Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Jan. 2019 - 13 A 3123/17.A

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2019:0110.13A3123.17A.00
bei uns veröffentlicht am10.01.2019

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Oktober 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


Gründe:

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung


(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Bewei

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bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Kläger auf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2018 - 20 ZB 17.30931

bei uns veröffentlicht am 06.03.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Kläger auf

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Apr. 2017 - 3 L 69/17

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Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 30. Januar 2017 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 De

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt sind.

1. Die Kläger werfen als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf,

„ob aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen im Irak die Rahmenbedingungen für Familien mit minderjährigen Kindern eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen können [gemeint wohl: kann]“.

Die Beantwortung dieser Frage rechtfertigt die Durchführung eines Zulassungsverfahrens nicht, denn die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Frage nicht dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylG, RdNrn. 592, 607 und 609 zu § 78). Zwar ist das Verwaltungsgericht ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. In seinem Urteil vom 28. Juni 2011 im Verfahren Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich (Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681) stellt der EGMR jedoch klar, dass in Abschiebungsfällen nur zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergibt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (Rn. 218). Zugleich weist der EGMR darauf hin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des EGMR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (Rn. 278).

Die Ausführungen der Kläger hierzu sind jedoch nicht geeignet, substantiiert die Einschätzung des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts, dass Familien wie die der Kläger im Falle der Rückkehr in den Irak im Allgemeinen nicht auf so schwierige humanitäre Bedingungen treffen, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Betracht ziehen zu können (vgl. S. 9/10 des Bescheides, Bl. 137/138 d.A.), mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu hinterfragen. Soweit eine Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung auch auf ganze Bevölkerungsgruppen bejaht wird (BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris), ist aus der Darlegung der Kläger nicht ersichtlich, warum dies im Falle von Familien mit minderjährigen Kindern im Irak zutreffen sollte. Denn ihre Darlegungen beschränken sich insoweit auf die Schilderung der schlechten humanitären Bedingungen im Irak für die Bevölkerung im Allgemeinen. Die aufgeworfene Frage ist im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig, weil die Kläger mit der Konversion des Klägers zu 1) vom schiitischen zum sunnitischen Glauben und dem daraus resultierenden Fehlen eines unterstützungsbereiten sozialen oder familiären Netzwerks sowie auf die Erkrankung des Klägers zu 5) an einem Ventrikelseptumdefekt individuelle Umstände geltend machen, welche sie aus dem genannten Personenkreis herausheben. Ob solche individuellen Umstände zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote führen, ist aber einer grundsätzlichen Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof in einem Berufungsverfahren entzogen. Ein besonderer Behandlungsbedarf geht aus dem vorgelegten ärztlichen Attest (Bl. 52 d. VG-Akte) im Übrigen nicht hervor.

2. Mit dem Vortrag, dass das Erstgericht sich nicht damit befasst habe, dass die Kläger zu 1) und 2) unterschiedlichen Glaubens seien (sunnitische bzw. schiitische Konfession) und es daher im Falle ihrer Rückkehr in eine andere als ihre Heimatregion zu Konflikten kommen könne, ist kein Zulassungsgrund benannt oder dargelegt worden. Der Sache nach üben die Kläger Kritik an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass ihnen im Herkunftsland eine zumutbare Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG (interner Schutz) zur Verfügung steht, die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch beim subsidiären Schutz und darüber hinaus auch bei der Frage des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu prüfen ist. Mit diesem Vorbringen werden aber allenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufgeworfen, die im Asylprozess gemäß § 78 Abs. 3 AsylG nicht als Zulassungsgrund zur Verfügung stehen.

