Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Feb. 2019 - 6 A 380/17

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2019:0205.6A380.17.00
bei uns veröffentlicht am05.02.2019

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2017 - 12 ZB 13.2095

bei uns veröffentlicht am 18.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2013 wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Z

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2013 wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 29.750 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin, vormals als H. GmbH firmierend und Trägerin eines Seniorenwohnheims in I., wendet sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. März 2011, in dem unter Ziffer 1. verschiedene heimrechtliche Anordnungen, unter Ziffer 2. ein Aufnahmestopp und unter Ziffer 3., korrespondierend zu den vorausgehenden Anordnungen, eine Zwangsgeldandrohung verfügt wurde.

I.

1. Die Klägerin betrieb seit 2007 in I. ein Seniorenheim mit 136 Heimplätzen, in dem Bewohner verschiedener Pflegestufen untergebracht waren. Die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) – des Landratsamts T. überprüfte am 24. Februar 2011 die Einrichtung der Klägerin, stellte dabei verschiedene Mängel fest und erließ daraufhin am 3. März 2011 den streitgegenständlichen Bescheid. Dieser enthielt unter Ziffer 1. insgesamt 22 verschiedene Verfügungen, die teils bewohnerbezogen, teils einrichtungsbezogen Anordnungen zur Beseitigung der festgestellten Mängel nach Art. 13 des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) trafen. Unter Ziffer 2. ordnete der Beklagte ab 24. Februar 2011 einen Aufnahmestopp auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG an. Ziffer 3. des Bescheids enthielt bezogen auf die Anordnungen in Ziffer 1. und 2. jeweils Zwangsgeldandrohungen bei Nichterfüllung der dort statuierten Pflichten.

2. Gegen diesen Bescheid – mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer 1.1, 1.2 und 1.19 – ließ die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 7. April 2011 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. Im Laufe des Klageverfahrens untersagte der Beklagte der Klägerin mit weiterem Bescheid vom 20. Juli 2011 den Betrieb des Heims in I.; dieser wurde daraufhin zum 30. September 2011 vollständig eingestellt. Unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich vollzogene Heimschließung wies das Verwaltungsgericht den Bevollmächtigten der Klägerin mit Berichterstatterschreiben vom 4. November 2011 darauf hin, dass die streitgegenständlichen Anordnungen nach der Schließung des Seniorenheims wohl überwiegend gegenstandslos geworden seien und sich mithin erledigt hätten (Bl. 145 f. der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts). Ferner ging der Beklagte in der Klageerwiderung vom 3. Januar 2012 (Bl. 193 ff., insb. Bl. 194 f. der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts) davon aus, dass sich sämtliche streitgegenständlichen Anordnungen unter Ziffer 1. und 2. des Bescheids vom 3. März 2011 durch die Betriebsuntersagung vom 20. Juli 2011 und die nachfolgende Heimschließung erledigt hätten. Die Klägerin nahm zur Frage der Erledigung der im Streit stehenden heimrechtlichen Anordnungen schriftsätzlich keine Stellung.

3. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Juli 2013 hob der Beklagte Ziffer 1.21 und Ziffer 3. des Bescheids vom 3. März 2011 auf, stimmte der vom Bevollmächtigen der Klägerin insoweit erklärten Erledigung der Hauptsache zu und erklärte hierfür die Übernahme der Kosten. Darüber hinaus stellte die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag teilweise – beschränkt auf die bewohnerbezogenen Anordnungen – auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um und beantragte nunmehr, die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 3. März 2011 festzustellen, soweit sich die Regelungen in den Ziffern 1.5, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11, 1.13, 1.15, 1.17, 1.20 und 2. erledigt hätten.

4. Mit Urteil vom 11. Juli 2013 (Az. M 17 K 11.1743) hob das Verwaltungsgericht Ziffer 1.22 des Bescheids vom 3. März 2011 auf, wies die Klage im Übrigen ab und erlegte der Klägerin die Verfahrenskosten auf.

5. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie die Fehlerhaftigkeit des gerichtlichen Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, den Zulassungsantrag zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, nicht vorliegen oder aber nicht hinreichend dargelegt sind.

