Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 03. Juli 2014 - 14 A 1512/11
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 1.9.2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger war von März 1979 bis August 2006 Eigentümer des Grundstücks Godesberger Allee 102-104 (Gemarkung Friesdorf, Flur 2, Flurstücke 2536, 2283, 2284 und 2285) in Bonn. Das Grundstück grenzt östlich an die Stephan-Lochner-Straße und westlich an die Godesberger Allee. Der Kläger unterhielt dort von Herbst 1990 bis Ende Juni 2002 seine Botschaft bzw. eine Außenstelle der Botschaft. Nach der Beendigung des Botschaftsbetriebs wurde das Gelände bis zur Veräußerung nicht mehr genutzt.
3Das Grundstück wurde durch Verordnung vom 17.12.1974 (GV. NRW 1975, 46) Bestandteil des städtebaulichen Entwicklungsbereichs Bonn - Parlaments- und Regierungsviertel. Die Verordnung wurde mit Wirkung zum 10.6.2004 aufgehoben (GV.NRW 2004, 279).
4Ohne den Kläger zuvor schriftlich anzuhören, setzte die Beklagte mit an das "Außenministerium Japan" adressiertem Bescheid vom 1.9.2008 einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 166.520,- Euro fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach Abschluss der Entwicklungsmaßnahme habe der Kläger als damaliger Grundstückseigentümer einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, der der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Bodenwerterhöhung entspreche. Die Berechnung könne der beigefügten Wertermittlung entnommen werden. Hiernach wurde für das Grundstück des Klägers nicht die maßnahmenbedingte Bodenwerterhöhung als Ausgleichsbetrag ermittelt, sondern überschlägig die Kosten des Ausbaus der Straßenrandzonen Godesberger Allee und Kennedyallee. Der Bescheid wurde dem japanischen Außenministerium durch Mitarbeiter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tokyo am 10.10.2008 zugestellt.
5Mit seiner am 7.11.2008 erhobenen Klage hat der Kläger ursprünglich geltend gemacht, es sei bereits fraglich, ob der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Festsetzung des Ausgleichsbetrags stehe Art. 23 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD) entgegen, da es sich bei dieser Abgabe nicht um eine Vergütung für bestimmte Dienstleistungen handele, sondern um eine Abschöpfung des maßnahmebedingten Wertzuwachses. Entgegen § 154 Abs. 4 S. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) habe die Beklagte dem Kläger vor Festsetzung des Ausgleichsbetrags keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Richtigkeit der der Festsetzung zugrunde liegenden Berechnung werde bestritten, jedenfalls sei der Ansatz von fiktiven Straßenausbaukosten unzulässig.
6Der Kläger hat beantragt,
7den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 1.9.2008 aufzuheben.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat geltend gemacht, Art. 23 Abs. 1 WÜD stehe der Festsetzung des Ausgleichsbetrags nicht entgegen. Der Ausgleichsbetrag sei mit Beiträgen wie dem Erschließungsbeitrag zu vergleichen, der als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift eingeordnet werde. Dem Ausgleichsbetrag komme Entgeltcharakter zu, denn er diene der Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme, die wiederum eine echte wertsteigernde Leistung darstelle. Da Erschließungsbeiträge nach § 154 BauGB nicht zusätzlich zu Ausgleichsbeträgen erhoben werden dürften, jedenfalls aber die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nach Art. 23 Abs. 1 WÜD zulässig sei, so müsse auch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen für Botschaftsgrundstücke möglich sein. Der Regelung in Art. 23 Abs. 1 WÜD sei durch die Begrenzung des Ausgleichsbetrags auf die Kosten des Straßenausbaus Rechnung getragen.
11Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.5.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid sei aufgrund wirksamer Zustellung ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) sei die Zustellung von der Deutschen Botschaft in Tokyo vorzunehmen gewesen. Die Übermittlung an das japanische Außenministerium entspreche Art. 41 Abs. 2 WÜD. Der nach § 9 Abs. 2 S. 2 VwZG erforderliche Zustellungsnachweis in Form eines Zeugnisses der Deutschen Botschaft liege vor. Die Adressierung an das japanische Außenministerium stelle die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht infrage, denn der Inhaltsadressat - der Staat Japan als ehemaliger Grundstückseigentümer - sei dem Bescheid zweifelsfrei zu entnehmen gewesen. Die vor Erlass des Bescheids unterbliebene Anhörung stelle einen unbeachtlichen Verfahrensfehler dar. Art. 23 Abs. 1 WÜD stehe der Festsetzung des Ausgleichsbetrags nicht entgegen, da es sich hierbei um eine Vergütung für "bestimmte Dienstleistungen" im Sinne der Vorschrift handele. Denn der nach Abschluss einer Entwicklungsmaßnahme festzusetzende Ausgleichsbetrag habe die Funktion, die Grundstückseigentümer im Entwicklungsgebiet an den Kosten der Maßnahme zu beteiligen, die dem konkreten Grundstück zugutekomme. Der festgesetzte Ausgleichsbetrag sei auch seiner Höhe nach nicht zu beanstanden. Der festgesetzte Betrag von 166.520,- Euro bleibe weit hinter der von dem Gutachterausschuss der Beklagten ermittelten Bodenwerterhöhung von 244.802,- Euro zurück. Gegen diese Wertermittlung bestünden keine Bedenken. Die von der Beklagten ermittelten und festgesetzten Kosten des Ausbaus der Erschließungsstraßen seien mit der Maßgabe, dass das Grundstück nicht direkt, sondern über die Stephan-Lochner-Straße über die Kennedyallee erschlossen werde, ebenfalls nicht zu beanstanden.
12Der Kläger hat gegen das ihm am 26.5.2011 zugestellte Urteil am 24.6.2011 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag mit Schriftsatz vom 26.7.2011 begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 14.5.2014 zugelassen.
13Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, der Festsetzungsbescheid hätte nicht an das japanische Außenministerium, sondern an den Staat Japan gerichtet werden müssen. Die gesetzlich vorgeschriebene, gleichwohl vor Erlass des Festsetzungsbescheids unterbliebene Anhörung sei ein beachtlicher Verfahrensmangel, der nicht geheilt worden sei. Die dem Festsetzungsbescheid zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahmen in dem Entwicklungsgebiet stellten keine für den Kläger erbrachte "bestimmte Dienstleistung" im Sinne von Art. 23 WÜD dar. Vielmehr seien sie als städtebauliche Maßnahme der Allgemeinheit zugute gekommen. Der Ausgleichsbetrag, der in Höhe des maßnahmebedingten Wertzuwachses erhoben werden soll, stelle sich daher als eine an die Beklagte abzuführende Abgabe zur Finanzierung einer kommunalen Aufgabe dar, von der ausländische Staaten nach Art. 23 WÜD befreit seien. Dass die Beklagte die fiktiven Erschließungskosten für das frühere Grundstück des Klägers unter Zugrundelegung einer Berechnung für einen anderen Straßenabschnitt überschlägig ermittelt und als Ausgleichsbetrag festgesetzt habe, qualifiziere den festgesetzten Betrag nicht als Vergütung für eine bestimmte Dienstleistung. Die Richtigkeit der Berechnung der Erschließungskosten werde bestritten. Darüber hinaus sei der Ansatz von Erschließungskosten aufgrund der Angrenzung des Grundstücks an die Stephan-Lochner-Straße unzulässig, weil an dieser Straße keine Erschließungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Die Kosten des Ausbaus der Kennedyallee könnten nicht in Ansatz gebracht werden, weil die Stephan-Lochner-Straße der Kennedyallee nicht funktional untergeordnet sei. Da die Entwicklungsmaßnahme offenbar 2003 faktisch beendet worden sei, sei eine Festsetzung fiktiver Erschließungskosten darüber hinaus wegen Festsetzungsverjährung unzulässig gewesen.
14Der Kläger beantragt,
15das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen,
18und bezieht sich zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung hat sie darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass das Grundstück wegen der Beendigung der Botschaftsnutzung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Ausgleichsbetragspflicht im Jahre 2004 dem Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 WÜD nicht mehr unterfallen sei.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Berufung ist zulässig und begründet.
22Der Bescheid der Beklagten vom 1.9.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
23Die Festsetzung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 166.520,- Euro verstößt gegen Art. 23 Abs. 1 WÜD. Der Bundestag hat diesem Übereinkommen mit Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes ‑ GG ‑ zugestimmt,
24vgl. Gesetz vom 6.8.1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. II, S. 957).
