Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. März 2015 - 20 B 1431/14

Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 9 K 3916/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2014 in der Fassung der Änderung vom 23. Oktober 2014 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren 30.000,-- Euro.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde mit dem Begehren,
3den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 9 K 3916/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2014 in der Fassung der Änderung vom 23. Oktober 2014 wiederherzustellen,
4hat Erfolg.
5Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung kommt dem Aufschubinteresse der Antragstellerin der Vorrang zu vor dem öffentlichen Interesse, das die Antragsgegnerin mit der Ordnungsverfügung verfolgt. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, bei summarischer Prüfung sei die Ordnungsverfügung nach ihrer Änderung vom 23. Oktober 2014 voraussichtlich rechtmäßig, hält dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht stand. Die vom wahrscheinlichen Ausgang des Klageverfahrens losgelöste Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.
6Die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung begegnet Bedenken, die der Annahme entgegenstehen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung überwiege wegen absehbarer Erfolglosigkeit der Klage das gegenläufige Interesse der Antragstellerin.
7Die von der Antragsgegnerin als Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung herangezogene Vorschrift des § 62 KrWG ermächtigt dazu, im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen.
8Es kann dahinstehen, ob die Ordnungsverfügung den Anforderungen genügt, die sich daraus ergeben, dass es sich bei der von der Antragsgegnerin für sich in Anspruch genommenen Bestimmung des § 62 KrWG um eine Ermessensvorschrift handelt. Jedenfalls ist zweifelhaft und bedarf näherer Überprüfung im Klageverfahren, ob die Anordnung unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung, bezifferte Mengen an Verkaufsverpackungen - PPK: 5.996 kg, Kunststoff: 66.591 kg - nachzulizenzieren, sich im Rahmen dieser Ermächtigung hält. Damit ist auch die Rechtmäßigkeit der Anordnung unter Nr. 2 der Ordnungsverfügung, die Nachlizenzierung nachzuweisen, in Frage gestellt.
9Allerdings liegt es nahe, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verpackungsverordnung (VerpackV) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) - im Folgenden: VerpackV 2008 -, dem die Antragsgegnerin die Verpflichtung der Antragstellerin zur Nachlizenzierung entnimmt, zu den Vorschriften zu zählen, die im Sinne von § 62 KrWG aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind. § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 2008 ist zwar Teil derjenigen Regelungen der Verpackungsverordnung, die bereits unter Geltung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und auf dessen Grundlage erlassen worden sind. Die Verpackungsverordnung gilt indessen nach der Ersetzung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz fort. Sie regelt Sachverhalte, die nach wie vor der Produktverantwortung (§ 22 KrW-/AbfG, jetzt § 23 KrWG) unterfallen und beruht auf Verordnungsermächtigungen, die unter anderem in § 24 KrW-/AbfG enthalten waren und nunmehr in der gleichgerichteten Regelung des § 25 KrWG enthalten sind. Es widerspräche der § 62 KrWG beigelegten Funktion, vorbehaltlich spezieller Vorschriften als allgemeine Rechtsgrundlage die Durchsetzung des bundesrechtlichen Abfallrechts zu ermöglichen, den Vollzug von § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 2008 ungeachtet dessen vom Vorliegen anderer - landesrechtlicher - Ermächtigungsgrundlagen abhängig zu machen. Das gilt umso mehr deshalb, weil § 6 VerpackV 2008 nach Erlass der Ordnungsverfügung durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) auf der Grundlage unter anderem von § 25 KrWG geändert worden ist.
10Problematisch ist jedoch, ob die Anordnung der Nachlizenzierung zur Durchführung von § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 2008 erforderlich ist. Denn die als Nachlizensierung bezeichnete rückwirkende Beteiligung an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 betrifft im Jahr 2010 in Verkehr gebrachte Verkaufsverpackungen, die nach den Angaben der Antragstellerin außerhalb eines Systems nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 entsorgt worden sind.
11Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 2008 haben sich Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs. 3 zu beteiligen. Versteht man unter der Rücknahme "dieser" Verkaufsverpackungen konkrete, gegenständlich bestimmte Verkaufsverpackungen, kann die Verpflichtung zur Beteiligung an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 zum Zweck der Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme nur dann beitragen, wenn die fraglichen Verkaufsverpackungen überhaupt noch existieren und im Rahmen eines solchen Systems zurückgenommen werden können. Sind "diese" Verkaufsverpackungen dagegen außerhalb eines Systems nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 schon entsorgt worden, trägt die Beteiligung an einem solchen System entgegen dessen Zweckbestimmung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VerpackV 2008 i. V. m. Anhang I Nrn. 1 und 2) nicht zu ihrer Entsorgung bei. Mit der anderweitigen Entsorgung der Verkaufsverpackungen wäre ohne Beteiligung an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 ein Zustand erreicht, der möglicherweise abfallrechtswidrig wäre und noch sanktioniert werden könnte, jedoch nicht mehr in Übereinstimmung mit den Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 2008 versetzt werden könnte.
12Für ein derartiges Verständnis der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 2008 spricht, dass die mit den Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 verfolgten abfallwirtschaftlichen Ziele auf eine von der sonstigen Abfallentsorgung getrennte Entsorgung bestimmter Verkaufsverpackungen als Form der Produktverantwortung und nicht allgemein auf eine Entsorgung von lediglich der Menge nach definierte Verkaufsverpackungen zugeschnitten sind. Ferner sind die Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 als Regelform der Entsorgung von Verkaufsverpackungen an die Stelle der ursprünglich als Grundsatz konzipierten Rücknahmeverpflichtung des Vertreibers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Fünften Änderungsverordnung getreten, um die haushaltsnahe Sammlung und Entsorgung der Verkaufsverpackungen sicherzustellen.
13Vgl. BT-Drucks. 16/7954, S. 14 f., 19.
14Bei einer Zuwiderhandlung gegen die seinerzeitige Rücknahmeverpflichtung entfiel mit der anderweitigen Entsorgung der von dem Verstoß betroffenen Verkaufsverpackungen ohne weiteres der gegenständliche Bezugspunkt dieser Pflicht. Eine Befolgung der Rücknahmeverpflichtung ließ sich ausschließlich bezogen auf zukünftig noch zur Entsorgung anstehende Verkaufsverpackungen durchsetzen.
15Gegen ein maßgeblich die zukünftige Entsorgung der jeweiligen Verkaufsverpackung in den Blick nehmendes Verständnis der Pflicht nach dem nunmehr geltenden § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 2008 mag sprechen, dass die Beteiligung an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 von vornherein lediglich finanzieller Art ist. Die Systeme sind darauf ausgerichtet, die Verkaufsverpackungen unabhängig von ihrer Zuordnung zum einzelnen Hersteller und Vertreiber zu entsorgen und werden von diesem Personenkreis in seiner Gesamtheit finanziert. Die Beteiligung in Form der mengenbezogenen Lizenzierung legt den auf den einzelnen Hersteller und Vertreiber entfallenden Finanzierungsanteil an den Systemen fest. § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 2008 dient nicht zuletzt dazu, Schwierigkeiten zu begegnen, die unter dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Rechtszustand daraus erwachsen sind, dass die wirtschaftlichen Grundlagen der Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 nicht tragfähig waren, weil eine erhebliche Menge an Verkaufsverpackungen weder von den Herstellern bzw. Vertreibern selbst zurückgenommen und entsorgt noch bei einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 lizenziert worden waren, gleichwohl aber über die Systeme erfasst und entsorgt worden sind.
16Vgl. BT-Drucks. 16/7954, S. 19.
17Die Beteiligung in Gestalt der Erbringung einer finanziellen Leistung für eine solche Erfassung und Entsorgung kann ohne weiteres auch nachträglich im Wege der Nachlizenzierung von Verkaufsverpackungen vorgenommen werden. Die Nachlizenzierung gewährleistet so die wirtschaftlichen Voraussetzungen für das Funktionieren der Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 und damit die Rücknahme sowie die Entsorgung der Verkaufsverpackungen durch die Systeme. Dementsprechend wird eine Verpflichtung zur Nachlizenzierung befürwortet, wenn bei auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 VerpackV 2008, also ohne vorherige Beteiligung an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008, erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen deren Rücknahme bei den gleichgestellten Anfallstellen scheitert.
18Vgl. Rummler/Seitel, Rahmenbedingungen der Verpackungsentsorgung nach der 5. Novelle der Verpackungsverordnung, AbfallR 2008, 129 (133).
