Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Dez. 2013 - 16 B 994/13
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. April 2010 ‑ 11 L 401/10 ‑ wird hinsichtlich der Sachentscheidung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. März 2010 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Abänderungsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Das Begehren des Antragstellers ist als Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig und begründet.
3Nach der genannten Bestimmung können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidungen wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände geändert oder aufgehoben werden. Veränderte Umstände in diesem Sinne können sich unter anderem daraus ergeben, dass nach Ergehen der Eilentscheidung eine bis dahin umstrittene entscheidungserhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Sinne geklärt wird, als dies bei Prüfung der Erfolgsaussichten im vorangegangenen Verfahren zugrunde gelegt wurde.
4Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 2004 ‑ 1 BvR 1446/04 ‑, juris, Rdnr. 19 (= NVwZ 2005, 438); Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand: April 2013, § 80 Rdnr. 585.
5Letzteres ist hier der Fall. Der Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts beruht tragend auf der Annahme, dass es nach der im Vergleich zur vorherigen sog. 2. EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) geänderten Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht mehr darauf ankomme, ob dem Inhaber einer EU‑/EWR‑Fahrerlaubnis ein Verstoß gegen das Erfordernis eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nachgewiesen werden könne. Dieser früher auch vom Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung hat der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich eine Absage erteilt, indem er festgestellt hat, dass die von ihm zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie entwickelten Grundsätze auf die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zu übertragen sind.
6Vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 ‑ C‑419/10 (Hofmann) ‑, juris (= NJW 2012, 1935).
7Die damit erfolgte Klärung der Rechtslage führt auch zu einer Änderung des ergangenen Eilbeschlusses. Die Feststellung, dass die vom Antragsteller am 29. Januar 2010 erworbene polnische Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit besitzt, verstößt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand gegen zwingende unionsrechtliche Vorgaben, sodass die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.
8Nach Art. 2 Abs. 1 der hier geltenden Richtlinie 2006/126/EG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (Fahrerlaubnisse) gegenseitig anerkannt. Dabei regelt das Unionsrecht selbst die Mindestvoraussetzungen, die für die Ausstellung eines Führerscheins bzw. die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. Insoweit muss nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen werden; darüber hinaus hängt die Ausstellung des Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder dem Nachweis eines mindestens sechsmonatigen Studienaufenthalts im Ausstellermitgliedstaat ab (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e). Als ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie gilt nach Art. 12 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder ‑ im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen ‑ wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
9Maßnahmen des sog. Aufnahmemitgliedstaats, die an ein Verhalten anknüpfen, das zeitlich vor der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis lag, sind nach der zunächst für die 2. EU-Führerscheinrichtlinie entwickelten und später auf die 3. EU-Führerscheinrichtlinie übertragenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur sehr eingeschränkt zulässig. In der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs sehen sowohl Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG als auch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (Fahrerlaubnisse) ohne jede Formalität vor. Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, namentlich diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind. Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlichen Ausstellungsvoraussetzungen in eigener Kompetenz nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllte. Anderes gilt nur im Ausnahmefall. So ist es einem Aufnahmemitgliedstaat durch Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ausnahmsweise nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.
10St. Rspr., vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012‑ C-419/10 (Hofmann) ‑, a. a. O. Rdnr. 43 bis 51, 65 und 85, mit weiteren Nachweisen betreffend die 2. EU-Führerscheinrichtlinie.
11Die danach gegebenenfalls erforderliche Prüfung, ob bestimmte Informationen als aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührend eingestuft werden können, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Sache der nationalen Gerichte. Diese müssen die ihnen vorliegenden Informationen bei Bedarf auch dahin bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die beweisen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er ihn erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Im Rahmen dieser Beurteilung können die nationalen Gerichte alle Umstände des bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Sie können dabei insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die erlangten Informationen darauf hinweisen, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen.
12Vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 ‑ C‑467/10 (Akyüz) ‑, juris, Rdnr. 73 ff. (= NJW 2012, 1341 mit Anm. Dauer).
