Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Feb. 2014 - 6 A 1552/12
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme seiner Polizeidienstunfähigkeit durch das Verwaltungsgericht. Der Begriff der – für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst vorausgesetzten (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVOPol NRW) – Polizeidiensttauglichkeit wird maßgeblich konkretisiert durch die Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300), die aufgrund besonderer Sachkunde gewonnene, die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes berücksichtigende (ärztliche) Erfahrungssätze zusammenfasst.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 – 6 B 1226/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
6Nach Nr. 1.4.1 PDV 300 (Anlage 1) ist ein Bewerber bei „Übergewicht mit einem BMI ab 27,5 kg/m²“ als „polizeidienstuntauglich“ zu beurteilen. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Die Amtsärztin des Gesundheitsamtes des Kreises N. -M. , Frau Dr. M1. , hat in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2011 ausgeführt, dass der Kläger einen Body-Mass-Index (BMI) von 35 aufweise. Dass sich dieser Wert bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Versetzungsverfügung (1. August 2011) zugunsten des Klägers entscheidend verändert haben könnte, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Hierfür spricht auch sonst nichts. Denn auch der vom Kläger im Verfahren 4 L 420/11 überreichte Entlassungsbrief des St. K. -Hospitals vom 31. Oktober 2011 führt einen BMI von 35,2 kg/m² an.
7Der Kläger wendet ein, nach Nr. 1.4 PDV 300 (Anlage 1) sei für die Bewertung des von Körpergröße und Körperbau abhängigen Körpergewichts – unter Berücksichtigung des BMI oder eines vergleichbaren Systems – der ärztliche Gesamteindruck maßgebend. Ferner sei bei der Überschreitung eines BMI von 25 kg/m² auf Risikofaktoren zu achten. Der BMI könne danach für sich allein noch nicht die Polizeidienstunfähigkeit begründen. Dieser Einwand rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Kläger verkennt zunächst, dass vorliegend – wie ausgeführt – die speziellere Nr. 1.4.1 PDV 300 (Anlage 1) einschlägig ist. Danach ist bei der Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit bei einem BMI ab 27,5 kg/m² nicht noch auf weitere Risikofaktoren abzustellen. Davon abgesehen hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 11. April 2012, 6 B 196/12, ausgeführt, dass sich die Regierungsmedizinaldirektorin Dr. med. von X. in ihren Gutachten vom 25. Januar 2006 und vom 26. November 2008 nicht darauf beschränkt hat, den BMI des Klägers anhand seiner Körpergröße und seines Körpergewichts zu berechnen. Sie hat vielmehr auch seinen Körperzustand und seine körperliche Leistungsfähigkeit untersucht. Aufgrund dessen ist sie zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger in erheblichem Maße übergewichtig ist. Sie hat zudem auf die Folgen und Einschränkungen hingewiesen, die mit dem Übergewicht einhergehen. Hierauf stützen sich auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der im Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidung. Angesichts dessen gehen die Ausführungen des Klägers, der BMI könne für sich allein noch nicht seine Polizeidienstunfähigkeit begründen, an den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Aus diesen Gründen macht der Kläger auch ohne Erfolg geltend, das beklagte Land überspanne die Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit lebensälterer Beamter, wenn es insoweit die für die Einstellung „junger Bewerber“ geltenden Maßstäbe der PDV 300 heranziehe. Denn das beklagte Land hat, wie ausgeführt, nicht allein auf die Anforderungen der PDV 300 abgestellt.
8Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils weckt auch der Einwand des Klägers nicht, „dass zahlreiche aktive Polizeibeamte übergewichtig sind, ohne dass deren Polizeidienstfähigkeit überprüft wird“. Ihm mangelt es bereits an jeglicher Substantiierung. Hinzu kommt, dass der Kläger ein „erhebliches“ Übergewicht (polizeiärztliches Gutachten vom 26. November 2008) aufweist. Ferner hat das Verwaltungsgericht die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit, wie ausgeführt, auch nicht allein auf das Übergewicht des Klägers gestützt.
9Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren unter Vorlage eines Arztberichtes von Dr. G. vom 29. Mai 2012 darauf hinweist, dass er sein Körpergewicht reduziert habe, weckt auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dieser Bericht verhält sich nicht zum Gesundheitszustand des Klägers im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Davon abgesehen weist der Kläger auch nach diesem Bericht noch einen BMI von 33,6 kg/m² auf.
10Wenn der Kläger weiter vorbringt, die Ergebnisse eines von ihm am 26. Juni 2012 durchgeführten Belastungs-Elektrokardiogramms zeigten, dass er „körperlich fit“ sei, lässt er zum einen aus dem Blick, dass auch hieraus keine Rückschlüsse für die Beurteilung seiner Polizeidienstfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt gezogen werden können. Zum anderen verhält sich die in diesem Zusammenhang angeführte Bescheinigung der Dres. T. und L. -T. allein zu seiner körperlichen Belastbarkeit „unter sportmedizinischen Gesichtspunkten“. Hierauf kommt es vorliegend indes nicht entscheidungserheblich an. Denn die Polizeidienstunfähigkeit wurde auch und insbesondere auf die Adipositas des Klägers sowie ausweislich des im angefochtenen Bescheid in Bezug genommenen polizeiärztlichen Gutachtens vom 26. November 2008 darauf gestützt, dass der Kläger nicht ausreichend psychisch belastbar sei und deswegen Nacht- und Wechselschichtdienste nicht wahrnehmen könne. Vor diesem Hintergrund hilft auch der Einwand des Klägers nicht weiter, die festgestellte ventrikuläre Extrasystolie (Herzrhythmusstörungen) könne „auch bei völlig gesunden Menschen auftreten“, die arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) habe auf sein körperliches Wohlbefinden keinen Einfluss und die Diagnose „narzisstische Persönlichkeitsstörung“ im polizeiärztlichen Gutachten vom 14. Februar 1997 sei unzutreffend gewesen.
11Aus den vorstehenden Gründen macht der Kläger auch ohne Erfolg geltend, dass er im Rahmen der kardiologischen Untersuchung im Universitätsklinikum N1. die von der Regierungsmedizinaldirektorin in ihrem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 25. Januar 2006 geforderte „Belastbarkeit von mindestens 175 Watt“ beim Belastungs-Elektrokardiogramm erreicht habe. Davon abgesehen gibt es für diese Behauptung keinen greifbaren Anhalt. Nach dem internistisch-kardiologischen Fachgutachten vom 15. Dezember 2005 musste das Belastungs-Elektrokardiogramm vielmehr bei 150 Watt wegen muskulärer Erschöpfung und Blutdruckanstiegs abgebrochen werden.
12Ohne Erfolg macht der Kläger auch im Zulassungsverfahren geltend, er könne im Polizeivollzugsdienst weiterverwendet werden. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 11. April 2012, 6 B 196/12, wie auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil, ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Entscheidung des beklagten Landes, den Kläger nicht mehr im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Mit diesen Gründen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht näher auseinander, sodass es bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, es sei nicht ersichtlich, dass die Bezirksregierung geprüft habe, ob er anderweitig im Polizeivollzugsdienst verwendet werden könne, ist vor dem Hintergrund der Ausführungen auf den Seiten 2 bis 5 des angegriffenen Bescheides vom 1. August 2011 nicht nachvollziehbar.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
14Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.