1. Soweit das Verwaltungsgericht die gegen Ziffer 1.3, 1.4, 1.6, 1.12, 1.14, 1.16 und 1.18 des Bescheids vom 3. März 2011 gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen hat, erweist sich die streitbefangene Entscheidung, unabhängig von den insoweit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bereits deshalb als im Ergebnis richtig (vgl. zur anderweitigen Ergebnisrichtigkeit Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 98, 101, 102a), weil sich die genannten Anordnungen nach Klageerhebung, jedoch vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils durch die Betriebsuntersagung vom 20. Juli 2011 und die daraufhin erfolgte Heimschließung zum 30. September 2011 erledigt haben, die Klägerin trotz schon damals eingetretener Erledigung ihre Klage insoweit nicht bereits in erster Instanz zumindest hilfsweise auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt hat und die Klage deshalb schon zum damaligen Zeitpunkt infolge des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden war (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 78a a.E.). Könnte eine Klage – wie vorliegend – in einem angestrebten Berufungsverfahren aufgrund der bereits in erster Instanz eingetretenen Erledigung nur noch als unzulässig abgewiesen werden, so scheidet eine Zulassung der Berufung unabhängig von den vorgetragenen Zulassungsgründen von vornherein aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb. § 124 Rn. 32; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 98, 101, 102a; Frey in Gärditz, VwGO, 2013, Vorb. § 124 Rn. 72; BayVGH, B.v. 26.3.2003 – 8 ZB 02.2918 – NVwZ 2004, 629). Überdies steht auch der Rechtsgedanke von § 144 Abs. 4 VwGO analog in diesem Fall der Zulassung der Berufung entgegen.

1.1 Im vorliegenden Fall haben sich nicht nur, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, die bewohnerbezogenen Anordnungen im Bescheid vom 3. März 2011 nach Klageerhebung durch die Heimschließung am 30. September 2011 erledigt, sondern auch die einrichtungsbezogenen, allgemein formulierten Anordnungen in Ziffer 1.3 (Zuordnung von Arzneimitteln zu Bewohnern), 1.4 (Vernichtung von Arzneimitteln, deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist), 1.6 (Medikamentengabe nur nach ärztlicher Anordnung; transparente Darstellung), 1.12 (ordnungsgemäße Anwendung nationaler Expertenstandards in der Pflege), 1.14 (freiheitsentziehende Maßnahmen nur bei Einverständnis oder richterlichem Beschluss), 1.16 (Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen nach allgemeinem Stand fachlicher Erkenntnis und gemäß Anleitung des Herstellers) und 1.18 (Dokumentation der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen nach Art und Umfang und mit aktueller Begründung ab 24.2.2011) des Bescheids.

Grundsätzlich bleibt nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Diese Regelung steht im inneren Zusammenhang mit der in Art. 35 Satz 1 BayVwVfG normierten Regelungsfunktion des Verwaltungsakts (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v. 19.4.2011 – 1 C 2.11 – BVerwGE 139, 337 Rn. 14 m.w.N.). Indem Art. 35 Satz 1 BayVwVfG festlegt, dass ein Verwaltungsakt auf eine bestimmte Rechtswirkung „gerichtet“ ist, betont er die Finalität des Verwaltungshandelns in dieser Handlungsform. Demgegenüber erfasst Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG gewissermaßen spiegelbildlich die Fälle, in denen die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt. Dies kann beim Wirksamkeitsverlust „auf andere Weise“ der Fall sein, wenn eine geänderte Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der Rechtswirkung führt. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt folglich dadurch ein, dass er sich als nicht mehr geeignet erweist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder dass die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich wegfällt (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5.08 – NVwZ 2009, 122 Rn. 13).

