Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. März 2015 - 6 A 2666/13


Gericht
Tenor
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt, soweit der Kläger und das beklagte Land das Verfahren auf Zulassung der Berufung übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens zu 1/5. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens zu 4/5 sowie die im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 4. Die Beigeladenen zu 1. – 3. und zu 5. tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Das beklagte Land und der Kläger haben das Verfahren auf Zulassung der Berufung übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit das beklagte Land die Zulassung der Berufung beantragt hat. Dessen Zulassungsantrag betrifft die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aufhebung der Ernennung der Beigeladenen zu 5. zur Oberstudienrätin und ihrer Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils sowie die Verpflichtung des beklagten Landes, unter entsprechender Aufhebung der Auswahlentscheidung aus März 2011 über die Bewerbung des Klägers vom 12. Oktober 2010 auf die (erneut zu besetzende) Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO am Berufskolleg des N. Kreises J. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Hinsichtlich dieses Teils der Klage war das Verfahren auf Zulassung der Berufung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Da das beklagte Land und der Kläger lediglich das Zulassungsverfahren für erledigt erklärt haben, verbleibt es hinsichtlich dieses Verfahrensteils bei dem angefochtenen Urteil mitsamt der zugehörigen Kostenentscheidung; es ist nicht für wirkungslos zu erklären.
3Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er bezieht sich auf den klageabweisenden Teil der angefochtenen Entscheidung, nämlich soweit der Kläger beantragt hat, (auch) die Ernennungen der Beigeladenen zu 1. bis 4. zu Oberstudienräten sowie ihre Einweisungen in die zugehörigen Planstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils aufzuheben und das beklagte Land unter Aufhebung der Auswahlentscheidung aus März 2011 zu verpflichten, über seine – des Klägers – Bewerbung vom 12. Oktober 2010 auf die (vier anderen) ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO am Berufskolleg des N. Kreises in J. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
4Der Antrag ist unzulässig, weil für die Fortsetzung dieses vom Kläger eingeleiteten Verfahrens auf Zulassung der Berufung kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 mitgeteilt, dass die Beigeladene zu 5. aus persönlichen Gründen ihre Rückstufung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO beantragt und ihre Bewerbung zurückgezogen habe. Mit Rückernennung und Einweisung vom 19. Dezember 2013 in die begehrte Planstelle sei die streitgegenständliche Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO wieder frei geworden. Das beklagte Land werde über die Bewerbung des Klägers vom 12. Oktober 2010 auf die erneut zu besetzende Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO am Berufskolleg des N. Kreises in J. erneut entscheiden. Der Kläger verbleibe nunmehr in dem gegenständlichen Beförderungsverfahren als alleiniger Bewerber. Eine Berücksichtigung des Klägers finde bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit und Durchführung eines Beurteilungsverfahrens statt. Mit Schriftsatz vom 4. März 2015 hat das beklagte Land dies präzisiert bzw. korrigiert und darüber hinaus zugesichert, die vormals mit der Beigeladenen zu 5. besetzte Beförderungsstelle am Berufskolleg des N. Kreises in J. weiterhin freizuhalten und bei Vorliegen der erforderlichen Eignung für das angestrebte Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO, nachgewiesen durch eine dienstliche Beurteilung gem. den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, die Beförderungsentscheidung zu Gunsten des Klägers zu treffen.
5Damit ist das Klagebegehren des Klägers (mehr als) erfüllt. Ziel des Rechtsschutzverfahrens war es, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung vom 12. Oktober 2010 auf die (zunächst insgesamt fünf) ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO am Berufskolleg des N. Kreises in J. zu erreichen und – um dies ungeschmälert durchsetzen zu können – die Ernennung sämtlicher Beigeladenen rückgängig zu machen. Im Rahmen der danach durchzuführenden neuen Auswahlentscheidung, die nur auf der Grundlage wirksamer und hinreichend aktueller Beurteilungen getroffen werden kann, hätte der Kläger im günstigsten Fall – bei Vorliegen der Beförderungseignung – seine Auswahl für eine der fünf ausgeschriebenen Beförderungsstellen sowie seine anschließende Beförderung zum Oberstudienrat erreichen können. Genau dies hat das beklagte Land dem Kläger – wie oben dargestellt – hinsichtlich der zunächst an die Beigeladene zu 5. vergebenen Beförderungsstelle mit Schreiben vom 4. März 2015 rechtsverbindlich zugesichert.
6Soweit der Kläger meint, es bestehe gleichwohl nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, auch die vier weiteren Stellenbesetzungen (mit den Beigeladenen zu 1. bis 4.) rückgängig zu machen, verkennt er, dass der Anspruch auf Aufhebung dieser Beförderungsentscheidungen kein Selbstzweck ist, sondern allein dazu dient, dem Bewerbungsverfahrensanspruch ungeschmälert Geltung verschaffen zu können. Dabei spricht Vieles dafür, dass bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neben den Beigeladenen weitere Bewerber in die Auswahlentscheidung hätten einbezogen werden müssen (ursprünglich gab es einschließlich des Klägers und der Beigeladenen insgesamt 17 Bewerber) und sich wegen der erforderlichen Aktualität der für die Auswahl maßgeblichen Beurteilungen ein abweichendes Leistungsbild ergeben hätte.
7Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 – 6 B 360/14 –, vom 14. September 2010 – 6 B 915/10 – und vom 14. Mai 2009 – 6 B 179/09 –, jeweils nrwe.de.
8Demnach wäre nicht sicher gewesen, ob sich der Kläger – sofern er bei einer neuen Auswahlentscheidung überhaupt zum Zuge gekommen wäre – gerade zu Lasten der Beigeladenen zu 5. durchgesetzt hätte und ob die übrigen Beförderungsstellen erneut an die Beigeladenen zu 1. bis 4. zu vergeben gewesen wären.
9Diese Erwägungen, die grundsätzlich die Aufhebung der Besetzung sämtlicher Beförderungsstellen hätten rechtfertigen können, greifen vorliegend jedoch nicht mehr, weil das beklagte Land rechtsverbindlich zugesichert hat, die Beförderungsstelle, die zwischenzeitlich mit der Beigeladenen zu 5. besetzt war, bei Vorliegen der erforderlichen Eignung für das Beförderungsamt – ohne weiteres Auswahlverfahren – an den Kläger zu vergeben.
10Der Hinweis des Klägers auf § 38 Abs. 1 und 2 VwGO (gemeint wohl VwVfG NRW) steht dem nicht entgegen; Anhaltspunkte für den fehlenden Bestand der Zusicherung sind nicht ersichtlich und benennt auch der Kläger nicht.
11Die Kostenentscheidung hinsichtlich des für erledigt erklärten Zulassungsantrags des beklagten Landes beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach hat das Gericht bei Erledigung (der Hauptsache) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, das beklagte Land insoweit mit den Kosten zu belasten, da es keine durchgreifenden Zulassungsgründe aufgezeigt hat.
12Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der vom 1. August 2013 bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung (vgl. §§ 40, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgebend ist danach die Hälfte der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO (hier Erfahrungsstufe 9).
14Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.