Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juni 2016 - 2 A 1795/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ergeben sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).
4Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 25. Februar 2014 zu verpflichten, die Bauvoranfrage betreffend den Neubau von Einfamilienhäusern, Konzept 1 (Doppelhäuser mit Garagen), Konzept 2 (Gartenhofhäuser mit Garagen) auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 85, Flurstück 19, E.------straße 48 in N. positiv zu bescheiden,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben überschreite den aus der näheren Umgebung hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche abzuleitenden Rahmen. Es sei auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil es wegen der von ihm ausgehenden Vorbildwirkung geeignet sei, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Denn auch die angrenzenden Grundstücke könnten bei Zulassung des Vorhabens des Klägers mit mehreren Häusern im hinteren Bereich bebaut werden. Zudem würde durch die geplante private Erschließungsstraße Kraftverkehr in die bisher ruhigen, von Bäumen geprägten hinteren Gartenbereiche gebracht und könne dort bewältigungsbedürftige Spannungen auslösen. Wegen dieser weitreichenden, sich aus der konkreten Situation ergebenden Folgewirkungen sei das Vorhaben unzulässig, weil ein solcher Vorgang grundsätzlich nur aufgrund einer Bauleitplanung mit den Grundsätzen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sei, zumal hier insbesondere die Frage der verkehrsmäßigen Erschließung der hinteren Gebäude zu klären wäre.
9Dieser Bewertung setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen, was im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte.
10a) Ausgehend von den zutreffenden einschlägigen rechtlichen Anforderungen zur Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das hier streitige Einfügensmerkmal der überbaubaren Grundstücksfläche hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus einer Ortsbesichtigung begründet, weshalb die Bebauung an der Tiergartenstraße und der V.---straße kein Vorbild für das streitige Vorhaben (4 Doppelhaushälften mit 6 x 11 Metern oder alternativ 3 Gartenhofhäuser, deren Baukörper hintereinander gestaffelt etwa 80 bis 100 m weit mit eigener Zufahrt an der Nachbargrenze bis zur hinteren Grundstücksgrenze reichen sollen) bilden kann.
11Maßgeblich prägend sei die Bebauung an der E.------straße und an der T.--------straße . Die Bebauung an der V.---straße und der U.---------straße weise eine andere Bebauungsstruktur auf. Die U.---------straße sei schon im Fluchtlinienplan 1029 als einzige Erschließungsstraße von der Feldstraße abgehend vorgesehen und habe durch die angrenzende kleine Fläche geschlossener Bebauung einen anderen Charakter als die das Vorhaben des Klägers umgebenden parkähnlichen Grundstücke an der E.------straße oder an der T.--------straße . Diese Ausführungen lassen sich an Hand des vorliegenden aussagekräftigen Karten- und Fotomaterials ohne weiteres nachvollziehen. Ihre Überzeugungskraft wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt.
12Der Annahme einer relevanten Trennung zwischen den unterschiedlichen Nutzungsstrukturen steht nicht entgegen, dass die Trennung nicht durch eine Straße gebildet wird, wie in dem Fall, über den der 7. Senat des beschließenden Gerichts in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 6. März 2015 - 7 A 1777/13 -, (juris Rn. 36) entschieden hat. Wie der Zulassungsantrag selbst hervorhebt, lässt sich die Grenze der prägenden Umgebung nicht schematisch festlegen; sie bestimmt sich vielmehr nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann – wie hier – so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist dabei nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003
14- 4 B 74.03 -, juris Rn. 2.
