Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Jan. 2019 - 13 A 888/18.A
Gericht
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. , L. , wird abgelehnt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Februar 2018 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
21. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben den zur Begründung ihres Zulassungsantrags allein angeführten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
3Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
4Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 – 13 A 2901/17.A –, juris, Rn. 3, vom 14. Juli 2017 – 13 A 1519/17.A –, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 – 13 A 1222/16.A –, juris, Rn. 4, m.w.N.
5Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt zudem nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
6Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 – 13 A 2901/17.A –, juris, Rn. 5, und vom 20. Juni 2016 – 13 A 2789/15.A –, juris, Rn. 3 f., m.w.N.
7Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 14. März 2018 nicht. Weiterer den Zulassungsantrag begründender Vortrag ist ausgeblieben und nunmehr ausgeschlossen, nachdem die Antrags- und Darlegungsfrist aus § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG mit Ablauf des 28. März 2018 verstrichen ist.
8a) Mit dem Zulassungsvorbringen wird schon nicht aufgezeigt, dass die durch die Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Fragestellung,
9„ob die nach dem Tarakhel-Urteil des EGMR vom 4. November 2014 ergangene allgemeine Erklärung Italiens, alle Familien mit Kindern würden im Falle einer Rückkehr nach den Dublin-Regeln zusammenbleiben und familien- beziehungsweise kindgerecht untergebracht (Garantieerklärung), die individuelle Zusicherung nach der Maßgabe der Tarakhel-Entscheidung ersetzt,“
10in dieser Allgemeinheit mit der Durchführung eines Berufungsverfahrens sinnvoll geklärt werden könnte.
11Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem durch die Kläger angeführten Urteil vom 4. November 2014 in der Rechtssache „Tarakhel“ in der im Dublin-Verfahren beabsichtigten Überstellung einer aus Afghanistan stammenden Familie mit sechs zwischen 1999 und 2012 geborenen minderjährigen Kindern aus der Schweiz nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK gesehen. Wie aus den Gründen dieses Urteils hervorgeht, ist der Gerichtshof dabei seinerzeit in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien nicht jegliches Überstellen von Asylbewerbern in dieses Land verhinderten, die dem Gerichtshof vorliegenden Tatsachen und Informationen aber ernstliche Zweifel an der Kapazität des Aufnahmesystems begründeten. Es könne daher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine erhebliche Zahl von Asylbewerbern keine Unterkunft finde oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder sogar in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht werde. Eine Abschiebung der als besonders schutzbedürftig erachteten Beschwerdeführer sei auf dieser Grundlage nur dann zulässig, wenn die Schweizer Behörden über eine individuelle Zusicherung Italiens verfügten, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht würden, die dem Alter der Kinder entsprächen, und dass die Familieneinheit erhalten bliebe.
12Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – Beschwerde Nr. 29217/12 –, NVwZ 2015, 127 (131), Ziffern 120 und 115.
13Zugleich hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Schweizer Behörden im konkreten Fall keine ausreichenden Kenntnisse hinsichtlich der zu erwartenden Behandlung der Beschwerdeführer in Italien besaßen. Zwar habe die italienische Regierung mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Italien in einer vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Einrichtung untergebracht würden. Es gebe aber keine detaillierten und zuverlässigen Informationen über die materiellen Bedingungen in der Unterkunft und die Erhaltung der Familieneinheit.
14Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – Beschwerde Nr. 29217/12 –, NVwZ 2015, 127 (131), Ziffer 121.
15Demgegenüber hat der Gerichtshof in jüngeren Entscheidungen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine in der Rechtssache „Tarakhel“ getroffenen Feststellungen zu den Aufnahmebedingungen in Italien sowie seine in rechtlicher Hinsicht herausgearbeiteten Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Überstellung im Dublin-Verfahren auch bei drohenden Abschiebungen von Familien mit minderjährigen Kindern eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneint. Im Einzelnen hat sich der Gerichtshof dabei neben den weiteren Umständen des jeweiligen Einzelfalls u.a. auch darauf gestützt, dass Italien in Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache „Tarakhel“ mit mehreren Rundschreiben an die Dublin-Einheiten der Mitgliedstaaten mitgeteilt hatte, dass man die allgemeine Garantie abgebe, Familien mit minderjährigen Kindern bei Überstellungen im Dublin-Verfahren nach Italien dort in familiengeeigneten Unterkünften unter Wahrung der Familieneinheit unterzubringen, welche für solche Familien reserviert seien.
16Vgl. etwa EGMR Entscheidungen vom 4. Oktober 2016 – Beschwerde Nr. 30474/14 – „Jihana Ali und andere“, Ziffer 34, und vom 4. Oktober 2016 – Beschwerde Nr. 32275/15 – „M.A.-M. und andere“, Ziffer 27.
