Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Dez. 2013 - 6 A 795/13
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Erteilung von Sonderurlaub über einen Tag hinaus, noch einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung des beklagten Landes über die Erteilung von Sonderurlaub für die von ihm Anfang Mai 2011 besuchte Fortbildungsveranstaltung habe. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Sonderurlaub sei § 74 LBG NRW i.V.m. § 26 FrUrlV NRW, der seit Januar 2012 mit gleichem Wortlaut § 4 SUrlVO NRW ersetze. Das beklagte Land stelle zwar nicht in Abrede, dass die Tagung als Veranstaltung einzuschätzen sei, die staatsbürgerlichen Zwecken diene. Auch habe es das Begehren des Klägers nicht wegen des Entgegenstehens von dienstlichen Gründen abgelehnt. Im Rahmen des bei Erfüllung des Tatbestandes bestehenden Ermessens habe das beklagte Land aber in nicht zu beanstandender Weise für die fünftägige Veranstaltung nur einen Tag Sonderurlaub gewährt.
5Die gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
6Der Kläger ist der Ansicht, dass seinem Begehren auf Ermessensseite keine wie auch immer gearteten organisatorischen Gründe entgegengehalten werden könnten, weil – auch nach Auffassung des beklagten Landes und des Verwaltungsgerichts – auf Tatbestandsseite keine „entgegenstehenden dienstlichen Gründe“ vorlägen. Werde der Tatbestand einmal bejaht, stelle eine nochmalige Berücksichtigung von „dienstlichen Gründen“ im Rahmen der Ermessensentscheidung eine unzulässige Doppelverwertung dar. Die angespannte Personal- und Arbeitssituation könne demnach in diesem Zusammenhang nicht als Grundlage für die Ablehnung des Anspruchs dienen.
7Nach dem zutreffenden und vom Kläger nicht in Frage gestellten Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts steht dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 FrUrlV NRW (bzw. § 4 SUrlVO NRW) – einschließlich des hier vornehmlich interessierenden negativen Tatbestandsmerkmals des Nichtvorliegens „entgegenstehender dienstlichen Gründe“ – erfüllt sind, die Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub im Ermessen des Dienstherrn.
8Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2005 – 1 WB 1.05 –, ZBR 2006, 217; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 6 A 2101/91 –, NVwZ-RR 1992, 576; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22. Januar 2009 – 4 S 111/06 –, DÖD 2009, 265, und vom 14. Februar 1994 – 4 S 1429/92 –, ESVGH 44, 312; HessVGH, Urteil vom 6. September 1989 – 1 UE 3303/86 –, HessVGRspr 1990, 14; offen lassend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. September 1996 – 4 S 2959/94 –, DVBl. 1997, 376.
9Der Umstand, dass bereits auf der Tatbestandsebene entgegenstehende dienstliche Gründe zu prüfen und ggf. festzustellen sind, hat allerdings nicht zur Folge, dass – im Fall ihres Fehlens – zwingend der Sonderurlaub im beantragten Umfang gewährt werden müsste, weil damit sämtliche, die Interessen des Dienstherrn berücksichtigenden (dienstlichen) Erwägungen „verbraucht“ wären und für die Ausübung des Ermessens kein Raum mehr bestünde. Denn diese Sichtweise lässt außer Betracht, dass mit den auf der Tatbestandsseite allein relevanten „entgegenstehenden“ dienstlichen Gründen nur ein Teil der vielfältigen dienstlichen Interessen erfasst wird. Sonstige, also den Anspruch nicht von vornherein ausschließende dienstliche Gründe oder Belange sind daher für die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub nicht bedeutungslos, sondern können auf der Ermessensseite berücksichtigt werden. Dort können sie allerdings nur dann eine (teilweise) Ablehnung des Gesuchs rechtfertigen, wenn sie bei sachgerechter Ermessensabwägung gegenüber den Interessen des Beamten den Vorrang verdienen. Ein vollständiges Ausblenden der dienstlichen Belange auf der Rechtsfolgenseite – wie vom Kläger verlangt – würde im Widerspruch zu der ausdrücklich als Ermessensregelung ausgestalteten Vorschrift stehen.
10Im Ergebnis ebenso BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2005, OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 1992, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22. Januar 2009 und vom 14. Februar 1994 und HessVGH, Urteil vom 6. September 1989, alle a.a.O.
11Vor diesem Hintergrund trifft es auf keine rechtlichen Bedenken, dass das beklagte Land im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die (allgemein) angespannte Personalsituation in seiner Behörde mit berücksichtigt hat. Es ist in diesem Zusammenhang ferner nicht zu beanstanden, dass dem Kläger als Ergebnis der Ermessensabwägung lediglich ein Tag Sonderurlaub für die insgesamt fünftägige Veranstaltung gewährt und er im Übrigen auf seinen Erholungsurlaub verwiesen worden ist. Denn mit dem ergänzenden Einsatz von Erholungsurlaub entsteht insgesamt auf das Jahr bezogen eine geringere urlaubsbedingte Abwesenheit des betreffenden Beamten als es mit einer Bewilligung von Sonderurlaub in vollem Umfang zusätzlich zum Erholungsurlaub der Fall gewesen wäre.
12Nicht verständlich ist der Einwand des Klägers, sein Antrag hätte nicht deswegen (teilweise) abgelehnt werden dürfen, weil auch andere Beamte der Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Denn es liegt auf der Hand, dass die Bewilligung von mehrtägigem Sonderurlaub zu Gunsten mehrerer Beamter die ohnehin angespannte Personalsituation erheblich stärker belastet hätte als lediglich die Gewährung lediglich eines Tages je Antragsteller. In solchen Fällen ist im Übrigen mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichbehandlung eine gleichmäßige Behandlung gleichgelagerter Fälle geboten und ermessensgerecht.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2005, a.a.O.
14Dass das beklagte Land dabei nicht lediglich den unmittelbaren Arbeitsbereich des Klägers, sondern die gesamte Behörde in den Blick genommen hat, ist nicht zu beanstanden, soweit er seine Entscheidung auf die allgemein angespannte Personallage in der fraglichen Behörde gestützt hat.
15Der Frage, ob es ermessensgerecht ist, Sonderurlaub unter Berufung auf einen konkreten Personalengpass während der zeitgleichen veranstaltungsbedingten Abwesenheit mehrerer Beamter teilweise abzulehnen, den betreffenden Beamten aber eine (ergänzende) Inanspruchnahme von Erholungsurlaub zu ermöglichen, ist hier nicht weiter nachzugehen. Denn diesen Gesichtspunkt hat der Kläger erst nach Ablauf der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgesehenen zur Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 29. April 2013 in seinem Schriftsatz vom 4. Juni 2013 und damit verspätet aufgegriffen.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
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wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
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(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.