Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Okt. 2013 - 16 A 641/11
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Februar 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.780,20 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht eingreifen.
3Die Darlegungen des Klägers werfen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Dies ist nur dann der Fall, wenn die tragenden Rechtssätze der angegriffenen Entscheidung oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
4Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = juris, Rn. 25.
5Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die in Rede stehende Kontrolle auf § 7 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen ‑ Düngeverordnung ‑ beruht habe ‑ auf diese Vorschrift habe sich in dem angefochtenen Rücknahme‑, Ablehnungs‑ und Rückforderungsbescheid vom 11. März 2010 auch der Beklagte bezogen ‑, wird kein schlüssiger Grund benannt, der die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Zweifel zieht. Abgesehen davon, dass die genannte Bestimmung nur Aufzeichnungspflichten und bezogen auf diese Aufzeichnungen Aufbewahrungspflichten aufstellt, wird nicht deutlich, inwieweit die Kennzeichnung der vom Beklagten ohne Erfolg durchgeführten Vor‑Ort‑Kontrolle als Fachrechtskontrolle Einfluss auf deren Rechtmäßigkeit haben könnte. Dabei stellt der Kläger selbst nicht in Frage, dass derartige Fachrechtskontrollen über die Verpflichtung des jeweiligen Landwirtes, sogenannte anderweitige Verpflichtungen einzuhalten, auch Konsequenzen für die Berechnung der hier im Streit stehenden Betriebsprämie haben können. Soweit er im Weiteren aus dem speziellen Fachrecht, d. h. aus § 8 Abs. 3 des Düngemittelgesetzes (DüngMG) ‑ zum 6. Februar 2009 außer Kraft getreten gemäß § 18 Abs. 2 des Düngegesetzes (DüngG) vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54), dessen § 12 Abs. 4 indessen eine weitgehend vergleichbare Bestimmung enthält ‑ ableitet, dass zwar Betretungsrechte in Bezug auf Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel eines Auskunftspflichtigen, nicht aber in Bezug auf Wohnräume bestehen, berührt das die Rechtmäßigkeit der Betriebsprüfung vom 12. Dezember 2008 bzw. der dabei vom Kläger geforderten Mitwirkung nicht. In diesem Zusammenhang verkennt der Kläger insbesondere, dass das in § 12 Abs. 4 DüngG bzw. vormals in § 8 Abs. 3 DüngMV statuierte Betretensrecht bestimmter Räume in enger Beziehung zu den in diesen Bestimmungen im Einzelnen genannten Überwachungstätigkeiten steht, nämlich u. a. Besichtigungen vorzunehmen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 DüngG bzw. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 DüngMG) und Proben zu entnehmen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüngG bzw. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DüngMG). Sofern also den mit der Prüfung betrauten Personen das Betreten (nur) bestimmter Räume eingeräumt wird, bedeutet das auch und insbesondere, dass nur in diesen Räumen Besichtigungen oder Probenentnahmen, also gezielte Untersuchungen, stattfinden dürfen. Eine hiervon grundsätzlich zu unterscheidende Frage ist, was von einem Auskunftspflichtigen, der etwa geschäftliche Unterlagen zugänglich machen muss, an Mitwirkung gefordert werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in betriebliche Unterlagen, deren Ergebnisse anschließend anhand der tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb abgeglichen bzw. verifiziert werden müssen, auch umfasst, den Überprüfenden zumutbare räumliche Bedingungen zu bieten, damit diese ihrer Aufgabe nachgehen können. Den zumutbaren Mitwirkungsverpflichtungen des Betriebsinhabers wird in Bezug auf die Einsichtgewährung in geschäftliche Unterlagen nicht schon dadurch genügt, dass die Unterlagen gleichsam an der Haustür ausgehändigt werden. Vielmehr muss an Ort und Stelle ein geeigneter Raum zur Verfügung gestellt werden, an dem die Sichtung dieser Unterlagen stattfinden kann. Den Prüfern ist weder zuzumuten, draußen ‑ zumal wie hier zur kalten Jahreszeit ‑ oder in der Enge des Dienstfahrzeuges die Unterlagen zu studieren, noch, die Unterlagen erst an ihrer Dienststelle durchzusehen mit der Folge, dass für den Abgleich mit den tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten und Abläufen noch ein oder mehrere weitere Fahrten zum Betrieb erforderlich werden. Ob der Verpflichtete für die Sichtung der Unterlagen private oder betriebliche Räume zu Verfügung stellt, bleibt ihm überlassen, sofern nur diese Räume dasjenige Mindestmaß an Ausstattung bieten, das für die Durchsicht von Unterlagen erforderlich ist. Daraus folgt ohne Weiteres, dass der Verpflichtete gegebenenfalls ‑ in Ermangelung geeigneter Geschäfts‑ bzw. Betriebsräume ‑ private Räumlichkeiten für die Durchsicht von geschäftlichen Unterlagen anbieten muss, ohne dass hierdurch die Überprüfung den Charakter einer "Wohnungsdurchsuchung" bekäme. Abgesehen davon hat der Beklagte vorliegend unwidersprochen vorgetragen, die zur Überprüfung des klägerischen Betriebs eingesetzten Bediensteten wären schon mit der Aushändigung der erforderlichen Unterlagen einverstanden gewesen, allerdings habe der Kläger auch dies nicht von sich aus angeboten.
