Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Nov. 2013 - 13 A 455/13
Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die angesetzte Schwundquote rechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Vorbringen der Klägerin, die Datenbasis müsse verbreitert werden, überzeugt nicht. Die geforderte Einbeziehung von zehn Fachsemestern ist hier erfolgt. Dies entspricht der Regelstudienzeit im Studiengang Zahnmedizin. Weiterhin meint die Klägerin, in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors müssten weitere Zeiträume einbezogen werden, zugrundezulegen seien sieben statt fünf Stichprobensemester. Dem ist nicht zu folgen.
5Der Senat hat bereits in den Eilverfahren, die die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2009/2010 betrafen, die Schwundberechnung mit näherer Begründung gebilligt.
6Beschluss vom 15. April 2010 - 13 C 133/10 u. a. -, juris, Rn. 28 ff.
7Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, gibt es auch nicht nur einen absolut richtigen Schwundausgleichsfaktor. Ziel der Überprüfungstatbestände der § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Weder der Kapazitätsverordnung noch dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung und ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Wegen des im Übrigen prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden.
8Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 - 13 B 1446/12 u. a. -, juris, Rn. 4, vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 u. a. -, juris, Rn. 19, vom 31. Juli 2010 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 44, und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris, Rn. 4.
9Der Senat hat auch bereits mehrfach entschieden, dass ausgehend hiervon eine Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell akzeptabel ist, als sie sich – im Studiengang Zahnmedizin – auf zehn Fachsemester und fünf Stichprobensemester erstreckt. Die Grundlage für die Prognose der künftigen Entwicklung der Studentenzahlen in höheren Semestern wird durch eine Betrachtung von vier Semesterübergängen an Stelle von – wie auch hier geforderten – sechs nicht weniger repräsentativ oder gar ungeeignet. Dass die Einbeziehung weiterer Semester in die Ermittlung des Schwundfaktors grundsätzlich eine höhere Richtigkeitsgewähr des prognostizierten Ergebnisses gewährleistet, mit der Folge, dass sie von Rechts wegen geboten wäre, ist ebenso wenig erkennbar. Demgegenüber bietet die Berechnungsmethode mit fünf Stichprobensemestern den Vorteil einer zeitnahen und damit hinreichend aktuellen Prognosebasis. Die Berücksichtigung von fünf Stichprobensemestern ist auch dann nicht zu gering, wenn die Hochschule den Studiengang nur jährlich anbietet. Die Schwundquotenbildung beruht auf der Fiktion, dass sich die frühere Entwicklung des Studentenbestandes eines Beobachtungszeitraums wiederholt und ein im Verlauf des Studiums geringer werdender Ausbildungsaufwand mit einem erhöhten Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert werden kann. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass das Schwundverhalten der Studierenden maßgeblich davon abhängt, ob der Studiengang jährlich oder halbjährlich angeboten wird.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 ‑ 13 B 1446/12 u. a. -, juris, Rn. 6, m.w.N., und vom 15. April 2010 - 13 C 133/10 u. a. -, juris, Rn. 31.
11Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung sowie nach erneuter Würdigung der Rechtsprechung anderer Obergerichte fest. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Überschreitung des weiten Regelungsermessens lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.
12Der Hinweis der Klägerin auf die Verzerrungen und Unsicherheiten, die sich aus der Umstellung von der semesterlichen auf die jährliche Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin ergeben hätten, rechtfertigt schon deshalb nicht die Einbeziehung von zwei weiteren Stichprobensemestern, weil auch dann weiterhin Zahlen aus beiden Systemen in die Berechnung eingingen. Im Übrigen ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar, warum die organisatorischen Umstellungen das Schwundverhalten verändert haben sollten. Das Argument, angesichts sprunghafter Veränderungen bei der Schwundquote sei die Datenbasis zu verbreitern, überzeugt ebenfalls nicht. Geboten ist eine Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten. Dieses Ziel gebietet es nicht, die Zahl der Stichprobensemester so zu bestimmen, dass die Schwundquote rechnerisch möglichst stabil bleibt. Angesichts der geringen Studentenzahlen im Studiengang Zahnmedizin wirken sich bereits geringfügige Zu- und Abgänge erheblich auf die Schwundquote aus. Ihrer absoluten Höhe nach sind sie aber weder erläuterungsbedürftig noch lassen sie darauf schließen, dass die Beklagte schwundfremde Faktoren berücksichtigt haben könnte. Entsprechendes wird auch mit dem Zulassungsantrag nicht geltend gemacht. Außerdem ist nicht erkennbar, warum ausgerechnet sieben Stichprobensemester eine bessere Prognose ermöglichen sollten.
13Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend macht, er könne sich an die letzte mündliche Verhandlung in einem Hochschulzulassungsverfahren beim erkennenden Gericht kaum noch erinnern und ihm sei auch keine sonstige Berufungsentscheidung aus den letzten 20 Jahren bekannt, ist damit kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Auch mit dem Vortrag, der Kapazitätsrechtsstreit werde fast ausschließlich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgetragen, wird keine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache dargetan. Im Übrigen folgt die Verlagerung der Kapazitätsüberprüfung in das Eilverfahren aus der Natur der Sache. Der effektive Rechtsschutz wird dadurch nicht beeinträchtigt, weil aus verfassungsrechtlichen Gründen schon im Eilverfahren eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten ist,
14vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112,
15und auch stattfindet.
16Die Frage, „wie weit das Regelungsermessen des Verordnungsgebers bei dem Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors reicht, ob insbesondere bei sprunghaften Veränderungen des Schwundausgleichsfaktors nicht die Datenbasis verbreitert werden muss, wobei vorliegend noch zu berücksichtigen ist, dass in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors sowohl der Zeitraum, in welchem der Beklagte semester-lich im Studiengang Zahnmedizin zugelassen hat, als auch der Zeitraum nach Umstellung auf die Jahreszulassung (zum Wintersemester) eingegangen ist“, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin legt schon nicht dar, aus welchen Gründen diesen Fragen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen soll. Im Übrigen lassen sie sich nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
18Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.