Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. März 2016 - 19 A 108/14
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2013 ist wirkungslos.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Das Verfahren ist nach § 87a Abs. 1 und 3 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung nach § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im heutigen Termin zur Erörterung der Streitsache übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
3Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen. Denn die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen und durch den Schulwechsel des Klägers erledigten drei Ordnungsmaßnahmen hätte im zweitinstanzlichen Verfahren bei streitiger Durchführung Erfolg gehabt.
4Der Senat hätte auf den Antrag des Klägers die Berufung wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, mit dem das Verwaltungsgericht die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Fehlens des Feststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als unzulässig abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat das Feststellungsinteresse für die vorliegende - zumal offensichtlich unbegründete - Fortsetzungsfeststellungsklage zu Unrecht verneint. Sie ist zulässig, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Schulordnungsmaßnahmen hat. Ein Feststellungsinteresse ist schon dann anzunehmen, wenn im Einzelfall nachteilige Auswirkungen der Maßnahme auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn der Schülerin oder des Schülers nicht ausgeschlossen werden können. Die (bloße) Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen genügt, weil der Einfluss der Ordnungsmaßnahmen des Verweises, des Ausschlusses vom Unterricht und der Androhung der Entlassung auf den weiteren schulischen oder beruflichen Werdegang von der künftigen Entwicklung abhängt, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung typischerweise nicht abzusehen ist. Der das Feststellungsinteresse begründende Nachteil muss weder unmittelbar bevorstehen noch sich bereits konkret abzeichnen
5OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 19 E 671/12 -, S. 4 f., 11. September 2012 – 19 A 928/10 -, juris Rdn. 26, und 4. November 2011 – 19 E 1360/10 -, juris Rdn. 12; ferner zu einer Nichtversetzung BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 ‑ 6 B 61.06 ‑, NVwZ 2007, 227, = juris, Rdn. 3, 5).
6Das so verstandene Rehabilitationsinteresse im Hinblick auf die weitere Schulausbildung entfällt durch einen erfolgten Schulwechsel grundsätzlich nicht. Vielmehr besteht die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen der strittigen Ordnungsmaßnahmen auf den weiteren schulischen und ggf. beruflichen Werdegang des Klägers. Es lässt sich nicht ausschließen, dass dem Kläger, der die 5. Klasse des Gymnasiums K. besuchte, bei seiner weiteren Schulausbildung die Tatsache der strittigen Ordnungsmaßnahmen und ihre Gründe bei Maßnahmen der erzieherischen Einwirkung oder etwa bei einer erneuten Ordnungsmaßnahme entgegengehalten werden oder sonst die Auswahl der Maßnahmen zu seinem Nachteil beeinflussen. Es ist nicht auszuschließen, dass die aufnehmende Schule die Informationen über die strittigen Ordnungsmaßnahmen erlangt.
7Welche personenbezogenen Daten eines Schülers nach einem Schulwechsel die abgebende Schule der aufnehmenden Schule unter welchen Voraussetzungen übermitteln darf, bestimmt § 6 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) vom 14. Juni 2007 (BASS 10-44 Nr. 2.1). Dies sind nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift personenbezogene Daten aus dem Schülerstammblatt und aus dem sonstigen Datenbestand, soweit die Daten „für die weitere Schulausbildung erforderlich sind“. Welche Daten das Schülerstammblatt enthält, bestimmt § 4 Abs. 2 VO-DV I iVm Anlage 1 Abschnitt A I (Grunddaten), Abschnitt A II (Organisations- und Schullaufbahndaten), Abschnitt B (Leistungsdaten) und Abschnitt C (schulform- und schulstufenspezifische Zusatzdaten). Der sonstige Datenbestand enthält nach Anlage 2 u. a. neben dem Klassenbuch und besonderen (z. B. im Hinblick auf Maßnahmen gemäß § 53 SchulG NRW - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen – relevante) Vorkommnisse im Unterricht (Abschnitt I Nr. 1) gemäß Abschnitt II Nr. 1 u. a. die Schülerakte, die ergänzend alle die die einzelnen Schüler betreffenden Vorgänge wie z. B. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen enthält.
8Nach § 6 Abs. 2 VO-DV I „werden“ (bei einem Schulwechsel) die nachfolgend in Nrn. 1 bis 5 genannten Daten übermittelt. Bei diesen Daten handelt es sich im Wesentlichen um solche aus dem Schülerstammblatt, nicht hingegen auch solche über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (wenn mit den Daten über die Entlassung und den Ausschluss vom Unterricht in Anlage 1 Abschnitt A II Nrn. 7 und 9 nicht die entsprechenden Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW gemeint sind). Die Daten werden, wie die ohne weitere Einschränkung im Hinblick auf die besondere Erforderlichkeit gefasste Formulierung „werden“ zeigt, stets oder im Regelfall der aufnehmenden Schule übermittelt. Deren besondere Begründung für die Anforderung dieser Daten, die sie für die weitere Schulausbildung für erforderlich hält, bedarf es ebenso wenig wie einer entsprechenden Prüfung durch die abgebende Schule, weil der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass die aufnehmende Schule diese Daten stets oder regelmäßig für die weitere Schulausbildung benötigt. Dies bestätigt § 6 Abs. 3 VO-DV I, wonach die Übermittlung der Daten nach Absatz 2 auch schon bei der Anmeldung erfolgen kann.
