Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Jan. 2014 - 12 A 2223/13
Gericht
Tenor
Der Antrag des beklagten Studentenwerkes auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das beklagte Studentenwerk trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsver-fahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.
3Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen des beklagten Studentenwerkes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag weder die Auslegung der formblattmäßigen Beantragung von Vorausleistungen als bescheidungsfähigen Antrag, dessen Voraus-setzungen sich nach § 36 Abs. 1 BAföG richten, noch die Annahme des Verwal-tungsgerichts maßgeblich in Frage zu stellen, die Ausbildung sei ohne einen – als Vorausleistung geforderten – Unterhaltsbetrag der Eltern gefährdet gewesen.
4Es trifft zu, dass die Klägerin ihren Antrag auf Vorausleistungen ausweislich der am 30. Dezember 2010 und am 14. Februar 2011 beim Studentenwerk eingegangenen „Formblätter 8“ ursprünglich auf § 36 Abs. 2 Ziff. 1 BAföG gestützt hat. Vorausset-zung für eine Vorausleistung ist danach in einem ersten Schritt, dass die Eltern die für die Anrechnung des elterlichen Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht er-teilen und auch keine Unterhaltsleistungen erbringen. Wenn insoweit Abs. 1 ent-sprechend anzuwenden ist, bedeutet dies gesetzessystematisch, dass die erste materielle Anspruchsvoraussetzung des Abs. 1 – Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrages der Eltern – durch die entsprechenden Anspruchsvorausset-zungen des Abs. 2 – Nichtleistung des Bedarfs und Missachtung der Mitwirkungs-pflichten – ersetzt wird, die zweite materielle Anspruchsvoraussetzung – Gefährdung der Ausbildung – und die verfahrensrechtlichen Regelungen des Abs. 1 hingegen weiterhin gelten.
5Vgl. auch Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2012, § 36 Rn. 14.
6Auf § 36 Abs. 1 BAföG konnte die Klägerin ihr Vorausleistungsbegehren bei förm-licher Antragstellung auch noch gar nicht stützen, weil die Eltern erstmals am 26. April 2011 – also erst im weiteren Verlauf des streitbefangenen Förderungs-zeitraumes – Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht haben, die eine Berechnung des nach dem BAföG anzurechnenden Unterhaltsbetrages ermöglichen sollten.
7Entgegen der Auffassung des beklagten Studentenwerkes konnte die Klägerin diesen Vorausleistungsantrag durchaus schon zeitgleich mit ihrem Antrag auf Ausbil-dungsförderung im Dezember 2010 – also dem ersten Monat des Bewilligungszeit-raumes – rechtswirksam stellen. Abgesehen davon, dass der Vorausleistungsantrag
8im Februar 2011 durch erneute Formblatteinreichung auch wiederholt und ergänzt worden ist, lässt sich nicht nachvollziehen, dass der Antragszeitpunkt nicht – wie die Beklagtenseite anzunehmen scheint – innerhalb des streitbefangenen Bewilligungs-zeitraumes liegen soll. Zudem bedeutet die Verfahrensregelung in § 36 Abs. 1 letzter Halbsatz BAföG lediglich, dass der Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen grundsätzlich vor dem Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraumes zu stellen ist,
9vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 36 Rn. 11.2,
10aber keinesfalls, dass er – etwa wenn der Auszubildende bereits frühzeitig die zu-künftige Nichtleistung jeglichen Unterhaltes glaubhaft zu machen in der Lage ist – nicht schon vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingereicht werden kann und bearbeitet werden muss.
11Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 36 Rn. 13.1; zur Möglichkeit, den Vorausleistungsantrag dem allgemeinen Antrag auf Bewilligung von Aus-bildungsförderung, der auch schon vor Beginn des Bewilligungszeit raumes gestellt werden kann, bei-zufügen: Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 36 Rn. 12.
12Dass bei Antragstellung auch bereits die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 BAföG vorliegen, ist nicht erforderlich, denn im Rahmen der Nr. 2 ist das Amt für Ausbildungsförderung als Herr des Geschehens gefordert.
13Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 36 Rn. 16
14Entfällt nach einer rechtswirksamen Antragstellung, die sich aus § 36 Abs.2 Nr. 1 BAföG rechtfertigt, dessen weitere – für die Ersetzung der Nichtleistung des „ange-rechneten Unterhalts“ in § 36 Abs. 1 BAföG durch die Nichtleistung des „Bedarfs nach den §§ 12 bis 14a BAföG“ ausschlaggebende – Voraussetzung, dass die Eltern die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, hat das Ausbildungsförderungsamt mit Blick auf die vorstehend geschilderte Gesetzessystematik zu prüfen, ob – da sich nunmehr ein anzurechnender Unterhaltsbetrag errechnen lässt – das Vorausleistungsbegehren seine Rechtsgrundlage nicht dennoch in der Grundregelung des § 36 Abs. 1 BAföG findet.
15Vgl. dazu, dass sich bei nachträglichen Angaben der Eltern die Voraussetzungen für eine Vorausleistung nach § 36 Abs. 1 BAföG richten, auch: Ramsauer/
16Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 36 Rn. 24.