19Sind bestimmte Verkaufsverpackungen jedoch außerhalb der Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 tatsächlich entsorgt worden, führt eine nachträgliche Lizenzierung lediglich zur Finanzierung der Systeme zum Zweck der Entsorgung anderer Verkaufsverpackungen. Für die Entsorgung der anderweitig entsorgten Verkaufsverpackungen ist den Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 kein Aufwand entstanden, der nachträglich durch Lizenzentgelte abgegolten werden könnte, und kann erst recht in Zukunft kein solcher Aufwand entstehen. Zumindest in einem solchen Fall nähert sich die Forderung, Verkaufsverpackungen nachzulizenzieren, der Verhängung einer Sanktion für in der Vergangenheit begangene Zuwiderhandlungen oder der Auferlegung einer Geldleistungspflicht an, die maßgeblich allein durch die Zugehörigkeit zur Gruppe der Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen, bedingt ist. Dagegen dient die Anordnung der (Nach-)Lizenzierung in einem solchen Fall nicht der Abwehr gegenwärtiger oder bevorstehender Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 2008.
20Vorliegend betrifft die Anordnung der Nachlizenzierung einen jedenfalls im Wesentlichen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt. Sie beruht auf der Annahme der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin sich für die von ihr im Jahr 2010 erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen unter fehlerhafter Berufung auf § 6 Abs. 2 VerpackV 2008 nicht in ausreichendem Umfang an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 beteiligt hat und dieser Mangel durch nachträgliche Beteiligung an einem solchen System zu beheben ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die fraglichen Verpackungen inzwischen entsorgt worden sind. Darüber hinaus beruft sich die Antragstellerin darauf, die Verkaufsverpackungen seien im Rahmen der von ihr praktizierten Branchenlösung zurückgenommen und entsorgt worden. Hierzu verweist sie auf die von ihr vorgelegte Vollständigkeitserklärung für das Jahr 2010, wonach die von ihr in diesem Jahr insgesamt in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen in vollem Umfang entweder durch ein System nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 oder durch eine Branchenlösung nach § 6 Abs. 2 VerpackV 2008 entsorgt worden sind, sowie auf den Mengenstromnachweis zu den von ihr für die Branchenlösung gemeldeten Mengen. Diese Unterlagen zugrunde gelegt, stellt sich in erster Linie die Frage, ob die Antragstellerin die nach der Ordnungsverfügung noch zu lizenzierenden Verkaufsverpackungen der Branchenlösung unterstellt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 VerpackV 2008 hierfür nicht gegeben waren. Eine fehlerhaft überhöhte Entsorgung im Rahmen einer Branchenlösung nach § 6 Abs. 2 VerpackV 2008 hätte dazu geführt, dass den Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 Entsorgungsmengen und die entsprechenden Finanzierungsmittel entzogen worden wären, hätte jedoch auch zur Folge, dass diese Systeme bezogen auf die betroffenen Verkaufsverpackungen Entsorgungsleistungen bislang weder erbracht haben noch erbringen mussten und auch zukünftig nicht mehr erbringen können. Ob mit Blick darauf die Anordnung einer Nachlizenzierung hinreichend angezeigt ist, erscheint zumindest zweifelhaft.
21Die Antragsgegnerin hat mit der Ordnungsverfügung beanstandet, die in der Vollständigkeitserklärung angegebenen Mengenanteile der in die Branchenlösung eingebrachten Verkaufsverpackungen an der Gesamtmenge der in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen seien unplausibel überhöht, weil die Menge der an den gleichgestellten Anfallstellen angefallenen und allein der Entsorgung im Rahmen einer Branchenlösung zugänglichen Verkaufsverpackungen ("branchenfähige Menge") nicht hinlänglich nachgewiesen sei. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 hat die Antragsgegnerin erklärt, sie bezweifele nicht, dass die in der Vollständigkeitserklärung ausgewiesenen Mengen innerhalb einer Branchenlösung zurückgenommen worden seien, sondern dass es sich um branchenfähige Mengen handele. In der Beschwerdeerwiderung gesteht sie zu, dass aus dem Mengenstromnachweis die Menge der im Rahmen einer Branchenlösung eingesammelten und verwerteten Verkaufsverpackungen hervorgehe. Abweichend hiervon geht sie im Beschwerdeverfahren (auch) davon aus, dass die von ihr als nicht branchenfähig bezeichneten Mengen im Rahmen eines Systems nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 entsorgt worden sind. Mit ihrem letztgenannten Vorbringen greift die Antragsgegnerin erkennbar Erwägungen zur Begründung der Neufassung von § 6 Abs. 2 VerpackV durch die Änderungsverordnung vom 17. Juli 2014 auf, wonach in der Praxis der Umsetzung der Verpackungsverordnung mitgeteilte "Branchenmengen" vielfach tatsächlich durch Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 oder mit dem kommunalen Restmüll entsorgt worden sind bzw. werden.
