der Einwand des Antragstellers, das Bundesverwaltungsgericht habe aber festgestellt, Fehlzeiten könnten Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten nur begründen, wenn dies schlüssig dargelegt werde,
13BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, a. a. O. Rn. 20, sowie Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 ‑, a. a. O. Rn. 27,
14greift nicht durch. Diese Feststellung bezieht sich lediglich auf Fallgestaltungen, in denen sich der Dienstherr nicht auf die Vermutensregel gestützt hatte; den Entscheidungen ist nicht zu entnehmen, dass Fehlzeiten in dem hierzu erforderlichen Ausmaß überhaupt vorlagen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 ‑ 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 26.
16Durch diese Vorgehensweise wird dem Beamten, anders als von der Beschwerde dargestellt, weder die Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung genommen noch ist er deshalb unverhältnismäßigen und damit nicht gerechtfertigten Eingriffen in seine verfassungsrechtlich geschützten Rechte ausgesetzt. Vielmehr ist der Anlass der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung mit der erheblichen - hier seit Januar 2018 bestehenden - Dauer der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit konkret benannt. Der Beamte weiß damit, warum der Amtsarzt ihn untersuchen soll. Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 ‑ 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 22.
18Aus dem vom Antragsteller angeführten Umstand, dass es sich bei § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtstG um eine Vermutungsregel handelt, folgt nichts anderes. Selbstredend bedeutet diese nicht, dass die Behörde den Beamten „schematisch“ ‑ so die Beschwerde - in den Ruhestand versetzen darf. Abgesehen davon, dass die vom Antragsteller geforderte Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen, ohne Weiteres bestand, er aber hierzu nichts unternommen hat, dient die angeordnete Untersuchung gerade der Klärung, ob die Vermutung zutrifft oder ob die Fehlzeiten auf Erkrankungen zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit nicht dauerhaft berühren.
19Andere Anforderungen an die Begründung der Untersuchungsaufforderung gelten auch nicht dann, wenn der Dienstherr Erkenntnisse über mögliche Erkrankungen hat. In einem solchen Fall darf er ebenfalls nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgehen und muss nicht konkret darlegen, dass und warum diese Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen. Die Kenntnis (möglicher) Ursachen der Fehlzeiten, wie sie etwa privatärztlichen Bescheinigungen zu entnehmen sind, beseitigt das berechtigte Interesse des Dienstherrn an einer weiteren und umfassenden Klärung des Gesundheitszustandes des Beamten durch mit den Anforderungen der Dienstausübung vertraute Amtsärzte nicht. Sind Untersuchungsanlass langdauernde Fehlzeiten, ist es nicht fernliegend, dass neben den bekannten Erkrankungen auch noch weitere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Deren - amtsärztlicher - Ermittlung und Feststellung bedarf es nicht zuletzt auch mit Blick auf die Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für den Beamten, zu der der Dienstherr im Fall der Dienstunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet ist.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2018 ‑ 6 B 1113/18 -, a. a. O. Rn. 19.
21Wie der Dienstherr in Situationen zu verfahren hat, in denen lange Fehlzeiten auf offenkundigen Umständen wie den vorübergehenden Folgen eines Dienstunfalls beruhen, ist nicht entscheidungserheblich, da weder dargelegt noch erkennbar ist, dass ein solcher Fall hier vorliegt.
22Dies zugrunde gelegt, bestand auch keine Verpflichtung des Antragsgegners, zunächst auf anderen Wegen die Gründe für die Fehlzeiten zu eruieren, etwa beim Beamten nachzufragen oder ihn zur Vorlage von Unterlagen aufzufordern.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 ‑ 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 37 ff.; offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 7.
24Die Gelegenheit, dem Dienstherrn solche näheren Erkenntnisse zu verschaffen, hatte der Antragsteller ohne Weiteres, ohne dass er sie genutzt hätte. Der Dienstherr ist aber nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen darauf beschränkt, den Beamten vorab lediglich zu einem amtsärztlichen Gespräch oder zu einer eng begrenzten orientierenden Erstuntersuchung aufzufordern, um sich so Kenntnis zu verschaffen, was Ursache für die Fehlzeiten sein könnte und welche ärztlichen Untersuchungen im konkreten Fall angezeigt sind. Vielmehr kann er sich nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung auf die Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen und die amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Frage anordnen, ob Aussicht besteht, dass der Beamte innerhalb der vom Landesrecht bestimmten Fristen wieder voll dienstfähig sein wird. Ein amtsärztliches Gespräch oder eine orientierende Erstuntersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Dienstherr ist zwar unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis zur Anordnung einer solchen (unwesentlich) milderen, lediglich vorbereitenden Maßnahme berechtigt. Derartige vorherige Ermittlungsmaßnahmen sind aber nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten, zumal auch eine auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützte Untersuchungsanordnung nicht zu besonders eingriffsintensiven Untersuchungen ‑ etwa psychologischer oder psychiatrischer Art - berechtigt.
25Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 37 ff.
26Ohne Erfolg wendet der Antragsteller weiter ein, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a. a. O., stehe ohne Spielraum für Interpretationen fest, dass die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten müsse. Die Beschwerde lässt schon außer Acht, dass diese Anforderungen nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts „nicht absolut“ gelten, insbesondere dann keine Anwendung finden, wenn die Behörde keinerlei weitergehenden Erkenntnisse als die hat, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6.
28Das Erfordernis, Art und Umfang der Untersuchung festzulegen, korrespondiert mit der nur in Bezug auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bestehenden Verpflichtung, tatsächliche Umstände zu benennen, die die Dienstunfähigkeit als nahe liegend erscheinen lassen, und sich zumindest in den Grundzügen darüber klar zu werden, in welcher Hinsicht Zweifel an der Gesundheit des Beamten bestehen. Nur bei dieser Ausgangssituation ergibt sich die Notwendigkeit, dass der Dienstherr mitteilt, welche ärztlichen Untersuchungen er für geboten hält, damit der Beamte anhand dieser Angaben mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ihre Berechtigung überprüfen kann. Liegt der Anlass für die Untersuchungsaufforderung in Fehlzeiten im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, darf der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes und seiner möglichen Entwicklung anordnen, um eine Grundlage für die nach dieser Vorschrift erforderliche Prognose zu erhalten.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 ‑ 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 32 f.
30Dass hier nach den eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und den ärztlichen Attesten, die von einem Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie ausgestellt worden sind, sowie dem amtsärztlichen Gutachten vom 4. Juni 2018 deutliche Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen, erfordert keine nähere Konkretisierung von Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung. Nach dem - insoweit den Antragsteller begünstigenden - Beschluss des Verwaltungsgerichts steht fest, dass der Antragsteller sich auf der Grundlage der angefochtenen Untersuchungsanordnung keiner Untersuchung seines psychischen Gesundheitszustandes unterziehen muss. Mit der danach verbleibenden amtsärztlichen Grunduntersuchung des körperlich-physischen Gesundheitszustands, die naturgemäß abhängig vom Einsatzbereich des Beamten erfolgen muss, sind nach den obigen Ausführungen keine unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe verbunden. Eine weitergehende Festlegung dieser Untersuchung ist grundsätzlich weder rechtlich geboten noch möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sind.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 ‑ 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 33.
32Sind danach durch die Untersuchungsanordnung rechtmäßigerweise sämtliche - wenig eingriffsintensive - Grunduntersuchungen vom Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt umfasst, kann der Antragsteller sich nicht darauf berufen, es könne ihm nicht abverlangt werden, erst im Untersuchungstermin für sich zu entscheiden, ob er bestimmte Untersuchungen über sich ergehen lassen müsse oder nicht.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.