25Es ist dadurch - mit der Maßgabe des an seine völkerrechtliche Verbindlichkeit geknüpften späteren Inkrafttretens am 11.12.1964 (Bekanntmachung vom 13.2.1965, BGBl. II, S. 147) - als Bundesrecht in die nationale Rechtsordnung einbezogen worden und hat innerstaatliche Geltung als Bundesrecht erlangt. Seinen Bestimmungen kommt unmittelbare Anwendbarkeit zu, da sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie innerstaatliche Vorschriften rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausführung bedürfen.
26Vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 29.4.2009 - 6 C 16.08 -, BVerwGE 134, 1 Rn. 46.
27Denn die Bestimmungen des Übereinkommens enthalten keine bloßen Programmsätze, sondern unbedingte Verpflichtungen in Form auslegungsbedürftiger Regelungen, wie sie auch in innerstaatlichen Normen enthalten wären.
28Nach der deutschen Übersetzung von Art. 23 Abs. 1 WÜD sind der Entsendestaat und der Missionschef hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden und der von ihnen gemieteten bzw. gepachteten Räumlichkeiten der Mission von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
29Der Kläger ist nach der vorgenannten Vorschrift von dem festgesetzten Ausgleichsbetrag befreit, obwohl das streitgegenständliche Grundstück im Zeitpunkt der Entstehung des Ausgleichsbetrags, der Aufhebung der Entwicklungsbereichsverordnung mit Wirkung zum 10.6.2004, nicht mehr als "Mission" genutzt wurde. Zwar sieht das Wiener Übereinkommen die in Art. 23 Abs. 1 WÜD gewährte Abgabenbefreiung nur "hinsichtlich der … Räumlichkeiten der Mission" vor. Als "Räumlichkeiten der Mission" gelten nach Art. 1 Buchst. f WÜD die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörige Gelände, die für die Zwecke der Mission verwendet werden. Da der Kläger die diplomatische Nutzung des Grundstücks als Botschaft Ende Juni 2002 aufgegeben hat und das Grundstück bis zu seiner Übereignung im August 2006 ungenutzt blieb, lagen im Zeitpunkt der Entstehung des Ausgleichsbetrags keine Missionsräumlichkeiten im engeren Sinne mehr vor. Dies ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung jedoch unschädlich. Die in dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen geregelten Vorrechte und Immunitäten dienen nicht dem Zweck, Einzelne zu bevorzugen, sondern haben zum Ziel, den diplomatischen Missionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten (vgl. die Präambel des Übereinkommens, dort Absatz 5). Da die Missionstätigkeit bei Begründung der Mission vorbereitet und bei einer etwaigen Beendigung abgewickelt werden muss, gilt die Steuer- und Abgabenbefreiung bei wertender Betrachtung nicht nur während der eigentlichen Nutzung eines Grundstücks zu Missionszwecken, sondern bereits zuvor und im Anschluss, solange der durch die entsprechende Nutzungsabsicht oder bereits erfolgte Nutzung dokumentierte Missionsbezug nicht unterbrochen wurde. Eine solche Unterbrechung ist anzunehmen, sobald das Grundstück - wenn auch nur vorübergehend - einer anderen Nutzung zugeführt oder über einen längeren, nicht mehr für die Abwicklung der Mission erforderlichen Zeitraum nicht zu Zwecken der Mission genutzt wird. Dies war hier nicht der Fall. Nach der umzugsbedingten Schließung der Außenstelle der Botschaft standen die Räumlichkeiten der Mission auf dem streitgegenständlichen Grundstück leer. Das Grundstück wurde bis zu seiner Übereignung auch nicht anderweitig genutzt. Der bis zur Aufhebung der Verordnung verstrichene Zeitraum von ca. zwei Jahren hat auch nicht einen angemessenen Abwicklungszeitraum überschritten. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass es mit Blick auf das durch den Hauptstadtumzug hervorgerufene große Angebot an Grundstücken nicht möglich gewesen sei, das Grundstück bereits vorher zu einem angemessenen Preis zu veräußern.
30Der von der Beklagten festgesetzte Ausgleichsbetrag fällt unter das Abgabenprivileg des Art. 23 Abs. 1 WÜD. Er stellt keine Vergütung für eine bestimmte Dienstleistung, sondern eine missionsgrundstücksbezogene Abgabe dar, von der der Kläger als Entsendestaat und ehemaliger Grundstückseigentümer befreit ist.