9Demgegenüber ist die Übermittlung der Daten aus dem sonstigen Datenbestand wie über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig. Sie sind aber von der Übermittlung nicht per se ausgeschlossen. Vielmehr hat der Verordnungsgeber die Daten über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in den Kreis der bei einem Schulwechsel übermittlungsfähigen Daten aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass die abgebende Schule sie im Einzelfall an die aufnehmende Schule übermitteln darf, wenn sie für die weitere Schulausbildung erforderlich sind. Dem liegt die Einschätzung zugrunde, dass auch die genannten Daten die Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 erfüllen können. Ob dies der Fall ist, beurteilt vorrangig die aufnehmende Schule, die für die weitere Schulausbildung verantwortlich ist.
10Diese Wertung verfehlt die Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, nach dem „unmissverständlichen“ und zweifelsfreien Wortlauft der Vorschrift seien die Daten über Ordnungsmaßnahmen für die weitere Schulausbildung eines Schülers „aus der Natur der Sache niemals erforderlich“, was u. U. für die Erziehung des Schülers anders zu beurteilen sein möge; einem Schüler solle nach einem Schulwechsel ein Neustart ohne den Ballast früherer Ordnungsmaßnahmen ermöglicht werden. Mit der Voraussetzung der Erforderlichkeit für die weitere Schulausbildung knüpft der Verordnungsgeber an den allgemeinen datenschutzrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatz an, der u. a. in § 120 Abs. 5 SchulG NRW für die Datenübermittlung seine Ausprägung gefunden hat. Danach dürfen personenbezogene Daten der Schüler (Absatz 1 Satz 1) u. a. einer Schule nur übermittelt werden, soweit sie von dieser Schule zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden. Zu den Schulen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben gehört allgemein, die Schüler zu unterrichten und zu erziehen (§ 2 Abs. 1 SchulG NRW), um deren Anspruch auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung (§ 1 Abs. 1 SchulG NRW) zu erfüllen. Der Aufgabe der schulischen Erziehung dienen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW auch Ordnungsmaßnahmen, die ausschließlich – wenn auch besonders nachdrückliche - zukunftsgerichtete pädagogische Maßnahmen ohne Strafcharakter zur Gewährleistung der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sind
11OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2015 – 19 E 514/14 -, juris, Rdn. 2.
12Schon dem Wortlaut nach unterscheidet sich der in § 6 Abs. 1 Satz 1 VO-DV I angesprochene Aufgabenbereich „Schulausbildung“ von der Umschreibung des Aufgabenbereichs schulischer Unterrichtung oder schulischer Bildung. Er ist auch seinem Sinn und Zweck nach nicht auf Letztere beschränkt. Weitergehend an der Aufgabe der Schule nach § 2 Abs. 1 SchulG NRW orientiert umfasst er den schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag insgesamt, nicht lediglich schulische Unterrichtung. Die Verordnung lässt keinen nachvollziehbaren Grund erkennen, aus dem es generell – schon auf der Tatbestandsebene für alle Fälle eines Schulwechsels – ausgeschlossen sein soll, Daten über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen an die aufnehmende Schule zu übermitteln. Denn – außerhalb der eigentlichen Leistungserbringung - aufgetretene Defizite eines Schülers im Bereich des schulischen Sozialverhaltens, die die abgebende Schule zum Anlass für erforderliches und angemessenes pädagogisches Einwirken durch Ordnungsmaßnahmen gehalten hat, können selbstverständlich Auswirkungen auch auf das schulische Lern- und Leistungsverhalten und damit für den schulischen Bildungsauftrag haben. Dies zeigt auch aus Sicht des Verordnungsgebers beispielhaft § 5 Abs. 4 AO-SF, wonach ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wegen Erziehungsschwierigkeit besteht, wenn sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und u. a. die eigene Entwicklung erheblich stört oder gefährdet. § 6 Abs. 1 Satz 1 VO-DV I überantwortet es der Prüfung im Einzelfall, ob Defizite eines Schülers im Bereich der schulischen Erziehung der aufnehmenden Schule Anlass geben für die Beurteilung, Daten der abgebenden Schule über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen seien erforderlich für die weitere Schulausbildung des Schülers. Hierbei mag sie auch den Aspekt eines unbelasteten Neuanfangs berücksichtigen.
13Auch die weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe tragen, wie im heutigen Termin erörtert, nach der Lebenserfahrung die Verneinung des Rehabilitationsinteresses nicht.
14Der Senat hätte der Klage auch stattgegeben, weil die drei angefochtenen Bescheide über die strittigen Ordnungsmaßnahmen aus den im heutigen Erörterungstermin im Einzelnen ausgeführten Gründen rechtswidrig gewesen sind.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.