3. Soweit die Kläger schließlich unter Vorlage eines Haftbefehls im Berufungszulassungsverfahren geltend machen, dass dem Kläger zu 1) aufgrund dessen im Falle der Rückkehr in den Irak eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe, ist schon nicht dargelegt, welcher Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG darin zu sehen sein soll. Im Übrigen wäre eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage nach der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Erstgerichts im Folgeverfahren (§ 71 AsylG) geltend zu machen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72). Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 7).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob in der Ukraine (ehemalige) Mitglieder der „Partei der Regionen“, die „in hervorgehobener Stellung“ gegen die damalige Regierung gerichtete Demonstrationen und Aufstände veranstaltet haben, aktuell als Oppositionelle bzw. Regimegegner politisch verfolgt werden oder ob dies für den Kläger zu 1) als „vormaliges in der Funktion hervorgehobenes“ Parteimitglied mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Dem zweiten Teil der Frage, der ausschließlich das individuelle Verfolgungsschicksal des Klägers zu 1) betrifft, fehlt es bereits an einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Der erste Teil der Frage, dem die Behauptung zu entnehmen ist, dass alle (ehemaligen) Mitglieder der „Partei der Regionen“, die „in hervorgehobener Stellung“ an der Organisation von Demonstrationen und Aufständen mitgewirkt haben, politisch verfolgt werden, ist unzureichend dargelegt. Die Antragsbegründung hat schon nicht näher erläutert, welche „hervorgehobene“ Rolle der Kläger zu 1) bei diesen Aktivitäten oder in der Partei gespielt hat, der er erst Mitte 2013 beigetreten ist. Nicht ansatzweise hat sie sich damit auseinandergesetzt, dass das Verwaltungsgericht das vom Kläger zu 1) vorgetragene Verfolgungsgeschehen als zum Teil nicht schlüssig, lebensfremd, detailarm, widersprüchlich, gesteigert und aus weiteren Gründen insgesamt als nicht glaubhaft erachtet hat, und somit davon ausgegangen ist, dass er unverfolgt ausgereist ist. Dasselbe gilt für die vom Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG übernommene und durch verschiedene Erkenntnisquellen belegte behördliche Einschätzung, dass die Kläger im Hinblick auf die aktuellen rechtsstaatlichen Verbesserungen aufgrund von Reformen in den Sicherheitskräften und der Justiz innerstaatlichen Schutz gegen die behaupteten Verfolgungen und Bedrohungen in Anspruch nehmen könnten und es keine Hinweise auf mittelbar staatlich zu verantwortende Repressionen Dritter gibt. Hiermit ist die von den Klägern aufgeworfene Frage implizit verneint. Dem haben die Kläger durch den pauschalen Hinweis auf nicht benannte „Internetpublikationen“ zu Selbstmorden von Janukowytsch-Anhängern bzw. Parteigängern und deren angeblicher (geheim-)polizeilicher Verfolgung substantiell nichts entgegengesetzt. Für eine den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende tatsächliche und rechtliche Erläuterung genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1993 -3 B 105/92 - Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 11 = juris Rn. 3, 5 zum Begriff des Darlegens). Vielmehr ist durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffen, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG NW, B.v. 28.8.2017 - 13 A 2020/17.A – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 4.8.2017 – 11 ZB 17.30814 – juris Rn. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 30. Januar 2017 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 30. Januar 2017 hat keinen Erfolg.

2

1. Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

3

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).

4

Hieran gemessen wird die Zulassungsschrift der Kläger den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht.

5

a. Die Antragsschrift wirft zunächst die Frage auf, "ob Flüchtlingen aus Syrien - wie den Klägern - im Falle ihrer Rückkehr dorthin allein aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt beachtlich wahrscheinlich politische Verfolgung droht oder ob individuelle Gründe hinzutreten müssen".

6

Die Kläger halten diese Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig und berufen sich zur Begründung auf den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 (- 3 ZKO 638/16 -, juris), wonach - abweichend von der vorliegend durch das Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - davon auszugehen sei, dass nach Syrien zurückkehrende bzw. rückgeführte Asylantragsteller allein wegen ihrer illegalen Ausreise und ihrem Verbleib im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einlasskontrollen Eingriffe im Sinne des § 3 a Abs. 1 und 1 AsylG drohten (vgl. in diesem Sinne auch: OVG LSA, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris Rn. 24 ff.; HessVGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -, juris Rn. 7).

