Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Dez. 2013 - 12 B 1275/13
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerde-
verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
4Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis abzulehnen, nicht in Frage.
5Dem angefochtenen Beschluss liegt die Annahme zugrunde, es bestünden Zweifel an der nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erforderlichen Eignung der Antragstellerin für die Kindertagespflege, weil nach den vorliegenden Erkenntnissen viel darauf hindeute, dass die Antragstellerin entgegen § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wiederholt mehr als fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder betreut habe.
6Ob auch in Ansehung der Beschwerde von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die der Antragstellerin zur Last gelegten Verstöße auszugehen ist, wofür allerdings Einiges spricht, kann dahinstehen. Denn die Antragstellerin vermag mit ihrem Vorbringen ohnehin allenfalls darzulegen, dass die Erfolgsaussichten ihrer Klage nach gegenwärtigem Sachstand offen sind, weil die Frage, ob die in der Begründung des Aufhebungsbescheides vom 4. September 2013 aufgeführten Zuwiderhandlungen gegen § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, angesichts des entgegenstehenden Sachvortrags der Antragstellerin und der zu dessen Glaubhaftmachung abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen voraussichtlich der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedarf. Die Beschwerde zeigt hingegen nicht auf, dass eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Interessenabwägung, die in diesem Fall vorzunehmen ist, zu dem Ergebnis führt, dass das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der Tagespflege das öffentliche Interesse an der sofortigen Einstellung dieser Tätigkeit überwiegt.
7Dass der entscheidungstragende Sachvortrag der Antragsgegnerin aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen als widerlegt anzusehen sei, macht die Antragstellerin nicht geltend. Ausgehend vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
8vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 12 A 1690/12 -, juris, und vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 -, juris, jeweils m. w. N.,
9bestünde für eine solche Annahme in Anbetracht der von der Antragsgegnerin angestellten Ermittlungen auch offensichtlich keine Grundlage, zumal beachtliche Anhaltspunkte dafür, dass die in Aktenvermerken festgehaltenen - und zum Teil detailliert beschriebenen - Beobachtungen zu Vorfällen am 16., 19. und 22. August 2013 durch eine voreingenommene Haltung gegenüber der Antragstellerin geprägt sein könnten, nicht erkennbar sind.
10Unzutreffend ist allerdings die Auffassung der Antragstellerin, die Ungewissheit über den tatsächlichen Hergang führe zu einem „non liquet“, aufgrund dessen ein Erfolg der Klage wegen der materiellen Beweislast auf Seiten der Antragsgegnerin überwiegend wahrscheinlich sei. Denn die Verteilung der Beweislast besagt nur, zu wessen Lasten es geht, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit weder feststellen noch ausschließen kann.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2012
12- 3 B 68.11 -, juris; Urteil vom 23. Mai 1986
13- 8 C 10.84 -, BVerwGE 74, 222, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 12 A 1127/10 -, juris; Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BauR 2007, 2012, juris; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108 Rn. 14 f.
14Die hier - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nur gebotene summarische Prüfung vermag deshalb und mit Blick auf die in diesem Rahmen zu treffende Inter-essenabwägung zu einer solchen Situation nicht zu führen.
15Der weitere Einwand der Antragstellerin, es gehe bei dem von einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin angeblich selbst wahrgenommenem Verstoß gegen § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lediglich um einen Einzelfall, der aber für sich genommen nicht die Aufhebung der Pflegeerlaubnis rechtfertigen könne, gibt für die Frage der Rechtmäßigkeit des im Streit stehenden Verwaltungsakts nichts Wesentliches her. Denn die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung ausdrücklich auf mehrere Zuwiderhandlungen gestützt. Dass entsprechende Beobachtungen auf die eigene Wahrnehmung von Bediensteten der zuständigen Behörde zurückgehen müssen, ist keine Voraussetzung für ihre Verwertbarkeit.
16Die Antragstellerin dringt auch nicht damit durch, dass die Antragsgegnerin eine Aufhebung der Pflegeerlaubnis nur als letztes Mittel hätte wählen dürfen. Ausgehend von der Annahme, dass die Antragstellerin ihre Eignung für die Kindertagespflege aufgrund wiederholter Missachtung der durch § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gesetzten Begrenzung der Zahl zu betreuender Kinder eingebüßt hätte, wären weniger belastende Maßnahmen als der Entzug der Erlaubnis nicht in Betracht gekommen. Namentlich hätte die positive Feststellung der Eignung als Voraussetzung der Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII nicht ersetzt werden können durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung, deren Einhaltung erst nach (erneuter) Aufnahme der Kindertagespflege überprüfbar wäre.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2011
18- 12 B 507/11 -, juris, und vom 2. September 2008
19- 12 B 1224/08 -, juris, jeweils m. w. N.
20Ist nach alledem eine von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung geboten, legt die Beschwerde indes nicht hinreichend dar, dass diese Abwägung zugunsten der Antragstellerin auszufallen hat. Die Antragstellerin macht zwar ein Übergewicht ihrer Interessen geltend, verweist allerdings in diesem Zusammenhang lediglich auf „ihre diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen“, aus denen sich jedoch nicht ergibt, weshalb ihr Aufschubinteresse auch dann gewichtiger als das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse sein sollte, wenn die Frage eines voraussichtlichen Obsiegens oder Unterliegens im Hauptsacheverfahren offen bleibt.
21Nach derzeitigem Sachstand weist auch nichts darauf hin, dass eine Gegenüberstellung der jeweiligen Folgen einer stattgebenden oder zurückweisenden Entscheidung zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis führen könnte. Erwiese sich der dem Aufhebungsbescheid zugrunde gelegte Geschehensablauf im Hauptsacheverfahren als zutreffend und die Aufhebung dementsprechend als rechtmäßig, wären bei Aussetzung der Vollziehung gewichtige öffentliche Interessen der Wahrung des Kindeswohls nachhaltig beeinträchtigt, da das in der Bescheidbegründung beschriebene Verhalten der Antragstellerin - als real unterstellt - in bedenklicher Weise auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein und einen dem Schutz der anvertrauten Kinder abträglichen Hang zur Missachtung der Berufspflichten einer Tagespflegeperson hindeutet. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass die privaten, im wesentlichen finanziellen Belange der Antragstellerin mit (zumindest) gleichem Gewicht in Mitleidenschaft gezogen wären, wenn der Antragstellerin aufgrund der Vollziehung der Aufhebungsentscheidung die weitere Ausübung der Tagespflege vorläufig verwehrt bleibe und sich letztlich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts herausstellte.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
23Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.