Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Dez. 2015 - 6 B 1180/15

Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis zu 19.000,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung untersagt, die Stelle „Amtsleiter/in Amt für Kinder, Jugend und Familie, Amt “ mit einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Sie sei durch die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung in ihrem von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt. Die Antragsgegnerin habe sie nicht aufgrund von § 72 Abs. 2 SGB VIII vom weiteren Auswahlverfahren ausschließen dürfen. Die Vorschrift verlange für die leitende Funktion eines Jugendamtes nicht, dass die Bewerber ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium im Bereich Sozialpädagogik/Sozialarbeit vorweisen könnten. Vielmehr reiche eine von der Antragstellerin abgeschlossene Ausbildung im Rahmen der Beamtenlaufbahn aus. Auch das in der Ausschreibung benannte Aufgabenfeld der Leitung eines Jugendamtes lasse auf eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung mit einer Verwaltungsausbildung schließen. Die Antragstellerin erfülle die in der Stellenausschreibung benannten zwingenden Anforderungen. Eine Einschränkung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG ergebe sich auch nicht daraus, dass der Rat der Antragsgegnerin an der Entscheidung über die Stellenbesetzung beteiligt sei. Es gehe nicht um die Stelle einer Wahlbeamtin, für deren Besetzung die Rechtsprechung Einschränkungen der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG gebilligt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge komme. Auch der erforderliche Anordnungsgrund liege vor, weil die Antragsgegnerin die zeitnahe Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der Beigeladenen beabsichtige, die damit einen bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Erfahrungsvorsprung erwerben könne.
4Die hiergegen vorgebrachten Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin nicht vom weiteren Auswahlverfahren hätte ausgeschlossen werden dürfen.
5Der Einwand, die Antragstellerin sei bereits deshalb aus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen, weil sie keine Fachkraft im Sinne von § 72 Abs. 2 SGB VIII sei, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, weder § 72 Abs. 2 SGB VIII noch dem aus der Stellenausschreibung ersichtlichen Anforderungsprofil lasse sich entnehmen, dass die Leitung des Jugendamtes ausschließlich mit einem Bewerber besetzt werden dürfe, der ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium der Sozialpädagogik/Sozialarbeit aufweisen könne. Soweit der Bürgermeister in der Beschlussvorlage an den Rat der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2015 eine solche Ausbildung fordert, kann dahinstehen, ob damit eine - rechtlich unzulässige - nachträgliche Änderung des Anforderungsprofils vorgenommen werden sollte. Jedenfalls hätte der Bürgermeister der Antragsgegnerin in seiner Beschlussvorlage vom 15. Juni 2015, der der Rat durch Abstimmung in seiner Sitzung am 22. Juni 2015 gefolgt ist, die Antragstellerin nicht wegen Fehlens der Fachkompetenzen nach § 72 Abs. 2 SGB VIII aus dem weiteren Leistungsvergleich ausschließen dürfen.
6Aus § 72 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht, dass der Bewerber zwingend ein Studium der Sozialpädagogik/Sozialarbeit abgeschlossen haben muss, um Fachkraft im Sinne der Vorschrift zu sein. Nach § 72 Abs. 2 SGB VIII sollen leitende Funktionen des Jugendamts in der Regel nur Fachkräften übertragen werden. Als Fachkräfte werden in § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Personen bezeichnet, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich eine genauere Eingrenzung des Begriffs der Fachkraft weder dem Gesetzeszusammenhang noch der Entstehungsgeschichte der Norm entnehmen lässt. Auch das Beschwerdevorbringen zeigt nicht eindeutig auf, dass mit dem Erfordernis der Fachkraft zwingend ein Studium der Sozialpädagogik oder Sozialarbeit verbunden ist. Weder der seitens des Antragsgegners aufgeführten Rechtsprechung noch den Literaturnachweisen lässt sich eine derart eindeutige Schlussfolgerung entnehmen.
7Selbst wenn die Antragsgegnerin zulässig davon ausgegangen wäre, dass Fachkraft im Sinne des § 72 Abs. 2 SGB VIII nur eine solche mit sozialpädagogischer Hochschulbildung oder einer solchen der Sozialarbeit ist, kann sie darauf nicht den Ausschluss der Antragstellerin stützen. Denn sie hat in ihrer Ausschreibung von der Ausnahmemöglichkeit der Vorschrift Gebrauch gemacht.