Mithin liegt die Erledigung eines Verwaltungsakts in sonstiger Weise dann vor, wenn das Regelungsobjekt des Verwaltungsakts entfällt, wovon bei betriebsbezogenen Geboten auszugehen ist, wenn der Betrieb in der Folge eingestellt wird (vgl. hierzu und zum Folgenden Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 209 ff.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG 17. Aufl. 2016, § 43 Rn. 41 ff.; Leisner-Egensperger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, § 43 Rn. 66 f.; Schemmer in BeckOK-VwVfG, Stand 1.1.2017, § 43 Rn. 51; BVerwG, U.v. 9.5.2012 – 6 C 3.11 – NVwZ 2012, 1547 ff. Rn. 19 ff.; U.v. 17.8.2011 – 6 C 9.10 – BVerwGE 140, 221 Rn. 43; U.v. 15.11.1990 – 3 C 49.87 – NVwZ 1991, 570, 571). Auf andere Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt aber auch, wenn eine inhaltliche Überholung eintritt (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 78; BVerwG, U.v. 9.5.2012 – 6 C 3.11 – NVwZ 2012, 1547 Rn. 21).

Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der allgemeinen – betriebsbezogenen – Verfügungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 3. März 2011 sowohl das Regelungsobjekt nachträglich weggefallen als auch eine inhaltliche Überholung eingetreten. Denn mit der vollständigen Schließung des Seniorenheims in I zum 30. September 2011 bestand für betriebsbezogene Anordnungen, die dem Schutz der Heimbewohner und der Sicherstellung der Qualität der Pflege dienen sollen, kein Anwendungsbereich mehr, jedenfalls dann, wenn eine Wiederaufnahme des Betriebs im Zeitpunkt der tatsächlichen Heimschließung nicht absehbar war, es sich bei der Betriebsuntersagung folglich nicht lediglich um eine kurzfristige Betriebsunterbrechung gehandelt hat. Die steuernde Wirkung der entsprechenden Anordnungen ist mit der Aufgabe des Heimbetriebs endgültig entfallen. Wenn die Klägerin nunmehr mehr als vier Jahre nach der Heimschließung unter geänderter Firma und unter neuem Namen ab 15. Oktober 2015 im gleichen Gebäude erneut ein Seniorenpflegeheim eröffnet hat, kommt eine Fortwirkung der betriebsbezogenen Anordnungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 3. März 2011 nicht in Betracht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.3.2015 – 12 ZB 12.1640 juris Rn. 17 ff. für die Erledigung der „Statusfeststellung“ einer Pflegeeinrichtung durch Schließung und Verlegung sämtlicher Pflegebedürftiger). Vielmehr greift insoweit eine vollständige, mit dem vorliegenden Verfahren nicht in Zusammenhang stehende Neubewertung Platz.

Des Weiteren ist auch von der inhaltlichen Überholung der getroffenen Regelungen auszugehen, da die angenommenen Pflegemängel, denen durch die Anordnungen entgegengewirkt werden sollte, in der Folge mit zum Anlass für die komplette Untersagung des Betriebs des Seniorenheims und dessen Schließung genommen wurden. Die Anordnungen können daher ihre beabsichtigte Regelungswirkung ab dem Zeitpunkt der Betriebsschließung nicht mehr entfalten, sind folglich von der Heimschließung auch inhaltlich „überholt“ worden.

Demnach haben sich im vorliegenden Verfahren mit der tatsächlichen Heimschließung nicht nur die bewohnerbezogenen Regelungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 3. März 2011, sondern auch die betriebsbezogenen Anordnungen erledigt. Damit ist zugleich ab 30. September 2011 das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Aufhebung dieser Regelungen im Wege der Anfechtungsklage entfallen. Sie hat indes, anders als bei den bewohnerbezogenen Regelungen, ihren Klageantrag – auch nicht hilfsweise – auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt.