31Das Wiener Übereinkommen lässt den Begriff der bestimmten Dienstleistung offen. In der Literatur werden hierunter zum Teil Handlungen verstanden, die den Missionsräumlichkeiten unmittelbar zugute kommen.
32Vgl. Wagner, Raasch, Pröpstl, Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, S. 203.
33Andere definieren den Begriff als Inanspruchnahme von Diensten öffentlicher Einrichtungen oder Verwaltung, die die Mission unmittelbar begünstigen.
34Vgl. Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, 2. Aufl., S. 53.
35Als Vergütungen für entsprechende Dienstleistungen werden hiernach Justizgebühren, Verwaltungsgebühren, Erschließungsbeiträge
36- vgl. Richtsteig, a.a.O., S. 53 -
37und Anliegerbeiträge für Straßenreinigung und Winterdienst qualifiziert.
38Vgl. Wagner, Raasch, Pröpstl, a.a.O., S. 203.
39Nach anderer, einschränkender Auffassung sind nur solche Dienstleistungen zu vergüten, die
40- eher spezielle, missionsbezogene als allgemeine Dienstleistungen darstellen,
41- nicht auf einer Verpflichtung des Empfangsstaates beruhen,
42- freiwillig von der Mission nachgefragt werden
43- und auf den Einzelfall abgerechnet werden.
44Vgl. Salmon, Manuel de droit diplomatique, S. 257.
45Ein Vergleich der englischen, französischen und spanischen Fassung des Wiener Übereinkommens zeigt, dass als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen im Sinne der deutschen Übersetzung nur solche Abgaben zu qualifizieren sind, die ein Entgelt im Sinne einer angemessenen Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche, dem Missionsgrundstück zuzuordnende, unmittelbar zugute kommende und genau abgrenzbare Maßnahme darstellen.
46Die englische Fassung von Art. 23 Abs. 1 WÜD lautet: "The sending State and the head of the mission shall be exempt from all national, regional or municipal dues and taxes in respect of the premises of the mission, whether owned or leased, other than such as represent payment for specific services rendered." Die französische Fassung bestimmt: "L´État accréditant et le chef de la mission sont exempts de tous impôts et taxes nationaux, régionaux ou communaux, au titre des locaux de la mission dont ils sont propriétaires ou locataires, pourvu qu`il ne s´agisse pas d´impôts ou taxes perçus en remuneration de services particuliers rendus." Die spanische Fassung lautet: " El Estado acreditante y el jefe de la misión están exentos de todos los impuestos y gravámenes nacionales, regionales o municipales, sobre los locales de la misión de que sean proprietarios o inquilinos, salvo de aquellos impuestos o gravámenes que constituyan el pago de servicios particulares prestado."
47Die in Art. 23 Abs. 1 WÜD zunächst geregelte Steuern- und Abgabenbefreiung bezieht sich nach der deutschen Übersetzung und der französischen und spanischen Fassung auf die Räumlichkeiten der Mission (locaux de la mission, locales de la misión). Die englische Fassung spricht weitergehend von "premises of the mission", worunter nicht nur das Missionsgebäude, sondern auch das umgebende Grundstück zu verstehen ist. Wie sich aus der Definition des Begriffs in Art. 1 Buchst. i WÜD ergibt, ist aber auch in den genannten authentischen Sprachfassungen immer das dazugehörige Gelände umfasst ("the land ancillary thereto", "terrain attenant", "el terreno destinado al servicio des esos edificios o de parte de ellos"). In Übereinstimmung hiermit sind nach Art. 1 Buchst. f WÜD unter "Räumlichkeiten der Mission" nicht nur die Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die für die Zwecke der Mission verwendet werden, sondern auch das dazugehörige Gelände. Die Steuern- und Abgabenbefreiung ist folglich grundstücksbezogen zu verstehen.
48Vgl. Wagner, Raasch, Pröpstl, a.a.O., S. 200.
49Die Ausnahme für "Vergütungen für bestimmte Dienstleistungen" muss im Gegenschluss ebenfalls grundstücksbezogene Maßnahmen der öffentlichen Hand betreffen. Der erforderliche Grundstücksbezug liegt vor, wenn dem Grundstück von der öffentlichen Hand ein konkreter, individuell abgrenzbarer Vorteil gezielt zugewandt wurde. Denn von einer "bestimmten Dienstleistung" ("specific services", "services particuliers", servicios particulares") kann nur dann die Rede sein, wenn die Maßnahme dem Grundstück unmittelbar zugute kommt und dieser Effekt von dem öffentlichen Leistungserbringer bezweckt wurde. Eine ungesteuerte bloße Bereicherung des Missionsgrundstücks, wie z. B. durch die Schaffung von vorteilhaften Lagen, genügt diesen Anforderungen nicht.