8Nach § 72 Abs. 2 SGB VIII soll in der Regel die Besetzung der Leitung eines Jugendamtes mit einer Fachkraft erfolgen; das schließt mögliche Ausnahmen ein. Indem die Antragsgegnerin in ihrer Stellenausschreibung vom 23. Februar 2015 als Anforderungsmerkmal:
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„Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst bzw. Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums der Sozial‑, Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften sowie Beschäftige mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen; bewerben können sich auch Beamtinnen und Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, die die Voraussetzungen für den Aufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erfüllen
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….“
festgesetzt hat, hat sie entschieden, dass es ihr auf die Qualifikation als Fachkraft im Sinne eines abgeschlossenen Studiums der Sozialpädagogik/Sozialarbeit gerade nicht zwingend angekommen ist. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Antwort des Bürgermeisters auf eine Anfrage der SPD-Fraktion vom 19. März 2015 zu der Frage, warum in den Ausschreibungskriterien nicht darauf hingewiesen worden sei, dass für die Besetzung der Leitungsstelle besondere fachliche Anforderungen bestünden (§ 72 Abs. 1 und 2 KJHG). In der Antwort vom 23. März 2015 heißt es:
13„Nach § 72 Abs. 2 SGB VIII sollen leitende Funktionen des Jugendamtes in der Regel nur Fachkräften im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB VIII (gemeint war: § 72 Abs. 1 SGB VIII) übertragen werden. § 72 Abs. 2 SGB VIII statuiert somit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Besetzung von Leitungsfunktionen. Hierdurch wird den zur Entscheidung Berufenen die Möglichkeit einer wertenden Entscheidung eröffnet, die als solche in dem der Stellenausschreibung nachgelagerten Personalauswahlverfahren zu treffen ist. Insofern ist ein Hinweis in der Stellenausschreibung selber nicht angezeigt und würde eher dazu beitragen, potentiell geeignete Bewerber/innen von einer Bewerbung abzuhalten.“
14Ist das Merkmal aber in der Stellenausschreibung für die Antragsgegnerin nicht maßgeblich gewesen, so kann sie es nicht nachträglich wieder als auswahlentscheidendes Kriterium heranziehen. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm selbst entwickelte Anforderungsprofil gebunden. Andernfalls gerät er in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 6 B 89/13 -, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
16Da die Antragstellerin die in der Stellenausschreibung für maßgeblich erachteten Kriterien mit ihrer Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst unstreitig erfüllt, kommt es mithin auf die von der Antragsgegnerin nachträglich angeführte Maßgeblichkeit der „fachlichen“ Leitung und Vertretung des Jugendamtes nicht an. Dementsprechend erübrigt sich auch ein Aufgreifen der insoweit umfangreichen Argumentation der Antragsgegnerin dazu im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen wird nicht näher dargelegt, inwieweit vermutete Vertrauenseinbußen bei der Bevölkerung in Folge einer Besetzung der Leitungsfunktion mit einer Bewerberin ohne abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik oder Sozialarbeit eintreten könnten. Dessen ungeachtet ist diese Befürchtung nicht nachvollziehbar, weil die Antragsgegnerin die Leitungen der einzelnen Abteilungen ihres Jugendamtes jeweils mit Mitarbeitern besetzt hat, die über ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/Sozialarbeit verfügen.
17Das Beschwerdevorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass das Verwaltungsgericht sich rechtswidrig über einen Stellenbesetzungsvorbehalt des Rats der Antragsgegnerin hinweggesetzt haben könnte. Selbst wenn mit der Antragsgegnerin angenommen würde, dass die Besetzung von Wahlbeamtenstellen,
18vgl. hierzu: VG Münster, Beschluss vom 3. Januar 2012 – 4 L 670/11 -, juris, unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 5 ME 491/07 -, juris,
19und auch jegliche andere Stellenbesetzung durch Ratsentscheidung Einschränkungen in den Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG nach sich zöge, wäre ihre Entscheidung rechtswidrig erfolgt.
20Nach den genannten Gerichtsentscheidungen ist die inhaltliche Überprüfung der Wahlentscheidung zwar ausgeschlossen. Es ist jedoch gerichtlich zu überprüfen, ob das Gremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Bindungen beachtet hat, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume die Wahlentscheidung rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind.
21Vgl. VG Münster, Beschluss vom 3. Januar 2012 – 4 L 670/11 -, a. a. O., Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 5 ME 491/05 -, a. a. O., Rn. 21; so auch: OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2001 – 1 B 1146/01 -, juris, Rn. 19.
22Dem Rat der Antragsgegnerin lag bei seiner Beschlussfassung am 22. Juni 2015 indes kein zutreffender Sachverhalt vor. Er ist von der fehlerbehafteten Beschlussvorlage des Bürgermeisters vom 15. Juni 2015 ausgegangen. In dieser hätte die Antragstellerin nicht, wie bereits ausgeführt, wegen des fehlenden abgeschlossenen Studiums der Sozialpädagogik oder Sozialarbeit vom weiteren Leistungsvergleich ausgenommen werden dürfen. Ist der Ratsbeschluss mithin schon deshalb fehlerhaft erfolgt, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Fragen, insbesondere ob die Beschlussautonomie des Rats den Bewerbungsverfahrensanspruch der Kommunalbeamten nach Art. 33 Abs. 2 GG in zulässiger Weise einschränkt.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
24Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.
(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.
(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
- 1.
mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, - 2.
mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.
(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
- 1.
der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, - 2.
der Jugendhilfeplanung und - 3.
der Förderung der freien Jugendhilfe.
(4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.
(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.