1.2 Zwar besteht grundsätzlich auch im Berufungszulassungsverfahren bei Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils die Möglichkeit, die bisherige Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Diese Möglichkeit scheidet jedoch dann aus, wenn das erledigende Ereignis bereits im ersten Rechtszug eingetreten ist, die Klageumstellung aber unterlassen wurde (so ausdrücklich Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 78a a.E.). In diesem Fall ist die Fortführung des Verfahrens schon deshalb aussichtslos, weil eine nunmehr beabsichtigte Feststellungsklage keine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Folglich kann die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht mehr von der – bereits im ersten Rechtszug unzulässig gewordenen – Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen. Die Zulassung der Berufung scheitert für die betriebsbezogenen Anordnungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 3. März 2011 – wie bereits oben erwähnt – am noch im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens entfallenen Rechtsschutzbedürfnis. Auf das Vorliegen der von der Klägerin insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

1.3 In dieser, von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Bewertung der Erledigung der betriebsbezogenen Anordnungen im Bescheid vom 3. März 2011 durch den Senat liegt auch ohne Ergehen eines richterlichen Hinweises keine Überraschungsentscheidung, mithin kein Verstoß gegen die Garantie rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 2 GG bzw. § 108 Abs. 2 VwGO (vgl. hierzu und zum Folgenden Schmidt in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 24). Eine sog. Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, B.v. 29.5.1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188 LS; B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133, LS 1, BVerwG, B.v. 2.3.2010 – 6 B 72.09 – NVwZ 2010, 845 Rn. 14). Das Gericht ist im Allgemeinen auch nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung den Verfahrensbeteiligten zu offenbaren (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133, 145 Rn. 36). Ein entsprechender Hinweis ist nur dann geboten, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der rechtlichen Einschätzung des Sachverhalts durch das Gericht nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B.v.14.10.2010 – 2 BvR 409/09 – juris Rn. 20).

Bei der anwaltlich vertretenen Klägerin ist Letzteres nicht der Fall. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht sie mit Berichterstatterschreiben vom 4. November 2011 auf die „wohl überwiegende“ Erledigung der streitgegenständlichen Verfügungen durch die nachfolgende Betriebsuntersagung und tatsächliche Betriebseinstellung des Heimes in I. hingewiesen. Ferner hat auch der Beklagte in der Klageerwiderung vom 3. Januar 2012 die Auffassung vertreten, dass sich sämtliche streitgegenständliche Anordnungen bereits erledigt haben. Die Klägerin musste daher bereits nach dem damaligen Prozessverlauf und unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Rechtsprechung zur Erledigung betriebsbezogener Anordnungen bei Betriebsstilllegung damit rechnen, dass der an die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht gebundene Senat die Erledigungsfrage anders als das Verwaltungsgericht beurteilen könnte. Eine Überraschungsentscheidung liegt mithin nicht vor. Im Übrigen ist bei der vorliegenden Fallkonstellation ein richterlicher Hinweis auch deswegen entbehrlich, weil die Klägerin keine Möglichkeit mehr besitzt, im Berufungszulassungsverfahren prozessual auf die bereits vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils eingetretene Erledigung durch Umstellung des Klageantrags zu reagieren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 78a aE), sich der richterliche Hinweis folglich als eine reine Formalie erweisen würde.

2. Auch hinsichtlich der Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsanträge der Klägerin – betreffend die bewohnerbezogenen Anordnungen in Ziffer 1.5, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11, 1.13, 1.15, 1.17, 1.20 sowie den Aufnahmestopp in Ziffer 2 des Bescheids vom 2. März 2011 – rechtfertigen die dargelegten Zulassungsgründe die Zulassung der Berufung nicht.

2.1 Das Vorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren begründet hinsichtlich der abgewiesenen Fortsetzungsfeststellungsklage keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Derartige Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine maßgebliche Tatsachenfeststellung des Urteils so infrage stellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es der Klägerin für ihren Fortsetzungsfeststellungsantrag an dem nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse fehlt.

2.1.1 Die Klägerin kann sich für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bewohnerbezogenen Anordnungen in Ziffer 1 und des Aufnahmestopps in Ziffer 2 des Bescheids vom 3. März 2011 nicht auf ein sog. Rehabilitationsinteresse berufen.