6Vor diesem Hintergrund stellt sich auch von vornherein nicht die Frage, ob der Kläger sich im Rahmen der Beantragung der Betriebsprämie mit "Vor‑Ort‑Kontrollen … auch in den Wohnräumen" bereiterklärt hat; denn solche Kontrollen ‑ der Wohnung ‑ waren zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt und sind dem Kläger auch nicht angesonnen worden. Auch eine Missachtung der Wertungen des Art. 13 Abs. 1 GG bzw. des Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ("Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation") scheidet aus, wenn es wie vorliegend nur um die sachgerechte Ermöglichung der Sichtung von Unterlagen und daran anschließend gegebenenfalls das Abgleichen des Inhalts der Unterlagen mit den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen geht, nicht aber um Überprüfungen, die sich auf die Wohnung selbst beziehen und damit die Privatsphäre des Betroffenen betreffen. Soweit sich der Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, den Prüfern habe es nicht oblegen, anstelle des Klägers Alternativen zu der "beabsichtigte[n] Prüfung in den Wohnräumen" aufzuzeigen, geht das daran vorbei, dass eine solche Absicht der Prüfer bei richtigem ‑ und sich dem Kläger aufdrängendem ‑Verständnis ihres Anliegens nicht bestanden hat.
7Die vom Kläger gesehene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht. Ist schon im Ansatz nicht zu erkennen, dass die zur Prüfung geschäftlicher Unterlagen und betrieblicher Gegebenheiten angereisten Personen "den Zutritt zu seinen Wohnräumen" verlangt hätten, tritt auch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der rechtlichen Befugnis zu einem solchen Verlangen hervor. Das Ansinnen der zur betriebsbezogenen Überprüfung erschienenen Personen war ersichtlich nur auf eine sachgemäße und für sie zumutbare Ermöglichung der Prüfung ‑ zunächst von Unterlagen ‑ gerichtet. Wie der Kläger dieser Verpflichtung nachkam ‑ etwa durch Herrichtung bestimmter Betriebsräume oder gegebenenfalls durch Zuweisung eines bestimmten Teil seiner privaten Räumlichkeiten ‑ blieb diesem vielmehr selbst überlassen.
8Das weitere, auf entsprechenden Vortrag des Beklagten reagierende Vorbringen des Klägers, insbesondere zu der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Durchführung von Vor‑Ort‑Kontrollen, erfolgte nicht mehr innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und lässt sich auch nicht als unselbständige Ergänzung und Vertiefung fristgemäß dargelegter Zulassungsgründe verstehen. Abgesehen davon befasst sich das Urteil des EuGH vom 16. Juni 2011 ‑ Rs. C‑536/09 (Omejc) ‑ mit der Zurechenbarkeit (auch) fahrlässigen Unmöglichmachens einer Kontrolle, mit der Benachrichtigung über eine bevorstehende Kontrolle und mit den Besonderheiten, die sich ergeben, wenn der Konroll-pflichtige nicht selbst auf dem Hof lebt und er von einem Dritten bei der Kontrolle vertreten wird. Diese Gesichtspunkte haben den vorliegenden Fall allesamt nicht mitgeprägt.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 3 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln entgegen den Anwendungsbeschränkungen, die sich für die genannten Stoffe aus der Kennzeichnung nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung ergeben, ist verboten.