17Dies ist im Vorausleistungsantrag selbst zumindest dann angelegt, wenn aus ihm – wie hier – hervorgeht, dass die Eltern generell zu keinen weiteren Unterhaltsleistung-en für die dritte Ausbildung ihrer Tochter bereit seien. Dies bezieht nämlich ein, dass auch ein nach den Bestimmungen des BAföG angerechneter Unterhaltsbetrag nicht geleistet wird. Ihre dahingehende Haltung haben die Eltern gem. entsprechenden Gesprächsnotizen vom 6. April 2011 und vom 12. April 2011 in Telefonaten unter-mauert,
18vgl. zur Glaubhaftmachung auch durch eine An-hörung der Eltern: Humborg, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 36 Rn. 12,
19und auch mit der – unter Druck des Ausbildungsförderungsamtes nach Maßgabe von § 36 Abs. 2 Nr. 2 BAföG erfolgten – Übersendung der Einkommensunterlagen zur Feststellung des anrechenbaren Unterhaltsbetrages, mit dem sie nach Ansicht des Ausbildungsförderungsamtes ihre Tochter unterstützen müssten, nicht ausdrücklich aufgegeben.
20Vgl. zu dem Ausnahmefall, dass sich eine elterliche Erklärung nur auf die Anwendung von § 24 Abs. 3 BAföG bezieht: Humborg, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 36 Rn. 10 m. H. a. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1987 - 5 B 43.86 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 10, juris.
21Von einem zunächst nur vorsorglich gestellten Vorausleistungsantrag
22vgl. zu dieser Rechtsfigur: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 13/09 -, NVwZ-RR 2010, 570, juris,
23kann insoweit nicht die Rede sein. Vor diesem Hintergrund ist zu der vom Verwal-tungsgericht vorgenommenen Auslegung des Vorausleistungsbegehrens der Klä-gerin im Ergebnis nichts zu erinnern.
24Das gilt auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Subsumption unter die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BAföG, namentlich die Annahme, die Ausbildung der Klägerin sei ohne die Vorausleistung in Höhe des angerechneten Betrages auch gefährdet gewesen. Das beklagte Studentenwerk verkennt insoweit, dass für diese Frage die fortschreitenden Verhältnisse im Bewilligungszeitraum für die Vorausleistung maßgeblich sind,
25vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 36 Rn. 9.3 und 9.4,
26und bei der entsprechenden Betrachtung im Vorhinein eine abstrakte Gefährdung ausreicht, die auch durch die Inanspruchnahme kurzfristiger Kredite von dritter Seite und den Bezug von Vorbehaltsleistungen, wie sie der Klägerin erstmals mit Bescheid vom 30. Mai 2011 gewährt worden sind, nicht ausgeschlossen wird.
27So Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 36 Rn. 9.
28Schon darin, dass dem Auszubildenden selbst unter Anrechnung von Elterneinkom-men noch ergänzend Ausbildungsförderung zusteht, manifestiert sich regelmäßig die Abhängigkeit der Fortsetzung der Ausbildung von zusätzlichen Geldmitteln, über die der Betreffende nach den Angaben im Förderungsantrag selbst nicht ausreichend verfügt.
29Davon ausgehend, dass die Ausbildung durch die Nichtleistung des nach dem BAföG angerechneten Betrages gefährdet ist: BayVGH, Urteil vom 16. No-vember 1993 - 12 B 92.1995 -, juris, m. H. a. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1988 - 5 B 20.88 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 11, juris.
30Dass eine Fallgestaltung gegeben gewesen sein könnte, in der trotz der Nicht-leistung des Unterhaltsbetrages durch die Eltern ein Anspruch auf Vorausleistungen nicht bestanden hat, weil die Ausbildung dennoch nicht gefährdet war,
31vgl. dazu, dass die Gefährdung eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung neben der Nichtleistung des Unterhaltsbetrages ist: Humborg, in: Rothe/Blan-ke, a.a.O., § 36 Rn. 9,
32drängte sich dem Verwaltungsgericht nicht auf und ist vom beklagten Ausbildungs-förderungsamt auch nicht substantiiert geltend gemacht worden, zumal dies für den Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis September 2012 mit Bescheid vom 30. Juli 2012 selbst ohne weitergehende Feststellungen zur Gefährdung der Ausbildung (vgl. die „Sachfeststellung“ vom 23. Juli 2012) Vorausleistungen gewährt hat.
33Nach alledem kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen werden. Die Rechtslage stellt sich – was die vom beklagten Ausbildungsförderungsamt inso-weit hervorgehobenen Probleme der „Umdeutung“ und eines „vorsorglich gestellten Antrags“ betrifft – anders dar, als die Beklagtenseite unterstellt.
34Ebenso wenig kommt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Die vom beklagten Ausbildungsförderungsamt als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen,
351. „ob eindeutig gestellte Anträge umgedeutet werden dürfen und
36müssen“;
372. ob „vorsorglich gestellte Anträge Rechtswirksamkeit erlangen, ohne
38dass die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind“ und
393. ob „eine Gefährdung der Ausbildung rückwirkend konstruiert werden
40darf“,
41stellen sich nach den obigen Ausführungen von vornherein nicht bzw. so nicht.
42Schließlich scheidet auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels aus. Der von Beklagtenseite sinngemäß gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO liegt ersichtlich nicht vor. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes in Hinblick auf eine Gefährdung der Ausbildung musste sich mit Blick auf die Nichtleistung des Unterhaltsbetrages seitens der Eltern nicht aufdrängen. Im Übrigen dringt das beklagte Ausbildungs-förderungsamt mit seiner Rüge auch deshalb nicht durch, weil es in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2013, in der es sachkundig vertreten war, entsprechen-de Beweisanträge nicht gestellt hat.
43Vgl. auch: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 191, m.w.N.
44Die Kostenentscheidung folgt auch §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
45Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.