Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. März 2014 - 12 B 218/14


Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragssteller habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs für sein Begehren,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Klage des Antragstellers 15 K 4314/13 für das von ihm seit dem Sommersemester 2012 betriebene Studium „Bachelor of Science, Energieinformatik" an der I. S. X. Leistungen nach dem BAföG zu gewähren,
5nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO),
6ist auch im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden.
7Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller Ausbildungsförderung ab dem Wintersemester 2013/2014 - seinem fünften Fachsemester - nicht mehr beanspruchen kann, weil er einen den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG entsprechenden Eignungsnachweis nicht vorgelegt hat.
8Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule vom fünften Fachsemester an nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat
9- 10
1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
- 12
2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
- 14
3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die (formgerechte) Leistungsbescheinigung der S. X. vom 17. Januar 2014 als Nachweis im Sinne der - hier allein in Betracht kommenden - Nrn. 2 und 3 der Vorschrift nicht taugt, weil das darin angegebene Datum (18. September 2013), an dem der Antragsteller die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, bereits dem fünften Fachsemester zuzuordnen ist, welches mit dem 1. September 2013 begann. Diese Würdigung steht im Einklang mit der im angefochtenen Beschluss herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der in den vorgenannten Regelungen verwendete Begriff des „jeweils erreichten Fachsemesters“ dahin auszulegen ist, dass darunter in der Regel das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester zu verstehen ist.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 5 C 50.88 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 14, juris, m. w. N. zur st. Rspr.; zustimmend Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 48 Rn. 18.
17Der Versuch des Antragstellers, auf der Grundlage dieser Rechtsprechung einen sein Begehren stützenden Ausnahmefall zu konstruieren, schlägt fehl. Von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangenen Semesters ist ausnahmsweise lediglich abzuweichen, wenn die Leistungsbescheinigung erst zu einem Zeitpunkt ausgestellt wird, in dem der Auszubildende die üblichen Leistungen auch des laufenden Semesters bereits vollständig erbracht hat; in diesem Fall (nur) ist „jeweils erreichtes Fachsemester“ dasjenige Fachsemester, in dem sich der Auszubildende gerade befindet.
18Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 - 5 C 34.85 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 11, juris, vom 13. Oktober 1983 - 5 C 10.81 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 6, juris, vom 11. August 1983
19- 5 C 48.81 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 5,juris, und vom 4. Juni 1981 - 5 C 65.79 -, BVerwGE 62, 253, juris; Beschluss vom 14. Oktober 1987
20- 5 B 21.86 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 9,
21juris.
22Auf das Vorliegen einer solchen Konstellation kann sich der Antragsteller ersichtlich nicht berufen; denn der Leistungsbescheinigung vom 17. Januar 2014 ist gerade nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits die üblichen Anforderungen des - seinerzeit laufenden - fünften Semesters erfüllt hätte.
23Die Auffassung des Antragstellers, für die Rechtzeitigkeit der Leistungserbringung sei es unschädlich, wenn der Auszubildende Prüfungen erst nach Ablauf des maßgeblichen Fachsemesters ablege, sofern damit Leistungen „abgefragt“ würden, die diesem Fachsemester „zuzuordnen“ seien, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 sowie des Satzes 3 BAföG nicht haltbar. Wenn der Gesetzgeber zum notwendigen Inhalt eines Eignungsnachweises erklärt, dass bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters bestimmte Leistungen „erbracht“ bzw. Leistungspunkte „erworben“ worden sind, setzt dies bei prüfungsabhängigen Leistungen begriffsnotwendig voraus, dass der Auszubildende die zugehörige Prüfung bereits innerhalb dieses zeitlichen Rahmens bestanden hat. Denn erst die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum nachweislichen Erbringen der Leistung; Entsprechendes gilt für den Erwerb von Leistungspunkten.
24Soweit der Antragsteller die zutreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG aufgreift - nach dieser Vorschrift gelten die Nachweise als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind - und meint, die dieser Norm zugrundeliegende Rücksichtnahme auf Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre des Auszubildenden lägen,
25zu den Gesetzesmotiven vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992, a. a. O.,
26müsse ihm gleichermaßen zugutekommen, da auch er die Festsetzung der Prüfungstermine und damit einhergehende Verzögerungen nicht beeinflussen könne, ist diesem Ansatz schon deshalb nicht zu folgen, weil es allein Sache des Gesetzgebers wäre, eine Ausnahmeregelung zu schaffen, wenn Auslegung und Analogie auf der Ebene der Rechtsanwendung nicht weiterführen. Letzteres ist hier angesichts des - wie dargelegt - klaren Wortlauts des Gesetzes und des Fehlens zureichender Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Fall.
27Dieser Befund führt auch nicht zu unhaltbaren Ergebnissen. Immerhin kann Schwierigkeiten, die dem Auszubildenden aus einer von ihm nicht zu beeinflussenden Terminierung notwendiger Prüfungen seitens der Hochschule erwachsen, nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BAföG Rechnung getragen werden. Diese Regelung erlaubt es dem Amt für Ausbildungsförderung, die Vorlage des Eignungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Dass hier „schwerwiegende Gründe“ im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gegeben wären (andere Tatbestände scheiden offensichtlich aus), macht der Antragsteller indes nicht geltend. Sein Beschwerdevorbringen gibt auch der Sache nach nichts für das Vorliegen solcher Gründe her.
28Ein schwerwiegender Grund im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen; dabei können regelmäßig nur solche Verzögerungsgründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht auf zumutbare Weise vermeiden konnte.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995
30- 11 C 31.94 -, BVerwGE 99, 97, juris, m. w. N.
31War es dem Auszubildenden möglich und zumutbar, die Verzögerung zu verhindern, kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht in Betracht. Eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Förderungszeit nicht.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1983 - 5 C
3395.81 -, DÖV 1984, 212, juris; Fischer, in: Rothe/
34Blanke, a. a. O., § 15 Rn. 19; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2013 - 12 A 2167/13 -.
35In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller nachvollziehbar vorgehalten, er habe, nachdem ihm aus seinem ersten Studiengang bereits 30 Creditpunkte (CP) anerkannt worden seien, die zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG noch fehlenden 30 CP nicht einmal in drei Semestern erreicht, obwohl nach dem Studiengangverlaufsplan je Semester 30 CP zu erzielen waren. Der durch diesen Befund implizierte Verstoß gegen die Obliegenheit des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zu betreiben,
36so schon BVerwG, Urteil vom 27. März 1980
37- 5 C 52.78 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15,
38juris,
39wird durch den vagen Einwand des Antragstellers, ein „verzögerter Erwerb der CP“ könne „die unterschiedlichsten Ursachen“ haben, nicht substantiell in Frage gestellt.
40Hinzu kommt, dass der Antragsteller seitens der I. S. X. bereits unter dem 28. März 2013 auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, einen Antrag auf Festsetzung von Sonderprüfungsterminen zu stellen. Dass er von dieser Option mit dem gebotenen Nachdruck Gebrauch gemacht hätte, legt die Beschwerde nicht dar; ebenso wenig zeigt sie auf, dass eine Einräumung und Wahrnehmung von Sonderprüfungsterminen von vornherein aussichtslos bzw. unzumutbar gewesen wäre.
41Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
42Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat
- 1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, - 2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder - 3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.
(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.
(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
- 1.
aus schwerwiegenden Gründen, - 2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, - 3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen - a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, - b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a, - c)
der Studentenwerke und - d)
der Länder,
- 4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, - 5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.
(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat
- 1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, - 2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder - 3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.
(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.
(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1.
(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.