17Zuletzt hat sich der Gerichtshof in diesem Zusammenhang zudem mit der Frage befasst, ob die durch Italien abgegebenen Garantien in der Überstellungspraxis hinreichend belastbar sind. Die diesbezüglich im konkreten Verfahren durch die Beschwerdeführer erhobenen und anhand konkreter Fallbeispiele belegten Einwände hat der Gerichtshof dort aber in quantitativer Hinsicht nicht als derart gravierend eingestuft, dass angenommen werden könnte, diese Garantien seien per se nicht verlässlich.
18Vgl. EGMR, Entscheidung vom 15. Mai 2018 – Beschwerde Nr. 67981/16 – „H. und andere“, Ziffer 21.
19Wie sich den angeführten Entscheidungen entnehmen lässt, misst der Gerichtshof den hiernach durch Italien abgegebenen allgemeinen Garantien zur Unterbringung im Dublin-Verfahren überstellter Familien mit minderjährigen Kindern, auf die die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag (wohl) Bezug nehmen, eine mitunter entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Frage nach einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bleibt indes auch nach diesen Entscheidungen von einer Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls, namentlich der aktuellen Aufnahmesituation für Asylbewerber in Italien, der die Überstellung begleitenden Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden und der Belastbarkeit erteilter Zusicherungen abhängig. Die durch die Kläger mit ihrer Fragestellung erstrebte Klärung lässt sich daher nicht losgelöst von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls mit der Durchführung eines Berufungsverfahren erreichen.
20b) Im Übrigen fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung im Hinblick auf die mit der formulierten Fragestellung in tatsächlicher Hinsicht verbundene Behauptung, die Aufnahmesituation für Asylsuchende in Italien habe sich zwischenzeitlich – auch gegenüber den jüngeren Entscheidungen des Gerichtshofs – derart verschlechtert, dass bei der Überstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern im Dublin-Verfahren trotz der allgemeinen Garantieerklärung(en) stets mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei, wenn nicht vor der Überstellung eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden vorliege, dass die Betroffenen nach ihrer Ankunft in Italien unter Wahrung der Familieneinheit familien- bzw. kindgerecht untergebracht werden.
21Die insoweit nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung eines Klärungsbedarfs setzte insbesondere eine Auseinandersetzung mit den in Italien gegenwärtig bestehenden Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gerade im Hinblick auf die Behandlung von Familien mit minderjährigen Kindern sowie den konkreten Inhalt und die tatsächliche Belastbarkeit der nach der Auffassung der Kläger nicht ausreichenden allgemeinen Garantieerklärung(en) voraus. Dabei wäre unter Anführung entsprechend aussagekräftiger Erkenntnismittel aufzuzeigen, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien für Familien mit minderjährigen Kindern im Fall einer Überstellung nicht den Anforderungen des Art. 3 EMRK genügen und auch die allgemeine(n) Garantieerklärung(en) Italiens keinen hinreichenden Schutz vor einer die Rechte aus Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung bieten.
22Diesen Darlegungsanforderungen ist nicht schon damit Genüge getan, dass die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen allein ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Oktober 2017 anführen und stellenweise – einschließlich der dort indirekt wiedergegebenen Erkenntnismittel – im Wortlaut wiedergeben. Die zitierte erstinstanzliche Entscheidung,
23vgl. VG Hannover, Urteil vom 12. Oktober 2017 – 3 A 4622/17 –, juris,
24verhält sich nämlich schon nicht spezifisch zu der hier aufgeworfenen Frage der Aufnahmebedingungen für Familien mit minderjährigen Kindern und insbesondere nicht zu der Belastbarkeit der durch Italien an die übrigen Mitgliedstaaten übermittelten Garantieerklärungen für deren Behandlung. Vielmehr nimmt das Verwaltungsgericht Hannover in einem generellen Sinne sog. systemische Mängel des italienischen Aufnahmesystems für Asylbewerber im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO an und überträgt das der „Tarakhel“-Entscheidung des Gerichtshofs entnommene Erfordernis einer individuellen Zusicherung auch auf die Abschiebung alleinstehender Erwachsener. Im Übrigen weicht die dabei durch das Verwaltungsgericht Hannover zugrunde gelegte Beurteilung der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in ihrer Generalität nicht nur von der in dem hier angefochtenen Urteil zugrunde gelegten bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats,
25vgl. hierzu insbesondere OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2016 – 13 A 2302/15. A –, juris, und vom 18. Juli 2016 – 13 A 1859/14.A –, juris, jeweils Rn. 41 ff.,
26sondern auch von der ständigen Rechtsprechung des für das Land Niedersachen zuständigen Oberverwaltungsgerichts ab,
27vgl. zuletzt etwa Nds. OVG, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 10 LB 167/18 –, juris, Rn. 39 ff.,
28so dass auch unter diesem Gesichtspunkt allein mit der Zitierung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover noch kein zur Zulassung der Berufung führender grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt ist.
292. Aus diesen Gründen bot auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.