Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Sept. 2015 - 12 A 1298/14

Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.160,02 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
3Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei für die begehrte Förderung örtlich unzuständig, weil die Pflegeeinrichtung der Klägerin sich nicht i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV im Gebiet des Beklagten befinde, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
4Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV (in der hier maßgeblichen, bis zum 1. November 2014 gültig gewesenen Fassung) ist die Zuwendung jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 1. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet, zu beantragen. Dass das Verwaltungsgericht für das Verständnis des in dieser Vorschrift verwendeten Begriffs der „Einrichtung“ auf die gesetzliche Definition in § 8 Abs. 2 PfG NRW (in der bis zum 15. Oktober 2014 gültig gewesenen Fassung) abgestellt hat - hiernach sind ambulante Pflegeeinrichtungen selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen -, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit dieser Herleitung drängt sich vielmehr auf.
5Schon in seiner ursprünglichen Fassung enthielt das Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137) in § 9 Abs. 1 eine identische Legal-definition, die sich seinerzeit noch auf den inhaltsgleichen Begriff des Pflegedienstes bezog. Dass diese - später in § 8 Abs. 2 PfG NRW fortgeführte - Definition auch für den in der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) verwendeten Begriff der ambulanten Pflegeeinrichtung maßgeblich sein sollte und war, liegt angesichts des Umstandes, dass die besagte Verordnung dem Zweck diente, „das Nähere zur Förderung“ ambulanter Pflegeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen zu regeln (vgl. § 9 Abs. 3 bzw. später § 10 Abs. 2 PfG NRW), auf der Hand und wird durch das Zulassungsvorbringen auch nicht in Zweifel gezogen.
6Dabei ist gleichermaßen offenkundig, dass der Terminus der „Einrichtung“ in § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV keinen eigenständigen, abweichenden Gehalt hat. Denn wenn in dieser Vorschrift zunächst von der „ambulanten Pflegeeinrichtung“ die Rede ist, ist mit der nachfolgend angesprochenen „Einrichtung“ ersichtlich nichts anderes gemeint; vielmehr wird der Begriff lediglich in abgekürzter Weise verwendet.
7§ 9 Abs. 1 PfG NRW führt zu keinem abweichenden Verständnis. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle den Begriff der „Einrichtungen“ - und nicht der „Pflegeeinrichtungen“ - benutzt hat, ist nichts für die von der Klägerin gesehene Unterschiedlichkeit der Begriffsinhalte abzuleiten. Schon weil § 9 Abs. 1 PfG NRW auf „Einrichtungen nach § 8“ verweist, versteht sich, dass es um Pflegeeinrichtungen geht; eben diese werden in § 8 PfG NRW definiert.
8Ist das Verwaltungsgericht somit richtigerweise davon ausgegangen, dass eine „Pflegeeinrichtung“ bzw. „Einrichtung“ i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV die Anforderungen des § 8 Abs. 2 PfG NRW zu erfüllen hat, wird diese rechtliche Würdigung auch von vornherein nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 9 Abs. 2 Satz 6 PfG NRW die Zuständigkeit für die nach Satz 1 bis 5 zu treffenden Feststellungen dem „örtlichen Sozialhilfeträger“ zuweist, ohne dass ein dem § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV entsprechender Gebietsbezug („in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet“) ausdrücklich hergestellt wird. Denn dass eine solche Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 6 PfG NRW nicht explizit vorgesehen ist, hat für das Verständnis des Begriffs der „Pflegeeinrichtung“ bzw. „Einrichtung“ in § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV keine erkennbare Relevanz.
9Soweit das Verwaltungsgericht die Stadt X. als den Ort angesehen hat, an dem die Klägerin eine „selbständig wirtschaftende“ Einrichtung i. S. d. § 8 Abs. 2 PfG NRW betreibt, wendet die Klägerin gegen die dieser Würdigung zugrundeliegende Gedankenführung nichts Erhebliches ein.
10Offensichtlich irrig ist der Ansatz der Klägerin, nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV komme es auf das „Gebiet der Einrichtung“ an. Ein solcher Begriffszusammenhang zwischen „Gebiet“ und „Einrichtung“ kann logischerweise nicht bestehen, wenn es in der Vorschrift heißt, dass der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung den Antrag „beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet“, zu stellen hat. Für die Zuständigkeitszuweisung auf das Gebiet der Einrichtung, in der selbige sich befindet, abzustellen, macht schlechterdings keinen Sinn. Gemeint sein kann allein das Gebiet des örtlichen Sozialhilfeträgers. Insofern handelt es sich bei der grammatikalisch fehlerhaften Wendung „in deren Gebiet“ erkennbar um ein redaktionelles Versehen des Verordnungsgebers, was sich auch daraus erschließt, dass der besagte Fehler in der Nachfolgevorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), mit der die zuständige Behörde ausweislich der Verordnungsbegründung „in Übereinstimmung mit den bisherigen Regelungen“ festgelegt werden sollte,
11vgl. Landtag NRW, Vorlage 16/1795, S. 53,
12entsprechend korrigiert worden ist („Die Förderung ist schriftlich beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet.“; Hervorhebung durch den Senat).
13Die Klägerin vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht dadurch darzulegen, dass sie geltend macht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV sei als Zuständigkeitsbestimmung unwirksam, weil entgegen Art. 70 Satz 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsgrundlage in der Verordnung lediglich § 9 Abs. 3 PfG NRW, nicht hingegen die einschlägige Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 2 PfG NRW angegeben sei. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht darauf eingeht, aufgrund welcher Vorschriften dann von einer Leistungszuständigkeit des von ihr in Anspruch genommenen Beklagten auszugehen wäre, übersieht sie, dass die einschlägige Ermächtigung bei Erlass der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 4. Juni 1996 durchaus in § 9 Abs. 3 der seinerzeit geltenden Ursprungsfassung des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen verankert war. Erst durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 379) wurde die Verordnungsermächtigung betreffend die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen in § 10 Abs. 2 PfG NRW normiert und erhielt § 9 Abs. 3 des Gesetzes den Wortlaut, auf den die Zulassungsbegründung abstellt.
14Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO nicht in Betracht kommt. Die Klägerin zeigt weder besondere Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf, weil die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen weder besonders komplex noch grundsätzlich klärungsbedürftig erscheinen. Letzteres ändert sich auch nicht dadurch, dass die Klägerin ein weiteres Klageverfahren an einem anderen Verwaltungsgericht betreibt und die Zuständigkeitsproblematik eine „Vielzahl von Fällen“ betrifft. Ob eine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nunmehr nach der Vorschriften des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz NRW - APG NRW) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) und der zugehörigen Ausführungsverordnung richtet, kann insofern dahinstehen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
17Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

moreResultsText
Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.