Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Feb. 2016 - 13 B 1165/15
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
1
I.
2Die Antragstellerin begehrt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der Klage 21 K 5926/15 VG Düsseldorf die Aufhebung des Feststellungsbescheids des Antragsgegners vom 3. Dezember 2014 über die Aufnahme einer Fachabteilung Geriatrie mit 60 Betten der beigeladenen St. J. -Krankenhaus T. GmbH in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen. Zugleich begehrt sie mit ihrer beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Verpflichtungsklage 21 K 480/15 eine Neubescheidung ihres Antrags auf Einrichtung einer geriatrischen Abteilung an ihrem Krankenhaus O. „N. von den B. “ mit 60 Betten. Diesen Antrag hatte der Antragsgegner durch Bescheid vom 17. Dezember 2014 abgelehnt.
3Gegen die Aufnahme des St. J. -Krankenhauses hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 5926/15 abgelehnt und dazu ausgeführt, der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil sich der Feststellungsbescheid vom 3. Dezember 2014, jedenfalls soweit der Antragstellerin Drittschutz eingeräumt sei, bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise und auch eine im Übrigen noch vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin ausfalle. Es sei zwar nicht nachvollziehbar, wie der Antragsgegner den Bedarf für das Versorgungsgebiet 4 und insbesondere für den Kreis W. ermittelt habe. Aus einer fehlerhaften Bedarfsanalyse folge aber keine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten. Die Bedarfsanalyse sei in dem auf eigene Planaufnahme gerichteten Verfahren 21 K 480/15 zu prüfen. Ein möglicher Fehler habe sich nicht erkennbar auf die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ausgewirkt.
4Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, der beide Krankenhäuser als gleich geeignet qualifiziert habe, begegne auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Wesentlich für die Auswahlentscheidung sei bezogen auf die sicherzustellende Versorgung das Kriterium der Wohnortnähe. Da das Krankenhaus der Beigeladenen mittig im Kreis W. liege, sei dieses am besten geeignet.
5II.
6Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 21 K 5926/15 weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin fristgerecht dargelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
71. Dass das St. J. -Krankenhaus ebenso wie das Krankenhaus O. „N. von den B. “ zur Deckung des Bedarfs an stationärer geriatrischer Versorgung geeignet ist, mithin bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist, und damit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan erfüllt, hat die Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht durchgreifend in Frage gestellt. Selbst wenn sich das Verhältnis Patient zu Arzt/Pfleger im Krankenhaus der Antragstellerin als geringfügig besser darstellen sollte, was der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2015 einräumt, führt dies nicht zur Annahme, das St. J. -Krankenhaus sei nach Maßgabe der Vorgaben in Ziff. 5.3 des Krankenhausplans NRW 2015 zur bedarfsgerechten geriatrischen Versorgung der Bevölkerung ungeeignet.
8An der Eignung fehlt es auch nicht deshalb, weil es sich um ein kleines Krankenhaus der Grundversorgung handelt. Die Leistungsfähigkeit des St. J1. -Krankenhauses wäre nur dann in Frage zu stellen, wenn das Krankenhaus nicht die für den Betrieb einer geriatrischen Abteilung nach Ziff. 5.3. des Krankenhausplans NRW 2015 erforderlichen Voraussetzungen erfüllte. Dies wird mit dem bloßen Hinweis, es handele sich um ein Krankenhaus der Grundversorgung aber nicht dargetan.
92. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt auch nicht die Annahme, der Feststellungsbescheid sei wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu ihren Gunsten hätte ausfallen müssen. Dazu macht sie geltend, bei einer Gesamtschau der Merkmale „Zusammensetzung des multiprofessionellen Teams", „Struktur des geplanten geriatrischen Versorgungsverbundes" und „Wohnortnähe" könne die Betonung des Kriteriums der Wohnortnähe die Entscheidung zu Gunsten des St. J. -Krankenhauses nicht rechtfertigen. Die medizinische Qualität der von ihrem Krankenhaus geplanten geriatrischen Abteilung sei besser als diejenige des St. J. - Krankenhauses, weil ihre Klinik über diverse Fachabteilungen verfüge und auf physio- und ergotherapeutische Leistungen durch Mitarbeiter der T1. Rehabilitations- und Gesundheits-GmbH zurückgreifen könne, die Standorte in N1. , O1. und H. unterhalte. Auch die ärztliche und pflegerische Ausstattung im Verhältnis zur Patientenzahl sei höher. Vor diesem Hintergrund könne die geringfügig größere Entfernung des Krankenhauses von den Patientinnen und Patienten des westlichen und nördlichen W. Kreisgebiets nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
10Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
11Die gerichtliche Kontrolle der vom Antragsgegner bei gleicher Eignung zu treffenden Auswahlentscheidung hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob dieser bei seiner Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG), von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob er einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für die Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 3 B 77.06 -, juris.