50Bereits unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann der infolge einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zu zahlende Ausgleichsbetrag nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 WÜD qualifiziert werden.
51Der Entwicklungsbereich "Bonn - Parlaments- und Regierungsviertel" im Gebiet der Beklagten wurde seinerzeit auf der Grundlage des Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz - StBauFG -) vom 27. Juli 1971 förmlich festgelegt. Nach § 1 Abs. 3 StBauFG, dessen Definition nach § 235 Abs. 1 S. 2 BauGB weiterhin anwendbar ist, sind Entwicklungsmaßnahmen Maßnahmen, durch die entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung neue Orte geschaffen (1.) oder vorhandene Orte zu neuen Siedlungseinheiten entwickelt (2.) oder vorhandene Orte um neue Ortsteile erweitert werden (3.). Die Maßnahmen müssen die Strukturverbesserung in den Verdichtungsräumen, die Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten im Zuge von Entwicklungsachsen oder den Ausbau von Entwicklungsschwerpunkten außerhalb der Verdichtungsräume, insbesondere in den hinter der allgemeinen Entwicklung zurückbleibenden Gebieten, zum Gegenstand haben. Nach § 1 Abs. 4 StBauFG dienen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird (1.), die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird (2.) oder die Siedlungsstruktur den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung entspricht (3.). Die vorgenannten Regelungen zeigen, dass eine Entwicklungsmaßnahme nicht dem Vorteil bestimmter Grundstücke dient, sondern als städtebauliche Maßnahme - bestehend aus einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen - den Entwicklungsbereich insgesamt strukturell verbessern und damit dem Allgemeinwohl dienen soll. Soweit einzelne Grundstücke von der Entwicklungsmaßnahme profitieren, ist ihnen dieser Vorteil nicht zielgerichtet zugewandt worden, sondern als bloße Folge der Entwicklungsmaßnahme entstanden. Die Entwicklungsmaßnahme unterscheidet sich insofern von Erschließungs- und Straßenbaumaßnahmen. Beide Maßnahmen verfolgen neben der im Allgemeinwohlinteresse liegenden Herstellung bzw. Verbesserung des Durchgangsverkehrs den Zweck, die Erschließung bestimmter Grundstücke (wieder-)herzustellen bzw. zu verbessern.
52Anders als bei Erschließungs- und Straßenbaumaßnahmen werden nach Abschluss einer Entwicklungsmaßnahme auch nicht ihre Kosten entsprechend dem gewährten Vorteil auf die betroffenen Grundstückseigentümer umgelegt. Vielmehr ist - wie auch hier (vgl. § 235 Abs. 1 S. 2 BauGB in Verbindung mit § 166 Abs. 3 S. 4 BauGB in der bis zum 30.4.1993 geltenden Fassung) - von den Eigentümern der im Entwicklungsbereich gelegenen Grundstücke ein Ausgleichsbetrag zu entrichten, der der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Dieser Charakter schließt es aus, den Ausgleichsbetrag als "Vergütung" ("payment", "rémunération", "pago") im Sinne von Art. 23 Abs. 1 WÜD anzusehen. Die Abgabe dient zwar ‑ insoweit wie eine Vergütung ‑ der Finanzierung der Maßnahme. Sie rechtfertigt sich aber nicht aus einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Leistung für die Gegenleistung), wie es Merkmal einer Vergütung für bestimmte Dienstleistungen ist, sondern sie rechtfertigt sich aus der Abschöpfung eines durch die Entwicklungsmaßnahme herbeigeführten unverdienten Vermögensvorteils in Form einer Bodenwerterhöhung.
53Bielenberg/Koopmann/Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 2013), C § 154 Rn. 21, 31,
54und trägt daher ‑ wie schon der Name Ausgleichsbetrag sinnfällig macht ‑ eher Bereicherungsausgleichscharakter.
