Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 21. Apr. 2015 - 9 Nc 4/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e
2Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende sinngemäße Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig zum Studium im Studiengang Medizin (1. klinisches Fachsemester) außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2015 zuzulassen,
4hat keinen Erfolg. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
5Vergabefähige außerkapazitäre Studienplätze für das 1. klinische Fachsemester des Studiengangs Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) kann das Gericht zum SS 2015 nicht feststellen.
6Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2014/2015 in der Fassung der ÄnderungsVO vom 30. Januar 2015 (GV.NRW. 2015, 162, 201) sind die Zulassungszahlen (Auffüllgrenzen) für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin an der WWU Münster zum SS 2015 wie folgt festgesetzt worden:
71. klinisches Fs.: 112
82. klinisches Fs.: 113
93. klinisches Fs.: 112
104. klinisches Fs.: 113
115. u. 6. klin. Fs.: insg. 225. (Summe über alles: 675)
12Dem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 8. April 2015 im Verfahren 9 Nc 1/15 zum Stand 7. April 2015 folgende tatsächliche Einschreibungszahlen/Rückmeldezahlen gegenüber:
131. klinisches Fs.: 100
142. klinisches Fs.: 159
153. klinisches Fs.: 111
164. klinisches Fs.: 125
175. klinisches Fs.: 111 und
186. klin. Fs.: 128. (Summe über alles: 734)
19Die Antragsgegnerin hat dabei darauf hingewiesen, dass für das 1., 3. und 5. klinische Fachsemester mit Blick auf die insgesamt in den höheren Fachsemestern zum SS 2015 vergebenen Studienplätze von der Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW Gebrauch gemacht worden ist.
20Das Gericht hat keinerlei Anlass daran zu zweifeln, dass die zum SS 2015 auszubringenden Studienplätze für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin an der WWU Münster entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 8. April 2015 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen, aus denen insgesamt eine Zahl von 734 tatsächlich in Anspruch genommener klinischer Studienplätze folgt, wird die für die – untereinander saldierungsfähigen und auch hier beanstandungsfrei saldierten, § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW – klinischen Fachsemester insgesamt festgesetzte Aufnahmekapazität von675 um die Zahl 59 und damit um über 8,7 v. H. überschritten. Bei dieser Sachlage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Gesamtkapazität hinaus noch weitere Studienplätze zu vergeben wären. Das gilt gerade auch für das hier verfahrensbetroffene 1. klinische Fachsemester. Die hierfür gegebene tatsächliche Vergabezahl von 100 bleibt zwar in isolierter Sicht unter der normativ bestimmten Auffüllgrenze von 112. Diese Unterschreitung im 1. klinischen Fachsemester wird aber dadurch ausgeglichen, dass in den folgenden höheren klinischen (= 2. bis 6.) Fachsemestern eine saldierungsfähige Überlast von 71 in Anspruch genommener Plätze gegeben ist. Damit verbleibt trotz der – isoliert bestehenden - Unterlast von 12 im 1. klinischen Fachsemester für die höheren klinischen Fachsemester insgesamt eine Überlast von 59.
21Zur Rechtmäßigkeit der Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 13 C 22/14 -.
22Die fehlende Glaubhaftmachung des Vorhandenseins weiterer vergabefähiger klinischer Studienplätze wird im Übrigen auch dadurch verstärkt, dass die von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts in den auf das WS 2014/2015 bezogenen Eilverfahren des betroffenen Studiengangs vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen (vgl. Beiakte zum damaligen Leitverfahren 9 Nc 27/14 - ), die auch das SS 2015 erfassen, bei summarischer Überprüfung keine rechtlichen, methodischen oder gar rechnerischen Fehler haben hervortreten lassen. Aus den vorgelegten Kapazitätsermittlungen für die klinischen Fachsemester im Studienjahr 2014/2015 ergibt sich, dass die Zulassungszahlen aus der patientenbezogenen Aufnahmekapazität (§§ 14, 17 KapVO) abgeleitet worden sind. Rechtliche Bedenken hiergegen und auch gegen diese Methodik zur Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität bestehen nicht. Die dabei maßgeblichen kapazitätsbestimmenden Daten ergeben sich aus den verpflichtend geführten und hier übernommenen Statistiken des Klinikums, dessen Daten keinen Anlass zu Zweifeln bieten.
23Vgl. umfassend etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 – (WWU, Medizin, SS 2013) und vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 – (WWU, Medizin, WS 2013/2014).
24Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsbestätigung des Gerichts mitgeteilten Anforderungen hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht einmal an.
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