22Vgl. BT-Drucks. 18/1281, S. 9, 13.
23Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass diese Annahme, die die Antragsgegnerin bezogen auf die in Frage stehenden Verkaufsverpackungen, die von der Antragstellerin im Jahr 2010 in Verkehr gebracht worden sind, nicht weitergehend konkretisiert hat, einen hinreichenden sachlichen Grund für die angeordnete Nachlizenzierung darstellt.
24Danach kommt es für die Beurteilung der wahrscheinlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht auf die von den Beteiligten ebenfalls streitig erörterte Frage der Richtigkeit der Berechnung der branchenfähigen Mengen an.
25Können der Klage gegen die Ordnungsverfügung hiernach Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden, überwiegt das im Grundsatz durch § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO als schutzwürdig anerkannte Interesse der Antragstellerin, vorläufig von einer Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben. Eine besondere Dringlichkeit der Nachlizenzierung ist nicht erkennbar; erst recht fehlt es an Anzeichen für bevorstehende unumkehrbare Nachteile, sofern die Ordnungsverfügung nicht sofort vollziehbar ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin, sollte sie im Klageverfahren unterliegen, der Ordnungsverfügung nach Abschluss des Klageverfahrens aus wirtschaftlichen Gründen voraussichtlich nicht wird nachkommen können und die Durchsetzbarkeit der Ordnungsverfügung als Folge der Dauer des Klageverfahrens gefährdet sein könnte, fehlen. Ebenso deutet nichts Greifbares darauf hin, dass die Nachlizenzierung vor Abschluss des Klageverfahrens aus sonstigen Gründen angezeigt ist, um einer sonst drohenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen entgegenzuwirken. Der von der Antragstellerin im Fall der Abweisung der Klage für die Nachlizenzierung zu entrichtende und den Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 zugutekommende Betrag von ca. 60.000,-- Euro ist für deren wirtschaftliche Existenzfähigkeit und Betätigung ersichtlich von untergeordneter Bedeutung. Entsprechendes gilt, was die wirtschaftlichen Folgen angeht, die für die Allgemeinheit und die Wettbewerber der Antragstellerin entstehen, wenn die Antragstellerin den Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 die für die Nachlizenzierung für das Jahr 2010 aufzubringenden Entgelte - vorübergehend - vorenthält. Unmittelbar umweltrelevante Risiken, denen mit der sofortigen Vollziehung der Nachlizenzierung begegnet werden müsste, stehen von vornherein nicht in Rede, weil die fraglichen Verkaufsverpackungen entsorgt sind. Eine potenzielle negative Vorbildwirkung der Antragstellerin hinsichtlich der korrekten Befolgung von § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 2008 im Fall anteiliger Branchenlösungen fällt zumindest aktuell nicht mehr ins Gewicht. Die rechtlichen Voraussetzungen für Branchenlösungen sind durch die Neufassung von § 6 Abs. 2 VerpackV durch die Änderungsverordnung vom 17. Juli 2014 gerade mit dem Ziel verschärft worden, "Schlupflöcher" zu schließen. Eine auf der früheren Rechtslage beruhende vorteilhafte Praxis ist angesichts dessen allenfalls nur noch eingeschränkt als Vorbild für die Handhabung der Anforderungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 2008 geeignet.
26Die Kostenentscheidung beruht, soweit es den mit der Beschwerde angegriffenen Teil der Ordnungsverfügung betrifft, auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, dass hinsichtlich des erledigten, im Beschwerdeverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Teils der Ordnungsverfügung die Antragsgegnerin bereits nach der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Verfahrenskosten zu tragen hat.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie entspricht der Hälfte des Betrages, der von der Antragstellerin voraussichtlich für die
28Befolgung der Ordnungsverfügung nach deren Änderung durch den Bescheid vom 23. Oktober 2014 aufzubringen ist.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden. Beim Vertrieb der Erzeugnisse ist dafür zu sorgen, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden.