7

In aller Regel indiziert eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung e i n e s a n d e r e n als des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 -, juris Rn. 15; Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz [GK-AsylG], 110. Ergänzungslieferung, November 2016, § 78 Rn. 107). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn d a s  a n g e g a n g e n e Oberverwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Tatsachenfrage - wie hier - bereits entschieden hat. Eine grundsätzliche Bedeutung ist in diesem Fall nicht anzunehmen, wenn beide Oberverwaltungsgerichte die aufgeworfene Tatsachenfrage übereinstimmend beantwortet haben. Auch bei divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung gilt dies jedenfalls, wenn sich das angegangene Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit der Bewertung des Erkenntnismaterials zu einer bestimmten Tatsachenfrage durch das andere Oberverwaltungsgericht auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 1996 - 2 BvR 2409/95 -, juris). Denn in diesen Fällen fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Tatsachenfrage, zumal das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Tatsachenfragen nichts beitragen kann, da eine höchstrichterliche Klärung in diesen Fällen in aller Regel weder möglich noch erforderlich ist. Deshalb begründet insbesondere eine abweichende Tatsachenfeststellung oder -würdigung durch ein anderes Berufungsgericht für sich allein keinen weiteren Klärungsbedarf (vgl. GK-AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 147 f. m.w.N.).

8

Von vornherein ist nicht die Grundsatzzulassung, sondern allein die Divergenzzulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnet, wenn ein Verwaltungsgericht in einer "prinzipiellen" Tatsachenfrage bei im Kern unveränderten tatsächlichen Verhältnissen der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Klärung der Tatsachenfrage nicht folgt. Andererseits kommt bei Tatsachenfragen eine Divergenzzulassung dann nicht mehr in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht nur unwesentlich geändert haben und die Rechtsprechung des Berufungsgerichts deshalb als überholt anzusehen ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. März 1976 - VII B 22.76 -, juris; Beschluss vom 23. März 2009 - 8 B 2.09 -, juris). Insbesondere im Bereich von Tatsachenfragen ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Verbindlichkeit einer grundsätzlichen Aussage unter dem Vorbehalt der Änderung der Sachlage steht, der Grundsatz also Geltung nur für die ihm zugrunde gelegte tatsächliche Erkenntnislage beansprucht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 5 UZ 2128/96.A -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 11 LA 471/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 14 A 2788/94.A -, juris).

9

Von einer solchen Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ist hier hinsichtlich des Urteils des Senats vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) auszugehen.

10

Die genannte Entscheidung ging aufgrund der damals bestehenden Situation davon aus, dass ein Asylantragsteller wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seinem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht sei. Die in diesen Fällen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr schlussfolgerte der Senat aus mehreren Gründen, nämlich (1.) der Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebungstopps im April 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben worden waren, (2.) der umfassenden Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste, (3.) der Eskalation der innenpolitischen Situation in Syrien seit März 2011 sowie (4.) dem Umgang der syrischen Behörden in Syrien insbesondere seit Beginn des Jahres 2012 mit Personen, die aus Sicht der syrischen Behörden verdächtig gewesen seien, die Opposition zu unterstützen. Unter Auswertung der seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ging der Senat in der Gesamtschau davon aus, dass der syrische Staat infolge einer sämtliche Lebensbereiche umfassenden autoritären Struktur und seiner totalitären Ausrichtung in so hohem Maße unduldsam gewesen sei, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland als Ausdruck einer von seiner Ideologie abweichenden illoyalen Gesinnung angesehen und zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen genommen habe.

11

Seither haben sich jedoch nachhaltige Veränderungen der politischen und militärischen Verhältnisse ergeben (ebenso: SaarlOVG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 24), wie sich nicht nur der dichten Presseberichterstattung, sondern auch einer Reihe von Berichten und Stellungnahmen verschiedener Organisationen entnehmen lässt (etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe "Syrien: Umsetzung der Amnestien" vom 14. April 2015; vierte aktualisierte Fassung der "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015; Bericht der Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada [Immigration and Refugee Board of Canada] vom 19. Januar 2016; Amnesty Report 2016 vom 24. Februar 2016). Auf Basis dieser und anderer aktuell zur Verfügung stehender Erkenntnismittel geht die obergerichtliche Rechtsprechung derzeit davon aus, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen (so BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris Rn. 70; ähnlich SaarlOVG, Urteil vom 2. Februar 2017, a.a.O., Rn. 30), bzw. sind der Auffassung, dass zwischenzeitlich auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben (in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris Rn. 40; hierauf ebenfalls hinweisend, aber letztlich offen lassend: OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 50 ff.).