Ein Rehabilitationsinteresse besteht nach allgemeiner Auffassung dann, wenn ein Verwaltungsakt außer seiner (erledigten) belastenden Wirkung zusätzlich einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt besitzt, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 92 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 142 ff.; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 273 ff.). Die Annahme eines Rehabilitationsinteresses kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn Adressat des erledigten Verwaltungsakts keine natürliche, sondern – wie im vorliegenden Fall – eine juristische Person ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sich nach Art. 19 Abs. 3 GG insgesamt auf juristische Personen erstreckt. Gesellschaften mit beschränkter Haftung wie die Klägerin können jedenfalls Ausprägungen dieses Rechts geltend machen, die nicht an die charakterliche Individualität und die Entfaltung der natürlichen Person anknüpfen, sondern, wie das Recht am eigenen Wort oder das Recht auf Achtung des sozialen Geltungsanspruchs und auf Abwehr von Rufschädigungen, auch Personengesamtheiten und juristischen Personen zustehen können. Insoweit besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung allerdings nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in die Gegenwart fortdauern (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 39.12 – NVwZ-RR 2014, 94 Rn. 23 f.; speziell zu heimrechtlichen Anordnungen VG Augsburg, U.v. 16.6.2015 – Au 3 K 14.1138 – juris Rn. 52 ff.). Hat der Betroffene indes die Tätigkeit, für die er Rehabilitation beansprucht, vollständig aufgegeben, besteht kein Rehabilitierungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 274 a.E.).

Eine Stigmatisierung der Klägerin im vorgenannten Sinne liegt in den bewohnerbezogenen Verfügungen ebenso wenig wie in dem im Bescheid vom 3. März 2011 angeordneten Aufnahmestopp, mögen diese Maßnahmen auch mit festgestellten Pflegemängeln begründet worden sein. Denn in der Feststellung pflegerischer Mängel und daraus abgeleiteter Maßnahmen liegt an sich weder eine Diskriminierung der Klägerin noch eine Stigmatisierung in Form eines ethischen Unwerturteils, das geeignet wäre, das soziale Ansehen der Klägerin herabzusetzen (vgl. VG Augsburg, U.v. 16.6.2015 – Au 3 K 14.1138 – juris Rn. 57; BVerwG, B.v. 9.8.1990 – 1 B 94.90 – NVwZ 1991, 270). Selbst unterstellt, eine Stigmatisierung oder Rufschädigung der Klägerin läge mit den genannten Verfügungen vor, besäße die Klägerin gleichwohl kein Rehabilitationsinteresse, da diese Stigmatisierung nicht bis in die Gegenwart fortgedauert hat und damit durch eine mögliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen auch nicht beseitigt werden könnte. Denn, wie das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt, sind auch diesbezüglich die Anordnungen im Bescheid vom 3. März 2011 durch die nachfolgende Heimschließung gewissermaßen „überholt“ worden. Eine „Rehabilitierung“ der Klägerin könnte im vorliegenden Einzelfall daher nur die Aufhebung der Betriebsuntersagung bewirken, nicht hingegen die Rechtswidrigerklärung heimrechtlicher Anordnungen im Vorfeld der Betriebsuntersagung. Schließlich wäre selbst ein bestehendes Rehablitierungsinteresse der Klägerin durch die vollständige Einstellung des Heimbetriebs zum 30. September 2011 wieder entfallen. Das besondere Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann die Klägerin daher nicht aus der Erforderlichkeit ihrer Rehabilitierung ableiten.

2.1.2 Auch mit der von der Klägerin beabsichtigten Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Beklagten lässt sich im vorliegenden Fall kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Ein solches Feststellungsinteresse zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung für dieses Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 87 ff.; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 277 ff.). Hinsichtlich dieser Prozessvoraussetzung ist die Klägerin darlegungspflichtig (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 85; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 267). Erforderlich ist insbesondere, dass sie die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 15.8.2014 – 2 A 2507/13 – juris Rn. 9; B.v. 23.1.2003 – 13 A 4859/00 – NVwZ-RR 2003, 696; Schenke/Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 136; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 278).

