Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Sept. 2015 - 11 A 1838/14


Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 1. August 1955 geborene Kläger begehrt die nachträgliche Einbeziehung des am 26. November 1996 geborenen und von seinem Sohn F1. T1. mit Wirkung vom 9. August 2011 adoptierten E. T1. in den ihm - dem Kläger -erteilten Aufnahmebescheid vom 4. November 1996.
3Der Kläger reiste am 15. Februar 1997 nach Deutschland ein und erhielt am 20. November 1997 eine Spätaussiedlerbescheinigung. Sein Sohn F1. T1. war ebenfalls im Februar 1997 mit seiner damaligen Ehefrau und seiner Tochter nach Deutschland eingereist. Er kehrte jedoch mit seiner Familie nach Kasachstan zurück und trennte sich später von seiner damaligen Ehefrau. Im Jahr 2000 heiratete er seine jetzige Ehefrau W. T1. .
4Am 31. Mai 2012 beantragte der Kläger die Einbeziehung bzw. Eintragung seines Sohnes F1. T1. , dessen Ehefrau W. T1. , seiner beiden Enkelkinder W1. T1. und B. T1. sowie des von seinem Sohn mit Wirkung vom 9. August 2011 adoptierten und am 26. November 1996 geborenen E. T1. in den Aufnahmebescheid vom 4. November 1996. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 ab. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 zurück.
5Mit seiner am 5. Juni 2013 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2013 zu verpflichten, in seinen Aufnahmebescheid den Sohn F1. sowie die Enkelsöhne E. , W1. und B. einzubeziehen und die Ehefrau W. in die Anlage zum Einbeziehungsbescheid einzutragen.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2014 abgewiesen.
10Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt.
11Das Bundesverwaltungsamt hat F1. T1. am 3. Dezember 2014 eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt. Daraufhin haben die Beteiligten in Bezug auf eine Einbeziehung von F1. T1. , W1. T1. und B. T1. sowie eine Eintragung von W. T1. in den dem Kläger erteilten Aufnahmebescheid die Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit hat der Senat das Verfahren zunächst abgetrennt und sodann eingestellt.
12Im weitergeführten Berufungsverfahren erklärt der Kläger, E. T1. halte sich noch im Aussiedlungsgebiet auf.
13Der Kläger beantragt,
14das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Oktober 2012 und seines Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2013, zu verpflichten, E. T1. in den dem Kläger erteilten Aufnahmebescheid vom 4. November 1996 einzubeziehen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie trägt vor: Hinsichtlich der Frage, ob der Einzubeziehende vor der Aussiedlung der Bezugsperson geboren sei, trete nach Sinn und Zweck des Gesetzes bei Adoptivkindern anstelle des Geburtsdatums das Datum der Adoption. Anderenfalls würden Adoptivkinder bei der Einbeziehung gegenüber leiblichen Abkömmlingen in nicht vertretbarer Weise bevorzugt behandelt. Die Adoption sei 2011 erfolgt, also lange nach der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Berufung ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Oktober 2012 und sein Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 sind im Hinblick auf die Ablehnung des Antrags auf nachträgliche Einbeziehung von E. T1. in den dem Kläger erteilten Aufnahmebescheid rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21Der Kläger hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung des von seinem Sohn F1. T1. mit Wirkung vom 9. August 2011 adoptierten E. T1. in den Aufnahmebescheid vom 4. November 1996 gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
22E. T1. ist nicht im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein „im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling eines Spätaussiedlers.“ Seine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Klägers scheitert bereits daran, dass E. T1. im Jahr 2011 vom Sohn des Klägers und damit erst nach der Übersiedlung des Klägers ins Bundesgebiet am 15. Februar 1997 adoptiert worden ist.
231. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Abkömmlinge (Enkel), die erst nach Ausreise der Bezugsperson ‑ hier des Klägers ‑ geboren worden sind, nicht in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden können, weil ihre Eintragung nicht „nachgeholt“ werden könne.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 ‑ 5 C 14.04 ‑, BVerwGE 123, 378, zu § 27 Abs. 2 BVFG in der damals geltenden Fassung.
25Die in § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG geregelte Ausnahme für die Einbeziehung von während des Aussiedlungsvorganges geborenen Abkömmlingen betrifft einen Sonderfall und lässt den Grundsatz unberührt, dass die Einbeziehung von nach der Ausreise der Bezugsperson geborenen Abkömmlingen nicht „nachgeholt“ werden kann. Dementsprechend setzt auch eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG voraus, dass der Abkömmling zum Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bereits geboren war. Die Vorschrift ermöglicht eine „nachträgliche“ Einbeziehung „abweichend von Satz 1“. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG wird „der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling … zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ einbezogen. Ein Abkömmling, der zum Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson noch nicht lebte, kann daher nicht gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „abweichend von Satz 1 … nachträglich“ einbezogen werden.
26Diese Auslegung entspricht der Absicht des Gesetzgebers. Die nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG geregelte nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) als § 27 Abs. 3 BVFG in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung zum Neunten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes ist ausdrücklich ausgeführt, dass der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling im Aussiedlungsgebiet verblieben sein müsse. Eine nachträgliche Einbeziehung sei damit nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers die Ehe bereits bestanden habe „bzw. der Abkömmling bereits geboren war.“
27Vgl. BR-Drs. 57/11 vom 4. Februar 2011, S. 6; wortgleich BT-Drs. 17/5515 vom 13. April 2011, S. 7.
28Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) ist diese Regelung als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG übernommen worden. Das Erfordernis einer Härte ist entfallen, ansonsten ist die Regelung unverändert geblieben. Die Vorschrift eröffnet damit ‑ nach wie vor ‑ keine nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit für Abkömmlinge, die erst nach der Übersiedlung der Bezugsperson ‑ hier des Klägers ‑ nach Deutschland Abkömmlinge geworden sind.
292. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG eröffnet ‑ wie oben dargelegt ‑ nach der Intention des Gesetzgebers keine Einbeziehungsmöglichkeit für Abkömmlinge, die es zum Zeitpunkt der Übersiedlung der Bezugsperson ‑ hier des Klägers ‑ nach Deutschland noch nicht gab. E. T1. ist zwar bereits am 26. November 1996 und damit vor der Übersiedlung des Klägers nach Deutschland am 15. Februar 1997 geboren. Er war aber zu diesem Zeitpunkt im Rechtssinn (noch) kein „Abkömmling“ des Klägers, der „nachträglich“ in den Aufnahmebescheid des Klägers einbezogen werden könnte. Abkömmlinge im Sinne der Einbeziehungsvorschriften des Bundesvertriebenengesetzes sind auch als minderjährige Kinder Adoptierte.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2004 - 2 A 3304/02 -, juris, Rdnr. 32 f.
31Die Eigenschaft eines „Abkömmlings“ hat E. T1. erst durch die Adoption im Jahr 2011 erworben. In dieser Hinsicht weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass bei Adoptivkindern nicht der Zeitpunkt ihrer Geburt, sondern der Zeitpunkt der Adoption maßgebend ist. Erst mit der Wirksamkeit der Annahme erlangt ein Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (vgl. § 1754 BGB). Dies gilt auch nach dem Recht der Republik Kasachstan.
32Vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt, Stand: Juli 2015, Ordner X, Kasachstan, S. 29.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
35Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob erst nach der Aussiedlung der Bezugsperson adoptierte Abkömmlinge nachträglich gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden können, grundsätzliche Bedeutung hat.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.