15Davon ausgehend überzeugt die aus den konkreten örtlichen Verhältnissen abgeleitete Zuordnung des Verwaltungsgerichts auch unter Einbeziehung des Zulassungsvorbringens. Das Vorhabengrundstück setzt sich mit seiner Einbindungen in die umgebenden Grünflächen von der engteiligen Bebauung östlich der U.---------straße ab, die mit der ebenso engen Bebauung westlich der U.---------straße und der parallelen Straßenrandbebauung an der V.---straße korrespondiert und eine Einheit bildet. Eingebettet ist das Grundstück in diesen Zusammenhang offenkundig nicht. Weshalb vorhandene Sichtbeziehungen eine andere Bewertung begründen sollten, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Soweit er eine Dominanz und herausstechende Bebauungsdichte der Bebauung in jenem Bereich anspricht, bestärkt er letztlich den Befund des Verwaltungsgerichts, dass jene Bebauung eine eigenständige Nutzungsstruktur aufweist. Der Schluss des Zulassungsantrags darauf, dass diese in einer Weise dominant sei, dass sie auch für die übrigen Grundstücke im Geviert zwischen Feldstraße, T.--------straße , V.---straße und E.------straße für das allein streitige Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche tonangebend sei, überzeugt demgegenüber schon in Ansehung der – insoweit völlig andersgearteten – Nutzungsstruktur der Grundstücke entlang der T.--------straße und der E.------straße nicht. Die Erwägungen lassen zudem unberücksichtigt, dass die vorhandenen Freiraumflächen im Inneren des Straßengevierts auch durch die Freiflächen hinter der Bebauung der Feldstraße gebildet werden, sieht man von dem Gebäude in zweiter Reihe – T.straße 47 – einmal ab. Es unterliegt weiter keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Bebauung U.---------straße 43 dem Bebauungszusammenhang zugeordnet und damit als nicht maßstabsbildend für das Vorhabengrundstück behandelt hat. Denn der Baukörper auf jenem Grundstück hält sich von seiner Lage her im Rahmen der sonstigen Bebauung an der U.---------straße und der parallelen Bebauung an der V.---straße . Entsprechend unerheblich ist es auch, wenn es – wie der Kläger geltend macht – einen Zugang zu dem Gebäude von der U.---------straße aus faktisch nicht geben sollte, sondern allein von der V.---straße . Auch die von dort erschlossene Bebauung ist – wie ausgeführt – hier nicht maßstabbildend.
16Ernstliche Zweifel sind auch nicht begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt ist, zwischen dem Vorhabengrundstück und den Grundstücken entlang der T.--------straße befinde sich ein ansteigendes Geländeniveau, das eine topographische Besonderheit darstelle, die wie eine Zäsur wirkte und einer Einbeziehung jener Grundstücke in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks entgegenstünde.
17Bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten kann sich zwar im Einzelfall ergeben, dass unmittelbar aneinandergrenzende bebaute Grundstücke nicht prägend aufeinander bezogen sind, etwa wenn einem Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion zukommt. Ob dies im Einzelfall so ist, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79/98 -, juris Rn. 8, zur Abgrenzung der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung.
19Nach dem Eindruck, den die Einzelrichterin im Ortstermin gewonnen hat, handelt
20es sich bei der angesprochenen Böschung um ein nur leicht ansteigendes Gelände, dem eine trennende Wirkung nicht beizumessen sei. Der Bereich um das klägerische Grundstück werde vielmehr durch die in etwa vergleichbaren Grundstücksgrößen und die Größe der Gebäude als zusammenhängendes Gebiet wahrgenommen. Diese Ausführungen lassen sich an Hand der im Ortstermin von dem Böschungsbereich gefertigten Fotos nachvollziehen. Danach ist die Böschung durchaus deutlich erkennbar. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sie nach Höhe und Ausdehnung einen prägenden Einschnitt begründete und dadurch das Vorhabengrundstück von dem oberen Gelände abgesetzt wäre, ergeben sich daraus indes nicht. Solche werden auch vom Zulassungsantrag nicht substantiiert. Der Umstand, dass die Böschung in der Liegenschaftskarte und auch schon im Fluchtlinien verzeichnet ist, reicht dazu ebenso wenig aus wie der Hinweis, dass die Bebauung an der T.--------straße höher liege als der Teil des Vorhabengrundstück jenseits des Fußes der Böschung. Der starke Bewuchs, der auf den Fotos des Ortstermins erkennbar ist, hilft ebenfalls nicht weiter. Der Verlauf des Fußweges in der Grünanlage vor dem Vorhabengrundstück ist seinerseits ausweislich der Liegenschaftskarte durch eine Böschung verursacht. Rückschlüsse auf den Verlauf der Böschung an der nördlichen Grenze des Vorhabengrundstücks werden nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