13Davon ausgehend durfte der Antragsgegner der außerhalb einer Sperrfrist erworbenen polnischen Fahrerlaubnis des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht die Anerkennung versagen. Es fehlt an vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen, die beweisen würden, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis am 29. Januar 2010 seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen hatte. Die vom Senat in dem Berufungsverfahren gleichen Rubrums 16 A 2265/10 eingeholte Auskunft der Stadtverwaltung T. vom 14. August 2013 belegt weder für sich genommen noch unter Würdigung der sonstigen Umstände des vorliegenden Verfahrens einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis. Soweit die Bescheinigung einen Gesamtaufenthalt in T. vom 18. Juni 2009 bis zum 7. März 2010 ausweist, übersteigt die sich hieraus ergebende Aufenthaltsdauer von 263 Tagen deutlich die in Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG vorausgesetzte Zeitspanne. Allein dass kein "fester Wohnsitz" im Sinne eines ständigen Aufenthalts bestanden hat, sondern der Aufenthalt des Antragstellers ‑ mehrfach ‑ befristet war, lässt nicht die Feststellung zu, das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes sei nicht erfüllt gewesen. Die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG knüpft nicht an einen bestimmten Aufenthaltsstatus an, sondern daran, dass eine Person dort im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend wohnt und dies wegen persönlicher und gegebenenfalls beruflicher Bindungen geschieht. Die Befristung eines Aufenthalts gibt aber weder einen zureichenden Hinweis darauf, dass der Betreffende sich an dem fraglichen Ort nur zum Schein oder allenfalls unter Umständen aufgehalten hat, die nicht als "Wohnen" bezeichnet werden können, noch darauf, dass persönliche und berufliche Bindungen zu diesem Ort nicht existiert haben. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass der Antragsteller unter verschiedenen Meldeadressen ‑ lückenlos ‑ mit insgesamt drei befristeten Aufenthalten in T. gemeldet war, zumal die für den Zeitraum vom 7. Dezember 2009 bis zum 7. März 2010 angegebene Meldeadresse mit der im Führerschein eingetragenen Anschrift identisch ist.
14Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht die von der Stadt T. erteilte Auskunft über die dortigen Aufenthaltsverhältnisse des Antragstellers auch nicht im Widerspruch zu dessen melderechtlicher Situation in Deutschland. Wenn der Antragsteller hier nur für einen kürzeren Zeitraum nicht mit einem Wohnsitz gemeldet war, schließt dies das Bestehen eines weiteren ausländischen Wohnsitzes in der übrigen Zeit nicht aus. Dass der Antragsteller sich bereits zum 9. Februar 2010 wieder in L. angemeldet hat, ist überdies schon deshalb unerheblich, weil zu diesem Zeitpunkt die polnische Fahrerlaubnis ‑ nach Ablauf der in Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG genannten 185 Tage ‑ schon erteilt war. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann daher offen bleiben, ob sich aus einem etwaigen Widerspruch, bestünde er denn, überhaupt etwas für den Nachweis eines Wohnsitzverstoßes in der vom Europäischen Gerichtshof für erforderlich gehaltenen Form gewinnen ließe.
15Unschädlich ist schließlich, dass sich der Antragsteller selbst bislang nicht näher zu den Gegebenheiten seines Aufenthalts in T. geäußert hat. Ausgangspunkt der Feststellung eines Wohnsitzverstoßes können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ‑ wie oben dargelegt ‑ nur aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen sein. Erst bei der Beurteilung der Frage, ob diese Informationen in unbestreitbarer Weise belegen, dass der Inhaber eines EU-Führerscheins im Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte, dürfen die nationalen Gerichte (und Behörden) alle Umstände des bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht dem Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis (lediglich) in einem Fall eine Mitwirkungsobliegenheit zugewiesen, in dem dieser auf dem Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat beharrte, obwohl bereits die von dort stammende Aufenthaltsbescheinigung infolge der darin angegebenen ‑ zu kurzen ‑ Aufenthaltsdauer die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses auswies, sodass der Nachweis der Erfüllung der unionsrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr allein durch den polnischen Führerschein zu führen war.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 ‑ 3 C 18.12 ‑, juris, Rdnr. 25 bis 30 (= ZfSch 2013, 534).
17Von anderem geht auch der vom Antragsgegner angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2013 ‑ 11 CE 13.738 ‑, juris, nicht aus. Auch dort stand aufgrund einer vom Ausstellermitgliedstaat eingeholten Information fest, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber am Tag der Erteilung nicht mehr mit einem Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gemeldet war, mit der Folge, dass es weiterer Darlegungen seinerseits zu dem gleichwohl behaupteten Innehabens eines ordentlichen Wohnsitzes bedurft hätte (a. a. O. Rdnr. 3 ff., 10).
18So verhält es sich hier jedoch gerade nicht. Vielmehr stehen die sich aus der Auskunft der Stadt T. ergebenden Angaben zum Aufenthalt des Antragstellers in Polen im Einklang mit der durch seinen Führerschein begründeten Annahme, dass das Wohnsitzerfordernis im Ausstellungszeitpunkt erfüllt gewesen ist.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Dez. 2013 - 16 B 994/13
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.