Dass die Klägerin diesem Darlegungserfordernis im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10. und 11. Juli 2013, in der sie ihren Klageantrag entsprechend umgestellt hat, nachgekommen ist, lässt sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht entnehmen. Protokolliert ist insoweit allein die Antragsumstellung im Hinblick auf die bewohnerbezogenen Verfügungen in Ziffer 1. des Bescheids vom 3. März 2011 und den unter Ziffer 2. verfügten Aufnahmestopp. Auch schriftsätzlich hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz, insbesondere nach dem richterlichen Hinweis auf die eingetretene Erledigung vom 4. November 2011, zu einem möglichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse keine Stellung genommen. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ein besonderes Feststellungsinteresse der Klägerin mit Blick auf einen möglichen Amtshaftungsprozess daher deshalb verneint, weil sich die Klägerin nur „pauschal“ auf einen Amtshaftungsanspruch berufen habe, ferner es an einer substantiierten Darlegung des Feststellungsinteresses gefehlt habe, da die Klägerin ihre Absicht zur Erhebung einer Schadensersatzklage hätte geltend machen sowie „konkrete Angaben über den Schaden“ hätte machen müssen, was nicht geschehen sei. Auf die Frage eines Verschuldens auf Seiten des Beklagten käme es daher nicht entscheidungserheblich an.

Ernstliche Zweifel an dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar. Soweit sie mehrfach vorträgt, sie habe das besondere Feststellungsinteresse in der mündlichen Verhandlung „in ausreichendem Maß“ (S. 8 der Zulassungsbegründung), „ausreichend konkret und substantiiert“ (S. 9), in „Grundzügen“ (S. 10), „nicht unsubstantiiert“ (S.12), „ausreichend“ (S. 13) bzw. „substantiiert“ (S. 14) dargestellt, genügt ihr Vorbringen bereits dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Denn was genau sie zum beabsichtigten Amtshaftungsprozess vorgetragen haben will, lässt sich einer derart pauschalen Behauptung eines hinreichend konkreten und substantiierten Vortrags in der mündlichen Verhandlung nicht entnehmen.

Soweit die Klägerin weiter vorträgt, sie habe ihre Absicht, Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen, mit der Rechtswidrigkeit des Aufnahmestopps begründet, wodurch ihr erhebliche Vermögensverluste durch Pachtzinsen für Gebäude und Grundstück entstanden seien, die mit der immer geringer werdenden Bewohnerzahl nicht mehr hätten refinanziert werden können (S. 9) bzw. sie habe in der mündlichen Verhandlung die genauen Umstände geschildert, die zum dem Schadensersatz führen, nämlich der unrechtmäßige Aufnahmestopp sowie die fehlerhaften Feststellungen anlässlich der Begehung am 24. Februar 2011, die wiederum zu Pachtzahlungen für das seither leerstehende Gebäude geführt hätten, kann sie auch damit ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung nicht begründen. Denn hinsichtlich der in Rede stehenden mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht reicht die bloße Behauptung eines bestimmten Sachvortrags, der in die Niederschrift keinen Eingang gefunden hat, ohne weiteren Beleg hierfür nicht aus. Hinzu kommt, dass es die Klägerin unterlassen hat, diesbezüglich eine nachträgliche Berichtigung bzw. Ergänzung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10. bzw. 11. Juli 2013 zu erwirken, sodass sie sich an dem, die Geltendmachung eines besonderen Feststellungsinteresses nicht ausweisenden Inhalt der Niederschrift festhalten lassen muss. Durchgreifende Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, liegen deshalb diesbezüglich nicht vor.

2.1.3 Soweit die Klägerin des Weiteren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Aufnahmestopps bzw. die fehlende hinreichende Bestimmtheit der allgemeinen, betriebsbezogenen Anordnungen geltend macht, kommt es hierauf nach dem vorstehend Ausgeführten nicht mehr entscheidungserheblich an.

2.2 Die Rechtssache weist entgegen dem Vortrag der Klägerin auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.

Rein tatsächlich bestehen aufgrund des dem streitgegenständlichen Bescheid nachfolgenden Untersagungsbescheids vom 20. Juli 2011 und der Heimschließung zum 30. September 2011 keine schwierigen, ggf. eine Beweiserhebung im Rahmen eines Berufungsverfahrens erfordernden tatsächlichen Umstände. Weitere tatsächliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Heimbegehung vom 24. Februar 2011 sind, wie oben dargestellt, nicht entscheidungserheblich. Insbesondere bedarf es „einer erneuten fachmännischen und unvoreingenommenen Prüfung sämtlicher Pflegedokumente, die für den Bescheid vom 3.3.2011 erheblich sind, sowie der Anhörung der damaligen vor Ort tätigen Ärzte und Angehörige der Bewohner“ nicht.