21Ausgehend von dem so gezogenen maßgeblichen Umgebungsrahmen (parkähnliche Bebauung an der E.------straße /T.--------straße ) hat das Verwaltungsgericht schließlich auch dem im hinteren Bereich des Grundstücks G.---straße 47 befindlichen Gebäude keine für das Vorhabengrundstück bedeutsame Vorbildwirkung beigemessen. Abgesehen davon überzeugt der Verweis des Verwaltungsgerichts, dass es sich jedenfalls um einen Fremdkörper handelt. Dem tritt der Zulassungsantrag allein mit dem Verweis auf weitere „Ausreißer“ im Bereich der Bebauung an der U.---------straße entgegen. Das greift schon im Ansatz zu kurz, weil jener Bereich nach den – wie gesagt überzeugend begründeten - Feststellungen des Verwaltungsgerichts schon nicht zum Rahmen der näheren Umgebung gezählt werden kann.
22b) Ohne Erfolg macht der Zulassungsantrag geltend, das Vorhaben sei zuzulassen, weil es nicht geeignet sei, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Die gegenteilige Bewertung des Verwaltungsgerichts stützt sich nachvollziehbar auf die gesehene Vorbildwirkung, die von dem Vorhaben ausgehen würde. Von einer solchen geht auch der Zulassungsantrag selbst aus. Seine Annahme, dies sei hier – ausnahmsweise – unbeachtlich, weil „die Situation dadurch nicht negativ in Bewegung“ gerate, überzeugt schon deshalb nicht, weil sie maßgeblich von der – unzutreffenden – Vorstellung getragen ist, dass die im Bereich der U.---------straße vorhandene Bebauung den Bebauungsrahmen entscheidend mitpräge.
23Die Erwägungen der Klägerin zu alternativen Erschließungsvarianten sind bereits unerheblich, weil das Vorhaben schon allein mit Blick auf die von ihm ausgehende Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen auszulösen und sich damit auch nicht ausnahmsweise ohne eigenes Vorbild im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Außerdem sind diese Erschließungsvarianten nicht Gegenstand der Bauvoranfrage; vielmehr umfasste das zur Bauvoranfrage gestellte Vorhaben die Erstellung von Doppelhäuser bzw. Gartenhäuser mit Garagen unter vorgestellter Erreichbarkeit derselben über eine (private) Zufahrt. Dies kann nach Lage der Dinge auch nur durch die bisher ungestörten Ruhezonen der zur Bebauung an der T.--------straße , E.------straße und G.---straße gehörenden Wohnhäuser führen.
242. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt, ist der Ausgang des Rechtsstreits nicht offen und sind auch ansonsten weder in tatsächlicher Hinsicht noch rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen aufgeworfen, zu deren Beantwortung es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Neuen, nicht bereits unter 1. behandelten Sachvortrag enthält das Zulassungsvorbringen im Übrigen nicht.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
27Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung eines in zweiter Baureihe gelegenen Einfamilienhauses.
3Der Kläger ist Eigentümer des etwa 440 m² großen Grundstücks Gemarkung S. , Flur 6, Flurstück 3008, mit der Bezeichnung Alte N.----straße 20a. Das Nachbargrundstück bestand ursprünglich aus der Parzelle 3009 mit der postalischen Bezeichnung Alte N.----straße 20, die im September 2011 in die Parzellen 6292 und 6293 geteilt wurde. Die Grundstücke sind straßenseitig jeweils mit der Hälfte eines Doppelhauses bebaut. Im Hinterland des Flurstücks 3008 steht grenzständig zum genannten Nachbargrundstück ein Gebäude, das zeitweise auch zu Wohnzwecken genutzt wurde. Der Abstand zwischen der Alten N.----straße und der rückwärtigen, nordwestlichen Wand des Gebäudes beträgt etwa 49 m. Die Grundstücke liegen an der Nordseite der Alten N.----straße in C. H. -S. . Sie stoßen mit der Nordgrenze an die Stadtgrenze zu L. . Der rückwärtige Bereich der Grundstücke ist im Flächennutzungsplan der Beklagten als Grünfläche dargestellt.
