Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Feb. 2019 - 6 A 380/17
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Über ihn ist nicht mehr in der Sache zu entscheiden, weil sich der Rechtsstreit, der dem angegriffenen Gerichtsbescheid zu Grunde liegt, in der Hauptsache erledigt hat (1.). Damit entfällt zugleich das Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Zulassungsverfahrens, wenn der Rechtsmittelführer - wie vorliegend - keine Erledigungserklärung abgibt, sondern den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) wählt, es jedoch an einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung fehlt. So liegt der Fall hier (2).
41. Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt und zwar bereits vor Ergehen des angegriffenen Gerichtsbescheides.
5Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 2. Juni 2015 um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes im Jahr 2016 (Einstellungsjahr 2016) beworben. Das beklagte Land hat dies mit Bescheid vom 5. Februar 2016 abgelehnt. Der Kläger hat hiergegen Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Ablehnungsbescheides sowie der Verpflichtung des beklagten Landes zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 2016 als unbegründet abgewiesen. Das Verpflichtungsbegehren hatte sich indes bereits zuvor, nämlich mit dem Verstreichen des Einstellungstermins (1. September 2016) oder jedenfalls kurz danach erledigt. Sofern - wie im Falle des nordrhein-westfälischen Polizeivollzugsdienstes - Stellen für Beamte zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt werden, so erlischt der materielle Einstellungsanspruch grundsätzlich mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunkts und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 53.
7Ob der Zeitpunkt der Erledigung geringfügig hinausgeschoben wird, wenn der Dienstherr - wie hier das beklagte Land bis zum 30. September des jeweiligen Jahres - "Nachzügler" für die Einstellung und Ausbildung noch einige Wochen später akzeptiert, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017
9- 6 A 2111/14 -, a. a. O. Rn. 55.
102. Der Senat hat den Kläger auf Vorstehendes hingewiesen. Dieser hat daraufhin nicht den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, sondern eine Umstellung des Klageantrags in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) vorgenommen.
11Dahinstehen kann vorliegend, ob eine solche Umstellung im Zulassungsverfahren ausgeschlossen ist, wenn die Erledigung bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten ist und der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage somit schon im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen wäre.
12So Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. April 2017
13- 12 ZB 13.2095 -, juris Rn. 16.
14Denn unterstellt, diese Möglichkeit ist dem Kläger auch noch im vorliegenden Zulassungsverfahren eröffnet, fehlt es ihm jedenfalls an dem nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.
15Der Senat hat die Beteiligten unter dem 8. November 2018 darauf hingewiesen, dass der streitbefangene Ablehnungsbescheid aus den Gründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris, sowie des Senatsbeschlusses vom 12. September 2018 - 6 A 2272/18 -, NWVBl. 2019, 73 = juris, rechtswidrig ist. In diesem (rechtskräftigen) Beschluss hat der Senat u. a. Folgendes ausgeführt:
16„Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach die Versagung der Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst wegen einer Tätowierung einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf.
17BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, NJW 2018, 1185 = juris, Rn. 33 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 6 B 556/18 -, juris, Rn. 5 ff.; anders noch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2016
18- 6 B 540/16 -, juris, Rn. 5 ff.
19(…). Die nach dem Vorstehenden erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Reglementierung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten ist in Nordrhein-Westfalen nicht gegeben. Der Erlass des (damaligen) Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 - 403-26.00.07A - genügt als bloße Verwaltungsvorschrift hierfür nicht.“
20Daraufhin hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 15. November 2018 mitgeteilt, dass „nach der vom Oberverwaltungsgericht angegebenen Rechtsprechung“ der Ablehnungsbescheid „auch aus hiesiger Sicht rechtswidrig ist“. Damit hat es die Rechtswidrigkeit des Bescheides anerkannt. Zugleich hat es erklärt, die Tätowierungen des Klägers würden nicht mehr zu einer Ablehnung seiner Einstellung in den Polizeivollzugsdienst führen. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung ist vor diesem Hintergrund nicht mehr gegeben. Sein Hinweis auf die unter dem 1. März 2018 erfolgte „Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 758 vom 25. Januar 2018“ (LT-Drucks. 17/2064) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er geht mit Blick auf den Senatsbeschluss vom 12. September 2018
21- 6 A 2272/18 -, a. a. O., ins Leere.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.