55Soweit die Beklagte darauf verweist, die Erhebung eines Ausgleichsbetrags sei gegenüber dem Kläger jedenfalls in Höhe eines fiktiven Straßenbaubeitrags zulässig, ergibt sich nichts anderes. Denn nach § 235 Abs. 1 S. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 166 Abs. 3 S. 5, 154 Abs. 1 S. 2 BauGB in der bis zum 30.4.1993 geltenden Fassung sind dann, wenn im städtebaulichen Entwicklungsbereich Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB hergestellt, erweitert oder verbessert werden, Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden. Beiträge für solche Straßenbaumaßnahmen im städtebaulichen Entwicklungsbereich dürfen also nicht erhoben werden. Diese Regelung bezweckt, wie die Beklagte zutreffend ausführt, die Verhinderung einer Doppelbelastung mit beiden Abgaben. Es mag auch sein, dass während der Entwicklungsmaßnahme durchgeführte Erschließungsmaßnahmen sich in der Regel bodenwertsteigernd auswirken und daher auch grundsätzlich von dem zu zahlenden Ausgleichsbetrag abgedeckt werden. Kann ein Ausgleichsbetrag nach Abschluss einer Entwicklungsmaßnahme jedoch nicht erhoben werden, so z. B. wenn eine Bodenwerterhöhung nicht feststellbar ist, dürfen Erschließungsmaßnahmen gleichwohl nicht gesondert abgerechnet werden. Denn die Anwendung der Beitragsvorschriften ist im Entwicklungsbereich schlechthin ausgeschlossen, weil sich die Abgabepflicht allein nach den Ausgleichsbetragsregelungen bemisst, auch soweit die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen in Rede steht. Das schließt es auch aus, in der Sache einen Straßenbaubeitrag im Gewand eines reduzierten Ausgleichsbetrags zu erheben, wie es die Beklagte getan hat. Der Ausgleichsbetrag wird nicht als Gegenleistung für bestimmte einzelne Entwicklungsmaßnahmen erhoben, sondern schöpft die durch die Gesamtentwicklungsmaßnahme bewirkte Bodenwerterhöhung ab. Die Regelungen zum Ausgleichsbetrag ermächtigen die Beklagte nicht dazu, ihn einzelnen Entwicklungsmaßnahmen - hier Straßenbaumaßnahmen - zuzuordnen. Der Straßenbaubeitrag ist kein abtrennbares Minus des Ausgleichsbetrags, sondern ein Aliud. Das mag dazu führen, dass die Gemeinde weder einen Ausgleichsbetrag noch einen Straßenbaubeitrag erhält und der Grundstückseigentümer einen unausgleichbaren Vermögensvorteil auf Kosten der Gemeinde erlangt. Dieser Abgabenvorteil in Verbindung mit der fehlenden Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung eines Straßenbaubeitrags in solchen Konstellationen ist jedoch vom Gesetzgeber beabsichtigt.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 03. Juli 2014 - 14 A 1512/11
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(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
- 1.
durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist, - 2.
auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, - 3.
auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder - 4.
durch Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.
(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Der Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5 sowie nach § 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4.
(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde. Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind abweichend von § 233 Absatz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unberührt. Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zielen und Zwecken einer solchen Entwicklungsmaßnahme eine Änderung des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.
(2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist nach der Sanierungssatzung nur die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine Teilung auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entsprechender Anwendung des ab dem 1. Januar 1998 geltenden § 143 Absatz 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich nachträglich mitzuteilen.
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Absatz 4 auf Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekannt gemacht worden sind, nicht anzuwenden.
(4) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden.
(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirklichen.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein funktionsfähiger Bereich entsprechend der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt ist.
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169 Absatz 6 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn
- 1.
bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden sollen oder - 2.
der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet.
(4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach § 205 Absatz 4 übertragen werden.
(1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind abweichend von § 233 Absatz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unberührt. Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zielen und Zwecken einer solchen Entwicklungsmaßnahme eine Änderung des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.
(2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist nach der Sanierungssatzung nur die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine Teilung auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entsprechender Anwendung des ab dem 1. Januar 1998 geltenden § 143 Absatz 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich nachträglich mitzuteilen.
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Absatz 4 auf Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekannt gemacht worden sind, nicht anzuwenden.
(4) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden.
(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirklichen.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein funktionsfähiger Bereich entsprechend der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt ist.
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169 Absatz 6 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn
- 1.
bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden sollen oder - 2.
der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet.
(4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach § 205 Absatz 4 übertragen werden.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.