4Das Doppelhaus Alte N.----straße 20/20a wurde durch Bauschein vom 26. August 1959 genehmigt. Als Nebenbestimmung Nr. 9 der Baugenehmigung wurde verfügt:
5„Die auf dem Grundstück befindlichen Behelfsheime und Schuppen sind bis zur Gebrauchsabnahme abzubrechen. Die Gebrauchsabnahme wird von der Erfüllung dieser Bedingung abhängig gemacht.“
6Der bei den Vorlagen befindliche Lageplan vom 23. März 1959 weist als Hausnummer 20 auch ein Gebäude im Hinterland des heutigen Flurstücks 3008 auf, welches mit dem handschriftlichen Vermerk „Abbruch“ versehen ist. Am 25. Oktober 1962 fand eine Teil-Gebrauchsabnahme in Bezug auf die westliche Hälfte des Doppelhauses statt.
7Am 19. Oktober 2011 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf den Grundstücken Alte N.----straße 20 und 20a mit einer Gesamtfläche von ca. 8 m × 12 m. Nach den Bauzeichnungen sollte das Gebäude je zur Hälfte, mit einem Versatz von etwa 3 m, auf den bisherigen Flurstücken 3008 und 3009 stehen und durch die Grundstücksgrenze in Längsrichtung geteilt sein. Die Erschließung war - unter Abbruch einer bestehenden grenzständigen Garage - über das bisherige Flurstück 3009 vorgesehen. Nach einer Anhörung durch den Beklagten vom 16. Februar 2012, in der eine abschlägige Bescheidung des Antrags angekündigt wurde, reichte der Kläger Bauvorlagen zu einem von Grundfläche und umbautem Raum reduzierten Vorhaben ein. Die Grundfläche belief sich nunmehr auf 8 m × 10,5 m. Das Gebäude wies nach der Planung entlang der Grundstücksgrenze einen Versprung auf. Die Bautiefe belief sich von der Straßenbegrenzung der Alten N.----straße aus gemessen auf 56 bzw. 58,5 m. Mit Bescheid vom 9. Mai 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung des Vorbescheids ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu bewertende Vorhaben füge sich als vorbildlose und planungsrechtlich unerwünschte Bebauung des Hinterlands nicht im Sinne der genannten Vorschrift ein. Werde es zugelassen, könnten vergleichbare Vorhaben im Bereich der Grundstücke Alte N.----straße 12,14, 16,18 und 22 nicht verhindert werden.
8Der Kläger hat am 8. Juni 2012 Klage erhoben.
9Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß sowie hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein und sei daher bauplanungsrechtlich zuzulassen. Die maßgebliche Umgebungsbebauung werde gebildet durch die südliche Bebauung an der Straße C1. sowie die beidseitige Bebauung an der Alten N.----straße . Auf der Südseite der Alten N.----straße sei Hinterlandbebauung Gang und Gäbe. In dem Dreieck, gebildet von den Straßen C1. , Alte N.----straße und der Stadtgrenze, seien mehrere Grundstücke mit Hinterlandbebauung anzutreffen. Schließlich genieße die vorhandene Bebauung im Hinterland seines Grundstücks Bestandsschutz und gehöre ebenfalls zur prägenden Umgebungsbebauung. Besagtes Gebäude sei nicht mehr das Behelfsheim aus der Nachkriegszeit. Vor etwa acht Jahren habe eine bauliche Änderung stattgefunden. Ein Gebäudeteil sei abgerissen, eine Terrasse sei angebaut worden. Dies sei angesichts der prägenden Wirkung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Alte N.----straße 24a und C1. 65 seinerzeit auch materiell legal gewesen. Die auf dem Grundstück C1. 65 geduldete Bebauung sei als Vorbild berücksichtigungsfähig.
10Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Mai 2012 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses auf den Grundstücken Alte N.----straße 20/20a in 51427 C. H. S. , Gemarkung S. , Flur 6, Flurstücke 3008 sowie 6292 und 6293 zu erteilen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben füge sich nach § 34 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. Zur maßgeblichen Umgebungsbebauung zähle nicht die Bebauung südlich der Alten N.----straße . Für das offenbar zu Wohnzwecken genutzte, im Hinterland der Parzelle 3008 gelegene Gebäude liege keine Genehmigung vor. Vielmehr sei seine Beseitigung bereits im Genehmigungsverfahren von 1959 zur Nebenbestimmung gemacht worden. Wegen der augenscheinlichen Wohnnutzung werde die Erteilung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens geprüft. Das im Hinterland des Flurstücks 1627/2 (Alte N.----straße 24a) gelegene Gebäude sei mit einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung vom 3. Juli 2012 belegt. Entsprechendes gelte im Ergebnis für die nicht genehmigte Bebauung im Hinterland der Parzelle 5340 (Grundstück C1. 65). Die Wohnnutzung eines als Hühnerstall genehmigten Gebäudes sei in dem Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs in dem Verfahren 11 K 4665/12 und 11 K 5058/12 ebenso aufgegeben wie die Wohnnutzung des als Scheune genehmigten Gebäudes.
15Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
16Das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die nähere Umgebung ein.
17Als maßgebliche Umgebung komme nur die Bebauung innerhalb eines Dreiecks in Betracht, welches von der Stadtgrenze zu L. , der Straße C1. , südliche Straßenseite Hausnummer 55a Ecke Alte N.----straße , sowie der Alten N.----straße , nördliche Straßenseite, Nr. 4 bis 28 gebildet werde. Die Bebauung an der Südseite der Alten N.----straße , soweit sie durch diese überhaupt erschlossen werde, Hausnummer 1-17, präge den bodenrechtlichen Charakter des streitbefangenen Grundstücks demgegenüber nicht mit.
18Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich unstreitig nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es füge sich hinsichtlich des allein streitigen Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebung ein. Zur näheren Umgebung gehöre auch die südliche Seite der Alten N.----straße . Diese weise die gleiche bauliche Struktur auf wie die nördlich gelegene Bebauung. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts bilde die nördlich gelegene Bebauung keinen Riegel, der eine Abgrenzung verschiedener Bereiche bewirke. Die Alte N.----straße habe damit eine die nördlich und die südlich gelegene Bebauung verbindende Wirkung. Auf Grundstücksgrößen und Grundstücksgrenzen komme es für die Prüfung nicht an. Abgesehen davon bestünden insoweit zwischen den Bereichen nördlich und südlich der Alten N.----straße aber auch keine wesentlichen Unterschiede. In dieser Umgebung füge sich das Vorhaben im Hinblick auf das genannte Merkmal ein. Hinterlandbebauung bestehe insbesondere auf den Grundstücken an der Südseite der Alten N.----straße . Allerdings fänden sich auch innerhalb des Dreiecks, das von der Alten N.----straße , der Straße C1. und der Stadtgrenze zu L. gebildet werde, ausreichende Vorbilder. Zunächst sei das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück selbst ein Vorbild. Dieses Bestandsgebäude habe nicht durchgehend im Widerspruch zum materiellen Baurecht gestanden, es sei jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Änderung vor etwa acht Jahren, etwa 2006 bis 2008, materiell legal gewesen. Es sei ein Gebäudeteil abgerissen und eine Terrasse angebaut worden. Dies sei damals nach § 34 BauGB materiell legal gewesen. Damals habe es auch Vorbilder gegeben, die zu einer Zulässigkeit der Bebauung geführt hätten. Es habe seinerzeit die Hinterlandbebauung Alte N.----straße 24a und C1. 65 als Vorbild gedient. Zudem sei auch das gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 2013 geduldete Gebäude im rückwärtigen Bereich des Grundstücks C1. 65 als Vorbild zu berücksichtigen. Es sei nach dem damit bestehenden außergerichtlichen Vergleich zur Nutzung zu Aufenthaltszwecken für 20 Jahre geduldet, damit sei seine Beseitigung nicht im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundsätze absehbar. Auch sei die Erschließung über die Parzellen 6292 und 6293 bzw. über die Parzelle 3008 gesichert.
