Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Nov. 2013 - 15 A 1864/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.253,34 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
3Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
4Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 15 A 41/12 -, vom 13. April 2010 - 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 75 m. w. N.
6Derartige Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf.
7Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen betreffend den „I.---weg “ in I1. eine Verbesserung der Teileinrichtung Straßenentwässerung vorliegt. Eine Verbesserung der Straße durch den Ausbau der Straßenentwässerungsanlage liegt dann vor, wenn durch die Maßnahme ein schnelleres oder sonst besseres Abfließen des Wassers bewirkt wird. Dies kann durch eine Vergrößerung des Querschnitts des Mischwasserkanals bewirkt werden. Vergleichsgegenstände für die Frage der Verbesserung sind dabei der durch den abzurechnenden Ausbau herbeigeführte Zustand der Anlage in verkehrstechnischer Hinsicht gegenüber dem durch den vormaligen Ausbau geschaffenen Zustand. Es bedarf daher der Feststellung, dass die Anlage gerade in ihrer Straßenentwässerungsleistung vorteilhaft geändert wurde, und zwar im Verhältnis zur Straßenentwässerungsleistung der Anlage im Zeitpunkt des vormaligen Ausbaus. Das ist nicht der Fall, wenn durch den Kanal neben der Straße auch die anliegenden Grundstücke entwässert werden und der Ausbau lediglich der Abdeckung eines erhöhten Grundstücksentwässerungsbedarfs dient. Denn dann wird die gemeinschaftliche Einrichtung nur hinsichtlich ihrer der Grundstücksentwässerung dienenden Leistung verbessert.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 2128/00 -, NVwZ-RR 2002, 871 m. w. N.
9Vorliegend wurde der Querschnitt des Mischwasserkanals von einem Durchmesser von 250/300 mm auf einen Durchmesser von 500 mm vergrößert. Diese Vergrößerung indiziert nach den zuvor genannten Kriterien die Verbesserung der Teileinrichtung Straßenentwässerung. Dass diese Querschnittserweiterung hingegen der Abdeckung eines erhöhten Grundstücksentwässerungsbedarfs gedient hätte, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auf.
10Auf die zwischen den Beteiligten streitigen Berechnungen zur Regenhäufigkeit kommt es in diesem Zusammenhang letztlich nicht entscheidungserheblich an. Denn es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die durch Vergrößerung des Kanaldurchmessers indizierte Verbesserung hier ganz ausnahmsweise – aus welchen Gründen auch immer – nicht eingetreten sein sollte. Auf dieser Grundlage kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob es in der Vergangenheit zu einer rechnerischen Überstauung des Kanalsystems gekommen ist. Auch aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Regenhäufigkeit in I1. signifikant anders ausfällt als in dem lediglich ca. 25 km Luftlinie entfernt liegenden F. -T. . Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ein weites Ausbauermessen hat, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat (vgl. Seite 11 des Urteilsabdrucks), ohne dass die Klägerseite dem durchgreifend entgegengetreten ist.
11Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen stellt sich die Rechtssache nicht als in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig dar (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von der Klägerseite aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Weiteres in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
12Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht ebenfalls angenommene Verbesserung der Teileinrichtung Fahrbahn. Die Verbesserung besteht hier darin, dass durch den Ausbau erstmalig die erforderliche Mindeststärke des frostsicheren Fahrbahnoberbaus erreicht wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (Seite 9 des Urteilsabdrucks), denen sich der Senat anschließt. Die Verbesserung als eine der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW möglichen beitragsfähigen Maßnahmen – insbesondere in Gestalt des erstmaligen Einbaus einer Frostschutzschicht – setzt entgegen dem Zulassungsvorbringen gerade nicht voraus, dass im Altzustand bereits Schäden aufgetreten sind.
13Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 148 m. w. N.
14Liegen somit – wie hier – die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW vor, ist das Motiv des Ausbaus unerheblich. Es steht im Ermessen der Gemeinde, ob und wann sie Baumaßnahmen vornimmt. Auch die Entscheidung über Art und Umfang einer Maßnahme liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Nur dessen Überschreitung ist beitragsrechtlich relevant. Überschritten ist das Ermessen erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt, wobei es nicht Sache des Gerichts ist zu überprüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat.
15Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 121 m. w. N.
16Anhaltspunkte für eine etwaige Überschreitung des Ausbauermessens sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
17Anders als die Klägerseite meint, sind beitragsfähig nicht nur die Kosten für die Differenz zwischen dem Gesamtaufbau der alten und neuen Fahrbahn. Vielmehr sind alle zur Verwirklichung des Bauprogramms notwendigen und erforderlichen Kosten beitragsfähig. Hier tritt zudem hinzu, dass der vormalige Straßenoberbau durch die Kanalbaumaßnahme (siehe oben) ohnehin aufgebrochen werden musste.
18Die Rechtssache hat schließlich nicht die von der Klägerseite angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner Bedeutung aufwirft. Vorliegend formuliert die Klägerseite schon keine entscheidungserhebliche Frage, die über den zu entscheidenden Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung haben könnte.
19In der Sache geht die Klägerseite offensichtlich von der unzutreffenden Annahme aus, die Kosten für die Kanalerstellung bzw. –verbesserung würden doppelt abgerechnet, nämlich sowohl über die Straßenausbaubeiträge als auch über die Abwassergebühren. Diese Annahme beruht auf einer unzureichenden Abgrenzung der Abrechnung von Kanalbaukosten einerseits über Ausbaubeiträge und andererseits über Abwassergebühren. Richtigerweise sind in diesem Zusammenhang nämlich drei Kostenmassen zu unterscheiden: die Kosten der allein der Straßenentwässerung, der allein der Grundstücksentwässerung und der beiden Funktionen dienenden Entwässerungseinrichtungen. Je nach unterschiedlicher Funktion sind die angefallenen Kanalbaukosten entweder über Straßenausbaubeiträge oder aber über Abwassergebühren abzurechnen.
20Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 419.
21Auf diese zwingend vorzunehmende Differenzierung geht die Klägerseite jedoch in ihrem Zulassungsvorbringen nicht ein. Vielmehr behauptet sie ohne nähere Belege und Substantiierung, dass die Kosten für die Verbesserung der Straßenentwässerung zugleich auch über die Abwassergebühren abgerechnet würden. Anhaltspunkte dafür sind weder in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt noch sonst ersichtlich.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
24Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
25Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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