Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Aug. 2016 - 19 A 2484/15

Gericht
Tenor
Der Senat verweist die Beteiligten zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vor den Güterichter.
1
Gründe:
2Die Verweisung beruht auf § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO. Die letztgenannte Vorschrift regelt die gütliche gerichtliche Konfliktbeilegung. Hingegen ist § 278a Abs. 2 ZPO nicht einschlägig, weil er nur für die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung gilt. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend für eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor einem hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) des beschließenden Gerichts entschieden. Die darauf gerichteten Erklärungen der Beklagten zu 1. bis 3. wirken zugleich auch für den Beklagten zu 4.. Der am 2. November 2015 erklärte „gemeinschaftliche Rücktritt“ des Beklagten zu 4., bestehend aus den Beklagten zu 1. bis 3., ist unwirksam. Die §§ 64 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3, 69 SchulG NRW sehen als Beendigungsgründe für die Mitgliedschaft im Lehrerrat vor Ablauf der Amtszeit von vier Schuljahren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW weder eine Mandatsniederlegung durch ein einzelnes Mitglied noch eine vorzeitige Auflösung des gesamten Gremiums vor. Vielmehr besteht der Lehrerrat nach § 64 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Lehrerrats im fünften Schuljahr. Bis dahin gehört die Tätigkeit der Beklagten zu 1. bis 3. im Lehrerrat nach § 62 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW zu ihren dienstlichen Aufgaben. Ihre Nichterfüllung durch die Beklagten zu 1. bis 3. ist eine Dienstpflichtverletzung, welche die Schulleiterin nach § 21 Abs. 5 ADO beanstanden und im Fortsetzungsfall der dienstaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde melden muss.
3Die Beklagten zu 1. bis 3. können auch kein Rücktrittsrecht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) LPVG NRW ableiten. Nach dieser Vorschrift ist der Personalrat neu zu wählen, wenn er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat. Die Vorschrift ist auf den Lehrerrat unanwendbar, weil er kein Personalrat ist. Nach § 69 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SchulG NRW wird an Schulen ein Personalrat nicht gebildet und tritt an seine Stelle der Lehrerrat. Auf den Lehrerrat ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) LPVG NRW auch nicht entsprechend anwendbar. Denn diese Vorschrift gehört nicht zu denjenigen Bestimmungen des LPVG NRW, welche nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 und 4 SchulG NRW für einzelne Tätigkeiten des Lehrerrats entsprechend gelten.
4Das Berufungszulassungsverfahren bleibt während der Dauer des Güterichterverfahrens weiter beim Senat anhängig. Der Senat ordnet kein Ruhen des Verfahrens an, weil § 278 Abs. 5 ZPO eine solche Anordnung im Gegensatz zu § 278 Abs. 4 ZPO und § 278a Abs. 2 ZPO nicht vorsieht. Angesichts dieser beiden Vorschriften ist auch kein Raum für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke, welche deren analoge Anwendung auf den in § 278 Abs. 5 ZPO geregelten Fall der gerichtlichen Konfliktbeilegung rechtfertigen könnte.
5Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 278, Rdn. 27a.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.