19Der Kläger beantragt,
20unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Mai 2012 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Alte N.----straße 20/20 a, 51427 C. H. (Gemarkung S. , Flur 6, Flurstücke 3008 und 6292) zu erteilen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Verwaltungsgericht habe die für die Beurteilung maßgebliche Umgebung zutreffend abgegrenzt. Innerhalb dieser Umgebung füge sich das Vorhaben nicht in den vorgegebenen Rahmen ein. Die Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück komme nicht als Vorbild in Betracht. Es sei auch zu dem vom Kläger genannten Zeitpunkt klar gewesen, dass der Gebäudebestand von der Beklagten nicht geduldet werde. Ebenso wenig sei die Bebauung auf dem Grundstück C1. 65 als Vorbild zu berücksichtigen. Die geduldete Nutzung eines Teils der Baulichkeiten als Aufenthaltsraum sei nicht maßgeblich. Der weitere rückwärtige Gebäudebestand sei mit einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung belegt. Der umgebaute Aufenthaltsraum sei optisch und funktional nur als untergeordnete Nebenanlage zu werten und könne daher kein Vorbild für eine Hauptnutzung auf dem Vorhabengrundstück sein. Das Vorhaben des Klägers begründe auch bodenrechtlich relevante Spannungen.
24Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 21. Oktober 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Grundstück des Klägers, zu den Grundstücken Alte N.----straße 24/24a und C1. 65 sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten des VG Köln - 11 K 5058/12 - und - 11 K 4665/12 - (Anfechtungsklagen gegen die Beseitigungsanordnung bzw. Duldungsverfügung in Bezug auf rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück C1. 65) Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
27Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheids gemäß §§ 71, 75 BauO NRW. Das Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Der Senat legt dieser Beurteilung die übereinstimmende Ansicht der Beteiligten zugrunde, dass das Vorhabengrundstück planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen für den begehrten Vorbescheid sind deshalb nicht erfüllt, weil sich das Vorhaben wegen des geplanten Standorts entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne des Gesetzes in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
28Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind im Hinblick auf das Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erfüllt; die im Hinblick auf dieses Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche nähere Umgebung (dazu 1.) gibt einen Rahmen vor, den das Vorhaben mit der vorgesehenen Bautiefe überschreitet, weil sich dort keine entsprechenden prägenden Vorbilder finden (dazu 2.); das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein (dazu 3.).
291. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standpunkt des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95 = BauR 2009, 1564.
31Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = BauR 1978, 276.
33Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristischen Rahmen für das betreffende Merkmal abgibt. Danach muss also alles außer Acht gelassen werden, das die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 = BauR 1990, 328.
35Nach den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, erstreckt sich die nähere Umgebung hier auf den vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Bereich, der die Bebauung in dem Dreieck zwischen der nördlichen Seite der Alten N.----straße , der Stadtgrenze zwischen L. und C. H. und der Straße C1. erfasst. Dieser Bereich prägt das Vorhabengrundstück insbesondere durch Sichtbeziehungen und wird andererseits auch durch Bebauung auf dem Vorhabengrundstück geprägt.
36Die gegen diese Abgrenzung erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Entgegen seiner Auffassung ist die Bebauung südlich der Alten N.----straße nicht mehr der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzurechnen.
37Dies ergibt sich zwar nicht schon aus einer trennenden Wirkung dieser Straße.
