Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Okt. 2014 - 13 C 22/14
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihn zum Studium der Zahnmedizin im 2. Fachsemester zuzulassen, mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Sommersemester 2014 festgesetzte Höchstzahl von 69 Studienplätzen für das zweite Fachsemester Zahnmedizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreite. Es stünden keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
3Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen bleibt erfolglos, soweit der Antragsteller sich gegen die im angefochtenen Beschluss erfolgte Anwendung der Saldierungsvorschrift des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW wendet.
4Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin besetzt sind. Das Verwaltungsgericht hat die Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW auch zutreffend angewendet. Danach verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend, wenn die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten wird. Ausgehend von dem eindeutigen Wortlaut der Norm darf die Saldierung auch niedrigere Fachsemester betreffen. Durch die Besetzungszahlen (2. FS: 68, 4. FS: 60, 6. FS: 69, 7. FS: 1, 8. FS: 71, 9. FS: 1, 10 FS.: 67; insgesamt: 337) werden die durch die Zulassungszahlenverordnungen (2. FS: 69, 4. FS: 68, 6. FS: 67, 8. FS: 66, 10. FS: 65, insgesamt 335) festgesetzten Aufnahmekapazitäten des 1. bis 10. Fachsemesters und damit auch die in dem streitbefangenen 2. Fachsemester abgedeckt. Ungenutzte Kapazität verbleibt nicht.
5Soweit der Antragsteller weiter einwendet, die Schwundberechnung sei erneut zum Sommersemester 2014 unter Einbeziehung des Sommersemesters 2013 vorzunehmen, ist dem nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schwundberechnung nach § 2 Abs. 2 KapVO jährlich vorzunehmen ist.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.