(2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf landwirtschaftlich genutztem Grünland und Dauergrünland sowie zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten.
(3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf bestelltem Ackerland, auf Grünland, auf Dauergrünland, im Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind, verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten. Die Anwendung von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. Die Anwendung der in den Sätzen 1 und 3 bezeichneten Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist verboten.
(4) Die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist zur Kopfdüngung im Gemüsebau verboten. Im Übrigen ist die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft im Gemüsebau nur gestattet, wenn der Zeitraum zwischen der Anwendung und der Ernte der Gemüsekulturen nicht weniger als zwölf Wochen beträgt.
(5) Ammoniumcarbonat darf nicht als Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel angewendet werden.
Dieses Gesetz tritt am …*in Kraft.
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngemittelrechts wird vorbehaltlich des Absatzes 2 durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.
(2) Die Verwaltung des Entschädigungsfonds nach § 11 Abs. 1 obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Sie ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung des § 11 und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen.
(3) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass die Auskunftspflichtigen ihnen die erforderlichen Auskünfte mündlich oder durch Vorlage von Unterlagen erteilen.
(4) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort
- 1.
Besichtigungen vornehmen, - 2.
Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen, - 3.
geschäftliche Unterlagen einsehen.
(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig
- 1.
die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Behörden mitzuteilen und - 2.
bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.
(7) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 und der auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen übermitteln die in den Nummern 1 bis 4 genannten Stellen und Behörden den für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörden auf Ersuchen die folgenden Daten:
- 1.
die Zahlstellen im Sinne des § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bereits vorhandene Angaben über - a)
Name oder Firma und Anschrift von Betriebsinhabern sowie die Betriebsnummer, - b)
landwirtschaftliche Flächen der Betriebe nach Lage und Größe und die jeweiligen Nutzungen, - c)
Arten, Anzahl und Bestandsregister der in den Betrieben gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere,
- 2.
die nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Erhebung der Daten für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden bereits vorhandene Angaben über - a)
Name, Anschrift und Registriernummer von Haltern von Tieren nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung, - b)
Art und Anzahl der vorhandenen Tiere nach Buchstabe a sowie die Klassifizierung nach Alter, Gewicht und Produktionsrichtung,
- 3.
die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen bereits vorhandene Angaben über - a)
Name, Anschrift und Registriernummer von Haltern von Tieren nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung, - b)
Art und Anzahl der vorhandenen Tiere nach Buchstabe a sowie die Klassifizierung nach Alter, Gewicht und Produktionsrichtung,
- 4.
die für die Erteilung und die Überwachung bau- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen zuständigen Behörden bereits vorhandene Angaben über - a)
Name oder Firma und Anschrift von Betriebsinhabern, - b)
die in Baugenehmigungen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen - aa)
genehmigten Arten der landwirtschaftlichen Nutztiere und die genehmigte Anzahl der landwirtschaftlichen Nutztiere, - bb)
genehmigte Anlagenleistung von Biogasanlagen, - cc)
genehmigten Anlagen zur Lagerung der anfallenden Wirtschaftsdünger oder Düngemittel, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, - dd)
enthaltenen Angaben über Anlagenteile und Verfahrensschritte zum Betrieb der landwirtschaftlichen Anlage, einschließlich der Abluftreinigung,
- c)
die Menge angefallener Wirtschaftsdünger oder Düngemittel, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, - d)
Nachweise über vertragliche Vereinbarungen des Genehmigungsinhabers mit einem Dritten über die Abnahme von Wirtschaftsdüngern oder Düngemitteln, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten.
(8) Die für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörden dürfen zu dem in Absatz 7 Satz 1 genannten Zweck die dort genannten Daten erheben, speichern und nutzen. Zu dem in Absatz 7 Satz 1 genannten Zweck dürfen die zuständigen Behörden diese Daten mit Daten abgleichen, die sie nach diesem Gesetz oder den auf Grund des § 3 Absatz 4 oder 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen erhoben, gespeichert oder genutzt haben. Die in Satz 1 genannten Daten sind durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben, gespeichert oder genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.