38Maßgeblich für diese Abgrenzung ist hier vielmehr die unterschiedliche Bebauungsstruktur in den Bereichen nördlich bzw. südlich der Alten N.----straße unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von gegenseitigen Sichtbeziehungen. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris.
40Eine solche Grenze verläuft hier entlang der Alten N.----straße . Das Baugebiet südlich der Alten N.----straße weist in Bezug auf das hier in Rede stehende Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche eine in wesentlicher Hinsicht andere Struktur auf als das Gebiet nördlich der Alten N.----straße . Wie sich aus den vorliegenden Karten und Luftbildern und nach dem Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, ergibt, ist der Bereich maßgeblich geprägt durch die bestehende Bebauung auch im Hinterland, die im Wesentlichen durch bestehende Stichwege erschlossen wird. Demgegenüber vermittelt das nördlich der Alten N.----straße gelegene Gebiet den Eindruck eines überwiegend durchgrünten geschlossenen Ruhe- und Erholungsbereichs, der weitgehend von prägenden Hauptnutzungen frei ist und eine Übergangszone zu dem nordwestlich anschließenden Außenbereichsstreifen markiert, der sich im Bereich der Stadtgrenze zwischen C. H. und L. zwischen dem westlich gelegenen Wald in Richtung auf die Straße C1. erstreckt.
41Diese städtebauliche Zäsur wird durch die straßennahe Baustruktur verstärkt. Die Bebauung auf der Südseite wird nach dem Eindruck des Berichterstatters optisch durch die Gebäude auf den Grundstücken 11 bis 15 dominiert, die den Eindruck freistehender Einzelhäuser großzügigeren Zuschnitts vermitteln. Dadurch unterscheidet sich dieser Bereich in wesentlicher Hinsicht von dem durch kleinere Einfamilienhäuser und Doppelhäuser geprägten Bereich der Bebauung an der nördlichen Seite der Alten N.----straße im Bereich des Gebäudes des Klägers.
42Diese städtebauliche Zäsur wird zudem durch den Umstand verstärkt, dass es weitgehend an Blickbeziehungen zwischen dem Vorhabengrundstück im rückwärtigen Bereich hinter dem Gebäude Alte N.----straße 20/20a und dem genannten Bereich südlich der Alten N.----straße fehlt. Das Bestehen von Sichtbeziehungen für die gegenseitige Prägung als Aspekt der Abgrenzung von näherer und fernerer Umgebung ist grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt.
43Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 2053/07 -, BRS 73 Nr. 132 = BauR 2008, 1853.
44Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30. 78 - , BRS 36 Nr. 56 = BauR 1981, 170,
46folgt keine andere Beurteilung. Aus den Ausführungen in dieser Entscheidung ergibt sich zwar, dass auch eine Bebauung prägende Wirkung für ein Vorhaben innerhalb eines Straßengevierts haben kann, die jenseits der das Geviert umgebenden Straßen liegt. Damit ist aber nicht vorgegeben, dass in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche generell die Bebauung in Gebieten jenseits angrenzender Straßen zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehört. Dies hängt vielmehr von der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls ab, die hier in der oben dargelegten Weise vorzunehmen ist.
472. In dem so beschriebenen Bereich fehlt es an prägenden Vorbildern für das Vorhaben des Klägers in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche.
48Das rückwärtige Gebäude Alte N.----straße 24a ist nach den maßgeblichen Grundsätzen hier außer Betracht zu lassen. Es ist nach den vorliegenden Akten nicht genehmigt und mit einer bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung belegt.
49Zwar sind grundsätzlich die tatsächlich vorhandenen Bebauungen unabhängig davon maßgeblich, ob sie in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind. Genießen sie Bestandsschutz, sind sie in jedem Fall zu berücksichtigen. Für nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen kommt es aber darauf an, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und zu erwarten ist.
50Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand September 2013, § 34, Rn. 35, m. w. N. zur Rechtsprechung.