(2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere
- 1.
die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die ressourceneffizient, mehrfach verwendbar, technisch langlebig, reparierbar und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind, - 2.
den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen, insbesondere Rezyklaten, bei der Herstellung von Erzeugnissen, - 3.
den sparsamen Einsatz von kritischen Rohstoffen und die Kennzeichnung der in den Erzeugnissen enthaltenen kritischen Rohstoffe, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse zu Abfall werden sowie sicherzustellen, dass die kritischen Rohstoffe aus den Erzeugnissen oder den nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfällen zurückgewonnen werden können, - 4.
die Stärkung der Wiederverwendung von Erzeugnissen, insbesondere die Unterstützung von Systemen zur Wiederverwendung und Reparatur, - 5.
die Senkung des Gehalts an gefährlichen Stoffen sowie die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass die nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden, - 6.
den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs-, Verwertungs- und Beseitigungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse, - 7.
die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle sowie deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung, - 8.
die Übernahme der finanziellen oder der finanziellen und organisatorischen Verantwortung für die Bewirtschaftung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, - 9.
die Information und Beratung der Öffentlichkeit über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, insbesondere über Anforderungen an die Getrenntsammlung sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Vermüllung der Umwelt, - 10.
die Beteiligung an Kosten, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der aus den von einem Hersteller oder Vertreiber in Verkehr gebrachten Erzeugnissen entstandenen Abfälle entstehen sowie - 11.
eine Obhutspflicht hinsichtlich der vertriebenen Erzeugnisse, insbesondere die Pflicht, beim Vertrieb der Erzeugnisse, auch im Zusammenhang mit deren Rücknahme oder Rückgabe, dafür zu sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden.
(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit der Anforderungen entsprechend § 7 Absatz 4 die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur Produktverantwortung und zum Schutz von Mensch und Umwelt sowie die Festlegungen des Unionsrechts über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen.
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 24 und 25, welche Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 wahrzunehmen haben. Sie legt zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist.
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber
- 1.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer für den jeweiligen Bereich flächendeckenden Rückgabemöglichkeit sowie Sicherstellung der umweltverträglichen Verwertung oder Beseitigung abgeben oder in Verkehr bringen dürfen, - 2.
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe sowie die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, insbesondere durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rücknahmesystemen, die Erhebung eines Pfandes oder die Gewährung anderer wirtschaftlicher Anreize, - 3.
bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle oder einer anderen vorgeschriebenen Stelle zurückzunehmen haben, - 4.
sich an Kosten zu beteiligen haben, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der von einem Hersteller oder Vertreiber in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Teil E des Anhangs zu der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) entstehen, - 5.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Bestellung eines Bevollmächtigten in Verkehr bringen dürfen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und für die mit der Produktverantwortung verbundenen Pflichten verantwortlich ist, die sich aus den auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, wenn der Hersteller oder Vertreiber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, - 6.
bestimmter Erzeugnisse Systeme zur Förderung der Wiederverwendung und Reparatur zu unterstützen haben, - 7.
einen Nachweis zu führen haben - a)
über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, deren Eigenschaften und Mengen, - b)
über die Rücknahme von Abfällen und die Beteiligung an Rücknahmesystemen sowie - c)
über Art, Menge und Bewirtschaftung der zurückgenommenen Erzeugnisse oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden Abfälle,
- 8.
Belege nach Nummer 7 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren oder auf Verlangen vorzuzeigen haben sowie - 9.
zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen haben, der die Verwendung der Erzeugnisse, insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung, sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt werden, ob und in welcher Weise der Bericht durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklärung einer in das EMAS-Register eingetragenen Organisation erfüllt die Anforderungen an den Bericht, soweit sie die erforderlichen Obhutspflichten adressiert.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,
- 1.
wer die Kosten für die Sammlung, Rücknahme, Verwertung und Beseitigung, die Kennzeichnung, die Datenerhebung und -übermittlung sowie die Beratung und Information nach § 24 Nummer 9 zu tragen hat, - 2.
wie die Kosten festgelegt werden, insbesondere, dass bei der Festlegung der Kosten der Lebenszyklus der Erzeugnisse zu berücksichtigen ist, - 3.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, einen Nachweis darüber zu erbringen hat, dass er über die erforderlichen finanziellen oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um den Verpflichtungen im Rahmen der Produktverantwortung nachzukommen, insbesondere durch Leisten einer Sicherheit oder Bilden betrieblicher Rücklagen, - 4.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine geeignete Eigenkontrolle einzurichten und durchzuführen hat zur Prüfung und Bewertung - a)
seiner Finanzen, einschließlich der Kostenverteilung, und - b)
der Qualität der Daten, für die eine Nachweisführung nach Absatz 1 Nummer 7 verordnet wurde,
- 5.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine Prüfung der Eigenkontrolle nach Nummer 4 durch einen von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, durchführen zu lassen hat, - 6.
dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu überlassen haben, - 7.
auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern und des jeweils gebotenen Umfangs sowie der Bringpflichten der in Nummer 6 genannten Besitzer von Abfällen, - 8.
dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben, - 9.
welche Form, welchen Inhalt und welches Verfahren die Bestellung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 Nummer 5 oder eines freiwillig Bevollmächtigten einzuhalten hat, - 10.
welche Anforderungen an die Verwertung eingehalten werden müssen, insbesondere durch Festlegen abfallwirtschaftlicher Ziele, und - 11.
dass Daten über die Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele nach Nummer 10 sowie weitere Daten über die Organisation und Struktur der Rücknahmesysteme zu erheben und in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber
- 1.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer für den jeweiligen Bereich flächendeckenden Rückgabemöglichkeit sowie Sicherstellung der umweltverträglichen Verwertung oder Beseitigung abgeben oder in Verkehr bringen dürfen, - 2.
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe sowie die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, insbesondere durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rücknahmesystemen, die Erhebung eines Pfandes oder die Gewährung anderer wirtschaftlicher Anreize, - 3.
bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle oder einer anderen vorgeschriebenen Stelle zurückzunehmen haben, - 4.
sich an Kosten zu beteiligen haben, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der von einem Hersteller oder Vertreiber in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Teil E des Anhangs zu der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) entstehen, - 5.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Bestellung eines Bevollmächtigten in Verkehr bringen dürfen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und für die mit der Produktverantwortung verbundenen Pflichten verantwortlich ist, die sich aus den auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, wenn der Hersteller oder Vertreiber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, - 6.
bestimmter Erzeugnisse Systeme zur Förderung der Wiederverwendung und Reparatur zu unterstützen haben, - 7.
einen Nachweis zu führen haben - a)
über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, deren Eigenschaften und Mengen, - b)
über die Rücknahme von Abfällen und die Beteiligung an Rücknahmesystemen sowie - c)
über Art, Menge und Bewirtschaftung der zurückgenommenen Erzeugnisse oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden Abfälle,
- 8.
Belege nach Nummer 7 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren oder auf Verlangen vorzuzeigen haben sowie - 9.
zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen haben, der die Verwendung der Erzeugnisse, insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung, sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt werden, ob und in welcher Weise der Bericht durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklärung einer in das EMAS-Register eingetragenen Organisation erfüllt die Anforderungen an den Bericht, soweit sie die erforderlichen Obhutspflichten adressiert.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,
- 1.
wer die Kosten für die Sammlung, Rücknahme, Verwertung und Beseitigung, die Kennzeichnung, die Datenerhebung und -übermittlung sowie die Beratung und Information nach § 24 Nummer 9 zu tragen hat, - 2.
wie die Kosten festgelegt werden, insbesondere, dass bei der Festlegung der Kosten der Lebenszyklus der Erzeugnisse zu berücksichtigen ist, - 3.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, einen Nachweis darüber zu erbringen hat, dass er über die erforderlichen finanziellen oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um den Verpflichtungen im Rahmen der Produktverantwortung nachzukommen, insbesondere durch Leisten einer Sicherheit oder Bilden betrieblicher Rücklagen, - 4.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine geeignete Eigenkontrolle einzurichten und durchzuführen hat zur Prüfung und Bewertung - a)
seiner Finanzen, einschließlich der Kostenverteilung, und - b)
der Qualität der Daten, für die eine Nachweisführung nach Absatz 1 Nummer 7 verordnet wurde,
- 5.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine Prüfung der Eigenkontrolle nach Nummer 4 durch einen von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, durchführen zu lassen hat, - 6.
dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu überlassen haben, - 7.
auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern und des jeweils gebotenen Umfangs sowie der Bringpflichten der in Nummer 6 genannten Besitzer von Abfällen, - 8.
dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben, - 9.
welche Form, welchen Inhalt und welches Verfahren die Bestellung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 Nummer 5 oder eines freiwillig Bevollmächtigten einzuhalten hat, - 10.
welche Anforderungen an die Verwertung eingehalten werden müssen, insbesondere durch Festlegen abfallwirtschaftlicher Ziele, und - 11.
dass Daten über die Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele nach Nummer 10 sowie weitere Daten über die Organisation und Struktur der Rücknahmesysteme zu erheben und in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.