Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Okt. 2014 - 6 A 2157/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.678,15 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
4Der 1963 geborene Kläger ist 2008 als angestellter Lehrer in den Schuldienst des beklagten Landes eingetreten; 2011 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Daraufhin beantragte er Schadensersatz in Höhe von 33.678,15 Euro wegen verspäteter Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die nach Ablehnung des Antrages erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mangels Verschuldens des beklagten Landes abgewiesen.
5Die Begründung des Zulassungsantrages lässt schon die Angabe vermissen, welcher der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen soll. Selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dass er sich mit seinen Ausführungen dazu, dass das beklagte Land entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schuldhaft gehandelt habe, sinngemäß auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils stützen möchte, verhilft dies seinem Antrag aber nicht zum Erfolg.
6Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
7Das Zulassungsvorbringen sieht ein Verschulden des beklagten Landes zunächst darin, dass es nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (gemeint ist offenbar das Urteil in der Sache 2 C 18.07) Ende April 2009 den neuerlichen Antrag des Klägers auf Verbeamtung nicht beschieden, sondern mit einem „Standardbrief“ ruhend gestellt habe. In diesem Schreiben vermisst der Kläger eine Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen seines Falles. Dieses Vorbringen greift nicht durch.
8Ausweislich der Gerichtsakte des zwischen denselben Beteiligten geführten früheren Verfahrens 3 K 4961/09 VG Köln datierte der erneute Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 8. Juli 2009. Der Antrag ist auf einem vorgefertigten maschinengeschriebenen Formular gestellt worden; in das Formular trug der Kläger handschriftlich lediglich seine individuellen Daten ein (Adresse, Geburtsdatum, Tag des Eintritts in den Schuldienst, derzeitige Schule, Fächer) sowie den Tag, bis zu dem er zur Vermeidung der Klageerhebung eine Bescheidung erwarte (den 28. Juli 2009). Besondere Umstände des Falles, mit dem sich das beklagte Land auseinanderzusetzen gehabt hätte, gehen aus diesem Formular nicht hervor; insbesondere enthält es entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht den Hinweis, dass der Kläger zur Vermeidung von Rechtsnachteilen durch den Ablauf einer Jahresfrist auf einer umgehenden Bescheidung des neuen Antrages bestehen müsse.
9Diesen Antrag hat das beklagte Land unverzüglich, nämlich noch am selben Tag, dahin beschieden, dass entsprechende Anträge derzeit ruhend gestellt würden, da noch die Konsequenzen für das weitere Vorgehen in NRW zwischen Schul- und Innenministerium abgestimmt würden. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Der Senat hat bereits entschieden, dass für das Zuwarten bis zum August 2009 ein zureichender Grund bestand. Das beklagte Land wollte am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Eine baldige Entscheidung des Verordnungsgebers war zu erwarten. Die Neuregelung ist in angemessener Zeit nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 in Kraft getreten. Im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 18. Juli 2009 mussten die Verfahrensbeteiligten der zahlreichen nach diesen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts eingeleiteten Verfahren über Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit einer solchen Regelung bei einer an § 75 VwGO orientierten Betrachtung noch rechnen. Das Zuwarten auf das Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung entsprach auch der Verwaltungspraxis.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 6 A 2199/12 -, juris, Rn. 9, unter Hinweis auf den Beschluss vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -; Beschluss vom 14. April 2014 - 6 A 2080/12 -, juris, Rn. 6, jeweils m.w.N.
11Weiter leitet das Zulassungsvorbringen ein Verschulden des beklagten Landes daraus her, dass es seine aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht verletzt habe, den Kläger wenigstens auf den infolge der Versäumung der Jahresfrist drohenden Rechtsverlust hinzuweisen, wenn es die Antragsbescheidung schon hinauszögerte. Auch dieser Einwand leuchtet nicht ein. Ausgehend von dem Zulassungsvorbringen soll schon der Kläger das beklagte Land darauf hingewiesen haben, dass er zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auf einer umgehenden Bescheidung des Antrags bestehen müsse; dann ist aber nicht verständlich, wieso das beklagte Land seinerseits den Kläger auf diesen ihm bereits bekannten Umstand drohender Rechtsnachteile
12hätte aufmerksam machen sollen oder sogar müssen.