51Gemessen an diesen hinreichend geklärten Grundsätzen ist das rückwärtige Gebäude Alte N.----straße 24a nicht als Vorbild für das Vorhaben des Klägers zu berücksichtigen, weil seine Beseitigung durch die vorliegende bestandskräftige Beseitigungsanordnung bereits verlangt worden und mithin ohne Weiteres absehbar ist. Dies ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Meinung der Prozessbevollmächtigten des Klägers - nicht deshalb anders zu beurteilen, weil diese Beseitigungsanordnung von der Beklagten erst nach Beantragung des Vorbescheids, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, erlassen wurde und bestandskräftig geworden ist. Für die planungsrechtliche Beurteilung ist im vorliegenden, auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines positiven Vorbescheids gerichteten Verfahren der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgeblich. Dass in diesem maßgeblichen Zeitpunkt die genannten Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Baubestands auf dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks Alte N.----straße 24a vorliegen, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht aufgezeigt.
52Auch die beiden am südwestlichen Rand des Grundstücks C1. 65 gelegenen Baukörper, in Bezug auf die ebenfalls eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung vom 3. Juli 2012 vorliegt, sind nach diesen Grundsätzen nicht als Vorbild zu berücksichtigen.
53Ob das rückwärtige Bestandsgebäude auf dem Grundstück des Klägers als prägende Bebauung berücksichtigungsfähig ist, erscheint, wie der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung des Senats näher erläutert worden ist, zweifelhaft; dies bedarf aber keiner abschließenden Klärung.
54Ebenso bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die nunmehr für 20 Jahre geduldete Bebauung auf dem Grundstück C1. 65 mit der Nutzung als Aufenthaltsraum als Vorbild in Betracht kommt,
55vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86,
56oder ob es sich, wie die Beklagte im Berufungsverfahren geltend macht, nur um eine Nebenanlage handelt und schon deshalb keine prägende Wirkung vorliegt.
57Selbst wenn das genannte rückwärtige Gebäude auf dem Grundstück C1. 65 und das rückwärtige Gebäude auf dem Grundstück des Klägers als maßgebliche Bebauung zu berücksichtigen ist, fehlt es gleichwohl an einem ausreichenden Vorbild für die geplante Bebauung.
58Das auf dem Lageplan dargestellte Vorhaben reicht nämlich, wie der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher erläutert worden ist, wesentlich weiter in den rückwärtigen Bereich als das genannte Vorbild auf dem Vorhabengrundstück. Stellt man auf die jeweils erschließende Verkehrsanlage ab,
59vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 ‑ 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79,
60beträgt dessen Bautiefe nach den Bauvorlagen etwa 56 bzw. 58,5 m. Demgegenüber erreicht das rückwärtige Bestandsgebäude danach nur eine Bautiefe von knapp 49 m. Das in erheblicher Entfernung gelegene, längerfristig geduldete rückwärtige Gebäude C1. 65 verfügt ausweislich des vorliegenden Bild- und Kartenmaterials nicht über das erforderliche städtebauliche Gewicht, um die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche weiter in den rückwärtigen Bereich zu verschieben.
61Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob ein anderer Standort des Vorhabens, der einen geringeren Abstand zur Erschließungsanlage einhält, zu einer anderen planungsrechtlichen Beurteilung führte. Für ein solches anderes Vorhaben bedürfte es ohnehin zunächst eines neuen verwaltungsverfahrensrechtlichen Antrags, der auf der Grundlage der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu bescheiden wäre.
623. Das Vorhaben, das sich nach den vorstehenden Ausführungen mithin nicht mehr innerhalb des Rahmens der in den Blick zu nehmenden näheren Umgebung befindet, ist nicht ausnahmsweise, ohne entsprechendes Vorbild, bauplanungsrechtlich zulässig.
63Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die ‑ sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = BauR 1994, 81.
65Solche Spannungen sind hier aber schon aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen, die es für die angrenzenden Grundstücke entfaltet. Dies betrifft jedenfalls die Bebauung auf den westlich angrenzenden Nachbargrundstücken Alte N.----straße 22 und 24 sowie auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück Alte N.----straße 18.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
68Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.