13Dies zu Grunde gelegt, ist die im Ablehnungsbescheid vom 17. Dezember 2014 zum Ausdruck gekommene Entscheidung des Antragsgegners, bei der Auswahlentscheidung der Wohnortnähe ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, nicht zu beanstanden. Die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung ist, wie § 1 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW zeigt, ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers. Dies gilt insbesondere für die Versorgung älterer und hoch betagter Menschen, die auf Grund eingeschränkter Mobilität auf eine gute Erreichbarkeit der stationären Versorgung angewiesen sind. Wegen der spezifischen Bedürfnisse geriatrischer Patienten (Immobilität, Überforderung, besonderer Pflegebedarf) kommt zudem einer sektorenübergreifenden (wohnortnahen) Versorgung eine besondere Bedeutung zu (Ziff. 2.2.2.4 Krankenhausplan NRW 2015, S. 38f.). Diese umfasst den ambulanten Bereich (Ziff. 5.3.1.3 ce) Krankenhausplan NRW 2015, S. 94). All dies trägt zu der vom Land NRW beabsichtigten qualitativen Verbesserung der Organisation der geriatrischen Versorgung bei (Ziff. 5.3.1.3 Krankenhausplan NRW 2015, S. 90).
14Der Begriff der Wohnortnähe wird im Wesentlichen geprägt durch die Entfernung und die zeitliche Komponente zur Überbrückung dieser Entfernung. Nach Ziff. 2.2.1.4 des Krankenhausplans NRW 2015 soll ein Krankenhaus der örtlichen Versorgung für Patientinnen und Patienten in kürzerer Entfernung als 20 km liegen.
15Ausgehend hiervon führt das Beschwerdevorbringen nicht zur Annahme, die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung habe zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen müssen.
16Der Antragsgegner hat im Hinblick auf die angestrebte Versorgung des westlichen und nördlichen Teils des Kreises W. (vgl. Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2015, S. 4) zu Gunsten des St. J. -Krankenhauses berücksichtigt, dass das Krankenhaus mittig im Kreis W. gelegenen ist und deshalb für nahezu alle Einwohner des Nord- und Westkreises in einer Entfernung von 20 km erreichbar ist (vgl. auch Bescheid vom 3. Dezember 2014, S. 4). Dies trifft auf das Krankenhaus O. „N. von den B. “ mit Sitz in N1. nicht zu. Der Antragsgegner hat zudem betont (Bl. 3 der Antragserwiderung vom 7. Mai 2015), nur der Versorgungsverbund des St. J. -Krankenhauses mit seinen vielfältigen Kooperationspartnern spanne einen Verbund über die Gemeinden des Kreises W. , der Versorgungsverbund der Antragstellerin konzentriere seine Versorgungsverbünde demgegenüber auf N1. und den S. -Kreis O1. .
17Erfolglos macht die Antragstellerin geltend, das Krankenhaus O. „N. von den B. “ sei von Bewohnern des westlichen Kreisgebietes nahe der holländischen Grenze in etwa 20- bis 25-minütiger Autofahrt erreichbar. Der zeitlichen Erreichbarkeit kann allenfalls dann Bedeutung beigemessen werden, wenn die Anfahrt zum Krankenhaus der Beigeladenen trotz geringerer Entfernung genauso lange oder noch länger dauern würde als die Anfahrt zum Krankenhaus der Beigeladenen. Dies wird von der Antragstellerin aber nicht dargetan.
18Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners muss auch nicht deshalb zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen, weil sich geriatrische Patientinnen und Patienten im Krankenhaus der Beigeladenen auf Transporte zu anderen Kliniken einstellen müssen. Der Krankenhausplan NRW 2015 verlangt das Vorhandensein anderer Fachdisziplinen am Standort der Fachabteilung Geriatrie nicht, weil primär die geriatrische Grundversorgung sichergestellt werden soll und Patienten der Fachabteilung Geriatrie regelmäßig nicht (mehr) akut behandlungsbedürftig durch ein anderes Fachgebiet sind (vgl. Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2015, Bl. 4). Nach den Ausführungen des Antragsgegners ist zudem davon auszugehen, dass eine kurzfristig erforderlich werdende fachärztliche Versorgung geriatrischer Patienten des St. J. Krankenhauses angemessen insbesondere durch das 4,5 km entfernte Allgemeine Krankenhaus W. , das Kooperationspartner sei, sichergestellt werden könne (Widerspruchsbescheid Bl. 4 und 5).
193. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht auch keine Veranlassung, im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung ausnahmsweise von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 16 Abs. 5 KHGG NRW abzuweichen. Die Antragstellerin ist auch ohne ausgewiesene Fachabteilung „Geriatrie“ berechtigt, geriatrische Frührehabilitation gem. OPS 8.550 anzubieten. Substantiierte Anhaltspunkte für die Annahme, sie habe bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen erheblichen Rückgang der geriatrischen Patienten zu erwarten, weil diese das Krankenhaus der Beigeladenen aufsuchen, hat sie nicht beigebracht. Die Annahme ist auch nicht zwingend, da nicht auszuschließen ist, dass Patienten das Krankenhaus der Antragstellerin wegen der dort vorgehaltenen Fachabteilungen gleichwohl bevorzugen. Da es unbestritten an geriatrischen Angeboten im Kreis W. fehlt, besteht schließlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheids.
204. Soweit die Antragstellerin ergänzend auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweist, genügt dies nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Feb. 2016 - 13 B 1165/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Feb. 2016 - 13 B 1165/15
Referenzen - Gesetze
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.