13Selbst wenn man gleichwohl eine solche Pflicht zu einem an sich überflüssigen Hinweis annehmen wollte, weil dem Kläger bei Ablauf eines Jahres seit Einstellung in den Schuldienst am 6. August 2008 ein Rechtsnachteil drohte, ist im Übrigen nicht ersichtlich, welcher Schaden ihm durch die Ruhendstellung sowie den fehlenden Hinweis erwachsen sein soll. Er hat die Klage im Vorprozess am 4. August 2009 und somit noch vor Ablauf des Jahres erhoben, so dass ihm ein Rechtsnachteil durch Fristversäumnis nicht entstanden sein kann.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse, ausgeführt, die am 21. Januar 2011 in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommene Klägerin könne nicht beanspruchen, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie bereits zum 1. Mai, zum 1. Juni oder zum 1. November 2009 verbeamtet worden. Die Bezirksregierung B. habe zwar ihre Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über das Verbeamtungsbegehren der Klägerin verletzt. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2009 bis zum 18. Juli 2009, dem Tag des Inkrafttretens der geänderten Laufbahnverordnung, ergebe sich die Pflichtverletzung aus dem Umstand, dass die Bezirksregierung die Klägerin nicht verbeamtet habe, obgleich keine wirksame Höchstaltersgrenzenregelung existiert habe. Nach Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung ergebe sich die Pflichtverletzung daraus, dass die Klägerin trotz eines Anspruchs aus der auf § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW (in der bis zum 7. Februar 2014 geltenden Fassung) basierenden Figur der Folgenbeseitigungslast nicht verbeamtet worden sei. Die jeweilige Pflichtverletzung beruhe indes nicht auf einem Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Mai bis zum 17. Juli 2009 sei ein Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters zu verneinen, weil die Bezirksregierung nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - das absehbare Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung habe abwarten dürfen. Insoweit habe nach der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein zureichender Grund für die behördliche Untätigkeit i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO vorgelegen. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 18. Juli 2009 bis zum 1. September 2010, dem Tag, an dem der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen - 211 - 1.12.03.03 - ergangen sei, mit dem die Bezirksregierungen angewiesen worden seien, Verbeamtungsanträge nach Maßgabe der Senatsurteile vom 27. Juli 2010 zur Folgenbeseitigungslast zu behandeln, sei kein Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters gegeben. Denn die Sach- und Rechtslage sei nach den Ausführungen der Bezirksregierung im Klageverfahren 1 K 2006/09 gewissenhaft geprüft worden. Das Ergebnis habe damals als vertretbar angesehen werden können. Die Rechtsfragen seien nicht einfach zu beurteilen gewesen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 2. September 2010 bis zum 20. Januar 2011 sei ein Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters ebenfalls zu verneinen. Nachdem der Erlass vom 1. September 2010 ergangen sei, habe die Bezirksregierung die Möglichkeit der Verbeamtung der Klägerin zeitnah geprüft. Im Zeitpunkt ihrer Verbeamtung am 21. Januar 2011 sei der zeitliche Rahmen des § 75 VwGO noch nicht überschritten gewesen.
7Die Klägerin begründet ihre ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit dem Einwand, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 seien „äußerst einfach“ zu lesen gewesen, so dass es der Bezirksregierung möglich gewesen wäre, sie, die Klägerin, vor dem Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen und die „Kernaussagen“ des Bundesverwaltungsgerichts auf diese Weise umzusetzen. Dieser Einwand ist indes nicht geeignet, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen, es habe im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 17. Juli 2009 (dennoch) einen zureichenden Grund für die Untätigkeit der verantwortlichen Amtswalter der Bezirksregierung gegeben, weil, wie das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, das beklagte Land am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze habe festhalten wollen, eine baldige Entscheidung des Verordnungsgebers zu erwarten gewesen sei und die Neuregelungen in angemessener Zeit nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 in Kraft getreten seien. Mit dieser Argumentation setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht, jedenfalls nicht in der gebotenen Weise auseinander.
8Auch die die Zeit nach dem Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung betreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn das Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der pauschalen Behauptung, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts „für die Zeit ab dem 18. Juli 2009“ seien ebenfalls rechtlichen Zweifeln ausgesetzt, und genügt damit nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Auch soweit die Klägerin schließlich einwendet, es sei „nicht um die komplizierte Problematik der Folgenbeseitigungslast“ gegangen, sondern um die Frage, „wie Verbeamtungsanträge, die vor der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt“ worden seien, zu bescheiden seien, geht sie nicht auf die Gründe des angefochtenen Urteils ein, so dass nicht erkennbar ist, welchen tragenden Rechtssatz oder welche Feststellungen tatsächlicher Art sie mit ihrem Zulassungsvorbringen angreifen will.
92. Besondere rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache ebenfalls nicht auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin legt - wie unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils dar.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG).
12Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.