12

Bei dieser Sachlage ist die Entscheidung des Senats vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) als überholt anzusehen, weshalb eine Zulassung wegen Divergenz ausscheidet und allein die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen neuerlichen Klärungsbedarfs in Betracht kommt.

13

Dem von den Klägern angeführten Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 (a. a. O.) kommt allerdings im Rahmen der Grundsatzzulassung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG schon deswegen die Indizwirkung divergierender obergerichtlicher Entscheidungen nicht zugute, weil das Thüringer Oberverwaltungsgericht darin die von den Klägern aufgeworfene Frage zur Rückkehrgefährdung syrischer Staatsangehöriger nicht ausdrücklich beantwortet hat. Vielmehr hat das Gericht mit dem o. g. Beschluss den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung mangels zureichender Darlegung des Berufungszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung abgelehnt mit der Folge, dass das eine Rückkehrgefährdung bejahende Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. Juli 2016 (Az: 1 K 20204/16 Me) rechtskräftig geworden ist.

14

Es ist deshalb vorliegend allein anhand der vorgetragenen Gründe darüber zu befinden, ob der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben ist.

15

Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt allerdings eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (GK-AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 611). Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (SächsOVG, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 5 A 553/15.A -, juris Rn. 6).

16

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Die Kläger haben sich mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismaterial und den konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Rückkehrgefährdung syrischer Staatsangehöriger weder im Hinblick auf die allgemeine Gefährdungslage noch unter dem Gesichtspunkt evtl. zu berücksichtigender individueller Gründe auseinandergesetzt. Die Bezugnahme auf eine vermeintlich divergierende obergerichtliche Rechtsprechung reicht insoweit nicht aus.

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b. Die Antragsschrift wirft weiter die Frage auf, "ob rückkehrende syrische Männer im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige und Reservisten bis zum Alter von 54 Jahren), die sich durch die Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben, bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung durch den syrischen Staat in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung droht".

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Soweit sich die Kläger zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage allein auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2016 (Az.: 21 B 16.30372, juris) berufen, werden sie ihren Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht gerecht. In der zitierten Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass einem 31-jährigen syrischen Reservisten im Falle der Rückkehr in die Arabische Republik Syrien in Anknüpfung an eine ihm wegen der Ausreise trotz Militärdienstpflichtigkeit (unterstellte) oppositionelle Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter drohe. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Auseinandersetzung mit einer Vielzahl aktuell zur Verfügung stehender Erkenntnismittel und unter Hinweis auf die vorliegend bestehenden Besonderheiten zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger zu 1. eine derartige Gefahr nicht drohe. Zur Begründung weist das Gericht zum einen darauf hin, dass die Kläger zuletzt in einem von Kurden kontrollierten Gebiet gelebt hätten. Den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln lasse sich entnehmen, dass die syrische Armee in diesen Gebieten nicht rekrutiere. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger zu 1. mit seiner Ausreise der Militärpflicht entzogen habe. Zum anderen sei der Kläger zu 1. bereits 48 Jahre und habe damit das Alter überschritten, in dem alle Männer nach Ableistung ihres Grundwehrdienstes als Reservisten geführt würden. Das Verwaltungsgericht geht hierbei - wie im Übrigen auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 12. Dezember 2016 (a.a.O.) - davon aus, dass die allgemeine Wehrpflicht in Syrien lediglich bis zum Alter von 42 Jahren bestehe. Mit diesen durch das Gericht vorliegend festgestellten Besonderheiten setzen sich die Kläger nicht weiter auseinander.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

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III. Der Prozesskostenhilfeantrag war gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO mangels Erfolgsaussichten aus den vorstehenden Gründen abzulehnen.

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IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.