Auch die inmitten stehenden Rechtsfragen der Erledigung eines Verwaltungsakts „auf andere Weise“ im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG und der Anforderungen an das besondere Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in der Rechtsprechung, wie oben dargestellt, hinreichend geklärt und begründen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, auf die die Zulassung der Berufung gestützt werden könnte.

2.3 Die Rechtssache weist entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Denn die für rechtsgrundsätzlich erachtete Fragestellung, wie genau heimrechtliche Anordnungen auf der Grundlage des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes gefasst sein müssen, um dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG zu entsprechen und einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufzuweisen, erweist sich, wie bereits dargestellt, als nicht entscheidungserheblich. Von daher kann hierauf die Zulassung der Berufung nicht gestützt werden.

2.4 Schließlich kann die Zulassung der Berufung auch nicht mit Verfahrensfehlern im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründet werden.

2.4.1 Soweit die Klägerin eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf ein ihr aus der beabsichtigten Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs erwachsendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend macht, greift ihre Argumentation nicht durch. Es kann dabei offenbleiben, ob die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung auch diejenigen Prozessvoraussetzungen erfasst, für die – wie beim besonderen Feststellungsinteresse aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO – die Klagepartei darlegungspflichtig ist. Eine derartige Pflicht lässt sich jedenfalls der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 28.8.1987 – 4 C 31.86 – NJW 1988, 926 f.) nicht entnehmen.

Überdies kann von einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts bei einer anwaltlich vertretenen Partei, die in der mündlichen Verhandlung durch Stellung entsprechender Beweisanträge nicht auf eine entsprechende Sachaufklärung hingewirkt hat, nur dann ausgegangen werden, wenn sich dem Gericht eine bestimmte Aufklärungsmaßnahme hätte offensichtlich aufdrängen müssen. Mit seiner Aufklärungsrüge muss der Rechtsmittelführer in diesem Zusammenhang dartun, welches konkrete Beweismittel sich dem Gericht in der geschilderten Art und Weise hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis eine bestimmte Beweisermittlung gehabt und wie sich dies auf die Sachentscheidung ausgewirkt hätte. An entsprechenden Darlegungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung fehlt es. Sie zeigt insbesondere nicht auf, welche Tatsachen das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin überhaupt mit welchem Beweismittel hätte ermitteln können.

2.4.2 Darüber hinaus liegt auch der behauptete Verstoß gegen das in Art. 103 Abs. 1 GG garantierte rechtliche Gehör durch eine Überraschungsentscheidung bzw. ein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO nicht vor. Bereits mit Hinweisschreiben vom 4. November 2011 hat das Verwaltungsgericht auf die mögliche Erledigung einer Vielzahl der Verfügungen im Bescheid vom 3. März 2011 hingewiesen, sodass der anwaltlich vertretenen Klägerin die hieraus prozessual zu ziehenden Konsequenzen bewusst sein mussten bzw. ihr auch – was die partielle Umstellung ihres Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2013 belegt – bewusst waren. Dass die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage vom Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses im Sinne vom § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO abhängt und es der Klägerin insoweit obliegt, dieses darzulegen, stellt ebenfalls keine überraschende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts dar, mit der kein Prozessbeteiligter vernünftigerweise hätte rechnen müssen. Seine rechtliche Bewertung des Sachvortrags der Klägerin, d.h. konkret die Annahme einer fehlenden Substantiierung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses, brauchte das Gericht nicht vorab den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133, 145 Rn. 36). Eine Überraschungsentscheidung bzw. ein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht liegt mithin nicht vor.

3. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert bestimmt sich vorliegend nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 35.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2013 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Dr. Mayer Kurzidem Abel

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.